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{'item': 'LVwG-AV-706/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-706/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn GW in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.5.2017, Zl. GDJ3-B-1448/006, betreffend Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Mit Bescheid vom 2.5.2017, Zl. GDJ3-B-1448/006, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 11.4.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Dem Beschwerdeführer werden im Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 monatliche Geldleistungen in Höhe von € 115,46 gewährt. 1.
  5. Gleichzeitig informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.5.2017, es sei festgestellt worden, dass sich der dem genannten Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt mit 1.4.2017 geändert hätte. Der Beschwerdeführer habe am 9.3.2017 eine Nachzahlung des AMS in Höhe von € 903,46 erhalten, weshalb ihm für März 2017 keine Leistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) gebührt habe. Es sei außerdem beabsichtigt, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zu verpflichten und daher sei die bedarfsorientierte Mindestsicherung für April 2017 einbehalten worden. 1.
  6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 19.5.2017, Zl. GDJ3-B-1448/006, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, „die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 02.05.2017, GDJ3-B-1448/006, für die Zeit von 01.04.2017 bis 30.04.2017 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von insgesamt € 115,46 dem Land Niederösterreich zu erstatten.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 2.5.2017 wiedergegeben. Da die Leistung für März 2017 nach Bekanntgabe des Sachverhaltes bereits ausgezahlt gewesen sei, sei die Leistung für April 2017 in der Höhe von € 115,46 einbehalten worden. Da der Beschwerdeführer die AMS-Nachzahlung der Behörde nicht binnen zwei Wochen gemeldet habe, sei er zum Rückersatz der erhaltenen Leistung zu verpflichten gewesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 2.5.2017 wiedergegeben. Da die Leistung für März 2017 nach Bekanntgabe des Sachverhaltes bereits ausgezahlt gewesen sei, sei die Leistung für April 2017 in der Höhe von € 115,46 einbehalten worden. Da der Beschwerdeführer die , AMS-Nachzahlung der Behörde nicht binnen zwei Wochen gemeldet habe, sei er zum Rückersatz der erhaltenen Leistung zu verpflichten gewesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den am 22.5.2017 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Mietwohnung auf eigene Kosten herrichten müsse und der Rückersatz eine massive Belastung darstelle. Er ersuche deshalb, „die 115 Euro des Monats April auszuzahlen.
  8. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer werden im Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 115,46 monatlich gewährt, genehmigt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2017, Zl. GDJ3-B-1448/
  9. Dabei handelt es sich um eine Weitergewährung, er hat u.a. bereits im März 2017 ebenfalls Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Dem Beschwerdeführer werden im Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 115,46 monatlich gewährt, genehmigt durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2017, , Zl. GDJ3-B-1448/
  10. Dabei handelt es sich um eine Weitergewährung, er hat u.a. bereits im März 2017 ebenfalls Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Am 9.3.2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Nachzahlung des AMS in Höhe von € 903,
  11. Der Beschwerdeführer verfügt über ein sonstiges monatliches Einkommen in Form einer AMS-Leistung in Höhe von € 24,30 täglich, d.s. € 729,- monatlich. Vermögen ist keines vorhanden.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. GDJ3-B-1448/006, und wurde auch nicht bestritten.
  13. Rechtslage: 5.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: 5.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 6Einsatz der eigenen Mittel

(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Absatz 2 a,–
(5)[…]
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. […] § 23Paragraph 23AnzeigepflichtRückerstattungspflicht
(1)Absatz eins,Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist. […]“ 5.2. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise: 5.2. Paragraph 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise: „§ 3Anrechenfreies Vermögen
(1)Absatz eins,Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins -
  1. […] 6.Ziffer 6 Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird; […]“
  2. Erwägungen: 6.
  3. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Verpflichtung zum Rückersatz der im April 2017 ausbezahlten Mindestsicherungsleistung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im März 2017 eine Nachzahlung des AMS erhalten habe. Zwar ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzt hat: Er hat im März 2017 zum einen Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Zum anderen erfolgte durch die Nachzahlung des AMS eine Änderung der Einkommenssituation, welche eine Änderung der für die Leistung maßgebenden Umstände dargestellt hat. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese Änderung binnen zwei Wochen der Behörde zu melden. Zwar ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG verletzt hat: Er hat im März 2017 zum einen Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Zum anderen erfolgte durch die Nachzahlung des AMS eine Änderung der Einkommenssituation, welche eine Änderung der für die Leistung maßgebenden Umstände dargestellt hat. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese Änderung binnen zwei Wochen der Behörde zu melden. 6.
  4. Allerdings übersieht die belangte Behörde, dass das Gesetz zwischen Einkommen und Vermögen unterscheidet. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Abgrenzung nach einer „Zuflussbetrachtung“: Danach ist für die Frage, ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnittes – das ist grundsätzlich ein Kalendermonat – nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (Motivenbericht Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Im konkreten Fall erfolgte der Zufluss im März 2017, dieser Monat stellt auch den Bedarfsabschnitt dar. Der nicht verbrauchte Teil der Nachzahlung wuchs also ab April 2017 dem Vermögen des Beschwerdeführers zu, stellte die Nachzahlung ab April denn auch kein Einkommen mehr dar. Nun ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z 6 EigenmittelV jedoch, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, also konkret € 4.222,30, anrechenfrei gelten. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid, mit dem sie dem Weitergewährungsantrag des Beschwerdeführers stattgab, festgestellt hat, verfügt er über kein Vermögen. Mit der Nachzahlung der AMS-Leistung bleibt der Beschwerdeführer daher in jedem Fall unter der Freibetragsgrenze des § 3 Abs. 1 Z 6 EigenmittelV. Dadurch hat der Beschwerdeführer im April 2017 auch nicht eine Mindestsicherungsleistung zu Unrecht in Anspruch genommen, was Voraussetzung für einen Rückersatzanspruch nach § 23 Abs. 2 NÖ MSG ist. Nun ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EigenmittelV jedoch, dass Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, also konkret € 4.222,30, anrechenfrei gelten. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid, mit dem sie dem Weitergewährungsantrag des Beschwerdeführers stattgab, festgestellt hat, verfügt er über kein Vermögen. Mit der Nachzahlung der AMS-Leistung bleibt der Beschwerdeführer daher in jedem Fall unter der Freibetragsgrenze des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EigenmittelV. Dadurch hat der Beschwerdeführer im April 2017 auch nicht eine Mindestsicherungsleistung zu Unrecht in Anspruch genommen, was Voraussetzung für einen Rückersatzanspruch nach Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG ist. 6.
  5. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das erkennende Gericht hatte sich mit der Behebung des Bescheides zu begnügen, weil es ansonsten eine erstmalige inhaltliche Entscheidung getroffen hätte, die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte (vgl. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082). 6.
  6. Im Ergebnis war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das erkennende Gericht hatte sich mit der Behebung des Bescheides zu begnügen, weil es ansonsten eine erstmalige inhaltliche Entscheidung getroffen hätte, die den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte vergleiche VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082). Die belangte Behörde wird allenfalls zu prüfen haben, inwieweit ein Rückersatzanspruch nach § 23 NÖ MSG für Leistungen der Mindestsicherung, die im März 2017 ausbezahlt wurden, besteht. Die belangte Behörde wird allenfalls zu prüfen haben, inwieweit ein Rückersatzanspruch nach Paragraph 23, NÖ MSG für Leistungen der Mindestsicherung, die im März 2017 ausbezahlt wurden, besteht.
  7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.706.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.