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LVwG-S-1577/001-2017

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt. 133Art.131§ 38§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1577/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. II)römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG € 30,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 30,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Die Bezirkshauptmannschaft warf der Beschwerdeführerin vor, zwei Pferde an zumindest zwei Tagen auf einer Weide ohne Witterungsschutz bei Temperaturen von 4°C bis 6°C und Niederschlag ohne entsprechenden Witterungsschutz gehalten zu haben. Dabei stützt sie sich auf die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.12.2016.

den Erhebungsarbeiten im Zuge seiner Kontrollen am 12. und am 13.10.2016 würden die Pferde auch bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie z.B. 4°C bis 6°C auf der Weide bleiben. Obwohl § 19 TSchG normiere, dass vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere, soweit erforderlich, vor widrigen Witterungsbedingungen für ihr Wohlbefinden zu schützen seien, stehe auf der gesamten Weide kein entsprechender Witterungsschutz zur Verfügung.

den Erhebungsarbeiten im Zuge seiner Kontrollen am 12. und am 13.10.2016 würden die Pferde auch bei widrigen Witterungsverhältnissen, wie z.B. 4°C bis 6°C auf der Weide bleiben. Obwohl Paragraph 19, TSchG normiere, dass vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere, soweit erforderlich, vor widrigen Witterungsbedingungen für ihr Wohlbefinden zu schützen seien, stehe auf der gesamten Weide kein entsprechender Witterungsschutz zur Verfügung. Der Amtstierarzt habe den mit Tierhalteverbot belegten Eigentümer der Pferde aufgefordert, die Pferde zu entfernen und waren diese am 17.10.2016 nicht mehr auf der gegenständlichen Weide vorhanden. Gegen das Straferkenntnis vom 15.05.2017, Zl. PLS2-V-16 123357/5 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber

Art.131B-VG zu entscheiden hat.

Gegen das Straferkenntnis vom 15.05.2017, Zl. PLS2-V-16 123357/5 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber

Artikel 131, B-VG zu entscheiden hat.

Am 22.08.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, und des sachverständigen Zeugen Dr. O, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Krems, der Privatanzeigerin AP, sowie des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen DDr. HH durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündliche Verhandlung, bei der alle Parteien gehört und der veterinärmedizinische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet hat: „Zum Straferkenntnis vom 15.05.2017, Zl. PLS2-V-16 123357/5, betreffend die Stute und das Fohlen ist festzuhalten, dass zumindest dem Fohlen ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, weil dieses widrigen Witterungsbedingungen längere Zeit ausgesetzt wurde und wobei es keine Möglichkeit hatte eine trockene Liegefläche aufzusuchen. Durch den Mangel eines Unterstandes bei diesen Temperaturen und Regen wurde den Pferden ungerechtfertigt Leiden zugefügt.“ Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Die Beschwerdeführerin betreibt gemeinsam mit ihrem Bruder JP einen Bio-Bauernhof in ***, ***, und ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft Bio-Bauernhof am S KG, die Halterin der Pferde ist. Gegen den Bruder wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.09.2014, Zl. PLL3-T-112/001 ein unbefristetes Tierhalteverbot für Nutztiere erlassen. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fanden aufgrund der Anzeige der Zeugin AP am 12.10.2016 und am 13.10.2016 amtstierärztliche Kontrollen statt und wurden die im Akt einliegenden Lichtbilder der Weide und der Pferde angefertigt. Unbestritten wurden die beiden Pferde auf der gegenständlichen Weide ohne Unterstand bzw trockene Liegefläche zumindest seit Mitte September 2016 gehalten. Beide Pferde hatten rissige Hufe, in der Mähne und im Schwanz waren zahlreiche Kletten und waren die Pferde insgesamt in einem ungepflegten Zustand. Nach Angaben der Zeugin war im Zuge ihrer Visitationen der Weide kein Wasser im Kübel und wurden die Pferde von ihr mit Wasser versorgt. Ebenso leer sei der Futterkübel gewesen. Es sei ständig feucht und nebelig gewesen, wenn es nicht überhaupt geregnet hätte. Zu diesen Feststellungen des Amtstierarztes und der Zeugin äußerte sich die Beschwerdeführerin insofern, als sie zugestand, dass die Pferde keinen Schutz vor Regen hatten, sie jedoch der Auffassung sei, dass der vorhandene Schilfgürtel Unterstand biete und auch fließendes Wasser vorhanden sei. Sie sei Landwirtschaftsmeisterin und habe bis zu ihrem 35. Lebensjahr bei den Eltern am Bauernhof mitgearbeitet. Ihrer Information nach benötigten vorübergehend auf der Weide untergebrachte Tiere keinen Stall oder Unterstand. Die Weide ist laut Fotos von einem Zaun umschlossen. Stallungen oder Unterstände bzw trockene Liegeflächen sind nicht vorhanden. Nach den Angaben des kontrollierenden Amtstierarztes herrschte an beiden Kontrolltagen Regen und eine Außentemperatur von 4°C bis 6°C. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 38Abs.3 TSch

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs.1und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins u, n, d, 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

§ 19TSch

G sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Paragraph 19, TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Dass die Pferde über Wochen im Freien gehalten werden, haben die Parteien bestätigt, es ist auch gar kein Stall, ein Unterstand oder wenigstens ein Baum vorhanden. Zumindest ein Unterstand stellt aber ein Mindesterfordernis im Sinne des § 19 TSchG, bezogen auf Pferde, dar, zumal widrige Witterungsverhältnisse im gegenständlichen Fall zweifellos als gegeben anzunehmen waren. Zumindest für das Fohlen hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige festgehalten, dass die gegenständliche Unterbringung bei widrigen Witterungsverhältnissen Leiden verursacht hat. Dazu hat auch der sachverständige Zeuge Dr. O glaubhaft dargetan, dass Pferde sich auf feuchte Unterlagen nicht niederlegen würden, dies aber erforderlich sei, um erholsamen Schlaf (die sogenannte REM-phase), der zur Erhaltung ihrer Gesundheit notwendig sei, zu bekommen. Das Fohlen habe entgegen seiner Natur bereits ein reduziertes Verhalten gezeigt.Zumindest ein Unterstand stellt aber ein Mindesterfordernis im Sinne des Paragraph 19, TSchG, bezogen auf Pferde, dar, zumal widrige Witterungsverhältnisse im gegenständlichen Fall zweifellos als gegeben anzunehmen waren. Zumindest für das Fohlen hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige festgehalten, dass die gegenständliche Unterbringung bei widrigen Witterungsverhältnissen Leiden verursacht hat. Dazu hat auch der sachverständige Zeuge Dr. O glaubhaft dargetan, dass Pferde sich auf feuchte Unterlagen nicht niederlegen würden, dies aber erforderlich sei, um erholsamen Schlaf (die sogenannte REM-phase), der zur Erhaltung ihrer Gesundheit notwendig sei, zu bekommen. Das Fohlen habe entgegen seiner Natur bereits ein reduziertes Verhalten gezeigt. Die verantwortliche Beschwerdeführerin hat zweifellos den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung war festzuhalten:

§ 19Abs.1 VSt

G in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33 aus 2013, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit

§ 16VSt

G bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.Der Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit

Paragraph 16, VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die belangte Behörde legte laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ihren Überlegungen zur Strafbemessung das Fehlen von erschwerenden und mildernden Umständen zugrunde und ging von den von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen finanziellen Verhältnissen aus (1200 Euro netto monatlich als Sozialpädagogin, weder Sorgepflichten noch Vermögen). Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht den Kriterien des § 19 VStG; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der Geldstrafe angemessen.Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht den Kriterien des Paragraph 19, VStG; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der Geldstrafe angemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1577.001.2017

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