← Österreich

LVwG-AV-392/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-392/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der M GmbH in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.03.2017, Zl. MDA3-V-171/002, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. VHB/0013/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. VHB/0013/15, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachaufbaus (insgesamt 12 neue Wohnungen und 18 Kfz-Stellplätze) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. VHB/0013/2015, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) die Fortsetzung der Ausführung des mit Bescheid vom 04.09.2015, Zl. VHB/0013/15, bewilligten teilweisen Abbruchs, Neu- und Umbaus sowie Dachaufbaus (insgesamt 12 neue Wohnungen und 18 Kfz-Stellplätze) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt. Eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2016, Zl. STAD-M-17-2016, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass sämtliche Bauausführungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, unverzüglich einzustellen seien, „
  3. soweit diese Bauausführungen Maßnahmen zum Abbruch der nördlichen Bestandswand und Maßnahmen zur Errichtung einer nördlichen Außenwand betreffen, ohne dass dafür eine baubehördliche Genehmigung eingeholt worden ist;
  4. soweit diese Bauausführungen Maßnahmen zur Errichtung und Fertigstellung der östlichen Außenwand, und zwar auf Höhe des zweiten Geschosses und des Dachgeschosses betreffen, die im Lot der stehengelassenen Bestandswand (Giebelwand) erfolgen, ohne dass dafür eine baubehördliche Genehmigung eingeholt worden ist.“ Der zweitinstanzliche Bescheid wurde von der Verpflichteten mittels Beschwerde bekämpft und ist dazu ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-67/001-2017 anhängig. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 25.01.2017 infolge Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages ersucht worden war, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten, drohte die Bezirkshauptmannschaft Mödling der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.01.2017 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 500 Euro an, sollte sie der im Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2016, Zl. STAD-M-17-2016, i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. VHB/0013/2015, verfügten Untersagung der Fortsetzung der Bautätigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen, gerechnet nach Zustellung dieser Androhung, nachkommen. Die Androhung der Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2017 zugestellt.Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 25.01.2017 infolge Nichteinhaltung dieses baupolizeilichen Auftrages ersucht worden war, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten, drohte die Bezirkshauptmannschaft Mödling der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.01.2017 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 500 Euro an, sollte sie der im Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2016, Zl. STAD-M-17-2016, in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21.06.2016, Zl. VHB/0013/2015, verfügten Untersagung der Fortsetzung der Bautätigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen, gerechnet nach Zustellung dieser Androhung, nachkommen. Die Androhung der Zwangsstrafe wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2017 zugestellt. Mit E-Mail vom 06.03.2017 teilte das Stadtbauamt *** der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass in der Zwischenzeit weitergearbeitet worden wäre und die Wohnungen bereits zum Verkauf angeboten werden würden. Der inzwischen erfolgte Baufortschritt sei an Fotos vom 09.11.2016 und vom 05.03.2017 zu erkennen. Aufgrund dessen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 07.03.2017, Zl. MDA3-V-171/002, gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt. In der Begründung ihres Bescheides verwies die Bezirkshauptmannschaft Mödling auf die die Baueinstellung verfügenden Bescheide der Stadtgemeinde ***, das Vollstreckungsersuchen und die Androhung einer Zwangsstrafe mit Schreiben vom 31.01.
  5. Eine Überprüfung durch Organe der Baubehörde *** am 05.03.2017 hätte ergeben, dass die Leistung nicht erbracht worden wäre. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass die in der Bescheidbegründung zitierten Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien und ein Rechtsmittel beim VWG NÖ anhängig sei. Unabhängig davon erstrecke sich der Baustopp nur auf die konsenslos errichteten Bauteile, an diesen Bauteilen werde aber nicht gearbeitet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 05.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des verlesenen Aktes der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing. RG Beweis erhoben wurde. Seitens der Beschwerdeführerin nahm niemand an dieser Verhandlung teil. Lediglich einer ihrer zwei handelsrechtlichen Geschäftsführer hatte mit E-Mail vom 18.06.2017 mitgeteilt, dass er sich am Verhandlungstag im Ausland aufhalten werde. Der Zeuge Dipl.-Ing. RG, Baudirektor-Stellvertreter des Stadtbauamtes ***, übergab in der Verhandlung eine Dokumentation, die den Baufortschritt am verfahrensgegenständlichen Gebäude anhand von am 10.03.2016, am 13.05.2016, am 10.01.2017, am 21.01.2017, am 05.03.2017, am 09.05.2017 und am 11.05.2017 aufgenommen Fotos abbilden. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Verlauf des baupolizeilichen Verfahrens der Stadtgemeinde *** sowie des Vollstreckungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist bereits in der oben ausgeführten Verfahrenschronologie detailliert dargestellt. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** in der KG ***. Die belangte Behörde hat auf der Baustelle der Beschwerdeführerin selbst keine Erhebungen getätigt. Die im Akt einliegenden Baufortschrittsberichte stammen ausschließlich vom Stadtbauamt ***. Ob spätestens drei Tage nach Zustellung der Androhung einer Zwangsstrafe an die Beschwerdeführerin am 04.02.2017 die Bautätigkeit an den im Berufungsbescheid vom 09.12.2016 beschriebenen Abschnitten des Bauvorhabens eingestellt worden war, wurde nicht überprüft. Die vom Stadtbauamt *** am 06.03.2017 übermittelten zwei Fotos über den Gebäudezustand am 09.11.2016 und am 05.03.2017 zeigen jeweils die der *** zugewandte Westfassade des Wohnhauses. Auf den am 05.07.2017 vorgelegten Fotos vom 10.01.2017 und vom 05.03.2017 ist erkennbar, dass die Maurer- und Spenglerarbeiten im Bereich der östlichen Außenwand in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden. Zur nördlichen Außenwand liegen hier lediglich Fotos vom 05.03.2017 vor, die diese in einem unverputzten Zustand zeigen. Dass seitens der Beschwerdeführerin zwischen dem 07.02.2017 und dem Tag der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides Arbeiten im Bereich der nördlichen und südlichen Außenwand des Wohngebäudes getätigt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden. Der festgestellte Verfahrensverlauf und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde in der Zusammenschau mit dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.07.
  6. Unstrittig ist, dass die von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** mit Bescheiden vom 21.06.2016 und vom 09.12.2016 verfügte Baueinstellung infolge einer gegen den Berufungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bisher nicht in Rechtskraft erwuchs. Hinsichtlich der vom Zeugen Dipl.-Ing. RG vorgelegten Fotos bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel, dass diese den Baufortschritt an den angegebenen Tagen wiederspiegeln. Keines der Bilder lässt Rückschlüsse darauf zu, ob die Bauarbeiten im Bereich der nördlichen Bestandswand und der östlichen Außenwand zwischen dem 07.02.2017 und dem 07.03.2017 fortgesetzt wurden. Rechtlich ist dazu Nachfolgendes auszuführen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hierfür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt. Zufolge § 5 Abs. 4 NÖ BauO haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) keine aufschiebende Wirkung.Zufolge Paragraph 5, Absatz 4, NÖ BauO haben Rechtsmittel in baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 29, (Baueinstellung) keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat zufolge Abs. 2 leg. cit. mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat zufolge Absatz 2, leg. cit. mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Zumal Rechtsmitteln gegen Baueinstellungsbescheide grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie vermeint, dass hier ein Vollstreckungsverfahren erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Titelbescheides zulässig ist. § 5 VVG zielt auf die Erzwingung einer unvertretbaren Leistung ab, im Beschwerdefall einer Unterlassung. Nach § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort zu vollziehen ist. Diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist, im Beschwerdefall der Unterlassungspflicht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, Zl. 2010/06/0172).Paragraph 5, VVG zielt auf die Erzwingung einer unvertretbaren Leistung ab, im Beschwerdefall einer Unterlassung. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung eines Zwangsmittels zu beginnen, wobei das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort zu vollziehen ist. Diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass das angedrohte Zwangsmittel erst dann zu vollziehen ist, wenn ein Zuwiderhandeln nach der Androhung erfolgte. Genügte nämlich ein Zuwiderhandeln schon vor der Androhung, wäre nicht ersichtlich, weshalb das Gesetz zunächst die Androhung vorsieht und erst in einem zweiten Schritt die Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels. Erfolgt nach der Androhung kein Zuwiderhandeln, ist das angedrohte Zwangsmittel nicht zu vollziehen. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz VVG, wonach ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen ist, sobald der Verpflichtung entsprochen ist, im Beschwerdefall der Unterlassungspflicht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, Zl. 2010/06/0172). Eine Zwangsstrafe zur Bewirkung einer unvertretbaren Handlung dient nämlich ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu bewegen, jedoch stellt sie keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam des Verpflichteten dar (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2001/11/0239, bzw. vom 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110).Eine Zwangsstrafe zur Bewirkung einer unvertretbaren Handlung dient nämlich ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu bewegen, jedoch stellt sie keine Strafe für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam des Verpflichteten dar vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2001/11/0239, bzw. vom 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110). Die behördliche Erledigung, mit welcher das Zwangsmittel angedroht wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 04.02.2017 zugestellt. Ein Zuwiderhandeln danach hat die belangte Behörde nicht in ausreichendem Ausmaß festgestellt. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass laut Überprüfung durch Organe der Baupolizei am 05.03.2017 die Leistung nicht erbracht worden wäre, findet weder im angefochtenen Bescheid noch sonst im Akteninhalt eine beweismäßige Stütze und konnte anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht verifiziert werden. Der Beschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen und war der angefochtene Bescheide spruchgemäß aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.392.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.