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{'item': 'LVwG-S-2332/001-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 25a§ 9§ 8§ 31§ 32§ 44a§ 1§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2332/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei.

§ 45Abs. 1 Z. 3 VSt

G wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.07.2016, Zl. WBS2-V-15 21821/5, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Zeit: 01.07.2015 v. 08:00 Uhr - 29.10.2015, 09:20 Uhr Ort: Adresse: ***, *** Meldegesetz-Abmeldung Tatbeschreibung: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie hatten als der

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in ***, ***, Grund zur Annahme, dass der Unterkunftsnehmer GMI geb.***, die Unterkunftsnehmerin GMIu, geb. *** und der Sohn GDS, geb. ***, Ihre Meldepflicht nicht erfüllt haben und haben Sie es verabsäumt dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, *** aufgegeben, ohne sich abzumelden.“Sie hatten als der

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in ***, ***, Grund zur Annahme, dass der Unterkunftsnehmer GMI geb.***, die Unterkunftsnehmerin GMIu, geb. *** und der Sohn GDS, geb. ***, Ihre Meldepflicht nicht erfüllt haben und haben Sie es verabsäumt dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, *** aufgegeben, ohne sich abzumelden.“ Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung

§ 8Abs. 2 i

Vm § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden.Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 07.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Es habe im gegenständlichen Fall für ihn kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Familie GM der Verpflichtung gegenüber der Meldebehörde nicht nachgekommen sei. Im Übrigen erscheine die verhängte Strafe bei einem vorgesehenen Strafrahmen bis zu 360 Euro als überhöht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 07.11.2015 zu GZ-P: VStV/915100532331/004/2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Strafverfügung vom 12.11.2015, Zl. WBS2-V-15 21821/3, gegen den Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Meldegesetz 1991 i

Vm § 22 Abs. 2 Z. 5 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden), wobei sie ihm nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last legte:Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 07.11.2015 zu , GZ-P: VStV/915100532331/004/2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Strafverfügung vom 12.11.2015, Zl. WBS2-V-15 21821/3, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden), wobei sie ihm nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last legte: „Zeit: 01.07.2015, 08:00 Uhr - 29.10.2015, 09:20 Uhr Ort: Adresse: ***, *** Meldegesetz -Abmeldung Tatbeschreibung: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie sind als der

§ 9Abs.1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in ***, *** dafür verantwortlich, dass der Unterkunfsnehmer GMI geb.***, die Unterkunftnehmerin GMIu, geb. *** und Sohn GMDS, geb. ***, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat und es verabsäumt hat dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde ***, binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden.“Sie sind als der

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in ***, *** dafür verantwortlich, dass der Unterkunfsnehmer GMI geb.***, die Unterkunftnehmerin GMIu, geb. *** und Sohn GMDS, geb. ***, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat und es verabsäumt hat dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde ***, binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden.“ Nach fristgerechtem Einspruch und einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2015 mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 8 Abs. 2 Meldegesetz bestimmt:Paragraph 8, Absatz 2, Meldegesetz bestimmt: „Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“ § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz bestimmt:Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz bestimmt: „Wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“„Wer als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist

§ 1Abs.

2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist

Paragraph eins, Absatz 2, Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt. Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung niemals in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung niemals in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2332.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.