GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13.06.2016 zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13.06.2016 zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 30.03.2016, Zl. BNW2-WA-04281/005, verständigte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer vom Ergebnis eines am 24.03.2016 durchgeführten Ortsaugenscheins beim ***. Im Bereich des Grundstücks ***, KG ***, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, hätten umfangreiche Grabungsarbeiten stattgefunden. Die bestehende Böschung sei abgegraben worden. Dadurch sei eine Steilböschung im Nahebereich des Güterweges bzw. der Einfriedung/Grundstücksgrenze hergestellt worden. Die Einfriedung samt Bewuchs sei beseitigt worden. Eine Einfahrtsrampe und ein Plateau seien geschaffen worden. Die Uferlinie sei verändert worden, Erde sei ins Wasser hinein geschoben worden, der bestehende Schilfbewuchs und sonstiger Uferbewuchs sowie die bestehende Gewässersohle seien beseitigt worden. Diese Maßnahmen seien aufgrund von verschiedenen gesetzlichen Grundlagen bewilligungspflichtig. Mit Schreiben vom 08.04.2016 wies die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Bereich seines Grundstückes *** KG *** das Gelände bis ca. 0,50 m zur Grundgrenze zum angrenzenden Güterweg abgegraben habe und dadurch eine nahezu 90°-ige Böschungswand hergestellt worden sei. Durch das Vorherrschen von nicht bindigen Böden in diesem Bereich bestehe Absturzgefahr des Hanges oder von Personen und Sachen. Er wurde daher aufgefordert, umgehend entsprechende Hangsicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Eine schriftliche Stellungnahme wurde bis zum 28.04.2016 erwartet. Mit Schreiben vom 27.04.2016 teilte der Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass aus dem angeschlossenen Lichtbild ersichtlich sei, dass die Steilwand auf dem Grundstück mit Steinen gesichert sei. Damit sei die Absturzgefahr des Hanges nicht mehr gegeben. Des Weiteren wies er darauf hin, dass auch auf dem Nachbargrundstück Nr. *** eine Steilwand ausgebaggert worden sei, bei der das Erdreich bereits nachgebe und nachrutsche. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass auf den übermittelten Lichtbildern eine Böschung ersichtlich ist, welche mit großen Steinen abgesichert bzw. befestigt ist. Mit Bescheid vom 13.06.2016 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der entlang der Grundgrenze errichteten „Trockensteinmauer“ bis längstens 31.10.2016. Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO herangezogen. Mit Bescheid vom 13.06.2016 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz dem Beschwerdeführer als Eigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der entlang der Grundgrenze errichteten „Trockensteinmauer“ bis längstens 31.10.2016. Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO herangezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der „Trockensteinmauer“ laut Definition des § 4 Z 6 und 7 NÖ BauO um ein Bauwerk bzw. eine bauliche Anlage handle. Allein durch die hangsichernde Funktion der „Trockensteinmauer“ sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergebe sich durch das Eigengewicht der Mauer.
O sei die Errichtung von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Für das im Spruch genannte Bauwerk liege keine Baubewilligung vor. Deshalb sei die Beseitigung des konsenslosen Bauwerkes anzuordnen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der „Trockensteinmauer“ laut Definition des Paragraph 4, Ziffer 6 und 7 NÖ BauO um ein Bauwerk bzw. eine bauliche Anlage handle. Allein durch die hangsichernde Funktion der „Trockensteinmauer“ sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergebe sich durch das Eigengewicht der Mauer.
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO sei die Errichtung von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Für das im Spruch genannte Bauwerk liege keine Baubewilligung vor. Deshalb sei die Beseitigung des konsenslosen Bauwerkes anzuordnen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2016 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid. Er begehrte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Dazu führte er aus, dass er den Bescheid in seiner Gesamtheit anfechte, weil er in Widerspruch mit anderen erteilten Bescheiden/Bewilligungen stehe (Wasserrecht, Forstrecht usw.). Eine eingehende Begründung seines Antrages/Einspruches werde er in acht Wochen nachreichen – wie es ihm rechtlich
lt. AVG auf Antragstellung zustehe - da es ihm und seiner Rechtsvertretung in diesem kurzen Zeitraum der Bescheidzustellung der Stadtgemeinde nicht möglich sei, alle für die Sachverhaltsdarstellung notwendigen Unterlagen, behördlichen Auflagen, Bescheide und Bewilligungen einzusehen und die Verbindung/Verknüpfung zwischen den einzelnen befassten Behörden, wie Wasserrecht, Forstrecht usw., herzustellen und um die Einbringungsfrist des Rechtsmittels nicht zu versäumen. Mit seinem Schreiben vom 12.08.2016, bei der Behörde am 29.08.2016 eingelangt, reichte der Beschwerdeführer folgende Begründung für seine Berufung nach: Mit Schreiben vom 08.04.2016 sei er von der Stadtgemeinde *** aufgefordert worden, umgehend entsprechende Hangsicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Abbruchbescheid stütze sich darauf, dass allein durch die hangsichernde Funktion der „Trockensteinmauer“ eine bauliche Anlage errichtet worden sei, die der Baubewilligung unterliege. Zumal für jede Sicherungsmaßnahme ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig sei, sei er aufgefordert worden, eine bauliche Anlage iSd NÖ BauO zu errichten. Dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 sei keine Rechtsmittelbelehrung angefügt worden, aus der ein Recht auf Berufung und damit auf eventuelle Vermeidung der Hangsicherungsmaßnahmen ableitbar gewesen wäre. Vielmehr sei die Aufforderung zur umgehenden, das im allgemeinen Sprachgebrauch mit „sofort“ gleichzusetzen sei, ergangen. Er habe davon ausgehen können, dass durch die Aufforderung seitens der Stadtgemeinde *** zur Herstellung einer baulichen Anlage bereits deren Einwilligung zur Errichtung erteilt worden sei. Das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 entspreche formal und inhaltlich einer Baubewilligung. Aufgrund des Hinweises im Schreiben, dass durch das Vorherrschen von nicht bindigen Böden in diesem Bereich Absturzgefahr des Hanges und von Personen und Sachen bestehe, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Sofortmaßnahme iSd § 36 NÖ BauO handle. Bei Gefahr im Verzug habe die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Dies sei durch das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 erfolgt. Der Anordnung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Mit Schreiben vom 08.04.2016 sei er von der Stadtgemeinde *** aufgefordert worden, umgehend entsprechende Hangsicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Abbruchbescheid stütze sich darauf, dass allein durch die hangsichernde Funktion der „Trockensteinmauer“ eine bauliche Anlage errichtet worden sei, die der Baubewilligung unterliege. Zumal für jede Sicherungsmaßnahme ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig sei, sei er aufgefordert worden, eine bauliche Anlage iSd NÖ BauO zu errichten. Dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 sei keine Rechtsmittelbelehrung angefügt worden, aus der ein Recht auf Berufung und damit auf eventuelle Vermeidung der Hangsicherungsmaßnahmen ableitbar gewesen wäre. Vielmehr sei die Aufforderung zur umgehenden, das im allgemeinen Sprachgebrauch mit „sofort“ gleichzusetzen sei, ergangen. Er habe davon ausgehen können, dass durch die Aufforderung seitens der Stadtgemeinde *** zur Herstellung einer baulichen Anlage bereits deren Einwilligung zur Errichtung erteilt worden sei. Das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 entspreche formal und inhaltlich einer Baubewilligung. Aufgrund des Hinweises im Schreiben, dass durch das Vorherrschen von nicht bindigen Böden in diesem Bereich Absturzgefahr des Hanges und von Personen und Sachen bestehe, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Sofortmaßnahme iSd Paragraph 36, NÖ BauO handle. Bei Gefahr im Verzug habe die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. Dies sei durch das Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 08.04.2016 erfolgt. Der Anordnung sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer auf den Umstand hin, dass laut Mail der Bezirkshauptmannschaft Baden (Bereich Wirtschaft und Umwelt) vom 09.05.2016 aus behördlicher Sicht die Eingriffe erfolgreich saniert worden seien. Er ersuchte daher den Stadtrat der Stadtgemeinde ***, seiner Berufung stattzugeben. Mit Schreiben vom 10.10.2016 übermittelte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer den Schriftverkehr zum Thema, ob die Wurfsteinmauer aus raumordnungstechnischer Sicht bewilligungsfähig sei. Aufgrund der Ablehnung werde die Berufung dem Stadtrat zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl. 291866/2016/BA, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Frist zum Abbruch des Bauwerks wurde bis 31.03.2017 erstreckt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Form einer nahezu 90°-igen Böschungswand das Gelände an seinem Grundstück abgetragen habe und durch die Herstellung von Hangsicherungsmaßnahmen umgehend zu sichern sei. Die Art der Maßnahmen sei seitens der Gemeinde nicht vorgeschrieben worden. Somit sei der Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert worden, eine bauliche Anlage zu errichten. Da das Schreiben als gewöhnlicher Brief und nicht als Bescheid verfasst worden sei, enthalte es auch keine Rechtsmittelbelehrung. Aus diesem Schreiben eine Baubewilligung abzuleiten, könne nicht nachvollzogen werden. Vor Setzung der Hangsicherungsmaßnahmen sei seitens des Beschwerdeführers keine Kontaktaufnahme mit der Behörde erfolgt. Der in der Berufung angeführte Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Baden beziehe sich auf wasserrechtliche Belange. Im Schreiben vom 30.03.2016 habe die Bezirkshauptmannschaft Baden mitgeteilt, dass die von ihm gesetzte Maßnahme (Herstellung einer Steilböschung) sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzrechtlich bewilligungsfähig sei. Mit Email vom 22.09.2016 habe die Abteilung RU1 der NÖ Landesregierung bekannt gegeben, dass die Errichtung der Wurfsteinmauer nicht bewilligungsfähig sei. Die Sicherung des Hanges wäre vermutlich auch durch eine nicht bewilligungspflichtige Abböschung des Hanges möglich gewesen, was durch Sachverständige zu klären wäre. Gegen diesen Bescheid erhob WW durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht die Beschwerde. Der bekämpfte Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, hat das Verwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat zwar mit seinem Schreiben vom 03.07.2016 fristgerecht die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** eingebracht und die ersatzlose Aufhebung begehrt. Er hat allerdings angegeben, eine eingehende Begründung erst in acht Wochen nachzureichen. Ihm und seiner Rechtsvertretung sei es in dem kurzen Zeitraum seit der Bescheidzustellung nicht möglich sei, alle für die Sachverhaltsdarstellung notwendigen Unterlagen beizuschaffen. Seit der Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG durch die AVG-Novelle 1998, welche am 01.01.1999 in Kraft trat, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie nunmehr von Amts wegen den Auftrag zur Behebung des Mangels – also auch eines fehlenden begründeten Berufungsantrages – binnen einer angemessenen Frist zu erteilen; dies gilt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für inhaltliche Mängel der Berufung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2005, 2004/05/0115, leere Berufungen für nicht zulässig erkannt. Seit der Neufassung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch die AVG-Novelle 1998, welche am 01.01.1999 in Kraft trat, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie nunmehr von Amts wegen den Auftrag zur Behebung des Mangels – also auch eines fehlenden begründeten Berufungsantrages – binnen einer angemessenen Frist zu erteilen; dies gilt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für inhaltliche Mängel der Berufung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2005, 2004/05/0115, leere Berufungen für nicht zulässig erkannt. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2016 zugestellt. Die Berufungsbegründung langte erst am 29.08.2016 bei der Stadtgemeinde *** ein. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer den Mangel bei dem von ihm erhobenen Rechtsmittel bewusst herbeigeführt, indem er in Aussicht gestellt hatte, die Begründung seines Berufungsantrages in acht Wochen nachzureichen. Somit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine Berufungsbegründung notwendig ist. Mit einer derartigen Vorgangsweise ist er nicht schützenswert, zumal ihm ja auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid bewusst war, dass eine Berufung einen mit einer Begründung versehenen Berufungsantrag zu enthalten hat. Im Übrigen wurde in der nachgereichten Berufungsbegründung nichts vorgebracht, was den vom Beschwerdeführer genannten zeitlichen Aufwand rechtfertigen würde. Somit hat der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen im Berufungsschreiben vom 03.07.2016 beabsichtigt und letztendlich auch erreicht, die ihm zustehende Berufungsfrist von zwei Wochen auf nahezu zehn Wochen zu verlängern. Dies ist unzulässig. Die belangte Behörde hätte daher kein Berufungsverfahren durchführen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Berufung zurückzuweisen ist.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche VwGH-Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1312.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.