RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1706/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau EP, ***, ***, gegen das Straferkerkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.06.2017, Zl. PLS2-V-17 18217/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. II)römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 120,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 120,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Die Bezirkshauptmannschaft warf der Beschwerdeführerin vor, eine entsprechende Versorgung des Tieres unterlassen zu haben, dass dieses über mehrere Tage kein Wasser aufnehmen konnte, sodass es verdurstet sei. Dabei stützt sie sich auf die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.03.2017. Im Verwaltungsstrafverfahren verantwortete sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das verendete Tier aufgrund einer Erkrankung fast kein Wasser aufnehmen habe können und sie sich „in dieser Angelegenheit“ keinesfalls schuldig fühle. Der gegenständliche Stier wurde über Ersuchen der Beschwerdeführerin bzw deren mit einem Tierhalteverbot belegten Bruder JP am 23.02.2017 seitens des Tierarztes Mag. RM einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen und für untauglich erklärt. Eine Nottötung wurde vorgeschlagen, jedoch seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Stier am Montag etwas später zum Futter gegangen sei, aber gefressen habe und zum Wasser gegangen sei. Am Dienstag sei er nicht aufgestanden, habe aber wiedergekaut, am Nachmittag sei er beim Wasser gestanden. Am Mittwoch habe sie sein angeschwollenes Maul wahrgenommen, sie hätten den Stier daraufhin abgesondert. Er habe sein Unterkiefer im Wasser gehabt. Am Donnerstag sei der Tierarzt zur Begutachtung, ob er geschlachtet werden solle, geholt worden. Dieser habe vorgeschlagen, den Stier zu erschießen und als der Bruder am Nachmittag nachhause gekommen sei, sei er bereits verendet gewesen. Zeuge Mag. RM gab an, das Tier sei, als er zur Schlachttieruntersuchung geholt worden sei, in einem äußerst schlechten Zustand gewesen, es habe an einer massiven Schwellung des Kopfes gelitten, die Körpertemperatur sei digital nicht messbar gewesen, es habe Untertemperatur bestanden, der Stier sei festgelegen. Er habe deshalb die Nottötung vorgeschlagen. Das Tier sei nicht veterinärmedizinisch behandelt worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass dem Tier durch die im Spruch näher umschriebenen Umstände – nämlich keine Wasseraufnahme über mehrere Tage – Leiden und Schmerzen zugefügt worden seien. Dies ergebe sich aus dem im Akt einliegenden Sektionsbefund. Das habe zu Leiden und dem größtmöglichen Schaden, dem Tod, geführt. Es könne nicht festgestellt werden, ob dem Tier kein Wasser zur Verfügung gestellt worden sei oder es krankheitsbedingt kein Wasser aufnehmen habe können. Im zweiteren Fall hätten die Leiden den Schaden möglicherweise durch rechtzeitige tierärztliche Hilfe vermieden werden können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gemäß § 5 Abs.2 Zi 13 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Zi 13 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi. 13)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi. 13) § 38
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
- ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
- an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
- gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Im konkreten Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Tier Schmerzen empfunden habe bzw durch den akuten Wassermangel gelitten hätte. Sie habe jedenfalls Wasser angeboten. Der veterinärmedizinische Sachverständige hat eine Zurechnung der eingetretenen Leiden durch Wassermangel schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen. In der Sache selbst ergibt sich aus den Ausführungen Dris. HK im Sektionsbefund und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, dass das verfahrensgegenständliche Tier offenbar über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend mit Wasser versorgt wurde. Soweit die Beschuldigte ausführt, dass sie das Tier beim Wasser und Futter gesehen hätte, vermag sie dies nicht zu exkulpieren. Vielmehr statuiert § 20 Abs. 2 TSchG eine entsprechende Kontrollpflicht des Tierhalters (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits UVS NÖ 11.4.2012, Senat-KO-11-0020). Unterlässt er dies, ist ihm Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit zur Last zu legen. In der Sache selbst ergibt sich aus den Ausführungen Dris. HK im Sektionsbefund und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, dass das verfahrensgegenständliche Tier offenbar über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend mit Wasser versorgt wurde. Soweit die Beschuldigte ausführt, dass sie das Tier beim Wasser und Futter gesehen hätte, vermag sie dies nicht zu exkulpieren. Vielmehr statuiert Paragraph 20, Absatz 2, TSchG eine entsprechende Kontrollpflicht des Tierhalters vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits UVS NÖ 11.4.2012, Senat-KO-11-0020). Unterlässt er dies, ist ihm Übernahms- oder Einlassungsfahrlässigkeit zur Last zu legen. Auch die erforderliche Behandlung betreffend sieht das Gericht keinen Grund, von den Ausführungen des Amtssachverständigen abzugehen, diese jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht erfolgt war und davon ausgegangen werden muss, dass eine veterinärmedizinische Behandlung zu einem früheren Zeitpunkt die Leiden vermieden hätten. Davon ausgehend und unter Zugrundelegung des eingeholten veterinärmedizinischen Gutachtens ergibt sich daraus, dass dem Tier durch die in Spruch genannten Haltungsumstände Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängte Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung des monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von € 1200,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1706.001.2017