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{'item': 'LVwG-AV-963/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-963/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. (FH) PN, in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. August 2016, Zl. IVW2-PS-8210/001-2014, betreffend Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Anzeige, eingelangt bei der zuständigen Behörde am
  3. Jänner 2014, gemäß § 64a Abs. 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG – zum genannten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Anzeige, eingelangt bei der zuständigen Behörde am
  4. Jänner 2014, gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG – zum genannten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: § 64a Abs. 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbGParagraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Gegenstand des Verfahrens: 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat mit Anzeige an die Wiener Landesregierung, dort eingelangt am
  8. Jänner 2014, unter Bezugnahme auf § 64a Abs. 18 StbG angezeigt, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will. Wegen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers trat die Wiener Landesregierung das Verfahren mit Schreiben vom
  9. Oktober 2014 an die niederösterreichischen Landesregierung ab.1.
  10. Der Beschwerdeführer hat mit Anzeige an die Wiener Landesregierung, dort eingelangt am
  11. Jänner 2014, unter Bezugnahme auf Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG angezeigt, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will. Wegen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers trat die Wiener Landesregierung das Verfahren mit Schreiben vom
  12. Oktober 2014 an die niederösterreichischen Landesregierung ab. 1.
  13. Mit Bescheid vom
  14. August 2016 wies die niederösterreichische Landesregierung das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige „ab“. Begründend führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass § 64a Abs. 18 StbG den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter anderem an die Voraussetzung knüpfe, dass die Mutter des Anzeigenden Staatsbürger ist. Die Mutter des Beschwerdeführers sei jedoch im Zeitpunkt der Anzeige bereits verstorben gewesen und damit ihr höchstpersönliches Recht der Staatsbürgerschaft erloschen.1.
  15. Mit Bescheid vom
  16. August 2016 wies die niederösterreichische Landesregierung das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige „ab“. Begründend führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter anderem an die Voraussetzung knüpfe, dass die Mutter des Anzeigenden Staatsbürger ist. Die Mutter des Beschwerdeführers sei jedoch im Zeitpunkt der Anzeige bereits verstorben gewesen und damit ihr höchstpersönliches Recht der Staatsbürgerschaft erloschen. 1.
  17. Gegen diesen Bescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auslegung der maßgeblichen Bestimmung durch die Behörde geltend macht. 1.
  18. Mit Erkenntnis vom
  19. März 2017 zu G 399/2016 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie das Wort "auch" in §64a Abs. 18 Z 3 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 (Wv.) idF BGBl Nr 136/2013, als verfassungswidrig auf. Er sprach gleichzeitig aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.1.
  20. Mit Erkenntnis vom
  21. März 2017 zu G 399 aus 2016, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Staatsbürger ist und" sowie das Wort "auch" in §64a Absatz 18, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, (Wv.) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 2013,, als verfassungswidrig auf. Er sprach gleichzeitig aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.
  22. Feststellungen: 2.
  23. Der Beschwerdeführer war – seit seiner Geburt am *** – zum Zeitpunkt des Einlangens seiner Anzeige und ist nach wie vor deutscher Staatsangehöriger. 2.
  24. Die Mutter des Beschwerdeführers, HN, geb. M, geboren am ***, verstorben ***, war zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers und im Zeitpunkt ihres Todes österreichische Staatsbürgerin. 2.
  25. Der Beschwerdeführer war am
  26. September 1983 ledig und hatte das
  27. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er war bis zur Anzeige zu keinem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger. 2.
  28. Bei der Landespolizeidirektion Wien lagen zum Zeitpunkt der Anzeige keine Vormerkungen oder nachteilige Erkenntnisse gegen den Beschwerdeführer vor und bestanden keine Bedenken gegen eine etwaige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat ebenso keine Gründe vorgebracht, die gegen die Ausstellung der Österreich Staatsbürgerschaft sprechen. Ebenso war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anzeige nicht im Verwaltungsstrafregister der Stadt Wien, in der er damals wohnhaft war, verzeichnet. Auch im Finanzstrafregister war er nicht verzeichnet. 2.
  29. Aus der Strafregisterauskunft ergeben sich bezüglich des Beschwerdeführers keine Eintragungen. Auch ein damals gegen ihn geführtes Strafverfahren ist nicht aktenkundig. 2.
  30. Umstände, aus denen hervorginge, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigen würde, der Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde und dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür böte, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist oder er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt bzw. andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet wurden nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgetreten.2.
  31. Umstände, aus denen hervorginge, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich wesentlich beeinträchtigen würde, der Beschwerdeführer mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde und dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür böte, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist oder er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt bzw. andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet wurden nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgetreten. 2.
  32. Im maßgeblichen Zeitpunkt waren keine Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer aktenkundig. 2.
  33. Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Betrachtungszeitraum vor seiner Anzeige zum Teil angestellt, zum Teil selbstständig. Er erwirtschaftete ein Nettoeinkommen wie folgt: 2008: € 20.602,08 2009: € 17.386,83 Erstes Halbjahr 2011: € 4.290,37 Zweites Halbjahr 2013: MINUS € -7.491,64 2.
  34. Die laufenden Aufwendungen des Beschwerdeführers beliefen sich in den relevanten Zeiträumen auf folgende Beträge: 2008: € 131,93 monatlich 2009: € 402,80 monatlich 2011: € 448,18 monatlich 2013: € 684,65 monatlich 2.
  35. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwirtschaftete im gesamten Betrachtungszeitraum ein eigenes Einkommen (im ersten Halbjahr 2011 vorübergehend aus Kinderbetreuungsgeld, ansonsten aus eigener Erwerbstätigkeit). Die Kosten der Lebensführung wurden zwischen den Lebensgefährten aufgeteilt. 2.
  36. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin unterhaltspflichtig für seinen am *** geborenen Sohn ***. 2.
  37. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids war der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (seit
  38. August 2014) in ***, ***. An diesem Ort verfügte er über eine Wohnmöglichkeit, die er regelmäßig nutzte. *** war zu diesem Zeitpunkt (bis heute) das Zentrum des gesellschaftlichen Lebens des Beschwerdeführers und seiner Familie. Sein Sohn besuchte (und besucht) dort den Kindergarten und der Beschwerdeführer ist im dortigen Vereinsleben integriert. Soweit er nicht in *** nächtigte, wohnte er zu jenem Zeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in ***, ***. Seine Arbeitsstätte lag in ***.
  39. Beweiswürdigung: 3.
  40. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin und seinen laufenden Aufwendungen ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen und seinen im Verfahren getätigten Stellungnahmen, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zum Zweifeln besteht. 3.
  41. Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren. 3.
  42. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den darin inneliegenden Auskünften über die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, und aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
  43. Rechtslage: Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde: 4.
  44. Gem. § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen.4.
  45. Gem. Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. 4.
  46. Gemäß § 39 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (im Folgenden: StbG) ist örtlich zuständig jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat.4.
  47. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (im Folgenden: StbG) ist örtlich zuständig jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. 4.
  48. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur damaligen Fassung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG („Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.“) festgehalten, dass für die Feststellung des Hauptwohnsitzes der polizeilichen Meldung nur Indizcharakter, aber keine konstitutive Wirkung zukommt. Vielmehr ist der Hauptwohnsitz gem. den Kriterien des Art 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (im Weiteren: B-VG) zu bestimmen (VwGH, 2006/01/0026, 23.9.2006). Vergleichbares hat er zur örtlichen Zuständigkeit im Waffenrecht (VwGH, 2009/03/0039, 23.6.2010) sowie in zahlreichen anderen Konstellationen judiziert.4.
  49. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur damaligen Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG („Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.“) festgehalten, dass für die Feststellung des Hauptwohnsitzes der polizeilichen Meldung nur Indizcharakter, aber keine konstitutive Wirkung zukommt. Vielmehr ist der Hauptwohnsitz gem. den Kriterien des Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz (im Weiteren: B-VG) zu bestimmen (VwGH, 2006/01/0026, 23.9.2006). Vergleichbares hat er zur örtlichen Zuständigkeit im Waffenrecht (VwGH, 2009/03/0039, 23.6.2010) sowie in zahlreichen anderen Konstellationen judiziert. 4.
  50. § 39 Abs. 1 StbG war mit dem gleichen Wortlaut bereits 2006 – zum Zeitpunkt der oben genannten VwGH-Entscheidung zum damaligen § 10 Abs. 1 Z 1 StbG in Geltung. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung – insbesondere auch, weil dem Staatsbürgerschaftsgesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass er den Begriff des Hauptwohnsitzes an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes unterschiedlich verstanden wissen will – ist dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auslegung des § 39 Abs. 2 StbG zu übertragen.4.
  51. Paragraph 39, Absatz eins, StbG war mit dem gleichen Wortlaut bereits 2006 – zum Zeitpunkt der oben genannten VwGH-Entscheidung zum damaligen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in Geltung. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung – insbesondere auch, weil dem Staatsbürgerschaftsgesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass er den Begriff des Hauptwohnsitzes an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes unterschiedlich verstanden wissen will – ist dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auslegung des Paragraph 39, Absatz 2, StbG zu übertragen. 4.
  52. Maßgeblich für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung ist daher Art. 6 Abs. 3 B-VG. Dieser lautet: „Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.“4.
  53. Maßgeblich für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung ist daher Artikel 6, Absatz 3, B-VG. Dieser lautet: „Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.“ Dabei sind u.a. folgende Erwägungen miteinzubeziehen: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (vgl. VwGH, 29.1.2002, 2001/05/0985). Dem Bestehen einer Wohnmöglichkeit kommt dabei ein wichtiger Indizcharakter zu. Auf das tatsächliche Vorliegen einer Unterkunft kommt es aber – anders als nach den melderechtlichen Vorschriften – in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 B-VG nicht an (VwGH, 24.6.2013, 2002/01/0081).Dabei sind u.a. folgende Erwägungen miteinzubeziehen: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften vergleiche VwGH, 29.1.2002, 2001/05/0985). Dem Bestehen einer Wohnmöglichkeit kommt dabei ein wichtiger Indizcharakter zu. Auf das tatsächliche Vorliegen einer Unterkunft kommt es aber – anders als nach den melderechtlichen Vorschriften – in Bezug auf Artikel 6, Absatz 3, B-VG nicht an (VwGH, 24.6.2013, 2002/01/0081). 4.
  54. Angesichts der Feststellungen treffen die Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG sowohl auf den Wohnsitz in *** als auch in *** zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in ***, *** als Hauptwohnsitz gemeldet und damit sein „Wahlrecht“ iSd letzten Halbsatzes des Art. 6 Abs. 3 B-VG ausgeübt.4.
  55. Angesichts der Feststellungen treffen die Kriterien des Artikel 6, Absatz 3, B-VG sowohl auf den Wohnsitz in *** als auch in *** zu. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in ***, *** als Hauptwohnsitz gemeldet und damit sein „Wahlrecht“ iSd letzten Halbsatzes des Artikel 6, Absatz 3, B-VG ausgeübt. 4.
  56. Die NÖ Landesregierung war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheids örtlich zuständig. In der Sache: 4.
  57. § 64a Abs. 18 StbG in der in diesem Verfahren nunmehr anzuwendenden, durch die Aufhebung von Wortteilen durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage lautet:4.
  58. Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG in der in diesem Verfahren nunmehr anzuwendenden, durch die Aufhebung von Wortteilen durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage lautet: Vor dem
  59. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wennVor dem
  60. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  61. sie am
  62. September 1983 ledig waren und das
  63. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  64. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  65. die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei. 4.
  66. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG abgesehen war im Verfahren unstrittig, dass der Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt.4.
  67. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG abgesehen war im Verfahren unstrittig, dass der Beschwerdeführer die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG lautet: Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  68. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  69. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  70. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  71. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  72. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  73. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  74. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  75. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  76. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  77. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. 4.
  78. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Anzeige durch den Beschwerdeführer. Dies deshalb, weil die Anzeige, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, für den Erwerb der Staatsbürgerschaft konstitutiv wirkt und die Behörde den Erwerb lediglich festzustellen hat. 4.
  79. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, lagen zum Zeitpunkt der Anzeige die Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG vor.4.
  80. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, lagen zum Zeitpunkt der Anzeige die Voraussetzungen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 StbG vor. 4.
  81. Zur Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist die Bestimmung des Abs. 5 leg. cit. zu beachten, die lautet:4.
  82. Zur Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG ist die Bestimmung des Absatz 5, leg. cit. zu beachten, die lautet: Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. 4.
  83. Indem der Gesetzgeber auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren abstellt, räumt er dem Staatsbürgerschaftswerber ein Wahlrecht ein, besonders „gute“ Monate geltend zu machen, wobei im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls das letzte Halbjahr 2013 einzubeziehen ist. 4.
  84. Dem Einkommen gegenüber zu stellen sind die regelmäßigen Aufwendungen und die jeweils im maßgeblichen Zeitraum relevanten Richtsätze. 4.
  85. Da der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, ist der Einzelpersonenrichtsatz gem. § 293 ASVG auf ihn anzuwenden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts bedeutet das aber auch, dass die Aufwendungen richtigerweise auf ihn und seine – über eigenes Einkommen verfügende – Lebensgefährtin aufzuteilen sind. Dies gilt auch für den ab 2011 zu berücksichtigenden Kinderrichtsatz. Würde keine Aufteilung erfolgen, würde das zu einer – im konkreten Kontext sachlich nicht begründbaren – Schlechterstellung der Lebensgemeinschaft zur Ehe führen: Denn der Ehegattenrichtsatz des § 293 ASVG, der deutlich weniger als das Doppelte des Einzelpersonenrichtsatzes beträgt, berücksichtigt dabei bereits eine gemeinsame Tragung der Kosten und eine Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung. Bei einer Ehe wird dieser verringerte Richtsatz angewendet und wird das gesamte Haushaltseinkommen diesem gegenübergestellt. Was die wirtschaftliche Situation angeht, besteht aber – soweit hier von Relevanz – kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft, liegt doch auch bei letzterer eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Es ist daher im Fall der Lebensgemeinschaft – da eine Zusammenrechnung des Haushaltseinkommens aufgrund der Anwendung des Einzelpersonenrichtsatzes nicht in Betracht kommt – mit einer Aufteilung der Aufwendungen vorzugehen, sofern – wie vorliegend – auch der Lebensgefährte über ein eigenes Einkommen verfügt und die Aufwendungen auch tatsächlich aufgeteilt wurden.4.
  86. Da der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, ist der Einzelpersonenrichtsatz gem. Paragraph 293, ASVG auf ihn anzuwenden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts bedeutet das aber auch, dass die Aufwendungen richtigerweise auf ihn und seine – über eigenes Einkommen verfügende – Lebensgefährtin aufzuteilen sind. Dies gilt auch für den ab 2011 zu berücksichtigenden Kinderrichtsatz. Würde keine Aufteilung erfolgen, würde das zu einer – im konkreten Kontext sachlich nicht begründbaren – Schlechterstellung der Lebensgemeinschaft zur Ehe führen: Denn der Ehegattenrichtsatz des Paragraph 293, ASVG, der deutlich weniger als das Doppelte des Einzelpersonenrichtsatzes beträgt, berücksichtigt dabei bereits eine gemeinsame Tragung der Kosten und eine Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung. Bei einer Ehe wird dieser verringerte Richtsatz angewendet und wird das gesamte Haushaltseinkommen diesem gegenübergestellt. Was die wirtschaftliche Situation angeht, besteht aber – soweit hier von Relevanz – kein nennenswerter Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft, liegt doch auch bei letzterer eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor. Es ist daher im Fall der Lebensgemeinschaft – da eine Zusammenrechnung des Haushaltseinkommens aufgrund der Anwendung des Einzelpersonenrichtsatzes nicht in Betracht kommt – mit einer Aufteilung der Aufwendungen vorzugehen, sofern – wie vorliegend – auch der Lebensgefährte über ein eigenes Einkommen verfügt und die Aufwendungen auch tatsächlich aufgeteilt wurden. 4.
  87. Diese Betrachtungsweise führt zu folgendem Ergebnis: In Summe hat der Beschwerdeführer über die von ihm angegebenen Zeiträume (2008, 2009, erstes Halbjahr 2011 und zweites Halbjahr 2013) monatlich durchschnittlich € 966,32 ins Verdienen gebracht. Nachzuweisen ist folgendes Einkommen: EP-Richtsatz € ½ KinderRS € Aufwendungen € Abzug Wert Freie Station in € Gesamt € 2008 747 Aufwendungen unter Wert der freien StationAufwendungen , unter Wert der freien Station 8.964 2009 772,40 402,80 246,80 11.140,80 2011 1 HJ 793,40 61,20 448,18 253,51 6.295,62 2013 2 HJ 837,63 64,62 684,65 267,64 7.915,56 4.
  88. In Summe beträgt das nachzuweisende Einkommen über die gesamten 36 Monate daher € 34.315,98, monatlich im Durschnitt daher € 953,
  89. Dieses Einkommen erreicht der Beschwerdeführer und erfüllt somit die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG.4.
  90. In Summe beträgt das nachzuweisende Einkommen über die gesamten 36 Monate daher € 34.315,98, monatlich im Durschnitt daher € 953,
  91. Dieses Einkommen erreicht der Beschwerdeführer und erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG.
  92. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, a. ob im Fall einer Lebensgemeinschaft auf den Staatsbürgerschaftswerber der Einzelpersonenrichtsatz des § 293 ASVG anzuwenden ist; und a. ob im Fall einer Lebensgemeinschaft auf den Staatsbürgerschaftswerber der Einzelpersonenrichtsatz des Paragraph 293, ASVG anzuwenden ist; und b. ob in diesem Fall die Aufwendungen einschließlich des Kinderrichtsatzes auf die Lebensgefährten aufzuteilen sind, sofern sie – wie hier – beide über ein eigenes Einkommen verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.963.001.2016

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