← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-901/001-2017'}

Obsah (11)Art. 130§ 28§ 25a§ 27§ 73§ 12§ 72§ 70§ 35§ 4§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-901/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 130Abs.

1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl im Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Frau HMG, ***, ***, vertreten durch Dr. Ronald Gingold, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), zu Recht: 1.

§ 28Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen: 1.

  1. Das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren ist nach den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 zu führen und zu beurteilen. 1.
  2. Es ist von der Parteistellung der Beschwerdeführerin HMG im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren auszugehen. 1.
  3. Es liegen bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtige Bauvorhaben sowohl in Bezugnahme auf die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes als auch in Bezugnahme auf die vom Bauwerber – nach seiner Darstellung im Jahre 1970 – durchgeführten Umbauten des Nebengebäudes (Abbruch des Satteldaches und Errichtung einer Massivdecke) vor. 1.
  4. Die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Nebengebäudes und der verfahrensgegenständlichen Umbauten hat zu einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Abbruch des gegenständlichen Nebengebäudes zu führen. 1.
  5. Für den Fall, dass keine nachträgliche baubehördliche Bewilligung vorliegt, ist dann von einem „vermuteten Konsens“ des gegenständlichen Nebengebäudes in der nun bestehenden Form auszugehen, wenn der festzustellende Zeitpunkt der Errichtung des Nebengebäudes und der sonstigen allenfalls bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes ist nur dann zu vermuten, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht, wobei zu beachten ist, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit nur jenen Baubeständen zukommen kann, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben. So ist von einem vermuteten Konsens auch grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit des Gebäudes für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit schriftlicher Eingabe vom 28.09.2005 teilte die Beschwerdeführerin HMG durch ihren damaligen Rechtsvertreter dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, ***, gegen den Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der KG *** FG und gegen den ausschließlichen Nutzer des auf diesem Grundstück errichteten Nebengebäudes Ing. EM eine Klage beim Bezirksgericht Krems an der Donau eingebracht habe, welche sie in einem auch in Kopie übermittelte. Die Errichtung eben dieses angesprochenen Nebengebäudes stelle nach Darstellung der Beschwerdeführerin ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben dar; eine dementsprechende baubehördliche Bewilligung liege jedoch nicht vor, sodass um die „Einleitung der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Schritte“ ersucht werde.Mit schriftlicher Eingabe vom 28.09.2005 teilte die Beschwerdeführerin HMG durch ihren damaligen Rechtsvertreter dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, ***, gegen den Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der KG *** FG und gegen den ausschließlichen Nutzer des auf diesem Grundstück errichteten Nebengebäudes Ing. EM eine Klage beim Bezirksgericht Krems an der Donau eingebracht habe, welche sie in einem auch in Kopie übermittelte. Die Errichtung eben dieses angesprochenen Nebengebäudes stelle nach Darstellung der Beschwerdeführerin ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben dar; eine dementsprechende baubehördliche Bewilligung liege jedoch nicht vor, sodass um die „Einleitung der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Schritte“ ersucht werde. Laut Aktenvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.02.2006 wurde nach Rücksprache mit der Abteilung RU1 des Amtes der NÖ Landesregierung und mit dem NÖ Gebietsamt-*** festgelegt, dass bis auf weiteres keine Maßnahmen seitens der Baubehörde hinsichtlich dieser Eingabe getroffen werden, vielmehr auf die Vorlage des Berichtes der Emissions- und Immissionswerte der Beschwerdeführerin, auf den Ausgang des vom Bauwerber EM gegenüber der Beschwerdeführerin initiierten Sachwalterschaftsverfahrens und auf den Ausgang des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten zivilrechtlichen Verfahrens gewartet werde. Mit weiterer Eingabe vom 27.05.2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Hinweis auf die rechtskräftige Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens ausdrücklich den Abbruch des auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** nicht baubehördlich genehmigten Nebengebäudes durch einen befugten Bauunternehmer auf Kosten des grundbücherlich eingetragenen Alleineigentümers, zumal es durch die Nutzung dieses Bauwerks insbesondere in Form des Räucherns von Fleisch und im Rahmen der Nutzung der Dachfläche als Terrasse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen insbesondere durch Lärm und Gestank käme. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen für einen vermuteten Konsens würden gegenständlich nicht vorliegen. Mit Eingabe vom 17.04.2012 beantragte der Bauwerber EM beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung dieses Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung, einer Zustimmungserklärung des FG, eines Grundbuchsauszuges und eines Bestandsplanes. Am 23.08.2012 führte die Baubehörde I. Instanz „in Hinblick auf den vermuteten Konsens für den Baubestand“ einen Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durch. Laut Niederschrift dieses Lokalaugenscheines wurde von der Baubehörde unter anderem ein Foto zum Akt genommen, welches den Baubestand im Jahre 1949 zeige. Festgelegt wurde, dass seitens der Baubehörde ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf einen vermuteten Konsens für den Baubestand eingeleitet werde, da keine Bauakten für das Objekt vorliegen würden und diese – so werde vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften.Am 23.08.2012 führte die Baubehörde römisch eins. Instanz „in Hinblick auf den vermuteten Konsens für den Baubestand“ einen Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durch. Laut Niederschrift dieses Lokalaugenscheines wurde von der Baubehörde unter anderem ein Foto zum Akt genommen, welches den Baubestand im Jahre 1949 zeige. Festgelegt wurde, dass seitens der Baubehörde ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf einen vermuteten Konsens für den Baubestand eingeleitet werde, da keine Bauakten für das Objekt vorliegen würden und diese – so werde vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften. Diese Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin nach deren Urgenz mit Schreiben vom 25.10.2012 vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin mit der Begründung einer überlangen Verfahrensdauer seit deren Antragstellung vom 27.05.2011 eine Aufsichtsbeschwerde beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 16.05.2013, Zl. OZ/2006, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27.05.2011 auf Erlass eines Abbruchbescheides für das Bauwerk (Terrasse) auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***,

§ 27Abs.

1 NÖ BO 1996 zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz aus, dass am 23.08.2012 eine behördliche Überprüfung an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre und im Ermittlungsverfahren vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt worden wären. Auf dem Foto aus dem Jahre 1949 sei der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen würden und diese – so werde vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, werde auf vermuteten Konsens hingewiesen.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.05.2013, Zl. OZ/2006, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 27.05.2011 auf Erlass eines Abbruchbescheides für das Bauwerk (Terrasse) auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***,

Paragraph 27, Absatz eins, NÖ BO 1996 zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Baubehörde römisch eins. Instanz aus, dass am 23.08.2012 eine behördliche Überprüfung an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre und im Ermittlungsverfahren vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt worden wären. Auf dem Foto aus dem Jahre 1949 sei der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen würden und diese – so werde vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, werde auf vermuteten Konsens hingewiesen. In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 04.06.2013 beantragt diese, ihrem Ansuchen vom 27.05.2011 stattzugeben und in diesem Sinne unverzüglich den Abbruchbescheid zu erlassen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass offensichtlich unstrittig eine schriftliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Nebengebäudes nicht vorliege, obgleich auch schon die Bauordnung für Niederösterreich aus dem Jahr 1883 grundsätzlich nur die Entscheidungsform der schriftlichen Bewilligung vorgesehen habe, und auch unter Zugrundelegung der in einem dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem vermuteten Konsens auszugehen sei. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.02.2015, Zl. OZ/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt. Im Rahmen dieser schriftlichen Bescheidausfertigung begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung zusammenfassend damit, dass diese in ihrer Sitzung vom 07.10.2014 die Berufung eingehend behandelt habe und sich aus dem Bauakt ergebe, dass sich in den ordnungsgemäß geführten Bauakten der Marktgemeinde *** keine schriftliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude befinde, sich jedoch aus den vorliegenden Lichtbildern einwandfrei ergebe, dass dieses Gebäude bereits in den 20er Jahren des

  1. Jahrhunderts bestanden habe. Es seien während der Besatzungszeit nach dem
  2. Weltkrieg mehrfach Bestandteile aus den Akten der Marktgemeinde *** abgekommen und gehe sohin die Berufungsbehörde ebenso davon aus, dass trotz Fehlens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides im Bauakt davon auszugehen sei, dass bei Errichtung des Gebäudes eine Baubewilligung beantragt und erteilt worden wäre, demnach ein vermuteter Konsens vorliege.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.02.2015, Zl. OZ/2006, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vollinhaltlich bestätigt. Im Rahmen dieser schriftlichen Bescheidausfertigung begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung zusammenfassend damit, dass diese in ihrer Sitzung vom 07.10.2014 die Berufung eingehend behandelt habe und sich aus dem Bauakt ergebe, dass sich in den ordnungsgemäß geführten Bauakten der Marktgemeinde *** keine schriftliche Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude befinde, sich jedoch aus den vorliegenden Lichtbildern einwandfrei ergebe, dass dieses Gebäude bereits in den 20er Jahren des
  3. Jahrhunderts bestanden habe. Es seien während der Besatzungszeit nach dem
  4. Weltkrieg mehrfach Bestandteile aus den Akten der Marktgemeinde *** abgekommen und gehe sohin die Berufungsbehörde ebenso davon aus, dass trotz Fehlens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides im Bauakt davon auszugehen sei, dass bei Errichtung des Gebäudes eine Baubewilligung beantragt und erteilt worden wäre, demnach ein vermuteter Konsens vorliege. In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 20.03.2015 beantragte diese, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Abbruchbescheid erlassen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015, GZ. LVwG-AV-686/001-2015, wurde dieser Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammenfassend aus, dass Erledigungen eines Kollegialorganes – wie es die Berufungsbehörde darstellt – eines Beschlusses desselben bedürften, wobei Gegenstand dieser Beschlussfassung nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch die Grundzüge der Begründung zu sein haben. Derartiges ist der gegenständlichen Aktenlage, insbesondere der Niederschrift der bezughabenden Gemeindevorstandssitzung, nicht zu entnehmen, sodass der ausgefertigte Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig ist. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde hat daher das Verfahren auf dieser Basis fortzusetzen. Am 07.04.2016 fand laut Aktenvermerk der Marktgemeinde *** von eben diesem Tage eine Besprechung des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde *** unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen DI TP statt, im Rahmen dessen vom Amtssachverständigen zusammenfassend festgehalten wurde, dass auf dem vom Bauwerber vorgelegten Foto aus dem Jahr 1949 die gegenständlichen Wohnhäuser Nr. *** und *** in Holzbauweise ersichtlich seien. Zwischen 1929 und 1948 würden keine weiteren Bauakte auf der Gemeinde *** aufliegen. Es sei ein Bestandsplan über das Wohngebäude des Bauwerbers aus dem Jahr 1968 ersichtlich, aus dem sich erschließend dieses bereits massiv errichtet sei. Keine Unterlagen würden jedoch dazu vorliegen, was die baulichen Veränderungen des Wohnhauses von einem Holzbau zu einem Massivbau betreffe und was die Errichtung des über der Straße gelegenen verfahrensgegenständlichen Bauwerkes betreffe. Ob auf Grund dieser Indizien ein vermuteter Konsens ableitbar sei, würde aber eine Rechtsfrage darstellen. Mit Schreiben vom 26.05.2017 wurde eben dieser Aktenvermerk der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Mit 16.05.2017 datierter und am selben Tag auch beim Gemeindeamt *** eingelangter Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm §§ 8 und 9 Abs. 5 VwGVG beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge über die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend einen Abbruchauftrag in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Abbruchbescheid erlassen werde, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.Mit 16.05.2017 datierter und am selben Tag auch beim Gemeindeamt *** eingelangter Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 Absatz 5, Vw

GVG beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge über die Berufung gegen den zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend einen Abbruchauftrag in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Abbruchbescheid erlassen werde, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass eben mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015 der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.03.2015 Folge gegeben worden wäre, indem der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.02.2015 aufgehoben worden wäre und daher das wiederum unerledigte Verfahren durch die Berufungsbehörde fortzusetzen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nun auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse nach wie vor nicht von einem vermuteten Baukonsens auszugehen sei, habe die Berufungsbehörde seit dem 17.12.2015, sohin bis dato seit über 16 Monaten, noch immer keine Entscheidung getroffen, dies obgleich die Berufungsbehörde binnen sechs Monaten zu entscheiden gehabt hätte. Es würden keinerlei tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten, sondern liege vielmehr das alleinige Verschulden an der Verzögerung bei der Berufungsbehörde. Dies gelte umso mehr, wenn man beachte, dass das diesem Verfahren zu Grunde liegende Objekt von der Beschwerdeführerin seit mindestens 2004 bereits beanstandet werde und der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bereits im Jänner 2006 eine Rechtsauskunft beim Amt der NÖ Landesregierung dazu eingeholt hätte. Auch der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz hätte dann erst über zwei Jahre nach Erstattung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27.05.2011 den erstinstanzlichen Bescheid erlassen und habe auch das Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang rund 1,5 Jahre gedauert.Dies gelte umso mehr, wenn man beachte, dass das diesem Verfahren zu Grunde liegende Objekt von der Beschwerdeführerin seit mindestens 2004 bereits beanstandet werde und der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bereits im Jänner 2006 eine Rechtsauskunft beim Amt der NÖ Landesregierung dazu eingeholt hätte. Auch der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz hätte dann erst über zwei Jahre nach Erstattung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27.05.2011 den erstinstanzlichen Bescheid erlassen und habe auch das Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang rund 1,5 Jahre gedauert. Offensichtlich sei die Marktgemeinde *** demnach unwillig, über diesen 2011 erstatteten Antrag zu entscheiden und habe sie hierdurch ihre Entscheidungspflicht eindeutig verletzt. Ein Abbruchbescheid sei tatsächlich zu erlassen. Dieser Säumnisbeschwerde legte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie ihre Beschwerde vom 20.03.2015, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015, das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht) an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 12.01.2006, die Aufsichtsbeschwerde vom 06.02.2013, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (Beilagen 1./ bis ./6) bei. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 19.07.2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 24.07.2017, die Säumnisbeschwerde einschließlich des Bauaktes zur Zl. OZ/2010 zur weiteren Veranlassung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vorerst Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie durch Einsichtnahme in den Akt GZ. LVwG-AV-686/001-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. 4. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ § 8 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 8, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)“ § 14 Z 1 und 3 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins und 3 NÖ BO 2014: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)
  8. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  9. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…)“
  10. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der festgestellten Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015 zu GZ. LVwG-AV-686/001-2015 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.02.2015 aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist laut Empfangsbestätigung am 28.12.2015 beim Gemeindeamt *** eingelangt.

§ 73Abs.

1 AVG hatte somit der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.06.2013 wiederum ab diesem Zeitpunkt binnen sechs Monaten, sohin bis spätestens 28.06.2016 zu entscheiden. Tatsächlich lag eine Berufungsentscheidung bis zu diesem Zeitpunkt, auch darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 16.05.2017 und auch bis zur Vorlage dieser Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.12.2015 zu GZ. LVwG-AV-686/001-2015 wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04.02.2015 aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist laut Empfangsbestätigung am 28.12.2015 beim Gemeindeamt *** eingelangt.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG hatte somit der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.06.2013 wiederum ab diesem Zeitpunkt binnen sechs Monaten, sohin bis spätestens 28.06.2016 zu entscheiden. Tatsächlich lag eine Berufungsentscheidung bis zu diesem Zeitpunkt, auch darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde am 16.05.2017 und auch bis zur Vorlage dieser Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor. Mit Ausnahme der Einholung einer Rechtsauskunft beim NÖ Gemeindebund und einer daran anschließend durchgeführten Besprechung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen vom 07.04.2016 sind im zweiten Rechtsgang keine weiteren Ermittlungsschritte seitens der Berufungsbehörde aktenkundig. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auch zumindest aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nicht weitere Ermittlungsschritte gesetzt und letztendlich eine abermalige Berufungsentscheidung fristgerecht bzw. zumindest bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erlassen wurden, dies umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits in seinem Erkenntnis vom 17.12.2015 aus verfahrensökonomischen Gründen auf die seitens der Berufungsbehörde zu beachtenden maßgeblichen rechtlichen Erwägungen hingewiesen wurde. Nach der Aktenlage liegt somit unzweifelhaft das Verschulden an der Verfahrensverzögerung bei der Berufungsbehörde, sodass sich insgesamt die Säumnisbeschwerde als berechtigt erweist. Von der Beschwerdeführerin wurde auch korrekt

§ 12Vw

GVG die Säumnisbeschwerde bei der Berufungsbehörde als säumig betrachtete Behörde eingebracht und hat eben die Berufungsbehörde in weiterer Folge auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von bis zu drei Monaten bzw. bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde samt des Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid nachgeholt. Vielmehr wurde von der Berufungsbehörde lediglich als weiterer Ermittlungsschritt der Aktenvermerk vom 07.04.2016 mit Schreiben vom 26.05.2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.07.2017 die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Mit der Vorlage dieser Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.Von der Beschwerdeführerin wurde auch korrekt

Paragraph 12, VwGVG die Säumnisbeschwerde bei der Berufungsbehörde als säumig betrachtete Behörde eingebracht und hat eben die Berufungsbehörde in weiterer Folge auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von bis zu drei Monaten bzw. bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde samt des Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid nachgeholt. Vielmehr wurde von der Berufungsbehörde lediglich als weiterer Ermittlungsschritt der Aktenvermerk vom 07.04.2016 mit Schreiben vom 26.05.2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.07.2017 die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Mit der Vorlage dieser Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Durch die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG wird nunmehr dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt und liegt dies demnach in seinem Ermessen, im Falle einer eben zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen – ohne der Säumnisbeschwerde Folge zu geben oder diese abzuweisen – wieder auf die Behörde zu übertragen oder sogleich in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Eine maßgebliche Voraussetzung für ersteres ist, dass das Verwaltungsgericht über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208). Abgesehen davon ist eine Nachfristsetzung

Durch die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird nunmehr dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt und liegt dies demnach in seinem Ermessen, im Falle einer eben zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen – ohne der Säumnisbeschwerde Folge zu geben oder diese abzuweisen – wieder auf die Behörde zu übertragen oder sogleich in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Eine maßgebliche Voraussetzung für ersteres ist, dass das Verwaltungsgericht über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0144; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208). Abgesehen davon ist eine Nachfristsetzung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG im Sinne der Verfahrensökonomie wohl nur dann sinnvoll, wenn mit der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen alleine noch nicht das angestrebte Ziel des Antragstellers erreicht ist, sondern noch Fragen des Sachverhaltes zu klären sind. Eben diese Rechtsfragen müssten jedoch eben vom Verwaltungsgericht schon entschieden sein, sodann obliegt es aber ausschließlich im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, von welcher der beiden Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird.Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG im Sinne der Verfahrensökonomie wohl nur dann sinnvoll, wenn mit der Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen alleine noch nicht das angestrebte Ziel des Antragstellers erreicht ist, sondern noch Fragen des Sachverhaltes zu klären sind. Eben diese Rechtsfragen müssten jedoch eben vom Verwaltungsgericht schon entschieden sein, sodann obliegt es aber ausschließlich im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, von welcher der beiden Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG auf die spruchgemäße Entscheidung über die Rechtsfragen, welche jedoch in den maßgeblichen Bereichen noch einer Sachverhaltsermittlung zur endgültigen Entscheidungsfindung bedürfen. Diese Vorgangsweise erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur aus verfahrensökonomischen Gründen, sondern insbesondere auch deshalb angezeigt und im Interesse der Parteien, um in weiterer Folge nach Vorliegen der Berufungsentscheidung der damit sodann beschwerten Partei wiederum eine Rechtsmittelmöglichkeit durch Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu ermöglichen.Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf die spruchgemäße Entscheidung über die Rechtsfragen, welche jedoch in den maßgeblichen Bereichen noch einer Sachverhaltsermittlung zur endgültigen Entscheidungsfindung bedürfen. Diese Vorgangsweise erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nur aus verfahrensökonomischen Gründen, sondern insbesondere auch deshalb angezeigt und im Interesse der Parteien, um in weiterer Folge nach Vorliegen der Berufungsentscheidung der damit sodann beschwerten Partei wiederum eine Rechtsmittelmöglichkeit durch Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu ermöglichen. Was nun die spruchgemäße Rechtsanschauung betrifft, ist wie folgt auszuführen: Mit 01.02.2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun das verfahrensgegenständliche Nebengebäude errichtet wurde bzw. wann die angesprochenen Umbauarbeiten daran stattgefunden haben und wann der verfahrenseinleitende Antrag gestellt wurde, ist somit

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.Mit 01.02.2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, , NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun das verfahrensgegenständliche Nebengebäude errichtet wurde bzw. wann die angesprochenen Umbauarbeiten daran stattgefunden haben und wann der verfahrenseinleitende Antrag gestellt wurde, ist somit

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Situierung ihres Wohnhauses bzw. Grundstücks (auch unstrittig) als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt, wurden von der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht, die auch grundsätzlich denkbar sind, sodass ihr Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren zukommt (vgl. VwGH 08.04.2014, Ro 2014/05/0014).Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gilt, wurden von der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht, die auch grundsätzlich denkbar sind, sodass ihr Parteistellung im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren zukommt vergleiche VwGH 08.04.2014, Ro 2014/05/0014). Sämtliche Parteien des Verfahrens gehen unstrittig davon aus, dass keine schriftliche Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Nebengebäude vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des derzeit in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.Sämtliche Parteien des Verfahrens gehen unstrittig davon aus, dass keine schriftliche Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Nebengebäude vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat vergleiche z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des derzeit in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Zu prüfen ist dabei jedoch sehr wohl zunächst, ob hinsichtlich des gegenständlichen Nebengebäudes nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat. Das gegenständliche Nebengebäude ist unstrittig ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und mindestens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, insbesondere Sachen zu schützen. Definitionsgemäß erfüllt somit das gegenständliche Nebengebäude die Voraussetzung eines „Gebäudes“

§ 4Z 15 NÖ BO 2014.

Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht

§ 14

Z 1 NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996, des § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Dasselbe hat auch für den verfahrensgegenständlichen Umbau des Nebengebäudes durch Abtragung des Satteldaches und Errichtung einer Massivdecke zu gelten, handelt es sich diesbezüglich doch um einen bewilligungspflichtigen Umbau des Gebäudes (auch nach § 92 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976) bzw. zumindest um eine Abänderung eines Bauwerks, durch den die Standsicherheit tragende Bauteile oder auch Rechte nach § 6 verletzt werden könnten bzw. allenfalls auch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte (nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014). Zudem ist auch evident, dass sowohl zur Herstellung dieses Gebäudes als auch für dessen durchgeführten Umbau wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich waren. Insgesamt ist somit unabhängig vom Errichtungs- und Umbauzeitpunkt vom Vorliegen von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch jedenfalls zum noch festzustellenden Zeitpunkt der Errichtung und des Umbaus dieses Gebäudes auszugehen.Zu prüfen ist dabei jedoch sehr wohl zunächst, ob hinsichtlich des gegenständlichen Nebengebäudes nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat. Das gegenständliche Nebengebäude ist unstrittig ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und mindestens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, insbesondere Sachen zu schützen. Definitionsgemäß erfüllt somit das gegenständliche Nebengebäude die Voraussetzung eines „Gebäudes“

, Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014. Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für Niederösterreich 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Dasselbe hat auch für den verfahrensgegenständlichen Umbau des Nebengebäudes durch Abtragung des Satteldaches und Errichtung einer Massivdecke zu gelten, handelt es sich diesbezüglich doch um einen bewilligungspflichtigen Umbau des Gebäudes (auch nach Paragraph 92, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976) bzw. zumindest um eine Abänderung eines Bauwerks, durch den die Standsicherheit tragende Bauteile oder auch Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten bzw. allenfalls auch ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte (nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014). Zudem ist auch evident, dass sowohl zur Herstellung dieses Gebäudes als auch für dessen durchgeführten Umbau wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich waren. Insgesamt ist somit unabhängig vom Errichtungs- und Umbauzeitpunkt vom Vorliegen von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch jedenfalls zum noch festzustellenden Zeitpunkt der Errichtung und des Umbaus dieses Gebäudes auszugehen. Für die Berufungs- und Beschwerdeentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Aus der Aktenlage ergibt sich nun, dass seitens des Bauwerbers ein Antrag auf Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für das Nebengebäude in der bestehenden Form gestellt wurde. Der Stand dieses Bewilligungsverfahrens ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Sollte mittlerweile die baubehördliche Bewilligung erteilt worden sein, hat dies jedoch insofern Relevanz für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren, als dann von einem baubehördlich bewilligten Gebäude auszugehen ist und dementsprechend die maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht mehr vorliegen würde.Für die Berufungs- und Beschwerdeentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Aus der Aktenlage ergibt sich nun, dass seitens des Bauwerbers ein Antrag auf Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für das Nebengebäude in der bestehenden Form gestellt wurde. Der Stand dieses Bewilligungsverfahrens ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Sollte mittlerweile die baubehördliche Bewilligung erteilt worden sein, hat dies jedoch insofern Relevanz für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren, als dann von einem baubehördlich bewilligten Gebäude auszugehen ist und dementsprechend die maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 nicht mehr vorliegen würde. Soweit nach wie vor keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ist jedoch eben die Frage zu klären, inwieweit von einem sogenannten „vermuteten Konsens“ auszugehen ist. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses kann bei Altbauten von Bedeutung sein, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084).Soweit nach wie vor keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, ist jedoch eben die Frage zu klären, inwieweit von einem sogenannten „vermuteten Konsens“ auszugehen ist. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses kann bei Altbauten von Bedeutung sein, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084). Gegenständlich ist somit eben zu ermitteln und in weiterer Folge festzustellen, wann das gegenständliche Nebengebäude tatsächlich errichtet bzw. umgebaut wurde, welche Unterlagen das gegenständliche Gebäude betreffend und insbesondere auch das gegenständliche und die umliegenden Grundstücke betreffend in Bauakten auffindbar sind und ob für vergleichbare Bauausführungen Akten über Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit aufliegen. Erst dann kann beurteilt werden, ob tatsächlich von einem „vermuteten Konsens“ im Sinne der dargelegten Judikatur auszugehen ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung hat daher zusammenfassend der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über die offene Berufung der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist zu entscheiden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.901.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.