RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-363/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann in der Verwaltungssache des Herrn SAH, der Frau HO, der mj. MAHu, der mj. NAHu, des mj. MAHu, der mj. RAHu, der mj. NuAHu, der mj. WAHu, des mj. OAHu und der mj. LAHu, die minderjährigen Antragsteller vertreten durch Herrn SAHu als gesetzlicher Vertreter, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St.Pölten vom
- Februar 2017, Zl. PJ3-B-15345/004, betreffend Ablehnung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, den BESCHLUSS gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Die Beschwerde der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Aufgrund eines Antrages vom 29.06.2016 wurde dem Antragsteller, seiner Gattin und deren acht minderjährigen Kindern zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- Dezember 2016, Zl. PJ3-B-15345/004 im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € 2.004,07 gewährt.Aufgrund eines Antrages vom 29.06.2016 wurde dem Antragsteller, seiner Gattin und deren acht minderjährigen Kindern zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- Dezember 2016, , Zl. PJ3-B-15345/004 im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017 Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von gesamt € 2.004,07 gewährt. Am
- Dezember 2016 langte bei der belangten Behörde sodann ein Antrag des Herrn SAH, der Frau HO, der mj. MAHu, der mj. NAHu, des mj. MAHu, der mj. RAHu, der mj. NuAHu, der mj. WAHu, des mj. OAHu und der mj. LAHu, die minderjährigen Antragsteller vertreten durch Herrn SAH als gesetzlicher Vertreter, betreffend die Weitergewährung der bisherigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein und wurde darin begründend ausgeführt, dass bereits zum nunmehrigen Antragszeitpunkt absehbar sei, dass ihre Hilfsbedürftigkeit auch zum Weitergewährungszeitpunkt weiterhin gegeben sein werde, weil Herr SAH derzeit noch einen A2 Deutschkurs besuche und für den Einstieg in die Arbeitswelt Niveau B1 benötige. Frau HO habe noch keinen Deutschkurs besuchen können, da sie vor kurzem ihr achtes Kind geboren habe. Ihre Kinder seien zwischen 14 Jahren und 6 Monaten alt und auf die Unterstützung von Herrn SAH und seiner Frau, Frau HO, angewiesen. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. PJ3-B-15345/004, wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß §§ 2, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ab, da dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Dezember 2016, Zl. PJ3-B-15345/004, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum
- Mai 2017 gewährt worden seien, weshalb jetzt noch nicht überprüft werden könne, ob nach Ende dieser Befristung ihre Hilfsbedürftigkeit noch vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen würden, wie z.B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. PJ3-B-15345/004, wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Weitergewährung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Paragraphen 2, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ab, da dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom ,
- Dezember 2016, Zl. PJ3-B-15345/004, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum
- Mai 2017 gewährt worden seien, weshalb jetzt noch nicht überprüft werden könne, ob nach Ende dieser Befristung ihre Hilfsbedürftigkeit noch vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen würden, wie z.B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, dass sie als asylberechtigt anerkannt worden seien und sie sich sehr um Integration in Österreich bemühen würden. Dies zeige sich auch darin, dass Herr SAHu bereits über eine geringfügige Beschäftigung verfüge. Trotzdem sei davon auszugehen, dass sie im Jahr 2017 jedenfalls noch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen sein werden. Vor diesem Hintergrund hätten sie am
- Dezember 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätten, dass sie über den
- Mai 2017 hinaus – und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bis ins Jahr 2018 hinein – noch hilfsbedürftig sein würden und daher sei auch eine Berufung auf die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG idgF zweckentsprechend erschienen.Vor diesem Hintergrund hätten sie am
- Dezember 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätten, dass sie über den
- Mai 2017 hinaus – und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bis ins Jahr 2018 hinein – noch hilfsbedürftig sein würden und daher sei auch eine Berufung auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG idgF zweckentsprechend erschienen. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze (§§ 11a und 11b NÖ MSG) würde für sie einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten, der ihre bisherigen Integrationsbemühungen massiv gefährden und sie wieder in ein Stadium existenzieller Überlebensprobleme zurückwerfen würde. Aus all diesen Gründen hätten sie den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag gestellt.Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze (Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG) würde für sie einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten, der ihre bisherigen Integrationsbemühungen massiv gefährden und sie wieder in ein Stadium existenzieller Überlebensprobleme zurückwerfen würde. Aus all diesen Gründen hätten sie den verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag gestellt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei im Hinblick auf § 46 AVG iVm § 15 Abs. 5 NÖ MSG gesetzwidrig, zumal diese Bestimmungen für dieses Verfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normieren würden; somit komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Das bedeute, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht an die Aufzählung des § 15 Abs. 4 NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie ausgegangen zu sein scheine. Grundsätzlich hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt. Strittig könne sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die belangte Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von § 15 Abs. 4 NÖ MSG nicht gedeckt. Die Entscheidung der belangten Behörde sei im Hinblick auf Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, NÖ MSG gesetzwidrig, zumal diese Bestimmungen für dieses Verfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normieren würden; somit komme als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Das bedeute, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht an die Aufzählung des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie ausgegangen zu sein scheine. Grundsätzlich hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt. Strittig könne sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die belangte Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG nicht gedeckt. Wäre die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätten sie im obigen Sinn vorbringen und darlegen können, warum ihre Hilfsbedürftigkeit bis ins Jahr 2018, jedenfalls über den
- Mai 2017 hinaus, aufrecht sein werde. Daraus ergebe sich, dass ihr Antrag – so die Behörde entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt hätte – auch nicht abzuweisen gewesen wäre. Dazu komme, dass sie gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG und § 23 Abs. 1 NÖ MSG aus Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie ohnehin eine Mitwirkungs- und Anzeigepflicht treffe; offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären sie somit ohnehin dementsprechend verpflichtet, die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen.Dazu komme, dass sie gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG und Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG aus Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie ohnehin eine Mitwirkungs- und Anzeigepflicht treffe; offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären sie somit ohnehin dementsprechend verpflichtet, die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 5Paragraph 5Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1.Ziffer eins hilfsbedürftig sind, 2.Ziffer 2 ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3.Ziffer 3 zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1.Ziffer eins - 2. […] 3.Ziffer 3 Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] § 9Paragraph 9Allgemeines
(1)–
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. […] § 15Paragraph 15Antragstellung
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1.Ziffer eins durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2.Ziffer 2 für die Hilfe suchende Person a)Litera a gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter, b)Litera b im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, c)Litera c durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört, d)Litera d Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.
(3)Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden.
(4)Im Antrag sind Angaben zu 1.Ziffer eins Person und Personenstand, 2.Ziffer 2 den Wohnverhältnissen, 3.Ziffer 3 den Einkommensverhältnissen und 4.Ziffer 4 den Vermögensverhältnissen des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(5)Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
(5)Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen: 1.Ziffer eins zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, 2.Ziffer 2 zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss, 3.Ziffer 3 zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, 4.Ziffer 4 zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge. […] § 43Paragraph 43Übergangsbestimmungen
(1)–
(11)[…]
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(13)Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren. […]“ Zu Spruchpunkt
- Dem Erstbeschwerdeführer wurden mit Bescheid vom
- Dezember 2016, Zl. PJ3-B-15345/004, im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017, Leistungen nach dem NÖ MSG gewährt. Am
- Dezember 2016 langte der Weitergewährungsantrag bei der belangten Behörde ein, welcher gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG nach der Rechtslage, wie sie am 31.12.2016 bestanden hat, zu behandeln ist. Dem Erstbeschwerdeführer wurden mit Bescheid vom
- Dezember 2016, , Zl. PJ3-B-15345/004, im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.05.2017, Leistungen nach dem NÖ MSG gewährt. Am
- Dezember 2016 langte der Weitergewährungsantrag bei der belangten Behörde ein, welcher gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG nach der Rechtslage, wie sie am 31.12.2016 bestanden hat, zu behandeln ist. Aus § 15 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können. Dem Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen das Recht auf Antragstellung für die Weitergewährung – wie gegenständlich – eingeräumt. Im Hinblick auf einen Antrag auf weitere Gewährung sieht § 9 Abs. 4a NÖ MSG jedoch lediglich vor, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist. Wann ein solcher Antrag frühestens gestellt werden darf, ist dem gegenüber nicht geregelt. Diesbezüglich ist jedoch aus dem Wort „Weitergewährung“ zu schließen, dass dieser Antrag frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf.Aus Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können. Dem Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen das Recht auf Antragstellung für die Weitergewährung – wie gegenständlich – eingeräumt. Im Hinblick auf einen Antrag auf weitere Gewährung sieht Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG jedoch lediglich vor, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist. Wann ein solcher Antrag frühestens gestellt werden darf, ist dem gegenüber nicht geregelt. Diesbezüglich ist jedoch aus dem Wort „Weitergewährung“ zu schließen, dass dieser Antrag frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf. Da dem Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedenfalls seit 01.12.2016 gewährt werden, ist es daher in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 5 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, gestellt werden durfte. Wenn die belangte Behörde die Ablehnung der Weitergewährung darauf stützt, dass der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag nicht im Dezember 2016 gestellt hätte werden dürfen, da bis zum
- Mai 2017 die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt worden seien und zum Antragstellungszeitpunkt eine Prognose für die Hilfsbedürftigkeit nach dem
- Mai 2017 nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt sie die Rechtslage. Weiters ist zu beachten, dass die belangte Behörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig.Weiters ist zu beachten, dass die belangte Behörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen. Eine Abweisung eines , (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat für derartige Fälle Vorkehrungen getroffen. So wurden etwa in § 17 Abs. 2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in § 20 leg. cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In § 21 leg. cit. wurde unter den dort genannten Voraussetzungen die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen, in § 22 leg. cit das Ruhen der Ansprüche geregelt. In § 23 Abs. 1 leg. cit. wurde die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg. cit. noch verschiedene Straftatbestände vor. Der Landesgesetzgeber hat für derartige Fälle Vorkehrungen getroffen. So wurden etwa in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in Paragraph 20, leg. cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In Paragraph 21, leg. cit. wurde unter den dort genannten Voraussetzungen die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen, in Paragraph 22, leg. cit das Ruhen der Ansprüche geregelt. In Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. wurde die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg. cit. noch verschiedene Straftatbestände vor. Im gegenständlichen Fall liegen sämtliche von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe nicht vor. Aufgrund der unzutreffend angenommenen Abweisungsgründe hat die belangte Behörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unterlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Zufolge der Heranziehung der unzutreffenden Abweisungsgründe hat die Behörde ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, wodurch der Erstsbeschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wird. Indem jegliche Ermittlungen unterlassen wurden, die eine Beurteilung des Vorliegens eines Anspruches auf Weitergewährung ermöglichen, erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren als mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für die Partei wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt
- Die Beschwerdeführer haben am 28.12.2016 bei laufendem Bezug von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Antrag auf Weitergewährung über den 31.5.2017 hinaus gestellt. Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Antrag des Erstbeschwerdeführers abgesprochen. Dieser wurde auch nur ihm gegenüber erlassen. Die Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer sind nicht Adressaten des gegenständlichen Bescheides, er wurde ihnen gegenüber nicht erlassen. Zur Einbringung einer Beschwerde ist jedoch nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann somit nur sein, wem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199). Die Beschwerden der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausschließlich über den Antrag des Erstbeschwerdeführers abgesprochen. Dieser wurde auch nur ihm gegenüber erlassen. Die Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer sind nicht Adressaten des gegenständlichen Bescheides, er wurde ihnen gegenüber nicht erlassen. Zur Einbringung einer Beschwerde ist jedoch nur derjenige befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Beschwerdeführer kann somit nur sein, wem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist vergleiche VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199). Die Beschwerden der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer waren daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da im Hinblick auf Spruchpunkt
- bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde und hinsichtlich der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da im Hinblick auf Spruchpunkt
- bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde und hinsichtlich der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer die Beschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.363.001.2017