NÖ BO 1996 geforderten Lichteinfall unter 45 Grad auf diese fiktiven Hauptfenster beeinträchtige. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2010, 2008/05/0262, wurde der Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 17.10.2008 (3. Vorstellungsbescheid), mit welchem die dagegen erhobene Vorstellung des Vorstellungswerbers als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu näher aus, dass sich der Begriff "zulässiges Gebäude" in Paragraph 54, NÖ BO 1996 nicht nur auf Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf dem Nachbargrundstück beziehe, sondern auch auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude. Weiters stelle Paragraph 54, zweiter Fall NÖ BO 1996 auf das konkrete Vorhaben ab und nicht auf eine (fiktive) Wandhöhe. Es wäre daher zu klären, ob bei der zukünftigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück Hauptfenster in Richtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und in welcher Entfernung zulässig seien. Dabei wären die tiefstgelegenen Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zu ermitteln und zu prüfen, ob das vorliegende Bauvorhaben den
Paragraph 54, NÖ BO 1996 geforderten Lichteinfall unter 45 Grad auf diese fiktiven Hauptfenster beeinträchtige. Nach Behebung ihres Bescheides vom 26.3.2008 durch die Vorstellungsbehörde mit deren Bescheid vom 22.12.2010 (4. Vorstellungsbescheid) führte die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem der bautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.5.2011 von einem zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstück mit einer (nach dem Umgebungsbereich) maximal zulässigen Gebäudehöhe von 9 m und - in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 50 NÖ BO 1996 über den Bauwich - von einem einzuhaltenden Seitenabstand von 4,5 m ausging. Das zulässige tiefstgelegene (fiktive) Hauptfenster liege bei diesem Gebäude in 1 m Höhe der Außenwand. Unter Berücksichtigung des höheren Niveaus des Nachbargrundstückes und unter Beachtung der geplanten Gebäudehöhe von 7,64 m seien Hauptfenster ab dem gewachsenen Niveau (exklusive der Brüstungshöhe von 1
Die Zulässigkeit eines Neu- oder Zubaues eines Hauptgebäudes auf dem Nachbargrundstück ist daher auch anhand der Regelungen des § 54 BO abzuleiten. Diese Prüfung darf sich demnach nicht nur auf ein Nachbargebäude mit einer nach dem Umgebungsbereich maximal zulässigen Gebäudehöhe (hier: 9 m) und einem daraus nach § 50 BO abgeleiteten Seitenabstand beschränken. Vielmehr müssen bei dieser Prüfung auch Nachbargebäude mit geringeren Gebäudehöhen und geringeren Seitenabständen, die gleichfalls ausgehend von der Bebauung im Umgebungsbereich
BO zulässig wären, in den Blick genommen werden.“„Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass im Hinblick darauf, dass der Seitenabstand des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des Vollwärmeschutzes nur 2,39 m ausmache, der Lichteinfall unter 45 Grad im Sinn des Paragraph 54, BO nicht eingehalten werde. Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst ist festzustellen, dass im Beschwerdefall … Paragraph 54, BO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 8200, -19, die am 17. Mai 2011 in Kraft getreten ist, anzuwenden war. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz 3, BO in der novellierten Fassung Landesgesetzblatt 8200, -19) im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO kommt eine Verletzung der Nachbarrechte im gegebenen Zusammenhang dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre … . Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein alleiniges Abstellen auf bewilligte Hauptfenster von Gebäuden auf Nachbargrundstücken zu unsachlichen Ergebnissen führen würde … . Auch eine gleichheitskonforme Auslegung gebietet daher im vorliegenden Fall in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO das dargelegte Verständnis von Paragraph 54, Absatz 3, und 4 BO bezüglich der dort jeweils verankerten Einhaltung des Lichteinfalles unter 45 Grad betreffend Nachbargrundstücke. Indem die belangte Behörde … bei der Prüfung der Einhaltung des Lichteinfalles unter 45 Grad im Sinn des Paragraph 54, BO nur auf bewilligte Hauptfenster des bestehenden Nachbargebäudes abgestellt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. … Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass bei der Beurteilung der Frage der Hauptfenster von zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück beachtet werden muss, dass das Nachbargrundstück ebenfalls im ungeregelten Baulandbereich
Paragraph 54, BO liegt. Die Zulässigkeit eines Neu- oder Zubaues eines Hauptgebäudes auf dem Nachbargrundstück ist daher auch anhand der Regelungen des Paragraph 54, BO abzuleiten. Diese Prüfung darf sich demnach nicht nur auf ein Nachbargebäude mit einer nach dem Umgebungsbereich maximal zulässigen Gebäudehöhe (hier: 9 m) und einem daraus nach Paragraph 50, BO abgeleiteten Seitenabstand beschränken. Vielmehr müssen bei dieser Prüfung auch Nachbargebäude mit geringeren Gebäudehöhen und geringeren Seitenabständen, die gleichfalls ausgehend von der Bebauung im Umgebungsbereich
Paragraph 54, BO zulässig wären, in den Blick genommen werden.“ Die Zuständigkeit zur (neuerlichen) Entscheidung über die Vorstellung vom 27.12.2012, die nun als Beschwerde
1 Z. 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist
51 Z. 9 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit zur (neuerlichen) Entscheidung über die Vorstellung vom 27.12.2012, die nun als Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). Wie zwischenzeitig hervorgekommen ist, ist der Vorstellungswerber am 20.2.2015 verstorben. In seine Stellung ist der Erbe und nunmehrige Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Nachbarliegenschaft, GG (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), eingetreten. Am 9.11.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage (siehe dazu unten) ausgiebig erörtert wurde. Danach wurde über Antrag der Bauwerber noch ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, das den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die dafür gesetzte Frist wurde, da die Bauwerber mit dem Beschwerdeführer Vergleichsgespräche führten, auf deren Antrag mehrfach verlängert. Schlussendlich ist niemand in irgendeiner Weise dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. AZ vom 8.3.2017 entgegengetreten, sodass das erkennende Gericht neben den Bauakten die Ergebnisse dieses Gutachtens den folgenden Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde legt: Westlich vom bebauten Bauwerbergrundstück Nr. *** EZ *** KG *** (Adresse: ***, ***) befindet sich das bebaute Grundstück des Beschwerdeführers Nr. *** EZ *** KG *** (Adresse: ***). Es gibt keinen Bebauungsplan. Für die beiden Gebäude wurden Anfang der 1950er-Jahre Baubewilligungen erteilt. Das Bauwerbergebäude wurde damals in einem Abstand von 4,95 m zur gemeinsamen Grundgrenze, das Nachbargebäude in einem Abstand von 5,10 m zur gemeinsamen Grenze errichtet. Der mit Bescheid vom 24.3.2005 rechtskräftig bewilligte Zubau in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze wurde nicht in dieser Form tatsächlich ausgeführt, sondern in einem Abstand von nur 2,54 m (noch ohne Vollwärmeschutz und Fassade, ansonsten 2,39
1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, NÖ BO 1996 bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1 NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
1 NÖ BO 1996 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
2 leg. cit. ist, wenn die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich ist, das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.
Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. ist, wenn die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich ist, das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Absatz eins, sinngemäß.
3 leg. cit. gelten für die Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude
Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. gelten für die Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude
Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
4 NÖ BO leg. cit. darf zur Wahrung des Charakters der Bebauung von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Paragraph 54, Absatz 4, NÖ BO leg. cit. darf zur Wahrung des Charakters der Bebauung von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. In Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert, weil ist die ursprüngliche Baubewilligung erloschen ist) ist die mit Bescheid vom 24.3.2005 rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen, zumal das Bauvorhaben nicht in der bewilligten Form (in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze) ausgeführt wurde. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung weiters ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).In Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert, weil ist die ursprüngliche Baubewilligung erloschen ist) ist die mit Bescheid vom 24.3.2005 rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen, zumal das Bauvorhaben nicht in der bewilligten Form (in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze) ausgeführt wurde. Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung weiters ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand herbeigeführt werden soll. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , z.B. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der laut Auswechslungsplan vom 3.5.2006 projektierte Abstand des Bauprojekts zur westlichen Grundgrenze von 2,55 m maßgeblich (dieser Abstand ist bereits unter Berücksichtigung eines auf der 0,25 m starken westlichen Ziegelmauer aufgebrachten Vollwärmeschutzes von 0,12 m projektiert; ohne diesen betrüge der Abstand 2,67 m) und nicht der in der Verhandlung vom 18.5.2011 tatsächlich vermessene Abstand des fertiggestellten Mauerwerks von der Grundgrenze von 2,54 m (der sich bei Anbringung eines Vollwärmeschutzes und eines Verputzes auf 2,39 m reduzierte). Der Vorstellungswerber, der in Bezug auf das Grundstück der Bauwerber Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 1996 war, hat Einwendungen betreffend den Bauwich bzw. die Abstände zwischen Bauwerken, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude dienen (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996) erhoben.Der Vorstellungswerber, der in Bezug auf das Grundstück der Bauwerber Nachbar im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 1996 war, hat Einwendungen betreffend den Bauwich bzw. die Abstände zwischen Bauwerken, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude dienen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996) erhoben. Da für das Grundstück der Bauwerber kein Bebauungsplan gilt, ist § 54 NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23 auf dieses anzuwenden.
Vm § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre. Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefst gelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (vgl. zuletzt VwGH vom 16.2.2017, Ra 2016/05/0038).Da für das Grundstück der Bauwerber kein Bebauungsplan gilt, ist Paragraph 54, NÖ BO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 auf dieses anzuwenden.
Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 kommt eine Verletzung der Nachbarrechte in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelung betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe der Lichteinfall im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt wäre. Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist die Höhe der tiefst gelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen vergleiche zuletzt VwGH vom 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). Nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23 ist eine Bebauung, welche der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und ll entspricht, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig, sodass Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe gegenständlich nicht erforderlich sind; aus den obigen Feststellungen, die auf dem schlüssigen und unwidersprochenen Sachverständigengutachten basieren, ergibt sich nämlich eindeutig, dass das verfahrensgegenständliche Projekt – im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht – den gesetzlichen Lichteinfall unter 45° auf die fiktiven Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Beschwerdeführers, die der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und ll entsprechen, jedenfalls beeinträchtigt und damit die Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt.
1 NÖ BO 1996 liegt somit ein Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung vor, weshalb spruchgemäß in merito (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032) zu entscheiden war.Nach Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 ist eine Bebauung, welche der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und ll entspricht, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig, sodass Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe gegenständlich nicht erforderlich sind; aus den obigen Feststellungen, die auf dem schlüssigen und unwidersprochenen Sachverständigengutachten basieren, ergibt sich nämlich eindeutig, dass das verfahrensgegenständliche Projekt – im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht – den gesetzlichen Lichteinfall unter 45° auf die fiktiven Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Beschwerdeführers, die der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und ll entsprechen, jedenfalls beeinträchtigt und damit die Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 liegt somit ein Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung vor, weshalb spruchgemäß in merito vergleiche VwGH vom 9.9.2015, Ro 2015/03/0032) zu entscheiden war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.609.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.