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{'item': 'LVwG-AV-383/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-383/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des JK, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Februar 2017, Zl. PLS3-W-06149/005, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des JK, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom ,
  2. Februar 2017, Zl. PLS3-W-06149/005, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 30.12.2016 wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Aufgrund einer gegen diesen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe lediglich phrasenhafte Begründungen verwendet. Es sei nicht erkennbar, weshalb den beiden Zeugen geglaubt würde und nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers. Es seien lediglich Floskeln aus vielen VwGH-Urteilen verwendet worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Im Laufe der letzten Jahre kam es immer wieder zu Aggressionen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin, wobei er wiederholt aggressives Verhalten im betrunkenen Zustand zeigte. Wiederholt kündigte er auch an, alle umbringen zu wollen. Im Zuge seiner Gewaltausbrüche warf er immer wieder Gegenstände zu Boden und quer durch die Räume. Mit dem Alkoholkonsum stieg auch das aggressive Verhalten. Schließlich kam es zu einem Vorfall am 23.12.2016, im Zuge dessen der Beschwerdeführer Waffen aus dem Waffenschrank entnahm und mit der geäußerten Absicht, sich umbringen zu wollen, die Räumlichkeiten verließ. Dieser Sachverhalt kann aufgrund der Aussagen sowohl der Gattin als auch des Sohnes des Beschuldigten als erwiesen angesehen werden. Die Aussagen sind durchaus glaubwürdig und schlüssig und besteht seitens des Verwaltungsgerichtes kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Entgegen dem Beschwerdevorbingen sind die Aussagen in den wesentlichen Punkten auch durchaus übereinstimmend und keineswegs widersprüchlich. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der Beschwerdeführer hat wiederholt aggressives Verhalten, jeweils nach dem Genuss von Alkohol gezeigt. Er hat wiederholt ernstzunehmende Absichten, andere Menschen oder sich selbst zu töten, geäußert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes rechtfertigen die vorliegenden Tatsachen zweifellos die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgeht, dass er durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Gefährdungen der im § 12 Waffengesetz beschriebenen Art herbeiführen könnte.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes rechtfertigen die vorliegenden Tatsachen zweifellos die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausgeht, dass er durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Gefährdungen der im Paragraph 12, Waffengesetz beschriebenen Art herbeiführen könnte. Das Waffenverbot wurde daher durch die Behörde zu Recht verhängt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.383.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.