RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-789/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des Ing. GB, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Kurt Lechner in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.06.2016, Zl. NKS3-W-1627/002, betreffend den Entzug der konkret angeführten Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017 am Sitz der belangten Behörde folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG verkündet und sohin zu Recht erkannt: HR Dr. Pichler über die Beschwerde des Ing. GB, geb. ***, vertreten durch RA Dr. Kurt Lechner in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.06.2016, Zl. NKS3-W-1627/002, betreffend den Entzug der konkret angeführten Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017 am Sitz der belangten Behörde folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG verkündet und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.06.2016, Zl. NKS3-W-1627/002, vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-FG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-FG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die BH Neunkirchen entzog mit Bescheid vom 14.06.2016, Zl. NKS3-W-1627/002, dem nunmehrigen Beschwerdeführer die von der BH Neunkirchen am 12.01.2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass in der Person des Ing. GB die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit deshalb nicht gewährleistet sei, weil er mittels einer Schreckschusspistole in den Abendstunden des 01.03.2016 drei Schüsse in räumlicher Nähe seines Hauses abgefeuert hätte, um vermutete Einbrecher, bei einem Rundgang mit einer Taschenlampe, die er bei seinem Haus gesehen hätte, zu vertreiben. Aus Präventivgründen hätte er vorsätzlich drei Schüsse in die Luft abgegeben, und auch zu früheren Zeitpunkten abends öfter schon geschossen, wenn er subjektiv den Eindruck gehabt hätte, dass verdächtige Umstände ihm aufgefallen wären. Dagegen erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht – nachdem das aufrechte Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsvertreter gelöst worden war – Beschwerde, begründete dies, dass die Beamten vor Ort nur in beleidigender Art und unprofessionell agiert hätten, der ganze Sachverhalt dadurch in ein komplett unkorrektes und falsches Bild gerückt worden sei, es nicht korrekt wäre, dass er immer wieder Schüsse abgebe, weiters er ein positives psychologisches Gutachten vor ein paar Monaten erstellt hätte, von Waffengebrauch deshalb nicht die Rede sein könne, weil er gar keine Waffe besitze. Er beantrage daher die Richtigstellung seiner Aussage und der ganzen Sachlage. Seitens des LVwG NÖ wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der belangten Behörde für 09.08.2017 anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber in Begleitung des bis dato nicht ausgewiesenen neuen Rechtsvertreters erschien, Letzterer sich auf die erteilte Vollmacht, insbesondere auf die aufrechte Zustellvollmacht, berief, wurde seitens des Gerichtes hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der bis zu diesem Stadium des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers, seiner im Zuge der Verhandlung vor dem LVwG NÖ getätigten Aussagen, Rechtfertigung, Vorbringen und steht folgender Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens – von weiteren allfälligen Beweisaufnahmen insbesondere von der Einvernahme der stellig gemachten Ehegattin des Beschwerdeführers, konnte ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – das Gericht konnte sich ein klares Bild über die bisherigen Sachverhaltselemente machen –, Abstand genommen werden und folgenden Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Am 01.03.2016, gegen 19:30 Uhr, wurde über Notruf die PI *** davon in Kenntnis gesetzt, dass in *** im Bereich des *** – in räumlicher Nähe des Wohnsitzes des nunmehrigen Beschwerdeführers – mehrere Schüsse gefallen seien. Daraufhin erfolgte an der angegebenen Tatörtlichkeit eine Intervention durch eine Streife der PI *** und konnte im Zuge der Nachschau seitens der Polizeibeamten Ing. GB angetroffen werden, welcher gegenüber den Beamten angab, dass plötzlich durch den Bewegungsmelder im Hof das Licht angegangen sei, ein Hund gebellt habe, und er präventiv mit seiner Schreckschusspistole drei Schüsse in die Luft abgegeben hätte, um potentielle Einbrecher zu vertreiben. Anschließend sei er mit einer Lampe eine Runde ums Haus gegangen, um allfällige verdächtige Wahrnehmungen zu verifizieren. Er hätte abends auch schon öfters geschossen und zwar immer dann, wenn ihm verdächtige Umstände aufgefallen seien. Über Verlangen wies der nunmehrige Beschwerdeführer den Polizeibeamten eine Schreckschusspistole, Kaliber 9 mm, vor, die mit Knallpatronen geladen und in einem Zählerkasten beim Hauseingang verwahrt war. Zu diesen Feststellungen, die kausal begründend für die Verkündung des die Beschwerde abweisenden Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen am Schluss der mündlichen Verhandlung waren, gelangt das Gericht auch unter Verwertung der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Anwendung der Denkgesetze, sowie der schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Anzeige- und Stellungnahme der intervenierenden Polizeibeamten, sowie der getroffenen Formulierungen der belangten Behörde. Demgegenüber kommt der getroffenen Rechtfertigung des Ing. GB keinerlei Glaubheitswert zu, hat er auch persönlichkeitsmäßig auf das Gericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung aufgrund des unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks einen äußerst verhaltensauffälligen Eindruck hinterlassen. Dieser Eindruck, abgesehen von den völlig wirren und lebensfremden Verantwortungen, auf die in dieser Entscheidung später eingegangen wird, bestand die Auffälligkeit in der deutlich zutage getretenen Mimik und ‚Gestik, die entweder als Provokation zu deuten sind oder auf ein psychisch auffälliges Verhalten Rückschlüsse ziehen lassen, da insbesondere gegen Schluss der Beschwerdeverhandlung Ing. GB phasenweise sich bei seiner Argumentation offenbar nur schwer im Griff hatte, seine Aversion bzw. verborgene Aggression deutlich zutage treten zu lassen. Seine dahingehende Rechtfertigung, gestützt durch die Angaben seines Rechtsvertreters dahingehend, dass der Beschwerdeführer unter Medikamenteneinfluss stünde, ist durch die zeitnah eingeholte mündliche fachärztliche Angabe der Amtsärztin hinsichtlich der behaupteten Nebenwirkung, welche keinesfalls – so wie behauptet – zu den behaupteten Einschränkungen führen kann, widerlegt, genauso wie die in der Verhandlung kurzfristig dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebrachte Beschreibung der Wirkungsweise des behaupteten eingenommenen Schmerzmittels „Seractil“, der pharmazeutische Kodex ganz dezidiert die behauptete Nebenwirkung in dieser Form ausschließt. Das auffällige Gehaben und Verhalten mit Nebenwirkungen des Schmerzmittels begründen zu wollen, ist als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu ersehen. Auch in seiner übrigen Argumentation sind die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise geeignet, zu einer für ihn günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu sorgen, respektive seine bisherige Verantwortung glaubhaft scheinen zu lassen, da das Gericht trotz jahrzehntelanger Erfahrung noch selten solch wirre, logisch völlig unschlüssige, in sich widersprüchliche, mit jeglicher Logik und Vernunft im Gegensatz stehende Rechtfertigungen als Verantwortung präsentiert bekommen hat. Darüber hinaus zeichnet sich die Verantwortung des GB speziell dadurch aus, dass er immer wieder zumindest auch unterschwellig den amtshandelnden Polizeibeamten und offenbar auch der zuständigen Bearbeiterin der BH Neunkirchen ein straf-/dienstrechtlich relevantes Verhalten vorwirft, ein Verhalten, das an der Grenze zum Amtsmissbrauch liegen würde, sollte man der Rechtfertigung des Einschreiters Glaube schenken. Der immer wieder geäußerte Vorwurf, dass die Polizeibeamten offenbar bewusst vorsätzlich Falschprotokollierungen seiner Aussagen vorgenommen hätten, dass er im Zuge der Niederschrift vor der BH Neunkirchen durch die zwei anwesenden Beamten permanent „angebrüllt“ und „eingeschüchtert“ worden sei, ließen obige Annahme eines zumindest nicht korrekten Verhaltens der amtshandelnden Polizeibeamten und der Beamtinnen bei der BH Neunkirchen denkmöglich erscheinen. Dazu ist festzuhalten, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beistandspflicht als Rechtsanwalt in geradezu vorbildlicher ruhiger sachlicher Weise versuchte, die Angaben seines Mandanten dahingehend zu entschärfen und ihn im Zuge einer Verhandlungsunterbrechung im persönlichen Gespräch davon zu überzeugen, diesen für ihn nachteiligen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber diesen Beamten zurückzunehmen, GB jedoch nach Meinung des Gerichts entweder nicht in der Lage war, den gut gemeinten Ratschlägen seines Rechtsvertreters zu folgen oder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur beratungsresistent ist. Geradezu lebensfremd ist die Argumentation des GB dahingehend, dass ihn die Beamtinnen bei der BH Neunkirchen angebrüllt und eingeschüchtert hätten, weil er allein aufgrund seiner Statur und seines Gehabes mit Sicherheit nicht eine Persönlichkeit ist, die sich so leicht „einschüchtern“ lässt. Des Weiteren widerspricht sich auch GB in einem Zuge immer wieder, wenn ihm zum selben Beweisthema bzw. zur aufliegenden Protokollierung Widersprüche vorgehalten werden, die Schilderung der von ihm subjektiv empfundenen Umstände eines versuchten Einbruches in sich völlig widersprüchlich, unglaubwürdig zu ersehen sind, von keinem vernunftbegabten Menschen mit einem Glaubheitswert versehen werden können, in der Art der Präsentation und Argumentation die Verantwortung allenfalls kreativ erscheint, insbesondere dahingehend, dass aufgrund eines im Hundekot abgedruckten Sohlenprofils damit automatisch der Schuh eines Einbrechers verbunden sein muss, wie er apodiktisch auf näheres Nachfragen gegenüber dem Richter aufgrund seiner behaupteten beruflichen Erfahrung und der damit erforderlichen genauen Beobachtungsgabe im Brustton der Überzeugung äußert. Im Lichte dieser völlig unglaubwürdigen Verantwortung hat Ing. GB offenbar von dem ihm zustehenden Recht der freien Verantwortung in geradezu exzessivem Ausmaß Gebrauch gemacht, war auch von Amts wegen von den beantragten ergänzenden Beweisanträgen auf Einholung eines psychologisch/neurologisch/ psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass GB die Wahrheit sage und nur aufgrund seiner komplizierten Ausdrucksweise dahingehend ein falscher Eindruck entstünde, sowie die Verlässlichkeit iSd Waffengesetzes in der Person des Einschreiters vorliege, genauso wenig durchzuführen, wie die Einvernahme der Ehegattin des GB zum konkret vorgebrachten Beweisthema dazu auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung keinerlei entscheidungsrelevanter Sachverhalt iSd Begehrs des Einschreiters gewonnen werden kann. Sohin ist das Gericht von der Richtigkeit des angezeigten Sachverhalts durch die vor Ort amtshandelnden Polizeibeamten überzeugt. Rechtlich folgt daher: § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 WaffenG 1996 bestimmt u.a., dass die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Paragraph 25, Absatz eins bis Absatz 3, WaffenG 1996 bestimmt u.a., dass die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 WaffenG ermächtigt.Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, WaffenG ermächtigt. § 8 Abs. 1 WaffenG 1996 determiniert, dass ein Mensch dann verlässlich ist, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.Paragraph 8, Absatz eins, WaffenG 1996 determiniert, dass ein Mensch dann verlässlich ist, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des VwGH fest, dass als missbräuchliche Verwendung einer Waffe jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch anzusehen ist (vgl. VwGH vom 27.04.1994, 93/01/0337 u.a.).Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des VwGH fest, dass als missbräuchliche Verwendung einer Waffe jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch anzusehen ist vergleiche VwGH vom 27.04.1994, 93/01/0337 u.a.). Die Abgabe von Schüssen, auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein, stellt selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder zu gefährden, einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in räumlicher Nähe seiner Liegenschaft, welche offenbar auch zumindest straßenseitig frei zugängig ist, vermeint, dass ein Einbruchsversuch stattfinde ohne eine dahingehende Objektivierung einer allfälligen Person nach Geschlecht, Alter etc. durchzuführen. Obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkt im Haus befand, somit unbestrittenermaßen jedenfalls keine unmittelbare Gefahr von einer dritten Person ausging, hat der Beschwerdeführer ohne jegliche Nachfrage bzw. ohne sich in irgendeiner Form bemerkbar zu machen, sofort von seiner Schreckschusspistole dahingehend Gebrauch gemacht, als er drei Schüsse mit Platzpatronen des Kalibers 9 mm im Freien abgab. Allein der Umstand, dahingehend eine solche Reaktion zu setzen, nur weil – behauptet – sich das Licht im Hof eingeschaltet hätte und sein Hund ins Freie gedrängt hätte, zeigt ganz deutlich, dass diese darauf basierende mehrfache Schussabgabe einen qualifizierten Waffenmissbrauch darstellt, welcher die Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer jedenfalls ausschließt, auch dann, wenn es im unmittelbaren Bereich der Schussabgabe zu keiner Gefährdung einer dort aufhältigen Person gekommen ist. In diesem Zusammenhang stellt das LVwG NÖ fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Abgabe von Schüssen, insbesondere nächtens, mag es sich im gegenständlichen Fall auch nur um eine Schreckschusspistole gehandelt haben, um – gestützt auf eine ledigliche Vermutung – und keinesfalls durch Gründe objektiviert – fremde Personen vom Grundstück fernzuhalten bzw. diese zu vertreiben, stellt ein Verhalten dar und zeigt eine Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers, welche mit der erforderlichen waffenpolizeilichen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Diese Geisteshaltung und Sinnesart, bei bloßer abstrakter Vermutung sofort von einer Schusswaffe ohne Hemmungen durch mehrfache Schussabgabe Gebrauch zu machen, zieht jedenfalls die waffenrechtliche Unverlässlichkeit nach sich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH vom 10.10.1995, 94/20/0848 u.a.) die Dauer der Innehabung einer waffenrechtlichen Urkunde kein relevantes Kriterium darstellt.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH vom 10.10.1995, 94/20/0848 u.a.) die Dauer der Innehabung einer waffenrechtlichen Urkunde kein relevantes Kriterium darstellt. Da beim Beschwerdeführer Ing. GB die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs. 1 WaffenG 1996 nicht mehr gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen.Paragraph 8, Absatz eins, WaffenG 1996 nicht mehr gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Judikatur. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Höchstgerichts auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und stellt gegenständliche Entscheidung in ihrer zu lösenden Rechtsfrage keine solche von grundsätzlicher Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.789.001.2016