RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-948/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MP in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.7.2017, Zl. MDJ3-B-17155/001, betreffend amtswegige Änderung eines Bescheides nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „30.11.2017“ durch die Wortfolge „31.8.2017“ ersetzt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „30.11.2017“ durch die Wortfolge „31.8.2017“ ersetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.2017, Zl. BNJ3-B-15405/004, Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt. Für den Zeitraum 1.5.2017 längstens bis 31.8.2017 wurde ihm eine monatliche Geldleistung von € 422,15 bewilligt. 1.
- Seit 22.5.2017 ist der Beschwerdeführer an der nunmehr angegebenen Adresse in ***, Bezirk ***, gemeldet und sprach am 29.5.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangten Behörde) vor. 1.
- Mit Schreiben vom 31.5.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, das beigelegte Antragsformular für Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der belangten Behörde abzugeben, um einen allfälligen Anspruch prüfen zu können. 1.
- Mit Schreiben vom 31.5.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, das beigelegte Antragsformular für Leistungen nach dem , NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der belangten Behörde abzugeben, um einen allfälligen Anspruch prüfen zu können. 1.3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers langte am 27.6.2017 bei der belangten Behörde ein. 1.
- Mit Schreiben vom 3.7.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne, weil auf seinem Konto laufende Einzahlungen, beginnend mit 12.4.2017 bis 16.6.2017, durch Frau SP, der Mutter des Beschwerdeführers, ersichtlich seien. 1.4.
- Die Mutter des Beschwerdeführers sprach daraufhin persönlich bei der belangten Behörde vor und teilte mit, dass sie die Zahlungen an ihren Sohn einstellen werde. 1.
- Am 12.7.2017 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Die Herrn MP mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.2017, BNJ3-B-15405/004, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Herr MP erhält daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 30.11.2017 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 1.6.2017 bis zum 30.6.2017 € 503,26; vom 1.7.2017 bis zum 31.8.2017 monatlich € 633,26.“ Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Wohnadresse gewechselt und nunmehr monatliche Wohnkosten in Höhe von € 576,57 zu bestreiten hätte. Er erhalte weiters eine AMS-Leistung in Höhe von € 7,04 täglich sowie im Juni 2017 einen Betrag von € 130,- von seiner Mutter. Dies sei als Einkommen zu werten. Es seien ihm deshalb im Juni 2017 € 503,26 und für Juli und August 2017 € 633,26 monatlich zuzuerkennen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Am 26.7.2017 und somit rechtzeitig wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den in Rede stehenden € 130,-, welche die Mutter des Beschwerdeführers ihm im Juni 2017 überwiesen hätte, um einen Kredit handle. Auch habe die Mutter des Beschwerdeführers ihm diese Zahlung leisten müssen, weil er über einen Zeitraum von 1 ½ Monaten keine Mindestsicherungsleistung bekommen habe und daher nichts zum Leben gehabt hätte.
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer MP, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.2017, Zl. BNJ3-B-15405/004, Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gewährt. Von der Bezirkshauptmannschaft baden erhielt der Beschwerdeführer zuletzt für den Zeitraum Mai 2017 € 422,15 ausbezahlt. Mit 22.5.2017 wechselte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und ist seit diesem Zeitpunkt in ***, ***, gemeldet. Die Änderung der Wohnadresse teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 29.5.2017 mit. Dem Beschwerdeführer entstehen monatliche Mietkosten in Höhe von € 576,
- An Einkommen erhält er Notstandshilfe in Höhe von € 7,04 täglich, d.s. € 211,20 monatlich. Im Juni 2017 erhielt er außerdem von seiner Mutter SP einen Betrag in Höhe von gesamt € 130,- auf sein Konto überwiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. MDJ3-B-17155/
- Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt, zumal der in Rede stehende Betrag von € 130,- nicht bestritten wurde und auf den Kontoauszügen ersichtlich ist. Das erkennende Gericht hatte daher keine Bedenken, den von der belangten Behörde bereits festgestellten Sachverhalt zu seinem eigenen zu erklären.
- Rechtslage: 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 2Leistungsgrundsätze
(1)Absatz eins,Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 8Paragraph 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,
- bb)ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen: 100%, 2.Ziffer 2 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […] § 19Paragraph 19Entscheidungsfrist und Bescheid
(1)Absatz eins,Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. […] § 21Paragraph 21Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1)Absatz eins,Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. […]“
- Erwägungen: 6.
- Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, dass die € 130,-, welche die Mutter des Beschwerdeführers diesem im Juni 2017 überwiesen hat, nicht auf seinen Mindeststandard hätten angerechnet werden dürfen. Dem ist folgendes zu erwidern: 6.1.
- Bereits § 2 Abs. 1 NÖ MSG bestimmt, dass Leistungen der Mindestsicherung nur dann erbracht werden dürfen, als der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dieses Subsidiaritätsprinzip wird in Bezug auf Leistungen Dritten in § 8 konkretisiert. So normiert § 8 Abs. 1 NÖ MSG, dass Leistungen der Mindestsicherung nur insoweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. 6.1.
- Bereits Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG bestimmt, dass Leistungen der Mindestsicherung nur dann erbracht werden dürfen, als der jeweilige Bedarf der Hilfe suchenden Person nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Dieses Subsidiaritätsprinzip wird in Bezug auf Leistungen Dritten in Paragraph 8, konkretisiert. So normiert Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG, dass Leistungen der Mindestsicherung nur insoweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. 6.1.
- Bei den in Rede stehenden € 130,- welche dem Beschwerdeführer im Juni 2017 von seiner Mutter insgesamt überwiesen worden sind, handelt es sich nun unzweifelhaft um eine Geldleistung von dritter Hand. Somit stellt sich die Frage, ob dieser Betrag dazu verwendet worden ist, den jeweiligen Bedarf des Beschwerdeführers zu decken. 6.1.2.
- Eine Definition des Bedarfs findet sich in § 10 NÖ MSG. Dort wird zum einen 6.1.2.
- Eine Definition des Bedarfs findet sich in Paragraph 10, NÖ MSG. Dort wird zum einen der Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens angesprochen, etwa Nahrung, Bekleidung, etc. (Abs. 1), und zum anderen die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation (Abs. 2) normiert. Korrespondierend dazu stehen die Mindeststandards, die in § 11 geregelt sind; so im Fall des Beschwerdeführers jener des § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG für alleinstehende Personen. Die Mindeststandards dienen also der Abdeckung der in § 10 aufgezählten Bedarfe. der Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens angesprochen, etwa Nahrung, Bekleidung, etc. (Absatz eins,), und zum anderen die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation (Absatz 2,) normiert. Korrespondierend dazu stehen die Mindeststandards, die in Paragraph 11, geregelt sind; so im Fall des Beschwerdeführers jener des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG für alleinstehende Personen. Die Mindeststandards dienen also der Abdeckung der in Paragraph 10, aufgezählten Bedarfe. 6.1.2.
- Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 26.7.2017 angeführt haben, dienten die € 130,- nun der Unterstützung des Beschwerdeführers dergestalt, dass er damit Ausgaben wie Miete, Essen, o.ä. bezahlen konnte. Somit diente diese Unterstützungsleistung eindeutig der Deckung eines Bedarfs, wie er in § 10 NÖ MSG normiert ist. 6.1.2.
- Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 26.7.2017 angeführt haben, dienten die € 130,- nun der Unterstützung des Beschwerdeführers dergestalt, dass er damit Ausgaben wie Miete, Essen, o.ä. bezahlen konnte. Somit diente diese Unterstützungsleistung eindeutig der Deckung eines Bedarfs, wie er in Paragraph 10, NÖ MSG normiert ist. 6.1.
- Da es sich nun bei den € 130,- um eine Leistung von Dritter Seite gehandelt hat, die zur Abdeckung des Bedarfes im Sinne des § 10 NÖ MSG gedient hat, wurde im gegenständlichen Fall das Subsidiaritätsprinzip bzw. die Bestimmung des § 8 Abs. 1 NÖ MSG schlagend. § 8 NÖ MSG unterscheidet dabei auch nicht, ob es sich bei einer Leistung um ein Darlehen oder um eine Schenkung handelt, sondern stellt lediglich auf den Umstand ab, ob damit jeweils konkret ein Bedarf gedeckt wird. 6.1.
- Da es sich nun bei den € 130,- um eine Leistung von Dritter Seite gehandelt hat, die zur Abdeckung des Bedarfes im Sinne des Paragraph 10, NÖ MSG gedient hat, wurde im gegenständlichen Fall das Subsidiaritätsprinzip bzw. die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG schlagend. Paragraph 8, NÖ MSG unterscheidet dabei auch nicht, ob es sich bei einer Leistung um ein Darlehen oder um eine Schenkung handelt, sondern stellt lediglich auf den Umstand ab, ob damit jeweils konkret ein Bedarf gedeckt wird. 6.
- Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Im gegenständlichen Fall haben sich die Voraussetzungen der Leistungsgewährung unzweifelhaft geändert: So hat sich sowohl der Wohnsitz des Beschwerdeführers, als auch seine Einkommenssituation geändert. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Änderungsbescheid gestützt auf § 21 Abs. 1 NÖ MSG zu erlassen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht die € 130,-, welche die Mutter des Beschwerdeführers diesem im Juni 2017 überwiesen hat, als Leistung von dritter Seite für den Zeitraum Juni 2017 angerechnet. Die Beschwerde war abzuweisen.6.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten. Im gegenständlichen Fall haben sich die Voraussetzungen der Leistungsgewährung unzweifelhaft geändert: So hat sich sowohl der Wohnsitz des Beschwerdeführers, als auch seine Einkommenssituation geändert. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Änderungsbescheid gestützt auf Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG zu erlassen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht die € 130,-, welche die Mutter des Beschwerdeführers diesem im Juni 2017 überwiesen hat, als Leistung von dritter Seite für den Zeitraum Juni 2017 angerechnet. Die Beschwerde war abzuweisen. 6.
- Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde Geldleistungen „längstens bis zum 30.11.2017“ zuerkannt. Nun ist aber Grundlage des auf § 21 NÖ MSG gestützten Änderungsbescheides jener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.
- In diesem wurden Mindestsicherungsleistungen lediglich bis 31.8.2017 zuerkannt. Die belangte Behörde würde daher die Grenze des § 21 NÖ MSG überschreiten, würde sie – auf diese Bestimmung gestützt – den Leistungszeitraum ausdehnen. 6.
- Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde Geldleistungen „längstens bis zum 30.11.2017“ zuerkannt. Nun ist aber Grundlage des auf Paragraph 21, NÖ MSG gestützten Änderungsbescheides jener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7.4.
- In diesem wurden Mindestsicherungsleistungen lediglich bis 31.8.2017 zuerkannt. Die belangte Behörde würde daher die Grenze des Paragraph 21, NÖ MSG überschreiten, würde sie – auf diese Bestimmung gestützt – den Leistungszeitraum ausdehnen. Der Spruch war daher zu korrigieren.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat und im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat und im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.948.001.2017