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{'item': 'LVwG-AV-760/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-760/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerden von

  1. RK,
  2. Dr. MS und
  3. JMS, alle vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  4. April 2016, BA-BV/W229-6/16, BA-BV/W229/07, betreffend eine baubehördliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Den Beschwerden wird keine Folge gegeben und die beantragte baubehördliche Bewilligung im Umfang des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe erteilt, dass die Niederschlagswasserversickerung gemäß der Beschreibung im technischen Bericht der M G.m.b.H vom
  5. Mai 2017, berichtigt mit Schreiben vom
  6. Juli 2017, erfolgt (diese Schriftstücke bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses), und an die Stelle der Auflage 4 des angefochtenen Bescheides folgende Vorschreibung tritt: Mit der Fertigstellungsmeldung ist eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma über die Errichtung der Sickerschächte gemäß dem technischen Bericht der M vom
  7. Mai 2017, Labor Nr. ***, in Verbindung mit der Berichtigung vom
  8. Juli 2017 vorzulegen. Weiters wird klargestellt, dass das Gebäude projektsgemäß Wohnzwecken dient , wobei zwei Räumlichkeiten (Büros) zur Erleichterung der ärztlichen Untersuchung und allfälligen Behandlung der Bewohner vorgesehen sind, und nicht mehr als 55 Stellplätze für Personenkraftwagen geplant sind. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig. B) und beschlossen: I.römisch eins. Die „W“ Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H wird verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten zu bezahlen: Kommissionsgebühren für die öffentliche mündlicheVerhandlung am
  9. Oktober 2016 € 289,80Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche, Verhandlung am
  10. Oktober 2016 € 289,80 Dieser Betrag ist mittels beiliegenden Zahlscheins binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses einzubezahlen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 6, 48 und 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-16 Paragraphen 6, 48 und 63 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-16 § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7 § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.g.F.Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, i.d.g.F. §§ 7 Abs. 3, 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 7, Absatz 3, 17, 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.gF.)Paragraphen 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.gF.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2 § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  11. Bisheriger Verfahrensverlauf und angefochtener Bescheid Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  12. April 2016, BA-BV/W229-6/16 und BA-BV/W229/07, wurde über Berufungen von RK, JT sowie JMS und Dr. MS dahingehend entschieden, dass die seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom
  13. Oktober 2007, BA-BV/B229/07, erteilte Baubewilligung abgeändert und die Berufungen im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurden. Dieser Entscheidung war der aufhebende und zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  14. Juli 2014, LVwG-AB-14-0841, LVwG-AB-14-0868 und LVwG-AB-14-0869, vorausgegangen, in dem der bisherige Verfahrensgang wie folgt zusammengefasst worden war: „Mit Ansuchen vom
  15. Juli 2007 beantragte die W „W“ Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H die baubehördliche Bewilligung für eine Wohnanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die nunmehrigen Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) erhoben – neben anderen – dagegen Einwendungen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. Mai 2014,Zlen. 2011/05/0125-9, 0126, 0127-8, verwiesen werden.Hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges darf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Mai 2014,, Zlen. 2011/05/0125-9, 0126, 0127-8, verwiesen werden. Die erkenntnisgegenständlichen Vorstellungen richten sich sämtliche gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, vom
  18. März 2011, Zl. BA/BV/W229-3/11, BA/BV/W229/07, mit dem er im baubehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Wohnanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, über die Berufungen der nunmehrigen Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) neuerlich entschieden hatte. Dabei wurde die Baubewilligung nach Maßgabe modifizierter Einreichunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt 16 Auflagen erteilt, die Berufungen wurden „im übrigen“ als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend führt der Stadtrat aus, dass das Verfahren wegen Anhängigkeit vor Inkrafttreten der
  19. Novelle zur NÖ Bauordnung nach der Rechtslage in der Fassung LGBl 8200-16 zu Ende zu führen sei und die geltend gemachten Rechte, soweit sie von § 6 Abs. 2 leg. cit. geschützt werden, nicht verletzt würden.Zusammenfassend führt der Stadtrat aus, dass das Verfahren wegen Anhängigkeit vor Inkrafttreten der
  20. Novelle zur NÖ Bauordnung nach der Rechtslage in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-16 zu Ende zu führen sei und die geltend gemachten Rechte, soweit sie von Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. geschützt werden, nicht verletzt würden. Dagegen brachten JT, RT, Dr. MS, JMS und RK Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung ein, welche sie mit Bescheiden vom
  21. Juni 2011, RU1-BR-947/016-2011 bzw. RU1-BR-947/019-2011 sowieRU1-BR-947/017-2011 und RU1-BR-947/018-2011, sämtliche als unbegründet abwies.Dagegen brachten JT, RT, Dr. MS, JMS und RK Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung ein, welche sie mit Bescheiden vom,
  22. Juni 2011, RU1-BR-947/016-2011 bzw. RU1-BR-947/019-2011 sowie, RU1-BR-947/017-2011 und RU1-BR-947/018-2011, sämtliche als unbegründet abwies. Diese Vorstellungsbescheide wurden mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichts-hof angefochten. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der eingebrachten Beschwerden die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  23. Juni 2010, RU1-BR-947/019-2011, RU1-BR-947/017 und 018-2011 sowie RU1-BR-947/016-2011, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er einen Teil des Beschwerdevorbringens als nicht berechtigt erkannt hatte, folgendes aus: Der in den Beschwerden erhobene Vorwurf betreffend die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der beabsichtigten (teilweisen) Nutzung des gegenständlichen Gebäudes für betreutes Wohnen käme Berechtigung zu. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben in den Einreichunterlagen sei unklar, ob und bejahendenfalls in welcher Art und Weise das gegenständliche Gebäude auch für betreutes Wohnen genutzt werden solle. Die Aufklärung des Verwendungszweckes sei insofern entscheidend, weil im Fall des betreuten Wohnens schon begrifflich eine über die Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen erfolgt, was im Hinblick auf die Einwendungen eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen an der Grundgrenze erfordert hätte. Außerdem könne erst nach Klärung des Verwendungszwecks des Gebäudes beurteilt werden, ob die der Berechnung des Stellplatzbedarfes zu Grunde gelegten Parameter zu Recht herangezogen worden seien und tatsächlich bloß eine dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß entsprechende Abstellanlage vorliege, welche zu einem Einwendungsausschluss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung führe. Auf Grund der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben in den Einreichunterlagen könne somit nicht abschließend beurteilt werden, ob die (vor dem VwGH) beschwerde-führenden Parteien in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung verletzt würden. Insofern sei das gemeindebehördliche Verfahren mangelhaft gewesen, was die Vorstellungsbehörde zu unrecht nicht aufgegriffen hätte.Der in den Beschwerden erhobene Vorwurf betreffend die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der beabsichtigten (teilweisen) Nutzung des gegenständlichen Gebäudes für betreutes Wohnen käme Berechtigung zu. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben in den Einreichunterlagen sei unklar, ob und bejahendenfalls in welcher Art und Weise das gegenständliche Gebäude auch für betreutes Wohnen genutzt werden solle. Die Aufklärung des Verwendungszweckes sei insofern entscheidend, weil im Fall des betreuten Wohnens schon begrifflich eine über die Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken hinausgehende Betreuung von Menschen erfolgt, was im Hinblick auf die Einwendungen eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen an der Grundgrenze erfordert hätte. Außerdem könne erst nach Klärung des Verwendungszwecks des Gebäudes beurteilt werden, ob die der Berechnung des Stellplatzbedarfes zu Grunde gelegten Parameter zu Recht herangezogen worden seien und tatsächlich bloß eine dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß entsprechende Abstellanlage vorliege, welche zu einem Einwendungsausschluss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung führe. Auf Grund der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben in den Einreichunterlagen könne somit nicht abschließend beurteilt werden, ob die (vor dem VwGH) beschwerde-führenden Parteien in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung verletzt würden. Insofern sei das gemeindebehördliche Verfahren mangelhaft gewesen, was die Vorstellungsbehörde zu unrecht nicht aufgegriffen hätte. In Bezug auf das Vorbringen der RK erkannte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dieses insofern als berechtigt, als damit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Einfriedungsdauer geltend gemacht würde. Die (vor dem VwGH) belangte Behörde hätte in ihrem an RK ergangenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom
  24. April 2009 den Berufungsbescheid vom
  25. Oktober 2008 unter anderem mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass die Frage der Standsicherheit der Gartenmauer der Vorstellungswerberin nicht durch ein bautechnisches Gutachten geprüft worden sei, weshalb nicht festgestellt werden hätte können, ob die diesbezügliche Einwendung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Auch sei nicht festgestellt worden, ob diese Gartenmauer überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ Bauordnung sei und ob dafür gegebenenfalls eine Baubewilligung vorliege.In Bezug auf das Vorbringen der RK erkannte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dieses insofern als berechtigt, als damit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Einfriedungsdauer geltend gemacht würde. Die (vor dem VwGH) belangte Behörde hätte in ihrem an RK ergangenen aufsichtsbehördlichen Bescheid vom
  26. April 2009 den Berufungsbescheid vom,
  27. Oktober 2008 unter anderem mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass die Frage der Standsicherheit der Gartenmauer der Vorstellungswerberin nicht durch ein bautechnisches Gutachten geprüft worden sei, weshalb nicht festgestellt werden hätte können, ob die diesbezügliche Einwendung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Auch sei nicht festgestellt worden, ob diese Gartenmauer überhaupt eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung sei und ob dafür gegebenenfalls eine Baubewilligung vorliege. Zur Frage der Standsicherheit sei im fortgesetzten Verfahren jedoch kein bautechnisches Gutachten eingeholt worden. Vielmehr hätte die (vor dem VwGH) belangte Behörde , offenbar ausgehend davon, dass es sich bei der Gartenmauer um eine bewilligte bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ Bauordnung handle, eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit mit der Entfernung vom Bauprojekt verneint und somit die nach ihrer im aufhebenden Vorstellungsbescheid bindenden Rechtsansicht von einem bautechnischen Sachverständigen zu klärende Frage der Standsicherheit der in Rede stehenden Gartenmauer selbst beurteilt. Dies wäre jedoch - im Hinblick auf die Bindungswirkung tragender Aufhebungsgründe - nicht statthaft, sondern hätte die belangte Behörde vielmehr in Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe ihres Vorstellungsbescheides vom
  28. April 2009 den Verfahrensmangel der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Standsicherheit der Gartenmauer aufgreifen und den Berufungsbescheid in Bezug auf RK auch aus diesem Grund aufzuheben gehabt.“Zur Frage der Standsicherheit sei im fortgesetzten Verfahren jedoch kein bautechnisches Gutachten eingeholt worden. Vielmehr hätte die (vor dem VwGH) belangte Behörde , offenbar ausgehend davon, dass es sich bei der Gartenmauer um eine bewilligte bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung handle, eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit mit der Entfernung vom Bauprojekt verneint und somit die nach ihrer im aufhebenden Vorstellungsbescheid bindenden Rechtsansicht von einem bautechnischen Sachverständigen zu klärende Frage der Standsicherheit der in Rede stehenden Gartenmauer selbst beurteilt. Dies wäre jedoch - im Hinblick auf die Bindungswirkung tragender Aufhebungsgründe - nicht statthaft, sondern hätte die belangte Behörde vielmehr in Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe ihres Vorstellungsbescheides vom
  29. April 2009 den Verfahrensmangel der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Standsicherheit der Gartenmauer aufgreifen und den Berufungsbescheid in Bezug auf RK auch aus diesem Grund aufzuheben gehabt.“ Mit dem genannten Beschluss vom
  30. Juli 2014 wurde dem Stadtrat –zusammengefasst - aufgetragen, den Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes in Bezug auf die Nutzung für betreutes Wohnen mit allfälligen Konsequenzen für die Prüfung der zu erwartenden Emissionen und des Stellplatzbedarfes, zu ermitteln, sowie hinsichtlich der Beschwerdeführerin RK überdies das Vorhaben auf mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Gartenmauer zu untersuchen. Im fortgesetzten Verfahren forderte die Berufungsbehörde die Bauwerberin zur Präzisierung ihres Vorhabens in Bezug auf das Thema „Betreutes Wohnen“ auf. Diese legte dar, dass von den insgesamt 53 geplanten Wohnungen 17 in ihrer baulichen Ausgestaltung den Förderrichtlinien des Landes Niederösterreich für „Betreutes Wohnen“ entsprechen sollten. Vorgesehen sei lediglich eine Ausgestaltung der Wohnungen in Richtung der Bedürfnisse älterer, nicht pflegebedürftiger Menschen; mit der Wohnnutzung kollidierende Pflege- oder sonstigen Betreuungsleistungen seien hinsichtlich des Verwendungszweckes des Gebäudes nicht vorgesehen. Das Vorhaben diene ausschließlich Wohnzwecken und der Abdeckung des täglichen Bedarfs der dort wohnenden Bevölkerung, wobei in der Planungs- und Errichtungsphase besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse älterer Bewohner gelegt würde; da ältere Menschen über weniger Kraftfahrzeuge verfügten, sei im Vergleich zu anderen Wohngebäuden mit einer geringeren Belastung durch Fahrzeugverkehr zu rechnen. Weiters wurde von der Bauwerberin ein bautechnisches Gutachten hinsichtlich der strittigen Gartenmauer der Anrainerin RK vorgelegt. Die Berufungsbehörde holte im Zuge des Verfahrens eine Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen ein. Schließlich erließ sie den Bescheid vom
  31. April 2016 mit dem oben bereits zusammenfassend wiedergegebenen Spruch. Begründend kommt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Ausführungen zur Rechtslage zum Schluss, dass die strittige Mauer der Nachbarin RK über keine baubehördliche Bewilligung verfüge und daher nicht den Schutz des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 genieße; überdies sei die Mauer nicht beeinträchtigt. Der Sachverständige für Bauwesen wäre im Hinblick auf die Abstände zum Bauvorhaben zum Ergebnis gelangt, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Mauer bei fachgerechter Bauausführung keinesfalls zu rechnen wäre.Begründend kommt die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und Ausführungen zur Rechtslage zum Schluss, dass die strittige Mauer der Nachbarin RK über keine baubehördliche Bewilligung verfüge und daher nicht den Schutz des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 genieße; überdies sei die Mauer nicht beeinträchtigt. Der Sachverständige für Bauwesen wäre im Hinblick auf die Abstände zum Bauvorhaben zum Ergebnis gelangt, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Mauer bei fachgerechter Bauausführung keinesfalls zu rechnen wäre. Hinsichtlich des Verwendungszweckes folgte die Berufungsbehörde „dem Gutachten des Sachverständigen für Bauwesen“. Hinsichtlich des Stellplatzbedarfes wird von einer „zahlenmäßigen Übererfüllung von 2 Stellplätzen gegenüber der gültigen Rechtslage“ (gemeint wohl: NÖ Bauordnung 1996) und andererseits von einer „tendenziellen Übererfüllung gegenüber der zum Bewilligungszeitpunkt gültigen Rechtslage“ (gemeint wohl: NÖ Bauordnung 2014) gesprochen. Der Bescheid wurde nach den vorliegenden Rückscheinen allen Parteien des Beschwerdeverfahrens am
  32. Mai 2017 zugestellt (hinsichtlich der Bauwerberin an deren Rechtsvertreter, an die nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich).
  33. Beschwerden 2.
  34. Gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
  35. April 2016 richten sich die Beschwerden von RK sowie Dr. MS und JMS (beide Schriftsätze sind mit
  36. Mai datiert und tragen den Eingangsstempel der Stadtgemeinde *** vom
  37. Juni 2016; Kuverts mit Poststempel fehlen). 2.
  38. Die Beschwerdeführerin RK macht zunächst geltend, dass im Hinblick auf die persönliche Zustellung an sie selbst (anstelle der Rechtsvertreterin) ein bislang nicht sanierter Zustellmangel vorliege. Weiters wird der Sachverhalt dargestellt. In weiterer Folge werden nachstehende zusammengefasste Beschwerdepunkte und -gründe geltend gemacht: - Die Vorgangsweise des Gemeinderats anlässlich der Erlassung des zugrundeliegenden Bebauungsplans sei gleichheitswidrig gewesen; zwar sei eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gescheitert, jedoch unterliege die Beurteilung des Verfassungsgerichthofes nicht mehr dem wahren Sachverhalt, weil der angegebene Verwendungszweck für „Betreutes Wohnen“ in Folge der Antragspräzisierung durch die Bauwerberin in Frage stehe. - Hinsichtlich des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik wird neben der Verletzung des Parteiengehörs gerügt, dass sich der Amtssachverständige hinsichtlich der Anzahl der benötigten Stellplätze auf eine nicht gültige Vorschrift berufe. - Die Berufungsbehörde hätte zu Unrecht die Immissionen von Zu- und Abfahrten nicht beurteilt. Ebensowenig seien mögliche Schallreflexionen berücksichtigt worden: angesichts der Lage des Objekts in der Einflugschneise des Flughafens *** seien auf Grund der Höhe des Bauwerks von über 18 Metern mit Schallreflexionen auf die angrenzenden Nachbarliegenschaften zu rechnen; solche wären örtlich unzumutbar. - Dass hinsichtlich der Gartenmauer seitens der Gemeinde eine Baubewilligung nicht auffindbar sei, könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden; überdies handle es sich bei der gegenständlichen Mauer um keine bauliche Anlage, die einer Bewilligung bedürfte, da zu deren Errichtung keine wesentlichen bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Bei dem von der Bauwerberin vorgelegten Gutachten hinsichtlich der gegenständlichen Gartenmauer handle es sich um ein Privatgutachten; demgegenüber hätte die Behörde selbst die Ermittlungen durchzuführen gehabt; überdies sei das von der Bauwerberin vorgelegte Gutachten der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. - Durch Verminderung von Lichteinfall und Sonnenscheindauer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin werde dort eine Vermoosung bzw. Versumpfung bewirkt, welche die Bausubstanz des Gebäudes der Beschwerdeführerin gefährde. Dies hätte durch Beiziehung eines Sachverständigen geklärt werden müssen. - An Verfahrensmängel wird die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht (hinsichtlich Nutzung und Zweck des Bauvorhabens). Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung. 2.
  39. Die Beschwerdeführer Dr. MS und JMS machen in einer analog zur vorigen verfassten Beschwerde nach Rüge der mangelhaften Zustellung und Darlegung des für die Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalts folgende Beschwerdepunkte und -gründe geltend: - Gesetzwidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans (wie unter 2.2.) - mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich Lärmimmissionen einschließlich Schallreflexionen (wie unter 2.2.) - Verfahrensmängel (wie unter 2.
  40. mit Ausnahme des auf die Gartenmauer bzw. Gebäude bezüglichen Vorbringens) Auch die Beschwerdeführer S beantragen in der Sache, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen.
  41. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Akten der Baubehörden erster und zweiter Instanz, forderte wegen vermuteter Unvollständigkeit die vollständige Vorlage des Bauakts vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (die Aufforderung blieb unbeantwortet), gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung (siehe dazu gleich) und führte am
  42. Oktober 2016 (Dauer von 09.30 Uhr bis 13.00 Uhr; drei teilnehmende Amtsorgane; mit Lokalaugenschein) und – nachdem die Bauwerberin ergänzende Unterlagen betreffend die Versickerung der Niederschlagswässer vorgelegt hatte – am
  43. Juli 2017 mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Parteien gehört sowie Amtssachverständige für Bautechnik und Geohydrologie befragt wurden. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass - die Rechtzeitigkeit der Beschwerden von dem Datum der persönlichen Zustellung an die Beschwerdeführer abhinge, da die einschreitende Rechtsvertreterin vor den Baubehörden ein Vollmachtsverhältnis nicht angezeigt hätte. - der Verfassungsgerichtshof bereits das Vorbringen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes verworfen hätte und überdies in diesem Zusammenhang kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer bestünde. - für „Betreutes Wohnen“ keine gesetzliche Definition bestünde; die Bauwerberin hätte bereits im Berufungsverfahren das ihrem Antrag zugrunde legende Verständnis dieses Begriffs dargelegt; die Berufungsbehörde hätte auf dieser Basis zutreffend erkannt, dass die Nutzung im vorliegenden Fall auf eine Wohnungsnutzung beschränkt sei, sodass auch der Einwendungs-ausschluss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 greife; auf Grund der anzuwendenden Rechtslage hätte die Beschwerdeführerin die Errichtung von 55 Pflichtabstellplätzen vorgesehen; die beiden darüber hinaus gehenden Flächen seien für Rasenmäher und Gartengeräte vorgesehen und stellten daher keine Stellplätze (gemeint: für Kraftfahrzeuge) dar.für „Betreutes Wohnen“ keine gesetzliche Definition bestünde; die Bauwerberin hätte bereits im Berufungsverfahren das ihrem Antrag zugrunde legende Verständnis dieses Begriffs dargelegt; die Berufungsbehörde hätte auf dieser Basis zutreffend erkannt, dass die Nutzung im vorliegenden Fall auf eine Wohnungsnutzung beschränkt sei, sodass auch der Einwendungs-ausschluss gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 greife; auf Grund der anzuwendenden Rechtslage hätte die Beschwerdeführerin die Errichtung von 55 Pflichtabstellplätzen vorgesehen; die beiden darüber hinaus gehenden Flächen seien für Rasenmäher und Gartengeräte vorgesehen und stellten daher keine Stellplätze (gemeint: für Kraftfahrzeuge) dar. Aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Objektes komme der Einwendungsausschluss § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 auch in Bezug auf Immissionen und Schallreflexionen zum Tragen.Aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Objektes komme der Einwendungsausschluss Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 auch in Bezug auf Immissionen und Schallreflexionen zum Tragen. - sich aus den Ausführungen des von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen ergebe, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Mauer der Beschwerdeführerin RK bei fachgerechter Bauausführung ausgeschlossen sei; überdies verfüge die gegenständliche, eine bauliche Anlage darstellende Gartenmauer nicht über den erforderlichen Konsens und sei daher nicht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 geschützt.sich aus den Ausführungen des von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen ergebe, dass eine Gefährdung der Standsicherheit der Mauer der Beschwerdeführerin RK bei fachgerechter Bauausführung ausgeschlossen sei; überdies verfüge die gegenständliche, eine bauliche Anlage darstellende Gartenmauer nicht über den erforderlichen Konsens und sei daher nicht im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geschützt. - eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt sei.
  44. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  45. Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung 1996 § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  46. Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche);
  47. Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf;
  48. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) § 6.

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des , NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. § 48.
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfenParagraph 48,
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. § 63Paragraph 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: (…) NÖ Bautechnikverordnung 1997 § 155Paragraph 155 Anzahl der Stellplätze
(1)Die Anzahl der nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:
(1)Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt: für ein Stellplatz für je
  1. Wohngebäude ………………………………….. 1 Wohnung
  2. Kinder- und Jugendwohnheime ………………………………….. 20 Betten
  3. Ledigenwohnheime ………………………………….. 2 Betten
  4. Seniorenwohnheime ………………………………….. 8 Betten
  5. Industrie- und Betriebsgebäude ………………………………….. 5 Beschäftigte
  6. Büro- und Verwaltungsgebäude ………………………………….. 40 m² Nutzfläche
  7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 750 m² ………….. 50 m² Verkaufsfläche
  8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ………. 30 m² Verkaufsfläche
  9. Gaststätten ………………………………….. 10 Sitzplätze
  10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale 5 Sitzplätze
  11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe ………….. 5 Betten
  12. Motels ………………………………….. 2 Betten
  13. Jugendherbergen ………………………………….. 10 Betten
  14. Schulen ………………………………….. 5 Lehrpersonen und 5 Schüler über 18 Jahre
  15. Kranken- und Kuranstalten ………………………………….. 4 Betten
  16. Pflegeheime ………………………………….. 10 Betten
  17. Ambulatorien und Arztpraxen ………………………………….. 30 m² Nutzfläche
  18. Kasernen ………………………………….. 3 Betten
  19. Sporthallen ………………………………….. 100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  20. öffentliche Hallenbäder ………………………………….. 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ………….. 10 Kleiderablagen
  22. Kursstätten ………………………………….. 10 Sitzplätze
  23. Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ..…………………….. 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2)Bei den in § 118 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
(2)Bei den in Paragraph 118, angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen o mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und o mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. Bei Wohngebäuden nach § 122 ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen.Bei Wohngebäuden nach Paragraph 122, ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen. Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Abs. 1 genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Absatz eins, genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.
(4)Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen. NÖ Bauordnung 2014 § 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 70,
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…) VwGVG § 7. (…)Paragraph 7, (…)
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Die folgenden Feststellungen beschränken sich auf jene Umstände, die für die rechtliche Beurteilung durch das Gericht entscheidungswesentlich sind. Die Bauwerberin beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Adresse: ***, ***) eine Wohnhausanlage zu errichten. Vorgesehen ist dabei der Bau von 53 Wohnungen, wovon 17 in ihrer baulichen Ausgestaltung den Richtlinien für die Zuerkennung von Wohnbauförderungsmitteln des Landes Niederösterreich für „Betreutes Wohnen“ entsprechen. Es handelt sich hiebei um bauliche Maßnahmen, die älteren Personen die Wohnnutzung erleichtern sollen. In diesem Zusammenhang sind auch zwei Räumlichkeiten (Büros) vorgesehen, die zur Erleichterung der medizinischen Untersuchung und allfälliger Behandlung der Bewohner dienen sollen. Eine darüber hinausgehende Nutzung, etwa zur Erbringung von Pflegeleistungen wie in einem Pflegeheim sowie sonstige Betreuungseinrichtungen, ist nicht vorgesehen. Die beiden Büros sollen lediglich die ärztlichen Betreuung über gesonderte Anforderung der Bewohner erleichtern; die ärztliche Betreuung soll sich demnach nicht von einem herkömmlichen Hausbesuch durch den behandelnden Arzt unterscheiden. Die Stationierung oder Bereitstellung von ärztlichen oder sonstigen Betreuungspersonal im Gebäude ist nicht vorgesehen. Pro Wohnung und Büro ist die Bereitstellung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Zwei weitere Stellflächen sind für das Abstellen von Rasenmähern und sonstigen Gartengeräten geplant. Die Beseitigung der auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswässern soll durch Versickerung an Ort und Stelle erfolgen, näher dargestellt im technischen Bericht der M vom
  3. Mai 2017 (berichtigt mit Schreiben vom
  4. Juli 2017). Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der etwa 70 Jahre alten Gartenmauer entlang der Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem der Beschwerdeführerin RK ist durch das Bauvorhaben nicht zu befürchten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Nachbarin RK nicht zu befürchten. In Bezug auf mögliche Schallreflexionen durch Fluglärm ist festzustellen, dass die örtliche Situation (Einfamilienhäuser, mehrstöckige großvolumige Wohnbauten) keine erkennbaren Auffälligkeiten etwa in Vergleich zu vielen anderen städtischen bzw. vorstädtischen Siedlungsgebieten aufweist, zumal im Umland von Wien und damit auch im Bereich möglicher Einflugschneisen des Flughafens ***. 4.2.
  5. Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Beweismitteln und deren Würdigung: Umfang und Verwendungszweck des geplanten Gebäudes ergeben sich aus dem (im Zuge des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren präzisierten) Antrag der Bauwerberin. Das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Angaben mit Umgehungsabsicht gemacht wurden, etwa dass in Wahrheit eine anderweitige Nutzung der vorgesehenen Wohnräume, Büros oder der Stellflächen für Gartengeräte vorgesehen wäre; eine allfällige später erfolgende tatsächliche Nutzungsänderung wäre im Übrigen von der erteilten Baubewilligung nicht gedeckt. Die Feststellungen in Bezug auf die Einfriedungsmauer und das Wohnhaus der Beschwerdeführerin RK ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Der Amtssachverständige hat (ebenso wie bereits zuvor der Sachverständige der Baubehörde) darauf hingewiesen, dass Auswirkungen auf die Standsicherheit der Gartenmauer im Hinblick auf den Abstand und die Tiefe der geplanten Fundierung erwarten ist. Eine derartige Einschätzung ist einem Amtssachverständigen aufgrund seiner Fachkunde und Erfahrung zuzutrauen und ist ihr die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Hinsichtlich möglicher Vernässungen des Gebäudes RK haben sowohl der bautechnische als auch der geohydrologische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlungen des Gerichts ausgeführt, dass durch die gewählte Versickerung der Niederschlagswässer und die gewählte Form der Einbringung in den Untergrund negative Auswirkungen im Bereich der Nachbargebäude nicht zu erwarten sind. Der geohydrologische Amtssachverständige hat am
  6. Juli 2017 nachvollziehbar erklärt, dass der allfällige stauende Effekt nur im Bereich oberflächennaher Bodenschichten auftreten würde; durch die Versickerung in Schichten mit guter Sickerfähigkeit sind Grundwasserspiegelveränderungen nur im Bereich der Schächte, nicht aber im Bereich der Baulichkeiten auf der Liegenschaft der Nachbarin zu erwarten. Aus fachlicher Sicht wäre überhaupt nur im Bereich der Grundgrenze eine Grundwasserspiegelerhöhung um 2 bis 3 cm zu erwarten. Es ist daher naheliegend und plausibel, dass es (vorhabensbedingt) weder zu einer Vernässung im Bereich der Baulichkeit noch im unbebauten Gartenbereich kommen kann. Der bautechnische Amtssachverständige hat überdies bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  7. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass schon nach dem Stand der Technik im Errichtungszeitpunkt des Gebäudes der Beschwerdeführerin RK von einer entsprechenden Abdichtung gegen Feuchtigkeit auszugehen sei. Angesichts der geohydrologischen Beurteilung erweist sich dies im Übrigen als nicht entscheidend, da gemäß den Aussagen des Geohydrologen überhaupt keine Auswirkungen der Niederschlagswasserversickerung bis in den Bereich des Gebäudes zu erwarten sind. Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Schattenwurf und negative Auswirkungen auf die Bausubstanz anbelangt, ist dies schon auf Grund der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Andernfalls müsste jedes Gebäude auf der Nordseite, die der Sonneneinstrahlung nicht oder nur geringfügig ausgesetzt ist, über Feuchtigkeitsschäden aufweisen. Angesichts des Abstandes des Wohnhauses der Beschwerdeführerin RK von 15 Metern zur Grundgrenze, wozu dann noch der Abstand des geplanten Gebäudes von der Grundgrenze kommt, ist nach der Lebenserfahrung (zB im städtischen Bereich betragen die Abstände häufig weitaus weniger) auch eine mangelhafte Durchlüftung und daraus resultierende Vernässung einer Mauer des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich bloße Behauptungen aufgestellt, ohne dies durch Beweise oder wenigstens Beweisanbote zu erhärten. Was eine allfällige „Vermoosung“ des Gartens durch Schattenwurf anlangt, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Feststellungen zur örtlichen Situation beruhen auf den Wahrnehmungen bei der mündlichen Verhandlung am
  8. Oktober 2016 und dem dabei durchgeführten Lokalaugenschein. 4.
  9. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall ist über zwei Beschwerden zu entscheiden, deren Behandlung im Hinblick auf das (abgesehen vom zusätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin RK in Bezug auf ihre Gartenmauer sowie ihr Gebäude) weitgehend gleichlautende Vorbringen gemeinsam erfolgt. Soweit die Beschwerdeführer einen Zustellmangel hinsichtlich des angefochtenen Berufungsbescheides geltend machen, ist zunächst auf § 7 Abs. 3 VwGVG hinzuweisen, wonach bereits ab Kenntnis vom Bescheid, also vor dessen wirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, Beschwerde erhoben werden kann, sofern der anzufechtende Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt wurde. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die Bauwerberin der Fall, sodass ein allfälliger Zustellmangel in Bezug auf die Beschwerdeführer die zulässige Erhebung einer Beschwerde nicht hindert.Soweit die Beschwerdeführer einen Zustellmangel hinsichtlich des angefochtenen Berufungsbescheides geltend machen, ist zunächst auf Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG hinzuweisen, wonach bereits ab Kenntnis vom Bescheid, also vor dessen wirksamer Zustellung an den Beschwerdeführer, Beschwerde erhoben werden kann, sofern der anzufechtende Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt wurde. Dies ist jedenfalls in Bezug auf die Bauwerberin der Fall, sodass ein allfälliger Zustellmangel in Bezug auf die Beschwerdeführer die zulässige Erhebung einer Beschwerde nicht hindert. Angesichts der durch Rückscheine nachgewiesenen Zustellung an alle Adressaten per
  10. Mai 2016 und der durch den Eingangsstempel auf beiden Beschwerden belegte Posteingang mit
  11. Juni ist selbst unter Zugrundelegung eines bloß eintägigen Postlaufs von der Rechtzeitigkeit aller Beschwerden auszugehen. Dies auch dann, wenn die Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht für das fortgesetzte Verfahren der Baubehörde wirksam war und damit die persönliche Zustellung an die Beschwerdeführer am
  12. Mai 2016 die mit
  13. Juni 2016 endende Beschwerdefrist ausgelöst hat. In der Sache ist dem Beschwerdevorbringen zu antworten wie folgt: Die Beschwerdeführer versuchen neuerlich (vgl. VfGH 10.6.2013, B 974/2011-10 und B 975-976/2013-5) die Gesetzwidrigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans geltend zu machen und vermeinen in der konkreten Ausgestaltung des Projektes einen Grund dafür zu erkennen, dass die Rechtfertigung für den Widmungsakt nachträglich weggefallen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Dass die Ermöglichung einer Bauführung mit dem Ziel der Errichtung von Wohnungen speziell für ältere Personen nur dann sachlich gerechtfertigt wäre, wenn damit Einrichtungen verbunden wären, die über die Wohnnutzung hinaus gehen, kann das Gericht nämlich nicht nachvollziehen. Eine Veranlassung für eine Anfechtung der zugrunde liegenden Verordnung besteht daher nicht.Die Beschwerdeführer versuchen neuerlich vergleiche VfGH 10.6.2013, B 974/2011-10 und B 975-976/2013-5) die Gesetzwidrigkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans geltend zu machen und vermeinen in der konkreten Ausgestaltung des Projektes einen Grund dafür zu erkennen, dass die Rechtfertigung für den Widmungsakt nachträglich weggefallen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Dass die Ermöglichung einer Bauführung mit dem Ziel der Errichtung von Wohnungen speziell für ältere Personen nur dann sachlich gerechtfertigt wäre, wenn damit Einrichtungen verbunden wären, die über die Wohnnutzung hinaus gehen, kann das Gericht nämlich nicht nachvollziehen. Eine Veranlassung für eine Anfechtung der zugrunde liegenden Verordnung besteht daher nicht. Im Übrigen ist vorauszuschicken, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt (zB. VwGH 07.08.2013, 2012/06/0142). Dies gilt in weiterer Folge auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere betreffend das Parteiengehör) geltend gemacht wurde, ist dies durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert, wobei die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen, die beigezogenen Sachverständigen zu befragen und sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Ein wesentlicher Aspekt der Begründung des aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Mai 2014 war die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der beabsichtigten teilweisen Nutzung für betreutes Wohnen. Diese Ermittlungsmängel wurden mittlerweile behoben, hat doch die Bauwerberin klargestellt, dass dieser spezielle Aspekt lediglich in einer besonderen bauliche Ausgestaltung für Wohnzwecke und die Bedürfnisse der dort wohnenden Personen besteht und nicht etwa Einrichtungen im Sinne eines Pflegeheims geplant wären. Weiters wurde klargestellt, dass nur die aus § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 resultierenden Stellplätze vorgesehen sind. Dies hat zur Folge, dass der Immissionsschutz der Nachbarn vermöge des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht zum Tragen kommt, da diese Bestimmung ausdrücklich die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß resultierenden Immissionen ausnimmt.Ein wesentlicher Aspekt der Begründung des aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Mai 2014 war die mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der beabsichtigten teilweisen Nutzung für betreutes Wohnen. Diese Ermittlungsmängel wurden mittlerweile behoben, hat doch die Bauwerberin klargestellt, dass dieser spezielle Aspekt lediglich in einer besonderen bauliche Ausgestaltung für Wohnzwecke und die Bedürfnisse der dort wohnenden Personen besteht und nicht etwa Einrichtungen im Sinne eines Pflegeheims geplant wären. Weiters wurde klargestellt, dass nur die aus Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997 resultierenden Stellplätze vorgesehen sind. Dies hat zur Folge, dass der Immissionsschutz der Nachbarn vermöge des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht zum Tragen kommt, da diese Bestimmung ausdrücklich die aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß resultierenden Immissionen ausnimmt. Gerade um letztere Immissionen geht es den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen betreffend die Nutzung des geplanten Gebäudes, haben sie doch im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht behauptet werde, dass mit der Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Haus selbst für die Nachbarn relevante Immissionen verbunden wären (vgl. Verhandlungsschrift vom
  16. Oktober 2016, Seite 3). Was die missverständlichen Ausführungen der Berufungsbehörde bzw. ihres Gutachters anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass vermöge der Übergangsbestimmungen des § 70 NÖ Bauordnung 2014 der Sachverhalt auf Basis der NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen ist. Demnach kommt die Berechnung nach § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 zur Anwendung. Flächen für Gartengeräte fallen schon begrifflich nicht unter diese Bestimmung (arg. „Personenkraftwagen“). Es sei lediglich angemerkt, dass sich aus der geänderten (auf das gegenständliche Vorhaben vermöge der Übergangsbestimmungen des § 70 NÖ Bauordnung 2014 nicht anwendbaren) Rechtslage die Einschätzung des Gesetzgebers ersichtlich ist, dass bei „betreutem Wohnen“ tendenziell mit einem geringeren Stellplatzbedarf und damit auch geringerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist als bei herkömmlicher Wohnnutzung.Gerade um letztere Immissionen geht es den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen betreffend die Nutzung des geplanten Gebäudes, haben sie doch im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht behauptet werde, dass mit der Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Haus selbst für die Nachbarn relevante Immissionen verbunden wären vergleiche Verhandlungsschrift vom
  17. Oktober 2016, Seite 3). Was die missverständlichen Ausführungen der Berufungsbehörde bzw. ihres Gutachters anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass vermöge der Übergangsbestimmungen des Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 der Sachverhalt auf Basis der NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen ist. Demnach kommt die Berechnung nach Paragraph 155, NÖ Bautechnikverordnung 1997 zur Anwendung. Flächen für Gartengeräte fallen schon begrifflich nicht unter diese Bestimmung (arg. „Personenkraftwagen“). Es sei lediglich angemerkt, dass sich aus der geänderten (auf das gegenständliche Vorhaben vermöge der Übergangsbestimmungen des Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 nicht anwendbaren) Rechtslage die Einschätzung des Gesetzgebers ersichtlich ist, dass bei „betreutem Wohnen“ tendenziell mit einem geringeren Stellplatzbedarf und damit auch geringerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist als bei herkömmlicher Wohnnutzung. Was den Einwand der Beschwerdeführerin RK in Bezug auf Standsicherheit bzw. Trockenheit ihrer Bauwerke anbelangt, hat das seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergänzte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik und Geohydrologie, denen die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten sind, ergeben, dass derartige negative Auswirkungen auf subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sind. Zur Gartenmauer/Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin RK sei ergänzend bemerkt, dass nach dem Beschwerdevorbringen, welches das Erfordernis eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen für die Herstellung der gegenständlichen Mauer ausdrücklich bestreitet, gar kein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 vorläge. Zutreffendenfalls bedeutete dies, dass es dann auch nicht den Schutz des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 genösse. Da ohnedies eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist, brauchte auch nicht zu erörtert werden, ob das Gericht entgegen der ausdrücklichen Behauptung der Beschwerde-führerin berechtigt wäre, zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Bauwerkes auszugehen(, für das im Errichtungszeitpunkt auf Grund der damals geltenden Rechtslage keine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre und die Anlage daher ungeachtet des Fehlens einer Baubewilligung durch § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 als rechtmäßig bestehendes Bauwerk ( vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0180) geschützt wäre).Zur Gartenmauer/Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin RK sei ergänzend bemerkt, dass nach dem Beschwerdevorbringen, welches das Erfordernis eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen für die Herstellung der gegenständlichen Mauer ausdrücklich bestreitet, gar kein Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vorläge. Zutreffendenfalls bedeutete dies, dass es dann auch nicht den Schutz des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 genösse. Da ohnedies eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist, brauchte auch nicht zu erörtert werden, ob das Gericht entgegen der ausdrücklichen Behauptung der Beschwerde-führerin berechtigt wäre, zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Bauwerkes auszugehen(, für das im Errichtungszeitpunkt auf Grund der damals geltenden Rechtslage keine baubehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre und die Anlage daher ungeachtet des Fehlens einer Baubewilligung durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 als rechtmäßig bestehendes Bauwerk ( vergleiche VwGH 31.3.2005, 2003/05/0180) geschützt wäre). Was die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich des Baugrundstückes anbelangte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein mit dem Vorbringen, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit der Bauwerke im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht geltend gemacht wird. Durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen haben die Baubehörden dafür Sorge zu tragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrunds noch die Trockenheit des Bauwerkes der Nachbarn beeinträchtigen (vgl. zB VwGH 28.02.2008, 2007/05/0072). Durch die Änderung bzw. Präzisierung der Planung im Zuge des Beschwerdeverfahrens sowie durch die im Spruch dieses Erkenntnisses erteilte (abgeänderte) Auflage wird dem entsprochen, sodass nunmehr eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Nachbarin RK ausgeschlossen werden kann. Einen Anspruch auf Unterbleiben eines Schattenwurfes auf das Grundstück bzw. der Hintanhaltung von Veränderungen der Vegetation (zB Vermoosung des Gartens) räumt die NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn hingegen nicht ein, da auch ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß nicht statuiert wird (vgl. VwGH 27.2.2002, 2001/05/0909). Dass derartige Veränderungen die Folge von Verletzungen von Regeln im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung1996 wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten und hat dies auch nicht getan. Was die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich des Baugrundstückes anbelangte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass allein mit dem Vorbringen, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit der Bauwerke im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht geltend gemacht wird. Durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen haben die Baubehörden dafür Sorge zu tragen, dass Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrunds noch die Trockenheit des Bauwerkes der Nachbarn beeinträchtigen vergleiche zB VwGH 28.02.2008, 2007/05/0072). Durch die Änderung bzw. Präzisierung der Planung im Zuge des Beschwerdeverfahrens sowie durch die im Spruch dieses Erkenntnisses erteilte (abgeänderte) Auflage wird dem entsprochen, sodass nunmehr eine Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Nachbarin RK ausgeschlossen werden kann. Einen Anspruch auf Unterbleiben eines Schattenwurfes auf das Grundstück bzw. der Hintanhaltung von Veränderungen der Vegetation (zB Vermoosung des Gartens) räumt die NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn hingegen nicht ein, da auch ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß nicht statuiert wird vergleiche VwGH 27.2.2002, 2001/05/0909). Dass derartige Veränderungen die Folge von Verletzungen von Regeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung1996 wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten und hat dies auch nicht getan. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend möglicher Belästigungen durch Fluglärm ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025 mwN) unter bestimmten Voraussetzungen auch Reflexionen vom Emissionsschutz nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 erfasst sein können.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend möglicher Belästigungen durch Fluglärm ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs vergleiche VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025 mwN) unter bestimmten Voraussetzungen auch Reflexionen vom Emissionsschutz nach , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 erfasst sein können. Es kommt danach aber auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse an, ob sie als "Emissionen" angesehen werden können, die "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" im Sinne des § 48 leg. cit. angesehen werden.Es kommt danach aber auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse an, ob sie als "Emissionen" angesehen werden können, die "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" im Sinne des Paragraph 48, leg. cit. angesehen werden. Derart „atypische“ Verhältnisse konnten aber in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht festgestellt werden (dass Fluglärm auch im weiteren Umkreis um einen Flughafen vorkommt, ist nicht atypisch), sodass nicht weiter geprüft zu werden brauchte, ob der Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 gegebenenfalls auch insoweit zum Tragen käme. Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob künftig mögliche Entwicklungen (Zunahme des Flugverkehrs) zu berücksichtigen wären.Derart „atypische“ Verhältnisse konnten aber in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben nicht festgestellt werden (dass Fluglärm auch im weiteren Umkreis um einen Flughafen vorkommt, ist nicht atypisch), sodass nicht weiter geprüft zu werden brauchte, ob der Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 gegebenenfalls auch insoweit zum Tragen käme. Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob künftig mögliche Entwicklungen (Zunahme des Flugverkehrs) zu berücksichtigen wären. Sohin ergibt sich, dass (geltend gemachte) subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens, wovon auszugehen ist, nicht verletzt sind, sodass ihren Beschwerden der Erfolg versagt bleiben musste. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.Sohin ergibt sich, dass (geltend gemachte) subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens, wovon auszugehen ist, nicht verletzt sind, sodass ihren Beschwerden der Erfolg versagt bleiben musste. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, ging es doch um Fragen der Beweiswürdigung sowie um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen den Spruchteil A dieser Entscheidung ist daher nicht zulässig (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, ging es doch um Fragen der Beweiswürdigung sowie um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen den Spruchteil A dieser Entscheidung ist daher nicht zulässig (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gegenüber der Bauwerberin beruht dem Grunde nach auf den Bestimmungen der § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 1 AVG, wonach für Kommissionsgebühren (Amtshandlung der Behörden außerhalb des Amtes) grundsätzlich derjenige aufzukommen hat, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies sind im gegenständlichen Fall nicht etwa die Beschwerdeführer, sondern die Bauwerberin im Hinblick auf ihren Antrag um baubehördliche Bewilligung. Ihr sind auch jene Verfahrensschritte kostenmäßig zuzurechnen, die aufgrund einer zulässigen Beschwerde erforderlich werden. Dass die Beschwerdeführung bloß mutwillig gewesen wäre, vermag das Gericht schon angesichts der sich als notwendig erweisenden Projektsergänzung in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nicht zu befinden. Die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle war erforderlich, um den von der Berufungsbehörde nicht hinreichend geklärten Sachverhalt durch eigene Anschauung seitens des Gerichtes bzw. des von diesem beigezogenen Amtssachverständigen zu ermitteln.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gegenüber der Bauwerberin beruht dem Grunde nach auf den Bestimmungen der Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG, wonach für Kommissionsgebühren (Amtshandlung der Behörden außerhalb des Amtes) grundsätzlich derjenige aufzukommen hat, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies sind im gegenständlichen Fall nicht etwa die Beschwerdeführer, sondern die Bauwerberin im Hinblick auf ihren Antrag um baubehördliche Bewilligung. Ihr sind auch jene Verfahrensschritte kostenmäßig zuzurechnen, die aufgrund einer zulässigen Beschwerde erforderlich werden. Dass die Beschwerdeführung bloß mutwillig gewesen wäre, vermag das Gericht schon angesichts der sich als notwendig erweisenden Projektsergänzung in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nicht zu befinden. Die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle war erforderlich, um den von der Berufungsbehörde nicht hinreichend geklärten Sachverhalt durch eigene Anschauung seitens des Gerichtes bzw. des von diesem beigezogenen Amtssachverständigen zu ermitteln. Die Höhe des vorgeschriebenen Betrags resultiert aus der Dauer der mündlichen Verhandlung von 09.30 Uhr bis 13.00 Uhr und der Anzahl von drei Amtsorganen in Anwendung der Bestimmung des § 1 der NÖ Landes- Kommissionsgebühren-verordnung, wonach pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde ein Betrag von 13,80 in Rechnung zu stellen ist.Die Höhe des vorgeschriebenen Betrags resultiert aus der Dauer der mündlichen Verhandlung von 09.30 Uhr bis 13.00 Uhr und der Anzahl von drei Amtsorganen in Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, der NÖ Landes- Kommissionsgebühren-verordnung, wonach pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde ein Betrag von 13,80 in Rechnung zu stellen ist. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist zulässig, da zur Kostentragungspflicht des Antragstellers im durch Projektsgegner (durch deren Beschwerde) ausgelösten Verfahren eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch nicht vorliegt. Es handelt sich dabei um eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, sodass die ordentliche Revision insoweit gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zuzulassen ist.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist zulässig, da zur Kostentragungspflicht des Antragstellers im durch Projektsgegner (durch deren Beschwerde) ausgelösten Verfahren eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch nicht vorliegt. Es handelt sich dabei um eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, sodass die ordentliche Revision insoweit gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.760.002.2016

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