Obsah (18)
§ 46§ 25a§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 11§ 293§ 7§ 21aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-185/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, beantragte am
- Dezember 2014 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG). 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
dem vorgelegten Mietvertrag das Mietverhältnis lediglich bis 30. November 2017, somit vor Ablauf der Gültigkeit des angestrebten Aufenthaltstitels, abgeschlossen worden sei. Des Weiteren würde das Einkommen der Ehefrau samt Familienbeihilfe erheblich unter den gesetzlich geforderten Unterhaltsmitteln liegen, wobei die Unterhaltszahlungen für die Kinder und der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag mit einem inzwischen aus dem Firmenbuch gelöschten Unternehmen nicht zu berücksichtigen seien. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
dem vorgelegten Mietvertrag das Mietverhältnis lediglich bis
- November 2017, somit vor Ablauf der Gültigkeit des angestrebten Aufenthaltstitels, abgeschlossen worden sei. Des Weiteren würde das Einkommen der Ehefrau samt Familienbeihilfe erheblich unter den gesetzlich geforderten Unterhaltsmitteln liegen, wobei die Unterhaltszahlungen für die Kinder und der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag mit einem inzwischen aus dem Firmenbuch gelöschten Unternehmen nicht zu berücksichtigen seien. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft durch die zwischenzeitig erfolgte Verlängerung des Mietvertrages nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem einen neuen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, weshalb das zukünftige Haushaltsnettoeinkommen deutlich über dem von der Behörde geforderten Betrag liege. Davon abgesehen würde ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen. Entgegen der im Bescheid getroffenen Feststellungen seien nämlich die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe österreichische Staatsbürger und es sei daher ein gemeinsames Familienleben in Armenien nicht möglich. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft durch die zwischenzeitig erfolgte Verlängerung des Mietvertrages nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem einen neuen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, weshalb das zukünftige Haushaltsnettoeinkommen deutlich über dem von der Behörde geforderten Betrag liege. Davon abgesehen würde ein aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen. Entgegen der im Bescheid getroffenen Feststellungen seien nämlich die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe österreichische Staatsbürger und es sei daher ein gemeinsames Familienleben in Armenien nicht möglich.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
- Mai 2017 einen Gehaltsnachweis betreffend die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau vor; weiters verwies er auf den ihn betreffenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag. 2.
- Mit Schreiben vom
- August 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers ein armenischer Strafregisterauszug, ein aktueller Einkommensnachweis der Ehefrau und eine Bestätigung über eine Zusatzanstellung der Ehefrau vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. Zu dieser Verhandlung erschien der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der zukünftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers wurden als Zeugen einvernommen. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten inklusive hg. durchgeführter Abfragen in das Beweisverfahren einbezogen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verwies in der Verhandlung auf das schriftliche Vorbringen und er führte aus, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nachgewiesen seien.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Er beantragte am
- Dezember 2014 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau. Die am *** geborene Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau LH, ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am
- Juli 2014 in Armenien geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau verfügt über zwei Kinder aus erster Ehe, die in einem sehr guten Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen: AM, geboren am ***, und AmM, geboren am ***. Beide Kinder wurden in Wien geboren und sie verfügen beide über die österreichische Staatsbürgerschaft. Kontakt zum leiblichen Vater besteht nicht. Die erste Ehe der Ehefrau wurde am
- Juni 2004 vor dem Standesamtsverband *** geschlossen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom
- August 2010, Zl. 2 C 67/09y-24, aus Alleinverschulden des damaligen Ehemannes geschieden. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden Bestätigungen hinsichtlich der armenischen Strafevidenz negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich an der Adresse seiner Ehefrau Unterkunft zu nehmen. Bei der Unterkunft handelt es sich um ein von der Ehefrau gemietetes Einfamilienhaus an der Adresse ***, ***. Das Haus wird nur von der Ehefrau und ihren beiden Kindern bewohnt. Es weist eine Größe von 90 m2 auf und besteht aus einem Vorraum (10 m2), drei Zimmern (25 m2, 25 m2 und 15 m2), einer Küche (10 m2) und einem Bad mit WC (5 m2). Weiters ist ein Kellerabteil (10 m2) und eine Hofterrasse (5 m2) mitvermietet. Das Dachgeschoss ist vom Mietverhältnis nicht umfasst. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beabsichtigen das kleinere Zimmer (15 m2) als Schlafzimmer zu nutzen, die beiden Kinder nutzen eines der größeren Zimmer (25 m2). Das dritte Zimmer (25 m2) wird von der Familie als Wohnzimmer genutzt. Die Ehefrau bewohnt dieses Haus auf Basis eines Mietvertrages seit November
- Im Mietvertrag ist dabei ausdrücklich festgehalten, dass das Haus von der Ehefrau, den beiden Kindern und dem Beschwerdeführer bewohnt (werden) wird. Das Mietverhältnis wurde ursprünglich bis
- November 2017 eingegangen, am
- Jänner 2017 aber bis
- November 2018 verlängert. Der Mietzins beträgt 750,-- Euro inklusive Betriebskosten. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit für B e.U.. Er hat diesbezüglich einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, wonach er als Hilfsarbeiter für 40 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.300,-- Euro zu arbeiten beginnen kann. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit
- April 2015 durchgehend bei der N für 25 Wochenstunden beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und sie arbeitet immer vormittags. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt rund 1.000,-- Euro. Zusätzlich erhält sie eine monatliche Kinderzulage in Höhe von ca. 73,-- Euro pro Kind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält auch Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Kinder, insgesamt aktuell 389,-- Euro pro Monat. Weiters erhält sie an Unterhaltsvorschüssen für die Kinder insgesamt 395,-- Euro monatlich. Die Ehefrau wird zusätzlich zu ihrer jetzigen Arbeitstätigkeit ab September 2017 bei der TS KG für 15 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von 550,-- Euro arbeiten. Sie verfügt diesbezüglich über eine Aufnahmebestätigung. Der Beschwerdeführer weist keine regelmäßigen Belastungen auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat neben der Miete an monatlichen Belastungen 8,88 Euro für einen Abstattungskredit in Höhe von 319,-- Euro zu leisten. Weiters spart sie 60,-- Euro pro Monat für ihre Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist weiters Kreditschulden resultierend aus ihrer ersten Ehe auf. Laut KSV1870-Auszug handelt es sich dabei um zwei Abstattungskredite in Höhe von 25.000,-- und 6.496,-- Euro. Die Kredite wurden im Jahr 2006 fällig gestellt bzw. wurde Klage eingereicht. Die Ehefrau hat dafür jedoch keine Zahlungen zu leisten und es ist gegenwärtig auch nicht abzusehen, dass sie in näherer Zukunft Zahlungen dafür zu leisten hätte. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („befriedigend“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom
- September 2014 im Original vorgelegt. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis
- Februar 2021 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die einvernommenen Zeugen nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte befragt wurden und einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Maßgebliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die einvernommenen Zeugen nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte befragt wurden und einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Maßgebliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche , etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus ihrem Reisepass und den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die Ehefrau in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Zur Eheschließung ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über keine gemeinsamen Kinder verfügen, entspricht der Aktenlage und den Angaben der Ehefrau in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 4). Zu den Kindern aus erster Ehe ist auf die diesbezüglichen Unterlagen im Verwaltungsakt zu verweisen, insbesondere auf die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien der Staatsbürgerschaftsnachweise. Dass die Kindern in einem sehr guten Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen, mit dem leiblichen Vater aber keinen Kontakt haben, hat die Ehefrau in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 7). Zur ersten Ehe der Ehefrau ist auf die im Verwaltungsakt befindliche Heiratsurkunde und das ebenso aktenkundige Scheidungsurteil zu verweisen. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich der armenischen Strafevidenz negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen zur Unterkunft (gemietetes Einfamilienhaus) in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben sowohl des Rechtsanwaltes als auch der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3 f.), auf den hg. durchgeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters, auf dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
- Juli 2008, den vorliegenden Einreichplänen, sowie dem vorgelegten verlängerten Mietvertrag. Zur vom Beschwerdeführer in Österreich beabsichtigten Arbeitstätigkeit ist neben dem mit der Beschwerde vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom
- Jänner 2017 insbesondere auf die Zeugenangaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen zukünftigen Arbeitgebers hinzuweisen. Die Ehefrau gab in der Verhandlung an, dass der Arbeitsvorvertrag mit einem Freund ihres Vaters über ihren Vater zu Stande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer handwerklich sehr begabt sei (Verhandlungsschrift S 5). Ebenso gab der zukünftige Arbeitgeber an, dass er mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers langjährig befreundet sei und dass der Beschwerdeführer ein guter Tischler sei (er habe Arbeiten des Beschwerdeführers auf Fotos gesehen). Finanziell sei die Anstellung kein Problem. Der Arbeitsvorvertrag sei nach wie vor gültig, auch Arbeitszeit und Gehalt. Der Beschwerdeführer könne jederzeit anfangen (Verhandlungsschrift S 8). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt hatte, der von der belangten Behörde nicht anerkannt wurde, weil das Unternehmen im Entscheidungszeitpunkt der Behörde aus dem Firmenbuch gelöscht war. Es handelte sich dabei um die B KG, deren Rechtsnachfolger der nunmehrige Arbeitgeber, WB, B e.U., ist (s. die behördliche Firmenbuchabfrage sowie Verhandlungsschrift S 8). Es bestehen daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedenken in Bezug auf die beabsichtigte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau ist auf den zuletzt vorgelegten Bezugsnachweis für August 2017 und auf den zuletzt eingeholten Versicherungsdatenauszug zu verweisen. Die Ehefrau hat in der Verhandlung angegeben, dass sie für 25 Stunden beschäftigt ist und immer vormittags arbeitet (Verhandlungsschrift S 4). Die Ehefrau hat auch angegeben, dass ihr Arbeitsverhältnis unbefristet ist (Verhandlungsschrift S 5). Zum Bruttogehalt samt Kinderzulage ist auf die Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers zu verweisen (Verhandlungsschrift S 3). Zur Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und zum Unterhaltsvorschuss ist neben den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 5 f.) auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zu verweisen (Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe; Beschlüsse auf Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse). Zur zusätzlichen Arbeitstätigkeit der Ehefrau ist auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufnahmebestätigung vom
- August 2017 zu verweisen. Die Ehefrau hat zu dieser Arbeitstätigkeit wörtlich ausgeführt (Verhandlungsschrift S 4 f.): „Ich habe lange gesucht um eine weitere Arbeit zu finden, das habe ich jetzt geschafft. Ich kann bei der Fleischerei TS arbeiten. Dies als Verkäuferin bzw. Feinkostverkäuferin. Die Arbeitsstelle wäre in ***. Ich habe diese Stelle über das AMS gefunden. Es war schwierig weil die meisten Arbeitgeber wollen, dass man flexibel ist. Ich wollte meinen Job bei der Krankenkasse auch nicht aufgeben, für einen anderen Job. […] Mein Sohn ist 12 Jahre alt und meine Tochter 10 Jahre alt, wenn ich arbeiten bin können sie bei meinem Bruder und meiner Schwägerin sein. Diese sind ganz in der Nähe und die Schwägerin ist derzeit Hausfrau. Auch mein Vater, das ist der heute anwesende Zuhörer kann sich um die Kinder kümmern. Er ist in Pension.“ Die Ehefrau gab an, jedenfalls dort arbeiten zu werden, unabhängig vom Ausgang des Niederlassungsverfahrens (Verhandlungsschrift S 5). Dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Belastungen aufweisen würde, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Sein Rechtsanwalt verneinte in der Verhandlung derartige Belastungen (Verhandlungsschrift S 3). Auch die Ehefrau hat an regelmäßigen Belastungen neben der Miete lediglich Kreditrückzahlungen in Höhe von 8,88 Euro angegeben. Weiters hat sie angegeben, dass sie monatlich 60,-- Euro für ihre Kinder spart (Verhandlungsschrift S 6). Die Feststellungen zu den Kreditschulden aus erster Ehe basieren auf dem aktenkundigen KSV1870-Auszug. Auf Vorhalt gab die Ehefrau dazu an, Schulden aus erster Ehe zu haben, weil sie damals für ihren Mann unterschrieben habe. Irgendwann einmal werde es ein Konkursverfahren geben, es gebe dafür aber keinen Termin und sie müsse derzeit auch nichts bezahlen (Verhandlungsschrift S 6). Dies deckt sich auch mit dem KSV1870-Auszug, dem diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (bzw. ist hinsichtlich des zweiten Kredites sogar eine Ausbuchung vermerkt). Festzuhalten ist dazu zudem, dass sich auch den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen keine diesbezügliche Belastung entnehmen lässt und dass auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich von den bereits genannten 8,88 Euro an monatlichen Kreditbelastungen ausgegangen ist. Dass für den Beschwerdeführer der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG).Dass für den Beschwerdeführer der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen Goethe-Zertifikat, das sich sowohl in Kopie als auch im Original im Verwaltungsakt befindet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zur von ihm abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen , Goethe-Zertifikat, das sich sowohl in Kopie als auch im Original im Verwaltungsakt befindet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (s. AV betreffend Entnahme aus der Warteliste vom
- Oktober 2016). Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus den aktenkundigen Reisepasskopien.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) einerseits auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie andererseits auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG).
- a)Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Prognoseentscheidung, bei der zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um eine Prognoseentscheidung, bei der zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die belangte Behörde hat keine solche Prognoseentscheidung durchgeführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das befristete Mietverhältnis vor Ablauf der Gültigkeit des angestrebten Aufenthaltstitels enden würde. Dies greift nach der zitierten Rechtsprechung zu kurz. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen auch das Mietverhältnis bis
- November 2018 verlängert. Die Prognoseentscheidung fällt daher eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. zum Rechtsanspruch durch einen Mietvertrag etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Bedenken hinsichtlich der Ortsüblichkeit des gemieteten Einfamilienhauses (vgl. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Derartige Bedenken wurden auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht. Die belangte Behörde hat keine solche Prognoseentscheidung durchgeführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das befristete Mietverhältnis vor Ablauf der Gültigkeit des angestrebten Aufenthaltstitels enden würde. Dies greift nach der zitierten Rechtsprechung zu kurz. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen auch das Mietverhältnis bis
- November 2018 verlängert. Die Prognoseentscheidung fällt daher eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers aus vergleiche zum Rechtsanspruch durch einen Mietvertrag etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Bedenken hinsichtlich der Ortsüblichkeit des gemieteten Einfamilienhauses vergleiche , etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Derartige Bedenken wurden auch seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. b) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso sind der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso sind der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe zu berücksichtigen vergleiche , dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder ergibt sich somit der Betrag von 1.608,77 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder ergibt sich somit der Betrag von 1.608,77 Euro. Der Beschwerdeführer wird durch seine Arbeitstätigkeit in Österreich 1.300,-- Euro brutto pro Monat verdienen. Unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ergibt dies ein zu erwartendes monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers inkl. Sonderzahlungen in Höhe von 1.272,09 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht aus ihrer bestehenden Arbeitstätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von rund 1.000,-- Euro. Zusätzlich erhält sie eine monatliche Kinderzulage in Höhe von ca. 73,-- Euro pro Kind. Des Weiteren wird die Ehefrau ab September 2017 eine weitere Arbeitstätigkeit mit einem monatlichen Bruttogehalt von 550,-- Euro aufnehmen. Unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ergibt dies ein zu erwartendes monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau inkl. Sonderzahlungen in Höhe von 1.531,33 Euro. Unter Einbeziehung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 389,-- Euro monatlich ergibt sich der Betrag von 1.920,33 Euro. Gesamt ergibt sich somit – ohne Berücksichtigung der Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder in Höhe von insgesamt 395,-- Euro – ein zu erwartendes Haushaltsnettoeinkommen von 3.192,42 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall für die Miete inkl. Betriebskosten in Höhe von 750,-- Euro monatlich sowie für eine Kreditrückzahlung in Höhe von 8,88 Euro monatlich, gesamt somit 758,
- Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 284,32 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von 474,56 Euro. Das monatliche Haushaltsnettoeinkommen verringert sich damit auf 2.717,86 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Auf die – von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneinte – Frage, ob auch die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder in die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens einzufließen haben, muss vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden. Festzuhalten ist zudem noch, dass auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen wäre, wenn im Prognosezeitraum – entgegen den getroffenen Feststellungen – von zusätzlichen regelmäßigen Belastungen auf Grund der Schulden der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Abgesehen davon, dass mit dem zu erwartenden Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz deutlich überschritten wird, ist nämlich auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass der Ehefrau und ihren Kindern ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt (vgl. VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Festzuhalten ist zudem noch, dass auch dann nicht von einer Unterschreitung des gesetzlichen Richtsatzes auszugehen wäre, wenn im Prognosezeitraum – entgegen den getroffenen Feststellungen – von zusätzlichen regelmäßigen Belastungen auf Grund der Schulden der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Abgesehen davon, dass mit dem zu erwartenden Haushaltsnettoeinkommen der erforderliche Richtsatz deutlich überschritten wird, ist nämlich auch auf die exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, die dafür Sorge tragen, dass der Ehefrau und ihren Kindern ein zur Deckung des Lebensunterhaltes dienender „Sockelbetrag“ – der in Verbindung mit dem zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers jedenfalls als ausreichend anzusehen ist – verbleibt vergleiche , VwSlg. 16.190 A/2003). Im Übrigen würde eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen vergleiche etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommenen Prognosen ex post betrachtet tatsächlich zutreffend waren und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden können. 5.1.
- Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführers begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführers begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.185.001.2017