RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-642/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3;
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(4a)Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(4a)Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. auch den Vorlageantrag ausschließlich gegen seine Person einbrachte und die Geldleistungen für seinen Sohn nicht Beschwerdeumfang sind. Für den Beschwerdeführer ist im Jahr 2017 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Höhe von € 633,35 (Lebensunterhalt) und € 211,11 (Wohnbedarf) maßgeblich. Hinsichtlich der Anrechnung einer Mitbewohnerin, im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Frau AL wird Folgendes ausgeführt: Für den Beschwerdeführer ist im Jahr 2017 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Höhe von € 633,35 (Lebensunterhalt) und € 211,11 (Wohnbedarf) maßgeblich. Hinsichtlich der Anrechnung einer Mitbewohnerin, im konkreten Fall unter Berücksichtigung von Frau AL wird Folgendes ausgeführt: Im Rahmen des Vorlageantrages wurde glaubwürdig dargelegt, dass Frau AL jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht mit dem Beschwerdeführer in Haushaltgemeinschaft lebte. Es kann den Ausführungen einerseits des Beschwerdeführers andererseits von Frau AL gefolgt werden, wonach eine Abmeldung von gegenständlicher Adresse aus Versehen nicht erfolgte. Untermauert wird dies durch den Umstand, dass Frau AL eine Abmeldung nach Bekanntwerden der Einzelheiten durch den Beschwerdeführer umgehend veranlasste. Sie sei seit ca. 16 Jahren nur mit einem Nebenwohnsitz in *** gemeldet gewesen. Es finden sich auch im gesamten Akt keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau AL eine Haushaltgemeinschaft vorliegen würde. Bloß aus einer nicht durchgeführten Abmeldung kann nicht schon auf das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft geschlossen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und Frau AL sind glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht. Folglich war auch keine Anrechnung hinsichtlich der Geldleistungen vorzunehmen und konnte die Geldleistung spruchgemäß zuerkannt werden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich aufgrund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine Sachverhalte zu erheben waren, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies Kenntnis hatte. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich aufgrund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine Sachverhalte zu erheben waren, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies Kenntnis hatte. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.642.001.2017