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{'item': 'LVwG-AV-1308/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 20§ 21§ 4§ 63§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1308/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorliegenden Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***. Am 29.10.2015 fand im Rahmen einer von der Bezirkshauptmannschaft Baden angesetzten Verhandlung eine Begehung auf diesem Grundstück statt. Im Zuge dessen wurde eine Holzhütte mit Vordach vorgefunden. Für diese gab es weder eine Baubewilligung noch ein Ansuchen um Baubewilligung. Mit Bescheid vom 13.06.2016, Zl. 289619/2016/BA, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der Holzhütte mit Vordach. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Hütte keine Baubewilligung vorliege. Deshalb sei der Abbruch anzuordnen gewesen. Mit Schreiben vom 28.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin (damals noch unvertreten) eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Sie gab an, dass eine eingehende Begründung in acht Wochen erfolge. Dies stehe ihr rechtlich laut AVG zu, da es ihr und ihrer Rechtsvertretung in diesem kurzen Zeitraum seit der Bescheidzustellung nicht möglich sei, alle für die Sachverhaltsdarstellung notwendigen Unterlagen, behördliche Auflagen, Bescheide und Bewilligungen einzusehen und die Verbindung/Verknüpfung zwischen den einzelnen befassten Behörden wie Wasserrecht, Forstrecht etc. herzustellen und um die Einbringungsfrist des Rechtsmittels nicht zu versäumen. Am 09.08.2016 langte die „Ergänzung der Berufung“ bei der Stadtgemeinde *** ein. Begründend führte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Holzhütte lediglich um einen Geräteschuppen handle, der auch zum Umkleiden verwendet werde. Das gegenständliche Grundstück sei als Materialgewinnungsstätte/Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Es befinde sich somit im Grünland.

§ 20Abs.

4 NÖ ROG 2014 sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 2014 in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung der Liegenschaft erforderlich sei. Dies treffe gegenständlich zu. Das Grundstück befinde sich an einem Schotterteich und bestehe zu einem Teil aus Wiese und zu einem größeren Teil aus Wald. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Nähe des Grundstücks wohne, müsse sie zu dessen ordentlichen Betreuung die notwendigen Geräte ständig hin und her führen. Deshalb sei ein Schuppen zur Unterstellung der Geräte errichtet worden. Darüber hinaus befinde sich in der Hütte eine chemische Toilette, ansonsten die Beschwerdeführerin ihre Notdurft unter freiem Himmel verrichten müsste.

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 sei ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 2014 in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung der Liegenschaft erforderlich sei. Dies treffe gegenständlich zu. Das Grundstück befinde sich an einem Schotterteich und bestehe zu einem Teil aus Wiese und zu einem größeren Teil aus Wald. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Nähe des Grundstücks wohne, müsse sie zu dessen ordentlichen Betreuung die notwendigen Geräte ständig hin und her führen. Deshalb sei ein Schuppen zur Unterstellung der Geräte errichtet worden. Darüber hinaus befinde sich in der Hütte eine chemische Toilette, ansonsten die Beschwerdeführerin ihre Notdurft unter freiem Himmel verrichten müsste. Im Übrigen handle es sich um kein Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BauO. Die Aufstellung des Geräteschuppens erfordere weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, noch sei er kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, sondern stehe ohne Fundament und Verankerung auf dem Grundstück. Somit handle es sich um kein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauwerk. Im Übrigen handle es sich um kein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO. Die Aufstellung des Geräteschuppens erfordere weder ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, noch sei er kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, sondern stehe ohne Fundament und Verankerung auf dem Grundstück. Somit handle es sich um kein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauwerk. Selbst wenn es sich jedoch um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauwerk handeln sollte, widerspreche der Ausspruch im Bescheid der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. In seiner Entscheidung vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/05/0012, habe er klar entschieden, dass die Baubehörde dem Eigentümer die Möglichkeit einräumen müsse, innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich um Baubewilligung anzusuchen. Die Aufforderung zum sofortigen Abbruch sei daher verfehlt und unverhältnismäßig. Unabhängig davon befänden sich rund um die „***“ zahlreiche andere Bauwerke, welche offenbar allesamt im Grünland errichtet worden seien. Es wurde daher beantragt, der Stadtrat möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben oder in eventu die Sache an die Baubehörde 1. Instanz zurückverweisen und ihr aufzutragen zu begründen, warum es sich um ein anzeige-/bewilligungspflichtiges Bauwerk handle, und der Eigentümerin die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich eine entsprechende Anzeige einzubringen oder um Baubewilligung anzusuchen. Mit Schreiben vom 07.09.2016 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr zitierte § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 auf den Abs. 2 verweise. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen würden, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe iSd Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes iSd NÖ Buschenschankgesetzes zulässig sei, sofern auf dem Grundstück *** ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn der Voraussetzungen geführt werde. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, bis 30.09.2016 geeignete Unterlagen vorzulegen.Mit Schreiben vom 07.09.2016 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr zitierte Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 auf den Absatz 2, verweise. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass auf Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen würden, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe iSd Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes iSd NÖ Buschenschankgesetzes zulässig sei, sofern auf dem Grundstück *** ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn der Voraussetzungen geführt werde. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, bis 30.09.2016 geeignete Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass laut dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.05.1997 das gegenständliche Grundstück als Badeteich genutzt werde. Bis 01.05.2087 sei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, den Teich als Landschaftsteich mit eingeschränkter Badenutzung zu verwenden. Im Bescheid sei festgehalten, dass sich keine Betriebseinrichtungen für die Sand- und Kiesgewinnung auf dem Areal befänden und sämtliche Abbaugeräte bereits entfernt worden seien. Laut Punkt II B Z 7 der wasserrechtlichen Bewilligung werde dem Grundeigentümer als Verpflichtung aufgetragen, die Böschung und Bermen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht könne nur dann erfüllt werden, wenn die entsprechenden Geräte zur Pflege des Grundstücks vorhanden seien und auch entsprechend verwahrt werden könnten. Der Schuppen sei daher zur vorgeschriebenen Pflege des Grundstücks notwendig. Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass laut dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.05.1997 das gegenständliche Grundstück als Badeteich genutzt werde. Bis 01.05.2087 sei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, den Teich als Landschaftsteich mit eingeschränkter Badenutzung zu verwenden. Im Bescheid sei festgehalten, dass sich keine Betriebseinrichtungen für die Sand- und Kiesgewinnung auf dem Areal befänden und sämtliche Abbaugeräte bereits entfernt worden seien. Laut Punkt römisch zwei B Ziffer 7, der wasserrechtlichen Bewilligung werde dem Grundeigentümer als Verpflichtung aufgetragen, die Böschung und Bermen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht könne nur dann erfüllt werden, wenn die entsprechenden Geräte zur Pflege des Grundstücks vorhanden seien und auch entsprechend verwahrt werden könnten. Der Schuppen sei daher zur vorgeschriebenen Pflege des Grundstücks notwendig. Aus dem Bescheid ist unter Punkt II ersichtlich, dass der Landeshauptmann von NÖ dem Verein „***“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Folgenutzung des auf den GSt.Nr. *** und ***, *** und ***, und *** und ***, alle KG ***, durch Nassbaggerung geschaffenen Grundwasserteiches als Landschaftsteich mit eingeschränkter Badenutzung erteilt hat. Die Bewilligung wurde

§ 21WRG 1959 bis zum 01.05.2087 erteilt.

Aus dem Bescheid ist unter Punkt römisch zwei ersichtlich, dass der Landeshauptmann von NÖ dem Verein „***“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Folgenutzung des auf den GSt.Nr. *** und ***, *** und ***, und *** und ***, alle KG ***, durch Nassbaggerung geschaffenen Grundwasserteiches als Landschaftsteich mit eingeschränkter Badenutzung erteilt hat. Die Bewilligung wurde

Paragraph 21, WRG 1959 bis zum 01.05.2087 erteilt. Mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl. 289619/2016/BA, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Frist zum Abbruch der Hütte wurde bis 31.12.2016 erstreckt. Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der bestehenden Hütte um ein Bauwerk

§ 4Z 7 NÖ Bau

O handle. Der Hütte hafte die Bauwerkseigenschaft dadurch an, dass die Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen sei, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt worden sei, keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ein gewisses Maß an Eigengewicht der baulichen Anlage genüge. Ein Fundament müsse nicht vorhanden sein. Auch eine zwar zerlegbare, aber aufgestellte Bauhütte sei mit dem Boden verbunden. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse somit nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein. Ein großes Gewicht sei ausreichend. Bautechnische Kenntnisse seien allein schon deshalb erforderlich, da die Hütte von Personen begangen werden könne und bei einem Einsturz der Hütte Gefahr für Leib und Leben bestehe. Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der bestehenden Hütte um ein Bauwerk

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO handle. Der Hütte hafte die Bauwerkseigenschaft dadurch an, dass die Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen sei, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt worden sei, keine Verbindung mit dem Boden habe, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ein gewisses Maß an Eigengewicht der baulichen Anlage genüge. Ein Fundament müsse nicht vorhanden sein. Auch eine zwar zerlegbare, aber aufgestellte Bauhütte sei mit dem Boden verbunden. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsse somit nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein. Ein großes Gewicht sei ausreichend. Bautechnische Kenntnisse seien allein schon deshalb erforderlich, da die Hütte von Personen begangen werden könne und bei einem Einsturz der Hütte Gefahr für Leib und Leben bestehe. Die in der Berufung angeführte Möglichkeit zur nachträglichen Vorlage eines Baubewilligungsansuchens habe jederzeit bestanden. Bis dato seien der Baubehörde keine Unterlagen vorgelegt worden. Zur Betreuung des Grundstücks bestehe keine zwingende Voraussetzung zur Errichtung eines Bauwerks zur Unterstellung der Gerätschaften. Dies sei weder in der NÖ BauO 2014 noch im NÖ ROG 2014 vorgesehen. Auch die wasserrechtliche Bewilligung vom 13.05.1997 enthalte keinerlei Hinweise dafür. Deshalb habe die Berufung abgewiesen werden müssen. Gegen diesen Bescheid erhob SF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts brachte sie im Wesentlichen vor, dass die in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 13.05.1997 auferlegte Verpflichtung, die Böschung und Bermen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, nur dann erfüllbar sei, wenn die Geräte zur Pflege des Grundstückes vorhanden seien und auch verwahrt werden könnten. Aus dem wasserrechtlichen Bescheid gehe hervor, dass das Grundstück mindestens seit 1981 als Badeteich genutzt werde. Somit bestehe bereits seit über 35 Jahren eine der Widmung entsprechende Nutzung. Das Grundstück werde seit mehr als 30 Jahren ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben vom 07.12.2016 legte die Stadtgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass für das genannte Gebäude weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliege. Die Ermittlungen der Baubehörde hätten ergeben, dass die Hütte vorwiegend zur Freizeitgestaltung sowie als Badehütte bzw. zu Lagerzwecken für Gartengeräte und sonstige Utensilien genutzt werde. Für das Bauwerk könne keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. Die Berufung habe daher abgewiesen werden müssen. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, hat das Verwaltungsgericht wie folgt erwogen:

§ 63Abs.

3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit ihrem Schreiben vom 28.06.2016 fristgerecht die Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Sie hat allerdings angegeben, eine eingehende Begründung erst in acht Wochen nachzureichen. Ihr und ihrer Rechtsvertretung sei es in dem kurzen Zeitraum seit der Bescheidzustellung nicht möglich sei, alle für die Sachverhaltsdarstellung notwendigen Unterlagen beizuschaffen. Seit der Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG durch die AVG-Novelle 1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie nunmehr von Amts wegen den Auftrag zur Behebung des Mangels – also auch eines fehlenden begründeten Berufungsantrages – binnen einer angemessenen Frist zu erteilen; dies gilt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für inhaltliche Mängel der Berufung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2005, 2004/05/0115, leere Berufungen für nicht zulässig erkannt. Seit der Neufassung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die AVG-Novelle 1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie nunmehr von Amts wegen den Auftrag zur Behebung des Mangels – also auch eines fehlenden begründeten Berufungsantrages – binnen einer angemessenen Frist zu erteilen; dies gilt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für inhaltliche Mängel der Berufung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2005, 2004/05/0115, leere Berufungen für nicht zulässig erkannt. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.06.2016 persönlich zugestellt. Die Berufungsbegründung langte erst am 09.08.2016 bei der Stadtgemeinde *** ein. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin den Mangel bei dem von ihr erhobenen Rechtsmittel bewusst herbeigeführt, indem sie in Aussicht gestellt hatte, die Begründung ihres Berufungsantrages in acht Wochen nachzureichen. Mit einer derartigen Vorgangsweise ist die Beschwerdeführerin nicht schützenswert, zumal ihr ja aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid bewusst sein musste, dass eine Berufung einen mit einer Begründung versehenen Berufungsantrag enthalten muss. Im Übrigen wurde in der nachgereichten Berufungsbegründung nichts vorgebracht, was den von der Beschwerdeführerin genannten zeitlichen Aufwand rechtfertigen würde. Somit hat die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführungen im Berufungsschreiben vom 28.06.2016 beabsichtigt und letztendlich auch erreicht, die ihr zustehende Berufungsfrist von zwei Wochen auf nahezu sieben Wochen zu verlängern. Dies ist unzulässig. Die belangte Behörde hätte daher kein Berufungsverfahren durchführen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche VwGH-Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1308.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.