RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-504/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 47 Abs. 1 bis 3 NAG lauten:Paragraph 47, Absatz eins bis 3 NAG lauten:
(1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.Ziffer 2 Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3.Ziffer 3 sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a)Litera a die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b)Litera b die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. …. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas Drittstaatangehöriger ist und die Wahleltern des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürger Zusammenführende iSd § 47 Abs. 2 bis 4 sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas Drittstaatangehöriger ist und die Wahleltern des Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürger Zusammenführende iSd Paragraph 47, Absatz 2 bis 4 sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Z.1 NAG hat daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Prüfung, ob der Beschwerdeführer volljährig oder minderjährig ist, nicht nach dem Personalstatut seines Heimatstaates zu erfolgen, sondern nach österreichischem Recht.Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG hat daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Prüfung, ob der Beschwerdeführer volljährig oder minderjährig ist, nicht nach dem Personalstatut seines Heimatstaates zu erfolgen, sondern nach österreichischem Recht. Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist jedoch seit dem ***, somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (des Wahlvaters bzw. der Wahlmutter) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist überdies für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508, mwH; 19.5.2011, 2008/21/0526 etc.). Der Beschwerdeführer, geb. ***, ist jedoch seit dem ***, somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (des Wahlvaters bzw. der Wahlmutter) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist überdies für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508, mwH; 19.5.2011, 2008/21/0526 etc.). Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 2 NAG an den Beschwerdeführer scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG an den Beschwerdeführer scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung. Als Wahlkind des Zusammenführenden bzw. seines Ehegatten ist der Beschwerdeführer ein Verwandter in gerade absteigender Linie, sodass auch der Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG nicht gegeben ist.Als Wahlkind des Zusammenführenden bzw. seines Ehegatten ist der Beschwerdeführer ein Verwandter in gerade absteigender Linie, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht gegeben ist. Weiters ist festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina Unterhalt bezogen hat oder mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Dies gilt auch für schwerwiegende gesundheitliche Gründe beim Antragsteller, die die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden. Somit ist auch der Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG nicht erfüllt. Weiters ist festzuhalten, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina Unterhalt bezogen hat oder mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. Dies gilt auch für schwerwiegende gesundheitliche Gründe beim Antragsteller, die die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen würden. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt. Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 und 3 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). In bestimmten Konstellationen ist zwar zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, 11.2.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis E 13.11.2012, 2011/22/0074 und E 20.8.2013, 2013/22/0176; 26.6.2013, 2011/22/0278 etc.).Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). In bestimmten Konstellationen ist zwar zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, 11.2.2016, Ra 2015/22/0145 mit Hinweis E 13.11.2012, 2011/22/0074 und E 20.8.2013, 2013/22/0176; 26.6.2013, 2011/22/0278 etc.). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist zudem auch in Österreich aufhältig. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdevertreters lediglich auf Art. 8 EMRK verwiesen, ohne jedoch ein substantielles Vorbringen in Bezug auf einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug zu erstatten.Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist zudem auch in Österreich aufhältig. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt vergleiche , dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). In der Beschwerde wurde seitens des Beschwerdevertreters lediglich auf Artikel 8, EMRK verwiesen, ohne jedoch ein substantielles Vorbringen in Bezug auf einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug zu erstatten. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028).Eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. (VwGH vom 30.07.2015, 2014/22/0028). Der Beschwerdeführer hat weiters in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Gesetzeslücke dahingehend vorliege, dass gemäß § 47 Abs. 3 NAG Angehörigen des Zusammenführenden in gerade aufsteigender Linie eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger zu erteilen sei, wohingegen Familienangehörigen von Zusammenführenden diese gemäß § 47 Abs. 2 NAG nicht mehr erhalten, sobald sie volljährig sind.Der Beschwerdeführer hat weiters in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Gesetzeslücke dahingehend vorliege, dass gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG Angehörigen des Zusammenführenden in gerade aufsteigender Linie eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger zu erteilen sei, wohingegen Familienangehörigen von Zusammenführenden diese gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG nicht mehr erhalten, sobald sie volljährig sind. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 47 Abs. 2 und 3 NAG unterschiedliche Tatbestände regeln. Abs. 2 leg. cit. regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an Familienangehörige (Kernfamilie) eines Zusammenführenden im Sinne des Abs.
- Dieser Aufenthaltstitel wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erhalten, erteilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann bestimmten weiteren Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wobei diese Personen jedoch, anders als die Mitglieder der Kernfamilie nach Abs. 2, keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligung haben. Die „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 1 Z. 6 NAG nur aufgrund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. Überdies ist für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels eine Haftungserklärung des Zusammenführenden obligatorisch. Der Kreis dieser weiteren „Angehörigen“ umfasst unterhaltsabhängige Verwandte des Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 oder seines Ehegatten in gerade aufsteigender Linie, Lebenspartner bei Nachweis einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistung, sowie „sonstige Angehörige“, denen der Österreicher Unterhalt geleistet hat und mit denen der Österreicher bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher zwingend erforderlich machen (vgl. RV zu BGBl. I 100/2005). Da sich somit Abs. 2 und 3 NAG in wesentlichen Tatbestandmerkmalen unterscheiden, ist nicht von einer Regelungslücke auszugehen, sodass ein Analogieschluss nicht vorzunehmen ist.Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NAG unterschiedliche Tatbestände regeln. Absatz 2, leg. cit. regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ an Familienangehörige (Kernfamilie) eines Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, Dieser Aufenthaltstitel wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erhalten, erteilt. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann bestimmten weiteren Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wobei diese Personen jedoch, anders als die Mitglieder der Kernfamilie nach Absatz 2,, keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligung haben. Die „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG nur aufgrund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. Überdies ist für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels eine Haftungserklärung des Zusammenführenden obligatorisch. Der Kreis dieser weiteren „Angehörigen“ umfasst unterhaltsabhängige Verwandte des Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, oder seines Ehegatten in gerade aufsteigender Linie, Lebenspartner bei Nachweis einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat und der tatsächlichen Unterhaltsleistung, sowie „sonstige Angehörige“, denen der Österreicher Unterhalt geleistet hat und mit denen der Österreicher bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Österreicher zwingend erforderlich machen vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). Da sich somit Absatz 2 und 3 NAG in wesentlichen Tatbestandmerkmalen unterscheiden, ist nicht von einer Regelungslücke auszugehen, sodass ein Analogieschluss nicht vorzunehmen ist. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt war und der Sachverhalt selbst nicht strittig ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt war und der Sachverhalt selbst nicht strittig ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse verwiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.504.001.2017