RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-49/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der BT, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG sieht vor:Paragraph 17, VwGVG sieht vor: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten wie folgt: § 43 Abs. 4 KFG 1967:Paragraph 43, Absatz 4, KFG 1967: Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
- a)das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
- b)er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
- c)er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oderer nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (Paragraph 37, Absatz 2,), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (Paragraph 37, Absatz 2, Litera f,), oder
- d)die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. § 44 Abs. 2 KFG 1967 regelt:Paragraph 44, Absatz 2, KFG 1967 regelt: Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn […]
- g)der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt, […] § 9 Abs. 1 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet wie folgt: Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall den in § 9 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGVG für eine Beschwerde normierten Inhaltserfordernissen entsprochen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 4 VwGVG für eine Beschwerde normierten Inhaltserfordernissen entsprochen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail den angefochtenen Bescheid nicht explizit angeführt hat, so ist doch durch ihre Eingabe erkennbar, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet. Auch die formulierte „Wiederaufnahme/Wiedereinsetzung in das Ermittlungsverfahren zum Entzug des Kennzeichens ***“ lassen bei objektiver Betrachtungsweise keine Zweifel aufkommen, dass sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr wendet und eine Aufhebung dieser Entscheidung begehrt. Das Vergreifen im Ausdruck eines innerhalb der Beschwerdefrist an die erlassende Behörde gerichteten E-Mails, mit welchem die Absenderin die Aufhebung der Entscheidung begehrt, führt dazu, diese Eingabe als Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG anzusehen, sodass die belangte Behörde rechtskonform den Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail den angefochtenen Bescheid nicht explizit angeführt hat, so ist doch durch ihre Eingabe erkennbar, gegen welchen Verwaltungsakt sich die Beschwerde richtet. Auch die formulierte „Wiederaufnahme/Wiedereinsetzung in das Ermittlungsverfahren zum Entzug des Kennzeichens ***“ lassen bei objektiver Betrachtungsweise keine Zweifel aufkommen, dass sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr wendet und eine Aufhebung dieser Entscheidung begehrt. Das Vergreifen im Ausdruck eines innerhalb der Beschwerdefrist an die erlassende Behörde gerichteten E-Mails, mit welchem die Absenderin die Aufhebung der Entscheidung begehrt, führt dazu, diese Eingabe als Beschwerde im Sinne des , Paragraph 9, VwGVG anzusehen, sodass die belangte Behörde rechtskonform den Akt dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Feststellung der Besitzverhältnisse ist bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr mangels rechtmäßigen Besitzes aufgehoben wird, eine zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG (vgl. VwGH 24.06.2014, 2012/05/0166). Die Feststellung der Besitzverhältnisse ist bei Erlassung eines Bescheides, mit welchem die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr mangels rechtmäßigen Besitzes aufgehoben wird, eine zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd , Paragraph 38, AVG vergleiche VwGH 24.06.2014, 2012/05/0166). Diese zivilrechtliche Frage wurde mit der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 08. Mai 2012, GZ 13 Cg 124/10t, in der Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 08. Juli 2013, Zl. 12 R 127/12b, rechtskräftig entschieden. Diese Entscheidungen gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfalten für das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren Bindungswirkung. Über die Eigentumsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und MG wurde in diesen Verfahren nämlich verbindlich entschieden. Zum Begehren der Rechtsmittelwerberin auf Aussetzung ist Folgendes festzuhalten: Liegt eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung – wie im konkreten Fall - vor, so mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG und somit an jener für die begehrte Aussetzung des Verfahrens. Die Behörde (und somit auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ist vielmehr verpflichtet, diese Entscheidung ihrer rechtlichen Beurteilung und damit ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Anm 27).Liegt eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung – wie im konkreten Fall - vor, so mangelt es jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 38, AVG und somit an jener für die begehrte Aussetzung des Verfahrens. Die Behörde (und somit auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ist vielmehr verpflichtet, diese Entscheidung ihrer rechtlichen Beurteilung und damit ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Anmerkung 27). Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit. a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls dann, wenn er entgegen lit. c sein Fahrzeug nicht abmeldet, wenn er nicht (mehr) rechtmäßiger Besitzer ist. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer nicht (mehr) rechtmäßiger Besitzer ist und das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat. Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls dann, wenn er entgegen Litera c, sein Fahrzeug nicht abmeldet, wenn er nicht (mehr) rechtmäßiger Besitzer ist. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer nicht (mehr) rechtmäßiger Besitzer ist und das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat. Die zivilrechtliche Vorfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin nach wie vor rechtmäßige Besitzerin ist, wurde mit den angeführten zivilrechtlichen Entscheidungen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend dahingehend entschieden, dass rechtmäßiger Besitzer des von der Aufhebung der Zulassung betroffenen Zentralachsanhängers MG ist. Da die Einschreiterin den verfahrensgegenständlichen Anhänger bei der zuständigen Zulassungsbehörde nicht abgemeldet hat, kann vom erkennenden Gericht aufgrund dieser Bindungswirkung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtswidrigkeit an der behördlichen Ermessensentscheidung erkannt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Aufgrund der angeführten Bindungswirkung konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4 VwGVG). Aufgrund der angeführten Bindungswirkung konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Artikel 6, der EMRK bzw. dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.49.001.2017