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{'item': 'LVwG-AV-656/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-656/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IS in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9.11.2016, Zl. WBJ3-B-14194/004, betreffend Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau IS in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 9.11.2016, Zl. WBJ3-B-14194/004, betreffend Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Am 20.9.2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid, Zl. WBJ3-B-14194/004, mit folgendem Spruch: „Die Kosten der Frau IS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2016, WBJ3-B-14194/004, vom 18.06.2014, WBJ3-B-14194/004, vom 30.06.2015, WBJ3-B-14194/0042 und vom 13.04.2016, WBJ3-B-14194/003 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 09.10.2013 bis 31.05.2016 in der Höhe von € 10.707,35 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205“Paragraph 6, Absatz eins und 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 9.10.2013 bis 31.5.2016 Leistungen der Mindestsicherung in Höhe von € 10.707,35 erhalten habe. Sie habe zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung über Vermögen in Form der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, verfügt, von deren Verwertung vorerst abzusehen gewesen sei. Deshalb seien die aufgelaufenen Kosten grundbücherlich sicherzustellen gewesen. 1.1.
  5. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 1.
  6. Die belangte Behörde stellte daraufhin beim Bezirksgericht *** einen Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung. 1.2.
  7. In einem Aktenvermerk vom 8.11.2016 hielt die belangte Behörde fest, dass die zuständige Bearbeiterin des BG *** der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass „der Titel (Bescheid v. 20.09.2016) nicht passt. Der Titel muss im Spruch auf eine Geldforderung lauten. ZB: "Fr.IS ist verpflichtet, dem Land Niederösterreich den Betrag in der Höhe von €... binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen." 1.
  8. Am 9.11.2016 teilte die belangte Behörde dem BG *** mit, dass die zu „*** seitens des Landes Niederösterreich eingebrachte zwangsweise Pfandrechtsbegründung“ zurückgezogen werde. 1.
  9. Am 9.11.2016 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. WBJ3-B-14194/004, mit folgendem Spruch: 1.
  10. Am 9.11.2016 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, , Zl. WBJ3-B-14194/004, mit folgendem Spruch: „Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt berichtigt den Bescheid vom 20.09.2016, Zl. WBJ3-B-14194/004, dahingehend, dass nachstehender Spruch wie folgt zu lauten hat: ‚Die Kosten der Frau IS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2016, WBJ3-B-14194/004, vom 18.06.2014, WBJ3-B-14194/004, vom 30.06.2015, WBJ3-B-14194/0042 und vom 13.04.2016, WBJ3-B-14194/003 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von 09.10.2013 bis 31.05.2016 in der Höhe von € 10.707,35 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellt. Frau IS ist schuldig, dem Land Niederösterreich den Betrag in der Höhe von € 10.707,35 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dieser Betrag ist auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, bei der ***, IBAN ***, BIC ***, zu überweisen.‘ Rechtsgrundlagen § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ Begründend wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass im Bescheid vom 20.09.2016, Zl. WBJ3-B-14194/004, im Spruch der zweite Absatz nicht angeführt gewesen sei. Der Spruch sei daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass im Bescheid vom 20.09.2016, Zl. WBJ3-B-14194/004, im Spruch der zweite Absatz nicht angeführt gewesen sei. Der Spruch sei daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen gewesen. 1.
  11. Gegen den Bescheid wurde am 15.11.2016 und ergänzend am 18.11.2016 Beschwerde erhoben. Darin brachte die Beschwerdeführerin – soweit für das Verfahren wesentlich – vor, dass es unverständlich sei, warum ihr mit einer Exekution gedroht werde. Sie habe der belangten Behörde bereits mehrmals mitgeteilt, dass sie bereit sei, den geforderten Betrag in Raten von € 50,- monatlich zu bezahlen.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt den Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. WBJ3-B-14194/004, und wurde von der Beschwerdeführerin auch insofern nicht bestritten, als sie den Bezug von Mindestsicherungsleistungen und die offenen Kosten nicht in Zweifel gezogen hat. Auch ergibt sich ihr Eigentum an der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zweifelsfrei aus dem Grundbuch (Stand: 10.8.2017).
  13. Rechtslage: 3.
  14. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.
  15. Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „§ 62.Paragraph 62,

(1)Absatz eins,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden. […] 6. AbschnittKostenersatz und Ersatzansprüche Dritter§ 25Paragraph 25Kostenersatzverpflichtete
(1)Absatz eins,Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,), 2.Ziffer 2 von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (Paragraph 26 a,), 3.Ziffer 3 von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (Paragraph 27,), 4.Ziffer 4 von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (Paragraph 29,).
(2)Absatz 2,[…] § 26Paragraph 26Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben
(1)Absatz eins,Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit 1.Ziffer eins sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet, 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte, 3.Ziffer 3 im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […]“
  1. Erwägungen: 4.
  2. Zunächst ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie einen auf § 6 Abs. 4 NÖ MSG gestützten Bescheid erlässt, mit dem offene Mindestsicherungskosten grundbücherlich sichergestellt werden sollen. Zumal der Bescheid vom 20.9.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, vermag das Landesverwaltungsgericht NÖ daran nichts zu ändern. 4.
  3. Zunächst ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie einen auf Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG gestützten Bescheid erlässt, mit dem offene Mindestsicherungskosten grundbücherlich sichergestellt werden sollen. Zumal der Bescheid vom 20.9.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, vermag das Landesverwaltungsgericht NÖ daran nichts zu ändern. 4.
  4. Zum grundsätzlichen Verständnis der Bestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ MSG ist jedoch auszuführen, dass diese ihrem Wortlaut nach § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) nachgebildet ist. Wird nun ein Bescheid gestützt auf § 6 Abs. 4 NÖ MSG erlassen, so wird damit nur die Grundlage für die Verbücherung eines Pfandrechts geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Mindestsicherungskosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Ein solcher Bescheid stellt somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung dar (vgl. zu § 15 Abs. 2 NÖ SHG: NÖ LVwG 3.2.2017, LVwG-AV-1035/001-2016, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188).4.
  5. Zum grundsätzlichen Verständnis der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist jedoch auszuführen, dass diese ihrem Wortlaut nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) nachgebildet ist. Wird nun ein Bescheid gestützt auf Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG erlassen, so wird damit nur die Grundlage für die Verbücherung eines Pfandrechts geschaffen; eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen Mindestsicherungskosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Ein solcher Bescheid stellt somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung dar vergleiche zu Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG: NÖ LVwG 3.2.2017, LVwG-AV-1035/001-2016, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2009/10/0188). 4.
  6. Um einen Ersatz von offenen Mindestsicherungskosten geltend zu machen, sieht das NÖ MSG die Bestimmungen des
  7. Abschnitts vor. Die belangte Behörde müsste daher, um von der Beschwerdeführerin Ersatz für die offenen Mindestsicherungsleistungen erlangen zu können, einen Bescheid gestützt auf §§ 25ff NÖ MSG erlassen (vgl. zum NÖ SHG: VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Die grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen hat nämlich den Zweck, gemäß § 28 Abs. 2 NÖ MSG deren Verjährung auszuschließen. Ein Bescheid über eine grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen, gestützt lediglich auf § 6 Abs. 4 NÖ MSG, berechtigt die belangte Behörde noch nicht, dass der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen wird.4.
  8. Um einen Ersatz von offenen Mindestsicherungskosten geltend zu machen, sieht das NÖ MSG die Bestimmungen des
  9. Abschnitts vor. Die belangte Behörde müsste daher, um von der Beschwerdeführerin Ersatz für die offenen Mindestsicherungsleistungen erlangen zu können, einen Bescheid gestützt auf Paragraphen 25 f, f, NÖ MSG erlassen vergleiche zum NÖ SHG: VwGH 27.11.2012, 2012/10/0098). Die grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen hat nämlich den Zweck, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, NÖ MSG deren Verjährung auszuschließen. Ein Bescheid über eine grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen, gestützt lediglich auf Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG, berechtigt die belangte Behörde noch nicht, dass der Hilfeempfänger zum Ersatz herangezogen wird. 4.
  10. Die belangte Behörde hat mit ihrem Berichtigungsbescheid vom 9.11.2016 den Spruch um den Wortlaut ergänzt, dass die Beschwerdeführerin „schuldig“ sei, „dem Land Niederösterreich den Betrag in der Höhe von € 10.707,35 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Da Schreib- oder Rechenfehler als Begründung für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG bei dieser Spruchergänzung bereits begriffslogisch ausscheiden und technische Gebrechen nicht geltend gemacht wurden bzw. auch nicht hervorgekommen sind, bleibt somit für eine Anwendung dieser Bestimmung nur „diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen […] beruhende Unrichtigkeiten“. Da Schreib- oder Rechenfehler als Begründung für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG bei dieser Spruchergänzung bereits begriffslogisch ausscheiden und technische Gebrechen nicht geltend gemacht wurden bzw. auch nicht hervorgekommen sind, bleibt somit für eine Anwendung dieser Bestimmung nur „diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen […] beruhende Unrichtigkeiten“. 4.4.
  11. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (vgl. VwGH 21.4.2004, 2002/04/0006). Dies folgt daraus, dass dieser Tatbestand nur den Schreib- und Rechenfehlern „gleichzuhaltende“ Tatbestände erfasst (vgl. VwGH 24.9.1997, 95/12/0269).4.4.
  12. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat vergleiche VwGH 21.4.2004, 2002/04/0006). Dies folgt daraus, dass dieser Tatbestand nur den Schreib- und Rechenfehlern „gleichzuhaltende“ Tatbestände erfasst vergleiche VwGH 24.9.1997, 95/12/0269). Demgemäß gestattet § 62 Abs. 4 AVG nach der Judikatur des VwGH lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen) (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/11/0026), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/11/0026), weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097). Demgemäß gestattet Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Judikatur des VwGH lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen (dürfen) vergleiche VwGH 25.5.2004, 2002/11/0026), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken vergleiche VwGH 25.5.2004, 2002/11/0026), weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097). 4.4.
  13. Diese Erfordernisse erfüllt der angefochtene Bescheid nicht: So liegt der Grund im Berichtigungsbescheid eindeutig darin, dass das BG *** der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass der „Titel (Bescheid vom 20.9.2016)“ nicht passe, weil keine Geldforderung enthalten sei. Die belangte Behörde hat also nicht zunächst einen bestimmten Willen gefasst, der dann lediglich unrichtig im Bescheid widergegeben worden ist, sondern wollte mit der Änderung des Spruchs einen neuen, anderen Willen zum Ausdruck bringen. Der ergänzte Spruch stellt seinem Wortlaut nach nämlich eine Verpflichtung zum Kostenersatz und nicht alleine eine grundbücherliche Sicherstellung dar, für den überdies, wie oben ausgeführt, § 6 Abs. 4 NÖ MSG nicht die richtige Rechtsgrundlage wäre. Der ergänzte Spruch stellt seinem Wortlaut nach nämlich eine Verpflichtung zum Kostenersatz und nicht alleine eine grundbücherliche Sicherstellung dar, für den überdies, wie oben ausgeführt, Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG nicht die richtige Rechtsgrundlage wäre. 4.
  14. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die zulässigen Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG überschritten hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. 4.
  15. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die zulässigen Grenzen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG überschritten hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
  16. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  17. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.656.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.