← Österreich

LVwG-S-1710/001-2016

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 18§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1710/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., Der Spruch des Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert, dass in der Tatbeschreibung sowie in der Übertretungsnorm jeweils die Zitierung der EG-Verordnung Nr. 889/2008 durch die EG-Verordnung Nr. 834/2007 ersetzt wird. Weiters lautet die Zitierung des EU-Qualitätsregelungs-Durchführungsgesetzes richtigerweise „§ 18 Abs. 1 Z 2 lit.a“.Der Spruch des Straferkenntnisses wird jedoch dahingehend abgeändert, dass in der Tatbeschreibung sowie in der Übertretungsnorm jeweils die Zitierung der EG-Verordnung Nr. 889 aus 2008, durch die , EG-Verordnung Nr. 834 aus 2007, ersetzt wird. Weiters lautet die Zitierung des , EU-Qualitätsregelungs-Durchführungsgesetzes richtigerweise , „§ 18 Absatz eins, Ziffer 2, lit.a“., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG)., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort als Betriebsinhaber zu verantworten, dass Eier von den Eigenbedarfs-Legehennen als Bioprodukt ausgelobt wurden, obwohl die Legehennenhaltung nur für den Eigenbedarf kontrolliert und zertifiziert wurde. Die Eier wurden ab Hof mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich auf seinen ursprünglichen Einspruch gegen die Strafverfügung beziehe und das Vorbringen weiterhin aufrecht erhalte, wonach es sich laut Auskunft seines Bio-Lieferanten bei Hühnern, die bis zur 16. Woche zum Hof kommen, automatisch um Bio-Hühner handeln würde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Zum Tatzeitpunkt wurde eine Kontrolle der biologischen Landwirtschaft durchgeführt. Der Betrieb war zum Tatzeitpunkt als biologisch wirtschaftender Betrieb beim Landeshauptmann angemeldet. Er war daher berechtigt, die entsprechenden Kennzeichnungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorzunehmen. Anlässlich der Kontrolle wurde jedoch festgestellt, dass Eier von Eigenbedarfslegehennen als Bioprodukt ausgelobt wurden, obwohl die Legehennenhaltung nur für den Eigenbedarf kontrolliert und zertifiziert worden war. Die Eier wurden ab Hof mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erwiesen und wurde überdies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Art. 23 der EG-Verordnung 834/2007 regelt die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische-biologische Produktion. Entsprechend dieser Bestimmung dürfen Bezeichnungen mit dem Bezug auf die ökologische-biologische Produktion für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, nicht verwendet werden. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie die Kennzeichnungs- und Werbepraktiken die den Verbraucher oder Nutzer irreführen könnten, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.Artikel 23, der EG-Verordnung 834 aus 2007, regelt die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische-biologische Produktion. Entsprechend dieser Bestimmung dürfen Bezeichnungen mit dem Bezug auf die ökologische-biologische Produktion für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, nicht verwendet werden. Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie die Kennzeichnungs- und Werbepraktiken die den Verbraucher oder Nutzer irreführen könnten, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

§ 18Abs.

1 Z 2 lit.a des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer fahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht. Bei den in Z 1 genannten Handlungen handelt es sich unter anderem auch um die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder in den Geschäftspapieren soweit dies den Anforderungen des Art. 23 der genannten Verordnung widerspricht.Bei den in Ziffer eins, genannten Handlungen handelt es sich unter anderem auch um die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder in den Geschäftspapieren soweit dies den Anforderungen des , Artikel 23, der genannten Verordnung widerspricht. Zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht, wonach Hühner, die bis zur

  1. Woche zum Hof kommen, automatisch Biohühner seien, wurde bereits anlässlich dieser im Einspruch genannten Ansicht eine Stellungnahme der Veterinärabteilung des Amtes der Landesregierung eingeholt. Diese Ansicht konnte von der Fachabteilung jedoch nicht bestätigt werden.Zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht, wonach Hühner, die bis zur ,
  2. Woche zum Hof kommen, automatisch Biohühner seien, wurde bereits anlässlich dieser im Einspruch genannten Ansicht eine Stellungnahme der Veterinärabteilung des Amtes der Landesregierung eingeholt. Diese Ansicht konnte von der Fachabteilung jedoch nicht bestätigt werden. Die Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden, jedoch waren die im Straferkenntnis angeführten Rechtsgrundlagen zu berichtigen. Zur Strafbemessung ist festzustellen:

§ 19Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991):

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe bewegt sich lediglich im untersten Bereich des bestehenden Strafrahmens und ist somit auch bei Annahme ungünstiger, persönlicher Verhältnisse als angemessen zu bezeichnen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1710.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.