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{'item': 'LVwG-AV-932/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-932/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 21Abs.

1 NÖ Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205 idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Z 1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad II: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 2a, Ad II: Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs.

§ 21Abs.

1 NÖ Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205 idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Z 1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF. Ad III bis X: § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und Ad römisch drei bis X: Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2 und 2a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs.

§ 21Abs.

1 NÖ 2a, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 21, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 idgF.; § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205 idgF.; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1 idgF.; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Z 1 bis 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2 idgF.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer nunmehr eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, weshalb ab diesem Änderungszeitpunkt die neue Rechtslage anzuwenden sei. Dadurch seien die Leistungen mit gesamt € 1.500,- monatlich zu begrenzen. Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung in der Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen. 1.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung der beantragten Mindestsicherung unter Außerachtlassung des § 11b NÖ MSG und die Zuerkennung von Zusatzleistungen nach § 13 NÖ MSG beantragt. 1.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung der beantragten Mindestsicherung unter Außerachtlassung des Paragraph 11 b, NÖ MSG und die Zuerkennung von Zusatzleistungen nach Paragraph 13, NÖ MSG beantragt. Begründend wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und dies im Bescheid darzustellen. Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Deckelung der Mindeststandards in § 11b NÖ MSG verfassungswidrig sei und außerdem gegen Art. 1 GRC verstoße und führen dazu umfassend aus. Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Deckelung der Mindeststandards in Paragraph 11 b, NÖ MSG verfassungswidrig sei und außerdem gegen Artikel eins, GRC verstoße und führen dazu umfassend aus.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, konnte also zweifelsfrei dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  4. Rechtslage: 3.
  5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: 3.
  6. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „§ 68.

(1)Absatz eins,Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]“ 3.2. § 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: 3.2. Paragraph 21, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „§ 21Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1)Absatz eins,Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […]“
  1. Erwägungen: 4.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.1.2017 den Anträgen der Beschwerdeführer „vom 30.12.2016“ (wohl gemeint 29.12.2016, da die Anträge mit dem Eingangsstempel der belangten Behörde mit diesem Datum versehen sind) stattgegeben hat. Den Beschwerdeführern wurden für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2017 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In den Spruchpunkten des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 25.7.2017 sprach die belangte Behörde wiederum aus, dass den Anträgen „vom 3.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes […] stattgegeben [wird]“. Es wurden Leistungen vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 zuerkannt. 4.
  3. Durch diese Formulierung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig: 4.2.
  4. So lässt sich dem Wortlaut der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, der insoweit eindeutig ist, entnehmen, dass die Behörde beabsichtigt hat, über einen Antrag der Beschwerdeführer abzusprechen. Es handelt sich dabei offensichtlich um den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.12.
  5. Dass die belangte Behörde dabei „3.12.2016“ anstelle von „30.12.2016“ geschrieben hat, ist ein insoweit unbeachtlicher Schreibfehler, zumal im Bescheid vom 27.1.2017 den Anträgen vom „30.12.2016“ stattgegeben worden ist. 4.2.
  6. Diese Formulierung des Spruches hat nun zur Konsequenz, dass die belangte Behörde zum einen über einen nur vermeintlichen Antrag abspricht: Die Beschwerdeführer haben lediglich einen Antrag, und zwar am 29.12.2016, gestellt. Dem Verfahren, das zum angefochtenen Bescheid geführt hat, ist kein verfahrenseinleitender Antrag vorausgegangen. Zum anderen hat die belangte Behörde bereits über den Antrag vom 29.12.2016 – nämlich mit Bescheid vom 27.1.2017 – rechtskräftig abgesprochen. Der Spruch des Bescheides vom 27.1.2017 bildet daher eine bereits entschiedene Sache für den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.7.2017, zumal lediglich der Spruch eines Bescheides und nicht auch die Begründung normativ verbindlich ist. Daran vermag auch der Hinweis in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides auf § 21 NÖ MSG nichts zu ändern. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hatte sich daher auf die Behebung des angefochtenen Bescheides zu beschränken.Zum anderen hat die belangte Behörde bereits über den Antrag vom 29.12.2016 – nämlich mit Bescheid vom 27.1.2017 – rechtskräftig abgesprochen. Der Spruch des Bescheides vom 27.1.2017 bildet daher eine bereits entschiedene Sache für den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 25.7.2017, zumal lediglich der Spruch eines Bescheides und nicht auch die Begründung normativ verbindlich ist. Daran vermag auch der Hinweis in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 21, NÖ MSG nichts zu ändern. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hatte sich daher auf die Behebung des angefochtenen Bescheides zu beschränken. 4.
  7. Da der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben war, brauchte auf das übrige Vorgehen nicht eingegangen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allenfalls zu prüfen haben, inwieweit sie ihren Bescheid vom 27.1.2017 auf Grund der Änderung des Sachverhalts gemäß § 21 NÖ MSG abändern kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde allenfalls zu prüfen haben, inwieweit sie ihren Bescheid vom 27.1.2017 auf Grund der Änderung des Sachverhalts gemäß Paragraph 21, NÖ MSG abändern kann.
  8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.932.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.