RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-563/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn TP, ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5.4.2017, Zl. TUJ3-H-17198/003, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 2.1.2017, Zl. GS5-SH-50557/004-2016, bewilligte die NÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 auf Übernahme der Kosten für den halbtägigen Aufenthalt in der Tagesstädte des Wohnprojekts *** in *** für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.
- 1.
- Mit Bescheid vom 2.1.2017, Zl. GS5-SH-50557/004-2016, bewilligte die , NÖ Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2016 auf Übernahme der Kosten für den halbtägigen Aufenthalt in der Tagesstädte des Wohnprojekts *** in *** für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.
- 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 5.4.2017, Zl. TUJ3-H-17198/003, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer für den teilstationären Aufenthalt ab 1.1.2017 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von € 46,- zu leisten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,- beziehe. Er werde in der Tagesstätte im Durchschnitt bis zu fünf Stunden täglich betreut. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, seien nicht hervorgetreten, weshalb ein Kostenbeitrag von 20 % des Pflegegeldes, sohin € 46,- vorzuschreiben gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,- beziehe. Er werde in der Tagesstätte im Durchschnitt bis zu fünf Stunden täglich betreut. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG erfordern würden, seien nicht hervorgetreten, weshalb ein Kostenbeitrag von 20 % des Pflegegeldes, sohin € 46,- vorzuschreiben gewesen sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, von der Kostenbeitragsvorschreibung Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer könne seine Lebenshaltungskosten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch ohne den Kostenbeitrag nur mit Mühe selbst bestreiten. Er leide an einem schizophrenem Residuum und ausgeprägten autistischen Zügen, weshalb er auf ein hohes Maß an Einzelbetreuung sowie Unterstützung in Bezug auf Tagesstruktur angewiesen sei. Insbesondere die Tagesstruktur leiste einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung des Beschwerdeführers. Die Unsicherheit, seine Lebenshaltungskosten bei Regressierung nicht mehr selbständig bestreiten oder längerfristig nicht mehr an der Tagesstruktur teilnehmen zu können, stelle eine hohe Belastung für den Beschwerdeführer dar.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer TP, geb. am ***, slowakischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2016 einen Antrag auf „Wohnassistenz im Wohnprojekt ***“. Mit Bescheid vom 2.1.2017, Zl. GS5-SH-50557/004-2016, wurde der Antrag von der NÖ Landesregierung für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.1.22019 bewilligt. Der Beschwerdeführer wird in der Tagesstätte des Wohnprojekts *** der P GmbH in *** betreut. Er wird an vier Tagen in der Woche je drei Stunden und an einem Tag für vier Stunden betreut, sohin im Tagesdurchschnitt weniger als fünf Stunden. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohnung gemeinsam mit einem zweiten Mitbewohner und verpflegt sich selbst. Als Einkommen bezieht er Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Weiters bezieht er erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von € 230,- monatlich. Die belangte Behörde hat als Kostenbeitrag 20 % des Pflegegelds in Höhe von € 230,-, sohin € 46,-, herangezogen hat. Da der Beschwerdeführer Mindestsicherung beziehe, sei auf Grund des Einkommens kein Kostenbeitrag daraus möglich. Nicht vorgebracht worden ist, dass der Beschwerdeführer über den täglichen Bedarf und über den Rahmen der Tagesbetreuung hinausgehende Sonderausgaben zu tätigen hätte.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. TUJ3-H-17198/003, und begegnete keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht angezweifelt, sodass das erkennende Gericht keinen Anlass sah, von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abzugehen.
- Rechtslage: 5.
- § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: 5.
- Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 35Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Absatz 2,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lauten auszugsweise: „§ 4Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Absatz eins,Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben: 1.Ziffer eins der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte; 2.Ziffer 2 die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,); 3.Ziffer 3 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. § 5Paragraph 5Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei teilstationären DienstenFür teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1.Ziffer eins Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich a)Litera a vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen. […]“
- Erwägungen: 6.
- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er würde im Falle eines Kostenbeitrages seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten bzw. längerfristig nicht mehr an der Tagesstruktur teilnehmen können. 6.
- Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt in der Tagesstruktur dem Beschwerdeführer mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2.1.2017 für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 bewilligt worden ist. Im Bescheid wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass die für die Betreuung entstehenden Kosten „vorerst das Land Niederösterreich“ trägt. Durch die Bewilligung ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer im zunächst zugestandenen Zeitraum bis 31.12.2019 an der Tagesstruktur teilnehmen kann, sodass dieses Vorbringen in der Beschwerde insoweit ins Leere geht. 6.3.
- Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a EigenmittelV sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich bis fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre und weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenbeitrag zu leisten. 6.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, EigenmittelV sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich bis fünf Stunden täglich vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre und weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen als Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages bei einer stationären Maßnahme richtet sich nach § 4 EigenmittelV. So haben grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. „20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension)“ von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben. Das bedeutet, dass 80 % eines sonstigen Einkommens grundsätzlich für einen Kostenbeitrag bei einer stationären Maßnahme herangezogen werden. Die Höhe des Kostenbeitrages bei einer stationären Maßnahme richtet sich nach Paragraph 4, EigenmittelV. So haben grundsätzlich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. „20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension)“ von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben. Das bedeutet, dass 80 % eines sonstigen Einkommens grundsätzlich für einen Kostenbeitrag bei einer stationären Maßnahme herangezogen werden. 6.3.
- Nun wird der Beschwerdeführer teilstationär bis durchschnittlich fünf Stunden täglich betreut und bezieht als Einkommen Leistungen der Mindestsicherung. Diese fällt grundsätzlich unter den Begriff des „sonstigen Einkommens“ des § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV, müsste also bei einer Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen herangezogen werden. 6.3.
- Nun wird der Beschwerdeführer teilstationär bis durchschnittlich fünf Stunden täglich betreut und bezieht als Einkommen Leistungen der Mindestsicherung. Diese fällt grundsätzlich unter den Begriff des „sonstigen Einkommens“ des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelV, müsste also bei einer Berechnung des Kostenbeitrages aus Einkommen herangezogen werden. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall allerdings den Kostenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 lit. a zweiter Fall EigenmittelV lediglich vom zuerkannten Pflegegeld berechnet. Dem kann im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, kann darin denn ein Fall des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erblickt werden, der eine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. NÖ LVwG 18.5.2016, LVwG-AV-375/001-2016). Der Beschwerdeführer bezieht nämlich Leistungen der Mindestsicherung, die der Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs dienen und gleichsam das „letzte soziale Netz“ darstellen. Die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens (vgl. § 10 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz) sollen damit abgedeckt werden. Sohin würde es fallbezogen für den Beschwerdeführer eine soziale Härte darstellen, müsste er von seiner Mindestsicherungsleistung, mit der er seinen notwendigen Lebensunterhalt decken muss – wie festgestellt, verpflegt er sich beispielsweise selbst –, einen Teil als Kostenbeitrag zur teilstationären Maßnahme leisten. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall allerdings den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EigenmittelV lediglich vom zuerkannten Pflegegeld berechnet. Dem kann im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, kann darin denn ein Fall des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG erblickt werden, der eine Ermessensentscheidung darstellt vergleiche NÖ LVwG 18.5.2016, LVwG-AV-375/001-2016). Der Beschwerdeführer bezieht nämlich Leistungen der Mindestsicherung, die der Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs dienen und gleichsam das „letzte soziale Netz“ darstellen. Die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, , NÖ Mindestsicherungsgesetz) sollen damit abgedeckt werden. Sohin würde es fallbezogen für den Beschwerdeführer eine soziale Härte darstellen, müsste er von seiner Mindestsicherungsleistung, mit der er seinen notwendigen Lebensunterhalt decken muss – wie festgestellt, verpflegt er sich beispielsweise selbst –, einen Teil als Kostenbeitrag zur teilstationären Maßnahme leisten. 6.
- Die Entscheidung der belangten Behörde war im Ergebnis nicht zu beanstanden, die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der festgestellte Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt. Da im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt. Da im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.563.001.2017