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{'item': 'LVwG-AV-741/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-741/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden des HL und der HeL, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Lindlbauer, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadt *** vom

  1. März 2017, GZ 131-9/85-2016, ST, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des HL dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt *** vom
  3. November 2016, GZ 131-9/85-2016, WS, ersatzlos aufgehoben wird.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des HL dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt *** vom
  4. November 2016, GZ 131-9/85-2016, WS, ersatzlos aufgehoben wird.,
  5. Die Beschwerde der HeL wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der HeL wird als unbegründet abgewiesen.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt *** vom
  7. November 2016, GZ 131-9/85-2016, WS, abgewiesenen Anträge der beiden Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Versäumung der Frist auf einem die Wiedereinsetzung nicht tragenden Grad des Versehens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer beruht. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde halten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen zum minderen Grad des Versehens ihres Rechtsanwaltes aufrecht und wenden Aktenwidrigkeit sowie die Befangenheit von Gemeindeorganen ein. Im Beschwerdeverfahren zog der Erstbeschwerdeführer über Vorhalt einer zwischenzeitig ihm gegenüber ergangenen baubehördlichen Sachentscheidung der belangten Behörde seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. In weiterer Folge verzichteten die Beschwerdeführer für den Fall der Feststellung des von ihnen behaupteten Sachverhaltes auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Feststellungen: Die versäumte Berufungsfrist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wurde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin am
  8. August 2016 ausgelöst. Sie erhielt bei der fristauslösenden Ausfolgung keine Rechtsbelehrung, dass die Frist zur Erhebung der Berufung bereits am Tag der persönlichen Übernahme, somit am
  9. August 2016 und nicht erst am nächsten Werktag zu laufen beginnt.Die versäumte Berufungsfrist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wurde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin am
  10. August 2016 ausgelöst. Sie erhielt bei der fristauslösenden Ausfolgung keine Rechtsbelehrung, dass die Frist zur Erhebung der Berufung bereits am Tag der persönlichen Übernahme, somit am ,
  11. August 2016 und nicht erst am nächsten Werktag zu laufen beginnt. Sie war infolge eines Irrtumes der festen Meinung, dass die Frist erst am nächsten Werktag, somit am
  12. August 2016 zu laufen beginnt und teilte dies ihrem Rechtsanwalt am
  13. August 2016 auch so mit. Da der gegenständliche Bescheid mit
  14. August 2016 datiert ist und die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Rechtsanwalt am
  15. August 2016 nicht sagte, dass der Bescheid persönlich noch am Tag der Ausstellung übernommen wurde, vermerkte dieser auf der ersten Seite des ihm übergebenen Bescheides „zugestellt am 24.8.2016”. Dementsprechend wurde die Frist zur Erhebung der Berufung von seiner Kanzleiangestellten mit
  16. September 2016 als letzten Tag eingetragen. Dabei erachtete der Rechtsanwalt die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Datums des Bescheides für glaubwürdig, praxisnah und plausibel.Sie war infolge eines Irrtumes der festen Meinung, dass die Frist erst am nächsten Werktag, somit am
  17. August 2016 zu laufen beginnt und teilte dies ihrem Rechtsanwalt am
  18. August 2016 auch so mit. Da der gegenständliche Bescheid mit
  19. August 2016 datiert ist und die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Rechtsanwalt am
  20. August 2016 nicht sagte, dass der Bescheid persönlich noch am Tag der Ausstellung übernommen wurde, vermerkte dieser auf der ersten Seite des ihm übergebenen Bescheides „zugestellt am 24.8.2016”. Dementsprechend wurde die Frist zur Erhebung der Berufung von seiner Kanzleiangestellten mit ,
  21. September 2016 als letzten Tag eingetragen. Dabei erachtete der Rechtsanwalt die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Datums des Bescheides für glaubwürdig, praxisnah und plausibel. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Berufungs- und Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Anwaltes. Rechtslage: Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Der Erstbeschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen und damit dem bei der belangten Behörde angefochtenen Bescheid die Entscheidungsgrundlage entzogen, weshalb dieser aus dem Rechtsbestand zu entfernen ist. Zu Spruchpunkt 2: Dem eigenen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zufolge vertraute ihr Rechtsanwalt ihren Angaben zum Beginn des Fristenlaufs so weit, dass aufgrund der augenscheinlichen Plausibilität dieser Angabe nähere Rückfragen zum Zustellvorgang unterblieben. Schon damit allein erweist sich die Fristversäumnis als auf einem Versehen beruhend, dessen Ausmaß die eine Wiedereinsetzung gerade noch tragende Geringfügigkeit doch übersteigt: Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist „grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht“ (zuletzt VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist „grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht“ (zuletzt VwGH 31.5.2017, , Ra 2017/22/0064). Demnach enthebt auch eine noch so plausible Behauptung eines Fristenlaufs durch eine rechtsunkundige Mandantin den Rechtsanwalt nicht mit der Folge von seiner beruflichen Sorgfaltspflicht, dass eine unterbliebene Prüfung des laienhaft behaupteten Zustellvorgangs eine Wiedereinsetzung tragen könnte. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit von Gemeindeorganen vorbringt, dass auf den Bescheiden beider Gemeindeinstanzen die Bürgermeisterin sowie der Amtsleiter aufscheinen, obwohl beide nicht dem Stadtrat angehören, so ist sie auf die ständige Rechtsprechung zur zulässigen Fertigung von Intimationsbescheiden durch den Bürgermeister zu verweisen (zuletzt VwGH 26.2.2009, 2006/05/0161). Dass die Bürgermeisterin oder der Amtsleiter an der Entscheidung der belangten Behörde darüber hinaus mitgewirkt hätte, wurde weder behauptet, noch findet sich im Akt ein Hinweis darauf. Soweit sich die Rüge der Aktenwidrigkeit auf die unterbliebene Verwertung des Berufungsvorbringens durch die belangte Behörde stützt, erscheint dem Standpunkt der Zweitbeschwerdeführerin durch die Übernahme ihres Berufungsvorbringens zum Sachverhalt in die Feststellungen Rechnung getragen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem haben die Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Übernahme ihres Sachverhaltsvorbringens verzichtet. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.741.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.