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{'item': 'LVwG-S-2210/001-2016'}

Obsah (4)§ 50§ 52§ 25a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2210/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs.

1 und abs. 2 VWGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und abs. 2 VWGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG mangels Verletzung in Rechten nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG mangels Verletzung in Rechten nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.07.2016, Zl. NKS2-V-16 12597/5, einer Übertretung

§ 52lit. a Z 6c i

Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.07.2016, Zl. NKS2-V-16 12597/5, einer Übertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 24.08.2016, ergänzt mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 22.09.2016, fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Da er die Öffnungszeiten der Arbeiterkammer nicht gekannt habe, sei er den Fahrverbotsbereich mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“ durchfahren und habe dabei - ohne anzuhalten und auszusteigen - die Öffnungszeiten vom Fahrzeug aus abgelesen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des Zeugen ChefInsp HK der Stadtpolizei *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS2-V-16 12597 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Am 29.01.2016 gegen 07:20 Uhr führte ChefInsp HK der Stadtpolizei *** im Ortsgebiet *** Verkehrsüberwachungsdienste durch, wobei sich sein Standort im Bereich der *** auf Höhe des Parkplatzes Friseur „***“ befand. Dabei überwachte der Polizeibeamte in erster Linie das für die Nebenfahrbahn verordnete Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“. Laut Aussage des Polizeibeamten geschieht das Durchfahren dieser Nebenfahrbahn deshalb, da ein Fahrzeuglenker dadurch die ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht im Bereich *** umfahren und sich nach dieser Kreuzung wieder in die *** einordnen kann. Am 29.01.2016 um 07:20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen *** von der *** kommend in Richtung Stadtzentrum durch diese Nebenfahrbahn, ohne sein Fahrzeug anzuhalten bzw. zu einem der Parkplätze zuzufahren. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt gründet sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen ChefInsp HK im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie auf den zugrundeliegenden verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (von Beruf Programmierer) bei einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h im Vorbeifahren die Öffnungszeiten der Arbeiterkammer abgelesen zu haben, wertet das erkennende Gericht als reine Schutzbehauptung, mit dem Ziel, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Eine Erklärung, warum er sich diese Information nicht übers Handy (Internet) besorgt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht geben. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 52lit. a Z 6c St

VO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist. Das erkennende Gericht stellt fest, dass ein Fahrzeuglenker in einen Fahrverbotsbereich, welcher mit einer Zusatztafel „Zufahrt gestattet“ ausgestattet ist, zwar einfahren, diesen Straßenabschnitt jedoch nicht in einem Zug durchfahren darf. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Fahrverbotsbereich in einem Zug - ohne anzuhalten bzw. zuzufahren - durchfahren hat, hat diese die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Ergänzend hält das erkennende Gericht fest, dass auch bei Zugrundelegung der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe durch Blickabwendung von ca. zwei Sekunden die Öffnungszeiten der Arbeiterkammer abgelesen, diese nicht schuldbefreiend wirken kann, zumal dadurch jeder Fahrverbotsbereich mit dem Zusatz „Zufahrt gestattet“ völlig ad absurdum geführt würde, zumal ebenso ein Blick in ein Schaufenster und das „Ablesen eines Sonderangebots“ bzw. „das Ablesen des Tagesmenüs beim Lieblingswirten“ ein derartiges Fahrverbot aushebeln würde. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Programmierer, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.100 Euro, hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Fahrzeug. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2210.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.