RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-900/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn GM in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.5.2017, Zl. MDJ3-B-14644/009, betreffend Rückerstattung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Rückerstattungsbetrag in Höhe von € 200,- ist binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 28.9.2015, Zl. MDJ3-B-14644/005, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Zeitraum 1.9.2015 bis 29.2.
- 1.
- Am 4.2.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag ein. 1.2.
- Mit Schreiben vom 10.3.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, u.a. Kontoauszüge rückwirkend drei Monate ab Antragstellung vorzulegen. Diese wurden vom Beschwerdeführer am 25.3.2016 vorgelegt. 1.2.
- Mit Bescheid vom 30.3.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und gewährte dem Beschwerdeführer eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 28,
- Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom 4.10.2016, LVwG-AV-714/001-2016, insoweit Folge, als es den angefochtenen Bescheid abgeändert hat. Dieser Bescheid betraf jedoch den Zeitraum 1.3.2016 bis 31.8.
- 1.2.
- In diesem Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter am 1.2.2016 € 200,- überwiesen bekommen hat. 1.
- Mit Bescheid vom 30.5.2017, Zl. MDJ3-B-14644/009, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, „für die Zeit von 1.2.2016 bis 29.2.2016 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 200,00 dem Land Niederösterreich zu erstatten.“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung erhalten habe, sich mit Februar 2016 jedoch der Sachverhalt geändert hätte. Der Beschwerdeführer habe am 1.2.2016 von seiner Mutter € 200,- erhalten, dies der belangten Behörde aber nicht gemeldet. Diese Änderung des Sachverhalts hätte eine Änderung der Leistungen der Mindestsicherung zur Folge gehabt. Durch das Unterlassen der Meldung habe der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht verletzt, weshalb er zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der genannte Betrag von € 200,- ein Darlehen gewesen sei, welches zwischenzeitlich „zurückgeführt“ worden sei. Darüber gebe es jedoch nur einen mündlichen Darlehensvertrag.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 28.9.2015, Zl. MDJ3-B-14644/005, von der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Zeitraum 1.9.2015 bis 29.2.2016 zuerkannt. Im Februar 2016 bezog der Beschwerdeführer eine Mindestsicherungsleistung von € 628,
- Am 1.2.2016 erhielt der Beschwerdeführer von seiner Mutter einen Betrag von € 200,- überwiesen. Es wurde nicht vorgebracht, dass dieser Betrag dazu gedient hätte, einen spezifischen Bedarf abzudecken. Nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um ein Darlehen handelt oder um eine Schenkung. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand der belangten Behörde nicht angezeigt, festgestellt wurde er durch Einsichtnahme der belangten Behörde in die Kontoauszüge des Beschwerdeführers anlässlich der Prüfung seines Folgeantrages auf Leistungen der Mindestsicherung. Die Kontoauszüge wurden vom Beschwerdeführer am 25.3.2016 der belangten Behörde vorgelegt. Es sind außerdem keine Hindernisse hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, sein Einkommen der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MDJ3-B-14644/009, sowie in das hg. Erkenntnis vom 4.10.2016, LVwG-AV-714/001-
- Die Überweisung der verfahrensgegenständlichen € 200,- ist auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich und somit erwiesen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass es zu der Überweisung gekommen ist, brachte er denn lediglich vor, dass es sich dabei um ein Darlehen gehandelt haben solle. Beweise dafür bot er jedoch keine an. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm die € 200,- zur freien Verwendung überlassen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer unterlassen darzutun, ob der Betrag zur Abdeckung eines spezifischen Bedarfs gedient hat, oder ob damit allgemein Lebenshaltungskosten gedeckt werden sollten. Auch wurde nicht vorgebracht, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, die Einkommensverschiebung binnen zwei Wochen zu melden.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes , (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 23Paragraph 23AnzeigepflichtRückerstattungspflicht
(1)Absatz eins,Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist. […]“
- Erwägungen: 6.
- Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG besteht die Verpflichtung für eine Hilfe empfangende Person, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, wie Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. 6.
- Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG besteht die Verpflichtung für eine Hilfe empfangende Person, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, wie Änderungen der Einkommens- oder Vermögenssituation, binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer erhielt im Februar 2016 von der belangten Behörde eine Mindestsicherungsleistung in Höhe von € 628,
- Am 1.2.2016 überwies ihm seine Mutter einen Betrag in Höhe von € 200,-, dem Beschwerdeführer war dieser Umstand also bekannt. Auch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Betrag einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers dargestellt hat, weil der Zufluss – die Überweisung – am 1.2.2016 und somit innerhalb des Bedarfszeitraumes erfolgt ist und daher anhand der „Zuflussbetrachtung“ zum Einkommen und nicht zum Vermögen zählt (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Es handelt sich somit um eine Änderung der Einkommenssituation und damit um einen für die Leistung maßgeblichen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ MSG.Der Beschwerdeführer erhielt im Februar 2016 von der belangten Behörde eine Mindestsicherungsleistung in Höhe von € 628,
- Am 1.2.2016 überwies ihm seine Mutter einen Betrag in Höhe von € 200,-, dem Beschwerdeführer war dieser Umstand also bekannt. Auch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Betrag einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers dargestellt hat, weil der Zufluss – die Überweisung – am 1.2.2016 und somit innerhalb des Bedarfszeitraumes erfolgt ist und daher anhand der „Zuflussbetrachtung“ zum Einkommen und nicht zum Vermögen zählt vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21). Es handelt sich somit um eine Änderung der Einkommenssituation und damit um einen für die Leistung maßgeblichen Umstand im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesen Umstand binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Die Änderung trat am 1.2.2016 ein, die Behörde erlangte jedoch erst am 25.3.2016 Kenntnis davon, als der Beschwerdeführer seine Kontoauszüge auf Grund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 10.3.2016 übermittelt hat. Es sind außerdem keine Umstände hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die Überweisung der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden. Das erkennende Gericht war auch nicht gehalten davon auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Hindernisse solcher Art im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren von sich aus hätte dartun müssen (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesen Umstand binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen. Die Änderung trat am 1.2.2016 ein, die Behörde erlangte jedoch erst am 25.3.2016 Kenntnis davon, als der Beschwerdeführer seine Kontoauszüge auf Grund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 10.3.2016 übermittelt hat. Es sind außerdem keine Umstände hervorgetreten, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, die Überweisung der belangten Behörde binnen zwei Wochen zu melden. Das erkennende Gericht war auch nicht gehalten davon auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Hindernisse solcher Art im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren von sich aus hätte dartun müssen vergleiche VwGH 9.8.2016, Ra 2015/10/0137). 6.
- Nach § 23 Abs. 2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. 6.
- Nach Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Nun sind gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Die € 200,- dienten der Abdeckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, zumal auch nicht vorgebracht worden ist, dass dem Beschwerdeführer ein über § 10 NÖ MSG hinausgehender Bedarf entstanden wäre, der durch die Geldleistung seiner Mutter zu decken gewesen wäre. Somit war der Bedarf des Beschwerdeführers im Februar 2016 insoweit nicht mehr gegeben, als anstelle eines Mindeststandards von € 628,32 lediglich € 428,32 an Geldleistungen zuzuerkennen gewesen wären. Nun sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Die € 200,- dienten der Abdeckung allgemeiner Lebenshaltungskosten, zumal auch nicht vorgebracht worden ist, dass dem Beschwerdeführer ein über Paragraph 10, NÖ MSG hinausgehender Bedarf entstanden wäre, der durch die Geldleistung seiner Mutter zu decken gewesen wäre. Somit war der Bedarf des Beschwerdeführers im Februar 2016 insoweit nicht mehr gegeben, als anstelle eines Mindeststandards von € 628,32 lediglich € 428,32 an Geldleistungen zuzuerkennen gewesen wären. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim gegenständlichen Betrag hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, nichts. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt hat, diente dieses Einkommen nämlich der tatsächlichen Abdeckung des Bedarfs im Sinne des § 10 NÖ MSG. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des § 2 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung denn auch nur zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch gegenständlich der Fall. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim gegenständlichen Betrag hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, nichts. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt hat, diente dieses Einkommen nämlich der tatsächlichen Abdeckung des Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, NÖ MSG. Nach dem Subsidiaritätsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Mindestsicherung denn auch nur zu erbringen, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dies war jedoch gegenständlich der Fall. 6.
- Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht des § 23 Abs. 1 NÖ MSG verletzt hat und dadurch im Endeffekt im Februar 2016 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hat, die höher war, als ihm zugestanden wäre, erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde als rechtmäßig. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 6.
- Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht des Paragraph 23, Absatz eins, , NÖ MSG verletzt hat und dadurch im Endeffekt im Februar 2016 eine Mindestsicherungsleistung bezogen hat, die höher war, als ihm zugestanden wäre, erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde als rechtmäßig. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, zumal unstrittig war, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen € 200,- erhalten und der Behörde nicht gemeldet hat. Von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.900.001.2017