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LVwG-S-2395/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2395/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der BS in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.08.2016, Zl. WBS2-V-15 4052/5, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.08.2016, Zl. WBS2-V-15 4052/5, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachfolgender Tatvorwurf zur Last gelegt. „Sie sind als Bauwerberin des Bauvorhabens "Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle" auf dem Grundstück in ***, *** (Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***), dafür verantwortlich, dass am 29.07.2011 eine Fertigstellungsanzeige mit einem Bestandsplan über die errichtete landwirtschaftliche Halle samt Einbau einer Wohnung (Hofstelle) und eines Ziegenstalls vorgelegt wurde, obwohl für diese Änderungen (Wohnung und Ziegenstall) um eine Baubewilligung angesucht werden muss, da mit der Fertigstellungsanzeige nur anzeigepflichtige Änderungen gemeldet werden dürfen.Lt. Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22.11.2011 ist die Ausführung der Wohnung nicht genehmigungsfähig und widerspricht den Bestimmungen des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz.Bis zum 25.02.2015 wurden weder die geänderten noch die adaptierten Einreichpläne bei der Baubehörde vorgelegt.“„Sie sind als Bauwerberin des Bauvorhabens "Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle" auf dem Grundstück in ***, *** (Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***), dafür verantwortlich, dass am 29.07.2011 eine Fertigstellungsanzeige mit einem Bestandsplan über die errichtete landwirtschaftliche Halle samt Einbau einer Wohnung (Hofstelle) und eines Ziegenstalls vorgelegt wurde, obwohl für diese Änderungen (Wohnung und Ziegenstall) um eine Baubewilligung angesucht werden muss, da mit der Fertigstellungsanzeige nur anzeigepflichtige Änderungen gemeldet werden dürfen., Lt. Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 22.11.2011 ist die Ausführung der Wohnung nicht genehmigungsfähig und widerspricht den Bestimmungen des Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz., Bis zum 25.02.2015 wurden weder die geänderten noch die adaptierten Einreichpläne bei der Baubehörde vorgelegt.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin folgende Rechtsvorschrift verletzt: „Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde *** vom
  3. August 2002 iVm § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bzw. § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 iVm § 30 Abs. 2 Ziffer 3 iVm § 37 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Bauordnung“„Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde *** vom
  4. August 2002 in Verbindung mit Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bzw. Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 1 NÖ Bauordnung“ Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Halle plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Lediglich im Inneren der Halle hätten Abänderungen stattgefunden und seien diese im Rahmen der Fertigstellungsmeldung bei der Gemeinde ordnungsgemäß eingereicht worden. Aus der landwirtschaftlichen Stellungnahme vom 22.11.2011 könne keine neuerliche Bewilligungspflicht abgeleitet werden. Im Übrigen sei die Geldstrafe viel zu hoch und sei sie nicht in der Lage, solch einen Beitrag zu entrichten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.09.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Gemäß § 14 NÖ BauO in der am 25.02.2015 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2015 bedürfen einer Baubewilligung:Gemäß Paragraph 14, NÖ BauO in der am 25.02.2015 maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, bedürfen einer Baubewilligung:
  5. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  6. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  7. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  8. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  9. die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  10. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  11. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
  12. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  13. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
  14. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265). Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen. Mit Blick auf § 44a Z 1 VStG und die oben zitierte Rechtsprechung muss der Spruch das Verhalten daher so umschreiben, dass eine Subsumtion unter § 14 NÖ BauO, es sich also um die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0211, und vom 29.01.2008, Zl. 2005/05/0174) sowie einen der alternativen Straftatbestände gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO handelt, möglich ist.Mit Blick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die oben zitierte Rechtsprechung muss der Spruch das Verhalten daher so umschreiben, dass eine Subsumtion unter Paragraph 14, NÖ BauO, es sich also um die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.04.1990, Zl. 89/05/0211, und vom 29.01.2008, Zl. 2005/05/0174) sowie einen der alternativen Straftatbestände gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO handelt, möglich ist. Die Nichtvorlage von geänderten oder adaptierten Einreichplänen in einem baubehördlichen Verfahren stellt nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO ebenso wenig ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten dar wie die Vorlage einer Bauanzeige an Stelle eines Bewilligungsantrages für ein Vorhaben nach § 14 NÖ BauO.Die Nichtvorlage von geänderten oder adaptierten Einreichplänen in einem baubehördlichen Verfahren stellt nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO ebenso wenig ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten dar wie die Vorlage einer Bauanzeige an Stelle eines Bewilligungsantrages für ein Vorhaben nach Paragraph 14, NÖ BauO. Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf zudem nicht erschließen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Änderung (Einbau einer Wohnung und eines Ziegenstalls) um eine solche handelt, die einer Baubewilligungspflicht nach § 14 NÖ BauO unterliegt.Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf zudem nicht erschließen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin durchgeführten baulichen Änderung (Einbau einer Wohnung und eines Ziegenstalls) um eine solche handelt, die einer Baubewilligungspflicht nach Paragraph 14, NÖ BauO unterliegt. Demzufolge wurde der Beschwerdeführerin weder im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch in den maßgeblichen Verfolgungshandlungen – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.04.2015, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2015 und der Beschuldigteneinvernahme vom 15.07.2015 – ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf zur Last gelegt, da jedwede Präzisierung, welches nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO strafbare Verhalten vorgelegen haben soll, fehlt.Demzufolge wurde der Beschwerdeführerin weder im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch in den maßgeblichen Verfolgungshandlungen – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.04.2015, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2015 und der Beschuldigteneinvernahme vom 15.07.2015 – ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf zur Last gelegt, da jedwede Präzisierung, welches nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO strafbare Verhalten vorgelegen haben soll, fehlt. Die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BauO, die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, wird gegenständlich mit der Fertigstellung der Wohnung und des Ziegenstalls im Jahr 2011 abgeschlossen gewesen sein. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BauO, die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, wird gegenständlich mit der Fertigstellung der Wohnung und des Ziegenstalls im Jahr 2011 abgeschlossen gewesen sein. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt angelastet. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2395.001.2016

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