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LVwG-AV-1190/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1190/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der

  1. A GmbH, der
  2. AL GmbH, der
  3. AT GmbH und der
  4. AS GmbH, alle vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  5. September 2016, Zl. WA1-ALV-38222/005-2005, betreffend Entschädigung gemäß § 19 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der
  6. A GmbH, der
  7. AL GmbH, der
  8. AT GmbH und der
  9. AS GmbH, alle vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  10. September 2016, Zl. WA1-ALV-38222/005-2005, betreffend Entschädigung gemäß Paragraph 19, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG), zu Recht:
  11. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:
  13. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schriftsatz vom
  14. März 2016 stellte die AS GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung an den Landeshauptmann von Niederösterreich einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 19 AlSAG iVm §§ 18 bis 20a BStG 1971 in der Höhe von € 13.050,76.Mit Schriftsatz vom
  15. März 2016 stellte die AS GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung an den Landeshauptmann von Niederösterreich einen Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 19, AlSAG in Verbindung mit Paragraphen 18 bis 20 a BStG 1971 in der Höhe von € 13.050,
  16. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, der AS GmbH (vormals K GmbH), mit Schreiben vom
  17. Juli 2013 mitgeteilt hätte, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Auftrag des Umweltministeriums auf deren Grundstücken (das sind u.a. die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***), ergänzende Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG durchführen werde. Auf der genannten Liegenschaft in *** befinde sich ein Betriebsgelände, auf dem auch die Antragstellerin Büros und Lagerräume hätte. Die Antragstellerin beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, der AS GmbH (vormals K GmbH), mit Schreiben vom
  18. Juli 2013 mitgeteilt hätte, dass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Auftrag des Umweltministeriums auf deren Grundstücken (das sind u.a. die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***), ergänzende Untersuchungen gemäß Paragraph 13, AlSAG durchführen werde. Auf der genannten Liegenschaft in *** befinde sich ein Betriebsgelände, auf dem auch die Antragstellerin Büros und Lagerräume hätte. Die Antragstellerin beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. In Folge der ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG wären am
  19. Mai 2015 durch das Setzen eines Bohrloches zur Durchführung von Probenahmen zwei Phasen der Strom-Hauptzufuhr getrennt worden. Dadurch sei es bei der Antragstellerin in der Zeit von 09.47 Uhr bis 16.00 Uhr zu einem gänzlichen Stromausfall gekommen. Die auf dem Betriebsgelände tätigen Mitarbeiter hätten in Folge des kompletten EDV- und Netzwerkausfalls ihre Tätigkeiten nicht fortsetzen können und wären, als sich gegen Mittag noch keine Wiederherstellung der Stromversorgung abgezeichnet hätte, bei Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt worden. Durch die Entgeltfortzahlung an die Mitarbeiter wäre der Antragstellerin ein Schaden (frustrierter Aufwand) entstanden. Die Antragstellerin hätte weder an der Entstehung der Verdachtsfläche mitgewirkt noch dieser Entstehung zugestimmt oder diese geduldet. In Folge der ergänzenden Untersuchungen gemäß Paragraph 13, AlSAG wären am ,
  20. Mai 2015 durch das Setzen eines Bohrloches zur Durchführung von Probenahmen zwei Phasen der Strom-Hauptzufuhr getrennt worden. Dadurch sei es bei der Antragstellerin in der Zeit von 09.47 Uhr bis 16.00 Uhr zu einem gänzlichen Stromausfall gekommen. Die auf dem Betriebsgelände tätigen Mitarbeiter hätten in Folge des kompletten EDV- und Netzwerkausfalls ihre Tätigkeiten nicht fortsetzen können und wären, als sich gegen Mittag noch keine Wiederherstellung der Stromversorgung abgezeichnet hätte, bei Entgeltfortzahlung nach Hause geschickt worden. Durch die Entgeltfortzahlung an die Mitarbeiter wäre der Antragstellerin ein Schaden (frustrierter Aufwand) entstanden. Die Antragstellerin hätte weder an der Entstehung der Verdachtsfläche mitgewirkt noch dieser Entstehung zugestimmt oder diese geduldet. Den entstandenen Schaden an der Strom-Hauptzufuhr habe die Antragstellerin auf ihre Rechnung durch die E GmbH beheben lassen. Aus diesem Betriebsausfall sei der AS GmbH ein Schaden in der Höhe der Kosten der Schadensbehebung durch die E GmbH im Auftrag der Antragstellerin gemäß Rechnung vom
  21. Mai 2015 in Höhe von € 2.158,02 und durch die Entgeltfortzahlung an die Mitarbeiter in der Höhe von € 10.892,74 entstanden. Die Antragstellerin begehrte daher eine Entschädigung in diesem Umfang. Mit Antrag vom
  22. März 2016 forderte auch die AL GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Entschädigung gemäß § 19 AlSAG iVm §§ 18 bis 20a BStG 1971 in der Höhe von € 2.350,84 aus gleichem Anlassfall mit gleichlautender Begründung. Ebenso stellte die AT GmbH durch ihre Rechtsvertretung mit Antrag vom
  23. März 2016 eine inhaltsgleiche Forderung in der Höhe von € 3.440,
  24. Weiters brachte die A GmbH mit Schriftsatz vom
  25. März 2016 durch ihre rechtfreundliche Vertretung einen Antrag auf gleicher Rechtsgrundlage mit inhaltsgleicher Begründung ein, wobei dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von € 5.451,33 aus gleichem Anlassfall geltend machte. Mit Antrag vom
  26. März 2016 forderte auch die AL GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Entschädigung gemäß Paragraph 19, AlSAG in Verbindung mit Paragraphen 18 bis 20 a BStG 1971 in der Höhe von € 2.350,84 aus gleichem Anlassfall mit gleichlautender Begründung. Ebenso stellte die AT GmbH durch ihre Rechtsvertretung mit Antrag vom
  27. März 2016 eine inhaltsgleiche Forderung in der Höhe von € 3.440,
  28. Weiters brachte die A GmbH mit Schriftsatz vom
  29. März 2016 durch ihre rechtfreundliche Vertretung einen Antrag auf gleicher Rechtsgrundlage mit inhaltsgleicher Begründung ein, wobei dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von € 5.451,33 aus gleichem Anlassfall geltend machte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  30. September 2016, Zl. WA1-ALV-38222/005-2005, zugestellt an Dr. Hubert Simon am
  31. September 2016, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diese Anträge wie folgt zurück: „Die Anträge der Firmen A GmbH, AL GmbH, AT GmbH und AS GmbH vom 21.3.2016, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Simon auf Entschädigung gemäß §19 AlSAG werden wegen Unzulässigkeit z u r ü c k g e w i e s e n.“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging der Landeshauptmann von Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus: „Im Verdachtsflächenkataster sind unter anderem die Grundstücke Nr. *** und *** jeweils KG *** als Altstandort „Werkzeugmaschinen K“ eingetragen. Namens des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden vom Amt der NÖ Landesregierung Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG ausgeschrieben und unter anderem durch die Firma M mit diversen Arbeiten beauftragt. Im Zuge dieser Arbeiten wurde beim Setzten von Bohrlöchern ein Stromkabel beschädigt, wodurch es zu einem mehrstündigen Stromausfall in den auf den Liegenschaften befindlichen Gebäuden gekommen ist. Weiters ist unstrittig, dass die Antragstellerinnen in diesen Gebäuden Büros bzw. Lagerräume betreiben und dass sie an der Entstehung der Verdachtsfläche weder mitgewirkt noch der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet haben.“„Im Verdachtsflächenkataster sind unter anderem die Grundstücke Nr. *** und *** jeweils KG *** als Altstandort „Werkzeugmaschinen K“ eingetragen. Namens des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden vom Amt der NÖ Landesregierung Untersuchungen gemäß Paragraph 13, AlSAG ausgeschrieben und unter anderem durch die Firma M mit diversen Arbeiten beauftragt. Im Zuge dieser Arbeiten wurde beim Setzten von Bohrlöchern ein Stromkabel beschädigt, wodurch es zu einem mehrstündigen Stromausfall in den auf den Liegenschaften befindlichen Gebäuden gekommen ist. Weiters ist unstrittig, dass die Antragstellerinnen in diesen Gebäuden Büros bzw. Lagerräume betreiben und dass sie an der Entstehung der Verdachtsfläche weder mitgewirkt noch der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet haben.“ Nach Wiedergabe des § 19 Abs.1 AlSAG sei im Ermittlungsverfahren zur Nach Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG sei im Ermittlungsverfahren zur Auslegung dieser Gesetzesstelle den Antragstellerinnen zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters folgende Rechtsmeinung zu Kenntnis gebracht worden: „Wenn auch der Wortlaut des § 19 AlSAG die zu ersetzenden Schäden nicht ausdrücklich eingrenzt, so muss auf Grund der Einschränkung des Personenkreises, dem eine Entschädigung zusteht, geschlossen werden, dass nicht alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstehen, nach dieser Bestimmung zu entschädigen sind, auch wenn der Geschädigte zum begünstigten Personenkreis des § 19 AlSAG zählt. „Wenn auch der Wortlaut des Paragraph 19, AlSAG die zu ersetzenden Schäden nicht ausdrücklich eingrenzt, so muss auf Grund der Einschränkung des Personenkreises, dem eine Entschädigung zusteht, geschlossen werden, dass nicht alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstehen, nach dieser Bestimmung zu entschädigen sind, auch wenn der Geschädigte zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 19, AlSAG zählt. Zu entschädigen sind vielmehr nur solche Vermögensnachteile oder Bewirtschaftungseinschränkungen, die in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchung, Sichern und Sanieren der Verdachtsfläche oder Altlast stehen und für die Erreichung des Zweckes unvermeidbar sind. Die Entschädigung, die aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu erbringen ist, soll nur dem „Unbeteiligten“ diejenigen Vermögensnachteile ersetzen, die ihm durch das Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren der Verdachtsfläche oder Altlast ohne sein Verschulden entstehen und zu deren Duldung er gemäß § 16 und 17 AlSAG verpflichtet ist (z.B.: Flurschäden, Benützungseinschränkungen durch Sonden, Grabarbeiten etc.). Die Entschädigung, die aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu erbringen ist, soll nur dem „Unbeteiligten“ diejenigen Vermögensnachteile ersetzen, die ihm durch das Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren der Verdachtsfläche oder Altlast ohne sein Verschulden entstehen und zu deren Duldung er gemäß Paragraph 16 und 17 AlSAG verpflichtet ist (z.B.: Flurschäden, Benützungseinschränkungen durch Sonden, Grabarbeiten etc.). Für diese Schäden soll derjenige, der nicht an der Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast mitgewirkt hat, aus öffentlichen Geldern entschädigt werden, weil die Sanierung oder Sicherung von Altlasten im öffentlichen Interesse liegt. Demjenigen, der an der Entstehung der Altlast „beteiligt“ war, soll diese Rechtwohltat nicht zu Gute kommen. Ganz anders verhält es sich bei Schäden, die zwar im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren einer Verdachtsfläche oder Altlast entstehen, jedoch nicht planmäßig (weil unvermeidbar) und gewollt sind (z.B.: das versehentliche Durchtrennen eines Kabels). Diese Schäden stehen in keinem unmittelbaren und unvermeidbaren Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren einer Verdachtsfläche oder Altlast und sollen daher auch nicht aus öffentlichen Geldern ersetzt werden, da hier den Schädiger in der Regel ein Verschulden trifft und der Schadenersatz für ein schuldhaftes Handeln nicht aus öffentlichen Geldern bezahlt werden soll. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb einem Grundeigentümer, dessen Kabel bei Grabungsarbeiten fahrlässig oder sogar vorsätzlich beschädigt wird, nur deshalb kein Schadenersatz zusteht, weil er bei der Entstehung einer Altlast mitgewirkt hat. Dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, die vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt ist. Diese Schäden sind vielmehr gegenüber dem Schädiger nach den allgemeinen Schadenersatzregelungen des ABGB und der ZPO geltend zu machen. Diese Rechtsansicht lässt sich auch aus den Bemerkungen im Kommentar Scheich/Zauner zum AlSAG ableiten, in welchen die Entschädigung stets nur in Zusammenhang mit den Duldungspflichten der § 16 und 17 AlSAG gesehen wird.“ Diese Rechtsansicht lässt sich auch aus den Bemerkungen im Kommentar Scheich/Zauner zum AlSAG ableiten, in welchen die Entschädigung stets nur in Zusammenhang mit den Duldungspflichten der Paragraph 16 und 17 AlSAG gesehen wird.“ Hiezu wäre seitens des Vertreters der Antragstellerinnen im Wesentlichen ausgeführt worden, dass eine solche Interpretation dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 AlSAG nicht zu entnehmen sei und die zu entschädigenden Maßnahmen nicht im ursächlichen oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren einer Verdachtsfläche oder Altlast stehen müsse noch ein so entstandener Schaden für die Erreichung des Zweckes unvermeidbar sein müsse. Die Behörde oder durch diese herangezogene Dritte dürften nur unbedingt erforderliche Maßnahmen setzen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass, wenn die Behörde „nicht unbedingt erforderliche Maßnahmen“ vornimmt oder Fehler begeht, das Recht der Liegenschaftseigentümer oder der sonstigen Berechtigten auf eine Entschädigung gemäß § 19 AlSAG entfiele. Dies hätte zur Folge, dass der Geschädigte eine Vielzahl von Schäden selbst tragen müsste oder auf den zivilen Rechtsweg verwiesen werde. Dies bedeute jedoch eine Schlechterstellung des Geschädigten, da es im Zivilrechtswege mangels eines Vertragsverhältnisses zu einer Beweislastumkehr käme und der Geschädigte somit seine Ansprüche beweisen müsse. Aus diesen Überlegungen ergäbe sich, dass die Entschädigung gemäß § 19 AlSAG umfassend zu verstehen sei und jedem Liegenschaftseigentümer und sonstigen Berechtigten zukomme, der nicht an der Entstehung der Altlast mitgewirkt habe. Auch aus den Gesetzesmaterialien und den Verweis auf das Bundesstraßengesetz ließe sich erkennen, dass die Entschädigung des § 19 AlSAG umfassend sei. Hiezu wäre seitens des Vertreters der Antragstellerinnen im Wesentlichen ausgeführt worden, dass eine solche Interpretation dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG nicht zu entnehmen sei und die zu entschädigenden Maßnahmen nicht im ursächlichen oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren einer Verdachtsfläche oder Altlast stehen müsse noch ein so entstandener Schaden für die Erreichung des Zweckes unvermeidbar sein müsse. Die Behörde oder durch diese herangezogene Dritte dürften nur unbedingt erforderliche Maßnahmen setzen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass, wenn die Behörde „nicht unbedingt erforderliche Maßnahmen“ vornimmt oder Fehler begeht, das Recht der Liegenschaftseigentümer oder der sonstigen Berechtigten auf eine Entschädigung gemäß Paragraph 19, AlSAG entfiele. Dies hätte zur Folge, dass der Geschädigte eine Vielzahl von Schäden selbst tragen müsste oder auf den zivilen Rechtsweg verwiesen werde. Dies bedeute jedoch eine Schlechterstellung des Geschädigten, da es im Zivilrechtswege mangels eines Vertragsverhältnisses zu einer Beweislastumkehr käme und der Geschädigte somit seine Ansprüche beweisen müsse. Aus diesen Überlegungen ergäbe sich, dass die Entschädigung gemäß Paragraph 19, AlSAG umfassend zu verstehen sei und jedem Liegenschaftseigentümer und sonstigen Berechtigten zukomme, der nicht an der Entstehung der Altlast mitgewirkt habe. Auch aus den Gesetzesmaterialien und den Verweis auf das Bundesstraßengesetz ließe sich erkennen, dass die Entschädigung des Paragraph 19, AlSAG umfassend sei. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde wie folgt getroffen: „In der österreichischen Bundesverfassung ist das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung verankert. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sind zweifellos dem Zivilrecht zuzuordnen und daher grundsätzlich bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Ausnahmen hievon sind zwar in einzelnen Gesetzesmaterien vorgesehen, dem Gewaltentrennungsprinzip wird aber dadurch Rechnung getragen, dass eine „sukzessive Gerichtszuständigkeit“ normiert wird; das heißt, dass eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über eine Entschädigung durch Anrufung eines ordentlichen Gerichtes außer Kraft gesetzt werden kann. Dadurch wird die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen gewährleistet. Es entspricht den allgemeinen Auslegungsregeln, dass Ausnahmen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen restriktiv auszulegen sind. Grund dafür, dass in einigen Gesetzen Verwaltungsbehörden über Entschädigungsleistungen zu entscheiden haben, sind regelmäßig verfahrensökonomische Überlegungen. Die Verwaltungsbehörde soll im Zuge eines Verwaltungsverfahrens auch gleich über Entschädigungsansprüche, die aus Anlass dieses Verfahrens entstehen und die in der Regel leicht zu ermitteln sind, entscheiden. Dadurch wird dem Anspruchsberechtigten, der in der Regel auch Partei des Verwaltungsverfahrens ist, eine gesonderte Durchsetzung seiner Ansprüche im Zivilrechtsweg erspart. Schadenersatzansprüche, die jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit stehen, würden bei Durchsetzung im Verwaltungsweg einen wesentlichen Mehraufwand bedeuten. Die Verwaltungsbehörde, deren Organisationsstruktur und Verfahrensbestimmungen nicht für ein kontradiktorisches Verfahren ausgelegt sind, müsste in einem aufwendigen Verfahren Grund und Höhe des Schadenersatzanspruches ermitteln und hierüber entscheiden. Sollte eine Partei mit dieser Entscheidung nicht zufrieden seien und das ordentliche Gericht anrufen, würde die verwaltungsbehördliche Entscheidung außer Kraft treten und das gesamte Ermittlungsverfahren müsste durch das Gericht neuerlich durchgeführt werden. Dies ist jedoch sicherlich nicht Ziel und Zweck dieser Bestimmungen. Auch das Argument, dass durch die Beweislastumkehr bei Gericht der Anspruchsberechtigte schlechter gestellt würde, geht ins Leere da – sofern eine Partei mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht zufrieden ist – aufgrund der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ohnehin das Gericht angerufen werden muss und dort die Regelungen der Zivilprozessordnung zu befolgen sind. Aus den oben dargelegten Überlegungen ergibt sich, dass die gegenständliche versehentliche Durchtrennung eines Stromkabels nicht Gegenstand des § 19 Abs. 1 AlSAG sein kann und den Antragstellerinnen daher die Antragslegimitation fehlt.“Aus den oben dargelegten Überlegungen ergibt sich, dass die gegenständliche versehentliche Durchtrennung eines Stromkabels nicht Gegenstand des Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG sein kann und den Antragstellerinnen daher die Antragslegimitation fehlt.“
  32. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragstellerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht jeweils Beschwerde und beantragten, dass nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Entschädigung stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragstellerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht jeweils Beschwerde und beantragten, dass nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Entschädigung stattgegeben werde, in eventu der angefochtene Bescheid gemäß , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Begründet wurden diese Anträge inhaltsgleich wie folgt: „Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 4.
  33. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Beurteilung eingangs verkürzend aus, dass in der Bundesverfassung das Prinzip der Trennung von Justiz und Verwaltung verankert sei. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werde diesem Prinzip durch die sukzessive Gerichtszuständigkeit Rechnung getragen, wonach eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über eine Entschädigung durch Anrufung eines ordentlichen Gerichtes außer Kraft gesetzt werden könne. Die Ausführungen der belangten Behörde sind in dieser Knappheit sinnentstellend. Art 94 Abs 2 B-VG normiert, dass in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann (sukzessive Zuständigkeit).Die Ausführungen der belangten Behörde sind in dieser Knappheit sinnentstellend. Artikel 94, Absatz 2, B-VG normiert, dass in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann (sukzessive Zuständigkeit). § 19 Abs 3 AISAG normiert eine solche sukzessive Kompetenz, wonach es dem Entschädigung Beanspruchenden frei steht, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Dem Wortlaut des Gesetzes nach entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Anspruch dem Grund und der Höhe nach, nur hinsichtlich der Höhe ist eine Antragstellung an das Bezirksgericht möglich. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu § 19 AISAG, wonach die Bezirksgerichte auch über die Entschädigung dem Grunde nach entscheiden, liegt nicht vor.Paragraph 19, Absatz 3, AISAG normiert eine solche sukzessive Kompetenz, wonach es dem Entschädigung Beanspruchenden frei steht, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Dem Wortlaut des Gesetzes nach entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Anspruch dem Grund und der Höhe nach, nur hinsichtlich der Höhe ist eine Antragstellung an das Bezirksgericht möglich. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu Paragraph 19, AISAG, wonach die Bezirksgerichte auch über die Entschädigung dem Grunde nach entscheiden, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass im Zusammenhang mit anderen Materiengesetzen und der darin normierten sukzessiven Kompetenz Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vorliegen, wonach dieser unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, wenn über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe zu entscheiden hat (VfGH vom 24.6.1988, VfSlg. Nr. 11760/1988), eine solche höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt zum § 19 ALSAG jedoch nicht vor.Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass im Zusammenhang mit anderen Materiengesetzen und der darin normierten sukzessiven Kompetenz Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vorliegen, wonach dieser unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, wenn über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe zu entscheiden hat (VfGH vom 24.6.1988, VfSlg. Nr. 11760 aus 1988,), eine solche höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt zum Paragraph 19, ALSAG jedoch nicht vor. Und selbst wenn es so wäre, ändert dies nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Entschädigung eine gemäß § 19 Abs 1 AlSAG ist (und keine nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB), dass der Antrag der Beschwerdeführerin zulässig ist und der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung gemäß § 19 Abs 1 AISAG zusteht. Dazu im Folgenden im Detail.Und selbst wenn es so wäre, ändert dies nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Entschädigung eine gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG ist (und keine nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB), dass der Antrag der Beschwerdeführerin zulässig ist und der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AISAG zusteht. Dazu im Folgenden im Detail. 4.
  34. Die belangte Behörde differenziert in ihren rechtlichen Ausführungen zwischen Entschädigungsansprüchen aus „Anlass des Verfahren" und solchen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit stünden. Erstere wären leicht zu ermitteln, auch würde man dadurch dem Anspruchsberechtigten eine gesonderte Durchsetzung seiner Ansprüche im Zivilrechtsweg ersparen. Letztere würden bei Durchsetzung im Verwaltungsweg einen wesentlichen Mehraufwand bedeuten. Die Verwaltungsbehörde müsste in einem aufwendigen Verfahren Grund und Höhe des Schadenersatzanspruches ermitteln und hierüber entscheiden. Sollte die Partei mit der Entscheidung nicht zufrieden sein, würde die verwaltungsbehördliche Entscheidung außer Kraft treten und das Ermittlungsverfahren müsste durch das Gericht neuerlich durchgeführt werden. Die belangte Behörde ignoriert in diesen Ausführungen den klaren Wortlaut des Gesetzes. § 19 Abs 1 AISAG lautet: Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.Die belangte Behörde ignoriert in diesen Ausführungen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Paragraph 19, Absatz eins, AISAG lautet: Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen. Voraussetzung für die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung ist ein Schaden nicht durch Verwaltungstätigkeit sondern durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten, sohin auch durch Bohrungen. Eine Differenzierung in Schäden, welche „leicht zu ermitteln seien” und solche, die in einem „aufwendigen Verfahren ermittelt werden müssten" kennt die Bestimmung des § 19 AlSAG nicht, ebenso wenig findet sich das Wort „unmittelbar“ im Gesetzestext. lm Gegenteil, die gesetzliche Regelung selbst ist sehr breit formuliert. Der Gesetzgeber hat das Wort „soweit verwendet, ein Wort, das seinem Sinn nach umfassend ist, verglichen z.B. mit Wörtern wie „infolge die Bestimmung des § 19 Abs 1 AlSAG kann daher nur so verstanden werden, dass sofern jemand, der nicht an der Kontamination einer Liegenschaft beteiligt war, im Zusammenhang mit Handlungen nach dem AISAG auch nur irgendwie ein Schaden entsteht, entschädigt werden soll. Und auch der Verweis des § 19 Abs 2 AISAG auf die §§ 18 des Bundesstraßengesetzes 1971, was Entschädigung und Verfahren anbelangt, ist eindeutig. So normiert § 18 Bundesstraßengesetz: „Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung."Voraussetzung für die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung ist ein Schaden nicht durch Verwaltungstätigkeit sondern durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten, sohin auch durch Bohrungen. Eine Differenzierung in Schäden, welche „leicht zu ermitteln seien” und solche, die in einem „aufwendigen Verfahren ermittelt werden müssten" kennt die Bestimmung des Paragraph 19, AlSAG nicht, ebenso wenig findet sich das Wort „unmittelbar“ im Gesetzestext. lm Gegenteil, die gesetzliche Regelung selbst ist sehr breit formuliert. Der Gesetzgeber hat das Wort „soweit verwendet, ein Wort, das seinem Sinn nach umfassend ist, verglichen z.B. mit Wörtern wie „infolge die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG kann daher nur so verstanden werden, dass sofern jemand, der nicht an der Kontamination einer Liegenschaft beteiligt war, im Zusammenhang mit Handlungen nach dem AISAG auch nur irgendwie ein Schaden entsteht, entschädigt werden soll. Und auch der Verweis des Paragraph 19, Absatz 2, AISAG auf die Paragraphen 18, des Bundesstraßengesetzes 1971, was Entschädigung und Verfahren anbelangt, ist eindeutig. So normiert Paragraph 18, Bundesstraßengesetz: „Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung." Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt der belangten Behörde keinen Interpretationsspielraum, wie von ihr vorgenommen. Nach den Auslegungsregeln des ABGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Normen anzuwenden, ist ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen (Wortinterpretation), maßgebend ist also der sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung. Lässt der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt, oder danach, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt der gesetzlichen Bestimmung ergeben würde. Ebenso wenig sind Erwägungen anzustellen, ob etwa eine andere, mit dem Wortlaut allerdings unvereinbare Regelung zweckmäßiger wäre (vgl. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, § 6, E. 7-11).Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt der belangten Behörde keinen Interpretationsspielraum, wie von ihr vorgenommen. Nach den Auslegungsregeln des ABGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Normen anzuwenden, ist ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen (Wortinterpretation), maßgebend ist also der sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung. Lässt der Wortlaut eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt, oder danach, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt der gesetzlichen Bestimmung ergeben würde. Ebenso wenig sind Erwägungen anzustellen, ob etwa eine andere, mit dem Wortlaut allerdings unvereinbare Regelung zweckmäßiger wäre vergleiche Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, Paragraph 6,, E. 7-11). Es kann auch nicht der Vollziehung überlassen werden, durch eigenmächtige Interpretation des Gesetzes Regelungen und Differenzierungen vorzunehmen, die der Gesetzgeber selbst nicht vorgesehen hat. Dies tut aber die belangte Behörde, indem sie Differenzierungen in „solche und andere Schäden" vornimmt, ohne dass die vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist. Sie begründet dies mit Überlegungen zur sukzessiven Kompetenz und der Aufwendigkeit eines Verfahrens im Verwaltungsweg. Diese rechtswidrige Vorgangsweise führt dazu, dass die belangte Behörde übersieht, dass Schäden vorliegen, welche bis dato die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, nämlich die Kosten für die Reparatur des durchtrennten Stromkabels und der frustrierte Aufwand durch die Entgeltfortzahlungen an die Mitarbeiter, welche - so der eindeutige Wortlaut des Gesetzes - von der Behörde angemessen zu entschädigen sind. Unklar ist auch, was das für Schäden sein sollen, die im „unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit stünden”. Solche Schäden sind nicht vorstellbar, es gibt sie schlichtweg nicht. Die belangte Behörde verwendet hier eine Worthülse, zu der es in der Wirklichkeit keine Entsprechung gibt. Die vorgenommene Interpretation des § 19 Abs 1 AISAG durch die belangte Behörde hätte zur Folge, dass der Bestimmung des § 19 Abs 1 AISAG der Anwendungsbereich entzogen wird, was der Intention des Gesetzgebers jedenfalls zuwiderläuft.Unklar ist auch, was das für Schäden sein sollen, die im „unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit stünden”. Solche Schäden sind nicht vorstellbar, es gibt sie schlichtweg nicht. Die belangte Behörde verwendet hier eine Worthülse, zu der es in der Wirklichkeit keine Entsprechung gibt. Die vorgenommene Interpretation des Paragraph 19, Absatz eins, AISAG durch die belangte Behörde hätte zur Folge, dass der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AISAG der Anwendungsbereich entzogen wird, was der Intention des Gesetzgebers jedenfalls zuwiderläuft. Unrichtig ist weiters, dass Entschädigungsansprüche, die nicht „in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit” (um die Diktion der belangten Behörde zu verwenden) stünden, „automatisch“ schwerer zu ermitteln wären und einen wesentlichen Mehraufwand bedeuten würden”, während Schäden, die angeblich aus „Anlass des Verfahrens” entstanden wären, eben leichter zu ermitteln wären. Diese Schlussfolgerung der Behörde ist falsch, wie schon am konkreten Fall und dem konkreten Schaden leicht zu zeigen ist. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Setzens eines Bohrloches zur Durchführung von Probenahmen ein Schaden entstanden ist, weil zwei Phasen der Strom-Hauptzufuhr getrennt wurden. Das ist ein Schaden, der durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden ist. ln einem nächsten Schritt müsste in einem Verwaltungsverfahren die Höhe des Schadens ermittelt werden, der aufgrund der frustrierten Gehaltszahlungen für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin leicht eruierbar ist, einen etwaigen entgangenen Gewinn aufgrund der Untätigkeit der Mitarbeiter hat die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht. Dazu kommt, dass gemäß § 19 Abs 2 AISAG iVm § 20 Abs 2 BStGUnstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Setzens eines Bohrloches zur Durchführung von Probenahmen ein Schaden entstanden ist, weil zwei Phasen der Strom-Hauptzufuhr getrennt wurden. Das ist ein Schaden, der durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden ist. ln einem nächsten Schritt müsste in einem Verwaltungsverfahren die Höhe des Schadens ermittelt werden, der aufgrund der frustrierten Gehaltszahlungen für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin leicht eruierbar ist, einen etwaigen entgangenen Gewinn aufgrund der Untätigkeit der Mitarbeiter hat die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend gemacht. Dazu kommt, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AISAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BStG die Höhe der Entschädigung ohnehin auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln ist. Von einem wesentlichen Mehraufwand für die Behörde im gegenständlichen Fall kann keine Rede sein. 4.
  35. Zusätzlich vermischt die belangte Behörde in ihrer Argumentation unrichtig Fragen der Zuständigkeit mit verfahrensrechtlichen Fragen (Beweislastumkehr, anzuwendendes Verfahrensgesetz) und solchen der Anspruchsgrundlagen, um daraus die mangelnde Antragslegitimation der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs 1 AlSAG ableiten zu können.Zusätzlich vermischt die belangte Behörde in ihrer Argumentation unrichtig Fragen der Zuständigkeit mit verfahrensrechtlichen Fragen (Beweislastumkehr, anzuwendendes Verfahrensgesetz) und solchen der Anspruchsgrundlagen, um daraus die mangelnde Antragslegitimation der Beschwerdeführerin nach Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG ableiten zu können. Unrichtig ist, dass sofern die Beschwerdeführerin das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz anruft, um eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung gemäß § 19 AlSAG zu begehren, irgendeine Form von Beweislastumkehr schlagend wird. Hier vermischt die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ABGB und nach dem AlSAG.Unrichtig ist, dass sofern die Beschwerdeführerin das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz anruft, um eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung gemäß Paragraph 19, AlSAG zu begehren, irgendeine Form von Beweislastumkehr schlagend wird. Hier vermischt die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ABGB und nach dem AlSAG. Eine Beweislastumkehr gäbe es selbst dann nicht, wenn das Bezirksgericht (vgl. § 19 Abs 3 AlSAG) auch über die Entschädigung gemäß § 19 Abs 1 AlSAG dem Grunde nach entscheiden dürfte, da eine angemessene Entschädigung durch die Behörde gemäß § 19 AlSAG kein Verschulden voraussetzt und überdies den Bestimmungen, auf die § 19 Abs 2 AISAG verweist (nämlich §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetz; dessen § 20 Abs 5 auf die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes verweist), nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.Eine Beweislastumkehr gäbe es selbst dann nicht, wenn das Bezirksgericht vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AlSAG) auch über die Entschädigung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG dem Grunde nach entscheiden dürfte, da eine angemessene Entschädigung durch die Behörde gemäß Paragraph 19, AlSAG kein Verschulden voraussetzt und überdies den Bestimmungen, auf die Paragraph 19, Absatz 2, AISAG verweist (nämlich Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetz; dessen Paragraph 20, Absatz 5, auf die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes verweist), nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Unrichtig ist auch die rechtliche Beurteilung der Behörde, dass auch das Argument, dass durch die Beweislastumkehr bei Gericht der Anspruchsberechtigte, also die Beschwerdeführerin schlechter gestellt würde, ins Leere ginge, da - sofern eine Partei mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht zufrieden sei - aufgrund der sukzessiven Gerichtszuständigkeit ohnehin das Gericht angerufen werden müsse und dort die Regelungen der Zivilprozessordnung zu befolgen hätte. Erstens ist das anzuwendende Verfahrensgesetz im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht gemäß § 19 Abs 3 AISAG das Außerstreitgesetz und nicht die Zivilprozessordnung. Dies ergibt sich aus § 19 Abs 2 iVm § 20 BStG 1971 iVm § 24 Abs 1 EisG 1954.Erstens ist das anzuwendende Verfahrensgesetz im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AISAG das Außerstreitgesetz und nicht die Zivilprozessordnung. Dies ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, BStG 1971 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, EisG
  36. Zweitens ist der Gegner in einem solchen Verfahren die belangte Behörde und nicht ein etwaiger von dieser beauftragter Dritter, welcher den Schaden verursacht hat. Dieser ist zwar der Behörde zuzurechnen und seine Verwendung unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (vgl. VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139). Anspruchsgegner im Verfahren vor dem Bezirksgericht gemäß § 19 Abs 3 AlSAG ist jedoch die Behörde, gleichgültig ob einer ihrer Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen den Schaden verursacht hat. Auf ein Verschulden des Schädigers kommt es nicht an.Zweitens ist der Gegner in einem solchen Verfahren die belangte Behörde und nicht ein etwaiger von dieser beauftragter Dritter, welcher den Schaden verursacht hat. Dieser ist zwar der Behörde zuzurechnen und seine Verwendung unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe vergleiche VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139). Anspruchsgegner im Verfahren vor dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AlSAG ist jedoch die Behörde, gleichgültig ob einer ihrer Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen den Schaden verursacht hat. Auf ein Verschulden des Schädigers kommt es nicht an. Anders wäre es, wenn die Beschwerdeführerin gegen den Schädiger gemäß § 1295ff ABGB gerichtlich vorgehen müsste und gegen diesen eine Schadenersatzklage bei Gericht einbringen würde. In diesem Fall wäre das anzuwendende Verfahrensgesetz die ZPO. Hier müsste die Beschwerdeführerin den Prozess vorfinanzieren und das Vorliegen eines Schadens ebenso wie das Verschulden des Schädigers beweisen, da sich die Beschwerdeführerin mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Schädiger nicht auf die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB berufen könnte. Nur bei Schadenersatzansprüchen im Rahmen einer Vertragsbeziehung muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft („Beweislastumkehr“), ansonsten aber der Geschädigte.Anders wäre es, wenn die Beschwerdeführerin gegen den Schädiger gemäß Paragraph 1295 f, f, ABGB gerichtlich vorgehen müsste und gegen diesen eine Schadenersatzklage bei Gericht einbringen würde. In diesem Fall wäre das anzuwendende Verfahrensgesetz die ZPO. Hier müsste die Beschwerdeführerin den Prozess vorfinanzieren und das Vorliegen eines Schadens ebenso wie das Verschulden des Schädigers beweisen, da sich die Beschwerdeführerin mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Schädiger nicht auf die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB berufen könnte. Nur bei Schadenersatzansprüchen im Rahmen einer Vertragsbeziehung muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft („Beweislastumkehr“), ansonsten aber der Geschädigte. Die Beweislast bei der Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzes (ohne Vertragsbeziehung) wird oftmals ein Scheitern der Schadenersatzklage durch den Betroffenen, und damit auch für die Beschwerdeführerin, zur Folge haben, während die Erfolgschancen der öffentlichen Hand bei einer Schadenersatzklage gegen den von ihr beauftragten Dritten unvergleichlich höher sind. Sie kann sich auf die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB berufen, da sie schließlich mit dem von ihr beauftragten Schädiger ein Vertragsverhältnis hat. Die Behörde kann sich also, nachdem sie den Betroffenen gemäß § 19 Abs 1 AISAG angemessen entschädigt hat, beim von ihr beauftragten Schädiger schadlos halten.Die Beweislast bei der Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzes (ohne Vertragsbeziehung) wird oftmals ein Scheitern der Schadenersatzklage durch den Betroffenen, und damit auch für die Beschwerdeführerin, zur Folge haben, während die Erfolgschancen der öffentlichen Hand bei einer Schadenersatzklage gegen den von ihr beauftragten Dritten unvergleichlich höher sind. Sie kann sich auf die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB berufen, da sie schließlich mit dem von ihr beauftragten Schädiger ein Vertragsverhältnis hat. Die Behörde kann sich also, nachdem sie den Betroffenen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AISAG angemessen entschädigt hat, beim von ihr beauftragten Schädiger schadlos halten. Aus all dem ergibt sich: Die Lesart des § 19 Abs 1 AISAG, wie von der belangten Behörde ausgeführt, gibt es nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 19 AISAG ist zulässig und berechtigt.Aus all dem ergibt sich: Die Lesart des Paragraph 19, Absatz eins, AISAG, wie von der belangten Behörde ausgeführt, gibt es nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 19, AISAG ist zulässig und berechtigt. 4.
  37. Denkt man die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zu Ende, gäbe es ein Rechtsschutzdefizit zu Lasten eines im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Geschädigten, das der Gesetzgeber nicht wollte. Im schlimmsten Fall bedeutet die Auslegung des § 19 Abs 1 AISAG durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin auf dem Schaden, welcher ihr durch die Tätigkeiten der belangten Behörde und der von ihr beauftragten Unternehmen entstanden ist, „sitzen bleibt”, weil die belangte Behörde sich für unzuständig erklärt, und es gleichzeitig der Beschwerdeführerin, und damit dem Betroffenen vor den Zivilgerichten nicht gelingt, gemäß § 1295ff ABGB das Verschulden des Schädigers zu beweisen, obwohl unstrittig ein durch die Maßnahmen verursachter Schaden vorliegt. Dies kann für ein Unternehmen existenzgefährdend sein.Im schlimmsten Fall bedeutet die Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, AISAG durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin auf dem Schaden, welcher ihr durch die Tätigkeiten der belangten Behörde und der von ihr beauftragten Unternehmen entstanden ist, „sitzen bleibt”, weil die belangte Behörde sich für unzuständig erklärt, und es gleichzeitig der Beschwerdeführerin, und damit dem Betroffenen vor den Zivilgerichten nicht gelingt, gemäß Paragraph 1295 f, f, ABGB das Verschulden des Schädigers zu beweisen, obwohl unstrittig ein durch die Maßnahmen verursachter Schaden vorliegt. Dies kann für ein Unternehmen existenzgefährdend sein. Ebenso wären Fälle denkbar, in denen der Geschädigte gegen ein von der Behörde beauftragtes Unternehmen Schadenersatzklage bei Gericht einbringen müsste, weil der zugrunde liegende Sachverhalt von der beauftragenden Behörde angeblich „nur schwer zu ermitteln” sei, das beauftragte Unternehmen in der Zwischenzeit insolvent ist und auf diesem Weg das betroffene und geschädigte Unternehmen keine Schadloshaltung erlangen kann. Dies alles würde zu einem nicht rechtfertigbaren Sonderopfer bei einzelnen Geschädigten führen. Die Beschwerdeführerin wird daher durch den gegenständlich bekämpften Bescheid auch in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG verletzt.Die Beschwerdeführerin wird daher durch den gegenständlich bekämpften Bescheid auch in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG verletzt. Die Differenzierung der belangten Behörde zwischen Schäden, die aus „Anlass des Verfahrens” entstünden und solchen „die angeblich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit” stünden, führt zu einer den Gleichheitssatz verletzenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, sie ist darüber hinaus unsachlich. Der bekämpfte Bescheid verletzt daher den Gleichheitssatz, weil die belangte Behörde § 19 Abs 1 ALSAG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Dies tut sie im Übrigen auch, indem sie der Beschwerdeführerin das Dulden von Eingriffen der öffentlichen Hand (die im öffentlichen Interesse erfolgen, um erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt zu verhindern) auferlegt, jedoch den daraus entstandenen Schaden dem Einzelnen, also der Beschwerdeführerin, nicht ersetzen will. Überdies kommt es zu einer sachlich nicht begründbaren Erschwerung bei der Erlangung behördlichen Rechtsschutzes (vgl. VfSlg 14.309/1995) durch eine Fehlinterpretation des Gesetzes.Die Differenzierung der belangten Behörde zwischen Schäden, die aus „Anlass des Verfahrens” entstünden und solchen „die angeblich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlichen Tätigkeit” stünden, führt zu einer den Gleichheitssatz verletzenden und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, sie ist darüber hinaus unsachlich. Der bekämpfte Bescheid verletzt daher den Gleichheitssatz, weil die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz eins, ALSAG einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Dies tut sie im Übrigen auch, indem sie der Beschwerdeführerin das Dulden von Eingriffen der öffentlichen Hand (die im öffentlichen Interesse erfolgen, um erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder der Umwelt zu verhindern) auferlegt, jedoch den daraus entstandenen Schaden dem Einzelnen, also der Beschwerdeführerin, nicht ersetzen will. Überdies kommt es zu einer sachlich nicht begründbaren Erschwerung bei der Erlangung behördlichen Rechtsschutzes vergleiche VfSlg 14.309 aus 1995,) durch eine Fehlinterpretation des Gesetzes. Auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die den klaren Wortlautes des Gesetzes missachtet, das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten aufgrund einer verfehlten Gesetzesinterpretation sowie eine völlige unzureichende und mangelhafte Begründung (wie unter Punkt 4.1.ff. ausgeführt) führen dazu, dass der bekämpfte Bescheid mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet ist und den verfassungsmäßig verankerten Gleichheitssatz verletzt (vgl. VfSlg 11.851/1984, 11.293/1987, VfGH 25.2.1999, N 128/97).Auch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die den klaren Wortlautes des Gesetzes missachtet, das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeiten aufgrund einer verfehlten Gesetzesinterpretation sowie eine völlige unzureichende und mangelhafte Begründung (wie unter Punkt 4.1.ff. ausgeführt) führen dazu, dass der bekämpfte Bescheid mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet ist und den verfassungsmäßig verankerten Gleichheitssatz verletzt vergleiche VfSlg 11.851 aus 1984,, 11.293 aus 1987,, VfGH 25.2.1999, N 128/97). Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin und damit Nichtzuerkennung einer Entschädigung verletzten die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art. 1 des
  38. ZP zur EMRK), da die belangte Behörde § 19 Abs 1 AISAG in einer Weise auslegt, die der gesetzlichen Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt (wie oben gezeigt) unterstellt.“Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin und damit Nichtzuerkennung einer Entschädigung verletzten die Beschwerdeführerin auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, des
  39. ZP zur EMRK), da die belangte Behörde Paragraph 19, Absatz eins, AISAG in einer Weise auslegt, die der gesetzlichen Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt (wie oben gezeigt) unterstellt.“
  40. Feststellungen: Im Zuge der Hochwasserereignisse im Jahr 1997 kam es zum Aufschwimmen von Altöl auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***. Die zur Abwendung einer Grundwassergefährdung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen wurden seitens der Wasserrechtsbehörde getroffen. Im Zuge der Hochwasserereignisse im Jahr 1997 kam es zum Aufschwimmen von Altöl auf der Liegenschaft Nr. ***, KG ***. Die zur Abwendung einer Grundwassergefährdung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erforderlichen Maßnahmen wurden seitens der Wasserrechtsbehörde getroffen. Anlässlich dieses Vorfalles wurde festgestellt, dass sich auf der Liegenschaft offensichtlich größere, unterirdische Altöllagerungen befinden und wurde vermutet, dass diese aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges stammen. Da eine Erstbewertung des Altstandortes ein hohes Risikopotenzial für Grundwasser ergeben hat, wurden folgende Grundstücke in den Verdachtsflächenkataster unter der Bezeichnung „Werkzeugmaschinen K“ aufgenommen: Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***, sowie die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, , ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG ***. Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden ergänzende Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG in Auftrag gegeben. Zu diesem Zweck entwickelte das Umweltbundesamt am
  41. April 2012 zur Zl. 113-218/12 ein Untersuchungsprogramm und wurde der Altstandort wie folgt beschrieben: Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden ergänzende Untersuchungen gemäß Paragraph 13, AlSAG in Auftrag gegeben. Zu diesem Zweck entwickelte das Umweltbundesamt am
  42. April 2012 zur Zl. 113-218/12 ein Untersuchungsprogramm und wurde der Altstandort wie folgt beschrieben: „Die Nutzung als Industriestandort geht auf die Mitte des
  43. Jahrhunderts zurück. Etwa im Jahr 1863 wurden auf dem Gelände eine Geschosszündererzeugung für Artilleriemunition und eine Messinggießerei angesiedelt, zunächst als Teil der örtlichen Patronen- und Metallwarenfabrik. Ab dem Jahr 1890 wurde auf dem Gelände eine Metallwarenfabrik als eigenständiges Unternehmen geführt, das Zünder, insbesondere Satzscheiben (Zeitzünder), und anderes Artilleriematerial jedoch keine Handfeuerwaffenmunition herstellte. Im Jahr 1916 wurde ein Schleppgleis zum Bhf. *** errichtet. Nach dem
  44. Weltkrieg wurde die Produktion auf Metallwaren umgestellt: es wurden Präzisionswerkzeuge und Spezial-Werkzeugmaschinen, nahtlose und kaltgezogene Präzisionsstahlrohre und Fahrradteile hergestellt. Ende der 1920er Jahre wurden außerdem Motorlokomotiven, Gleisfahrzeuge, Holzgasgeneratoren, Bohrfutter, usw. produziert. In den späten 1930er Jahren wurden Räder für Panzerfahrzeuge, Teile für Militärfahrzeuge und Maschinengewehre, u. ä. hergestellt. Nach Ende des
  45. Weltkrieges wurde der Standort als USIA-Betrieb weitergeführt, und es wurden Grubenloks, Elektrostationen, Straßenwalzen, Seilwinden, Kühl- und Tankwagen, etc. hergestellt. Seit 1959 wird der Standort mit Erdgas versorgt. Danach wurden am Standort u. a. Felgen und Räder aller Art und Ausführungen produziert. Die Betriebsgröße des Altstandortes weist eine Fläche von insgesamt rd. 200.000 m² auf.“ Die Ergebnisse des vom Umweltbundesamt vorgesehenen Untersuchungs-programmes vom
  46. April 2012 sollen als Grundlage für eine Gefährdungsab-schätzung dienen. Dadurch soll geklärt werden, ob der Altstandort als Altlast im Sinne des AlSAG eingestuft werden kann und ob ein Sanierungsbedarf vorhanden ist. Mit Hilfe von orientierten Bodenluftuntersuchungen, Bodenaufschlüssen (Kernbohrungen) sowie Boden- und Grundwasseranalysen soll eine Abgrenzung der Schadstoffzentren, das Ausmaß der verunreinigten Bodenzonen und von allfälligen Grundwasserverunreinigungen festgestellt werden. Weiters werden die Standortverhältnisse wie Untergrundaufbau und Grundwasserströmungsverhältnisse sowie allfällig betroffene Schutzgüter erhoben. In weiterer Folge wurden u.a. auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, welche im Eigentum der AS GmbH als Rechtsnachfolgerin der K Gesellschaft m.b.H. stehen, Probebohrungen von der ARGE DI Sch und T GmbH durchgeführt, auf welchen die Liegenschaftseigentümerin und die weiteren Antragstellerinnen Büroräumlichkeiten und Lagerräume nutzen. Zuvor wurden seitens der Grundstückseigentümerin den mit diesen Arbeiten Beauftragten Pläne über bestehende Kanal- und Wasserleitungen übergeben. Über die ebenfalls bestehende und im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit einer Stromleitung auf dem Grundstück Nr. *** erfolgte keine Information. Am
  47. Mai 2015 wurden durch das Setzen eines Bohrloches zur Durchführung von Probenahmen zwei Phasen der Strom-Hauptzufuhr getrennt. Dadurch kam es in der Zeit von 09.47 Uhr bis 16.00 Uhr in den Betrieben der Antragstellerinnen zu einem Stromausfall, welcher in diesem Zeitraum zu einem EDV- und Netzwerkausfall führte Vom Eigentümer der Stromleitung wurde kein Schaden geltend gemacht. Vielmehr beauftragte die AS GmbH die E GmbH auf ihre Rechnung, den entstandenen Schaden an der Strom-Hauptzufuhr zu beheben.
  48. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus den aktuellen Grundbuchsauszügen der betroffenen Liegenschaften, aus dem Firmenregister zu FN *** und aus der Einsicht in den Verdachtsflächenregister, und wird der festgestellte Sachverhalt von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ein Entschädigungsanspruch gemäß § 19 AlSAG besteht. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus den aktuellen Grundbuchsauszügen der betroffenen Liegenschaften, aus dem Firmenregister zu FN *** und aus der Einsicht in den Verdachtsflächenregister, und wird der festgestellte Sachverhalt von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 19, AlSAG besteht.
  49. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) lauten wie folgt:, § 16 AlSAG bestimmt:Paragraph 16, AlSAG bestimmt:
(1)Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
(2)Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
(3)Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
(4)Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 17 AlSAG schreibt vor:Paragraph 17, AlSAG schreibt vor:
(1)Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(1)Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 21 a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, den Paragraphen 79, 79 a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, und den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
(3)Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
(3)Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
(4)Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(4)Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
(5)Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.
(5)Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden. § 18 AlSAG ordnet an:Paragraph 18, AlSAG ordnet an:
(1)Sofern nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.
(1)Sofern nicht einem Verpflichteten nach Paragraph 17, Absatz eins, die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.
(2)Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach § 18 Abs. 1 tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die §§ 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(2)Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach Paragraph 18, Absatz eins, tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die Paragraphen 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3)Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen. § 19 AlSAG sieht vor:Paragraph 19, AlSAG sieht vor:
(1)Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2)Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.
(2)Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Absatz 3, die Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, sinngemäß.
(3)Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Wurde der Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, hat das Verwaltungsgericht lediglich die ungerechtfertigte Zurückweisung zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG online, § 66, Rz 106, mit den notwendigen Anpassungen an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Wurde der Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen, hat das Verwaltungsgericht lediglich die ungerechtfertigte Zurückweisung zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 66,, Rz 106, mit den notwendigen Anpassungen an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). § 16 Abs. 1 AlSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 AlSAG wird nicht angeknüpft. Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 11 AlSAG. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des § 13 AlSAG; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 AlSAG. § 16 Abs. 1 AlSAG sieht eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor, das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang, insbesondere zur Entnahme von Proben „durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten“ zu dulden. § 16 Abs. 1 AlSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139).Paragraph 16, Absatz eins, AlSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 AlSAG wird nicht angeknüpft. Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, AlSAG. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Paragraph 13, AlSAG; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 11, AlSAG. , Paragraph 16, Absatz eins, AlSAG sieht eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor, das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang, insbesondere zur Entnahme von Proben „durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten“ zu dulden. Paragraph 16, Absatz eins, AlSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139). Dieser Gesetzeslage entsprechend wurden die festgestellten Probebohrungen im Sinne des § 16 AlSAG durchgeführt. In § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 sind Duldungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten festgelegt. Die in § 19 Abs. 1 normierten Varianten der Zustimmung oder Duldung betreffen hauptsächlich den Liegenschaftseigentümer oder sonstige Personen, in deren Einflussbereich sich die betreffende Liegenschaft befindet, d.h. in deren Ingerenz es steht, die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast zu verhindern oder zumindest den Verursacher zur Beseitigung zu verhalten bzw. auch bei der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Auch hier gilt wohl wie bei § 18, dass der Rechtsnachfolge des Liegenschaftseigentümers bei Untätigkeit die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast zumindest geduldet hat und deshalb nicht zu entschädigen sein wird. Duldung setzt allerdings Kenntnis vom Umstand, der zur Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast führt, voraus. Als „Mitwirken“ an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast iSd Abs. 1 ist ein Handeln zu verstehen, dass zumindest mitkausal für die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast ist und über die diesbezügliche bloße Zustimmung oder Duldung hinausgeht. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Abs. 1 und ist sie nach einer der genannten Bestimmungen zur Duldung verpflichtet, so ist sie für den ihr entstandenen Schaden zu entschädigen. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 ist die Entschädigung amtswegig festzulegen, es ist aber wohl auch die Antragstellung durch einen Rechtsunterworfenen möglich (Scheichel/Zauner, AlSAG, § 19 Rz 1 ff). Dieser Gesetzeslage entsprechend wurden die festgestellten Probebohrungen im Sinne des Paragraph 16, AlSAG durchgeführt. In Paragraph 16, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, Absatz 4, sind Duldungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten festgelegt. Die in Paragraph 19, Absatz eins, normierten Varianten der Zustimmung oder Duldung betreffen hauptsächlich den Liegenschaftseigentümer oder sonstige Personen, in deren Einflussbereich sich die betreffende Liegenschaft befindet, d.h. in deren Ingerenz es steht, die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast zu verhindern oder zumindest den Verursacher zur Beseitigung zu verhalten bzw. auch bei der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Auch hier gilt wohl wie bei Paragraph 18,, dass der Rechtsnachfolge des Liegenschaftseigentümers bei Untätigkeit die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast zumindest geduldet hat und deshalb nicht zu entschädigen sein wird. Duldung setzt allerdings Kenntnis vom Umstand, der zur Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast führt, voraus. Als „Mitwirken“ an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast iSd Absatz eins, ist ein Handeln zu verstehen, dass zumindest mitkausal für die Entstehung der Verdachtsfläche oder Altlast ist und über die diesbezügliche bloße Zustimmung oder Duldung hinausgeht. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Absatz eins und ist sie nach einer der genannten Bestimmungen zur Duldung verpflichtet, so ist sie für den ihr entstandenen Schaden zu entschädigen. Nach dem Wortlaut von Absatz eins, ist die Entschädigung amtswegig festzulegen, es ist aber wohl auch die Antragstellung durch einen Rechtsunterworfenen möglich (Scheichel/Zauner, AlSAG, Paragraph 19, Rz 1 ff). Die in Abs. 2 verwiesenen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) haben idgF folgenden Wortlaut:Die in Absatz 2, verwiesenen Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) haben idgF folgenden Wortlaut: § 18 BStG 1971 lautet:Paragraph 18, BStG 1971 lautet:
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 AGBG). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest untere Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, AGBG). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest untere Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2)Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Eignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Absatz eins, zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. § 19 BStG 1971 regelt: Paragraph 19, BStG 1971 regelt: Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten. § 20 BStG 1971 sieht vor:Paragraph 20, BStG 1971 sieht vor:
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 32,) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3)Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(4)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5)Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung.
(5)Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, sinngemäße Anwendung. § 20a BStG 1971 lautet:Paragraph 20 a, BStG 1971 lautet:
(1)Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungszeit zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(1)Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (Paragraph 20,) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungszeit zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2)Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeiträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung im Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(2)Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeiträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (Paragraph 5, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung im Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf Paragraph 61, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3)Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(3)Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4)Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Erstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(4)Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Absatz 2,) ist Paragraph 20, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Die Erstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(5)Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 AGBG).
(5)Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (Paragraph 1323, AGBG). Aus Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 und 2 BStG 1971 ergibt sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die Entschädigung nach Abs. 1:Aus Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2 BStG 1971 ergibt sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die Entschädigung nach Absatz eins : § 20 Abs. 2 BStG 1971 legt fest, dass der Enteignungsbescheid (der Bescheid nach Abs. 1 ist per se nicht als solcher zu werten, da er bloß eine Entschädigung festlegt, aber keine Enteignung ausspricht) auch eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat, weiters trägt § 20 BStG 1971 die Überschrift „Enteignungsverfahren“. Damit ist die Zuständigkeitsnorm des § 20 Abs 1 BStG als Norm des „Verfahrens“ iSd Abs. 2 zu werten (Scheichel/Zauner, AlSAG, § 19 Rz 6 f).Paragraph 20, Absatz 2, BStG 1971 legt fest, dass der Enteignungsbescheid (der Bescheid nach Absatz eins, ist per se nicht als solcher zu werten, da er bloß eine Entschädigung festlegt, aber keine Enteignung ausspricht) auch eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat, weiters trägt Paragraph 20, BStG 1971 die Überschrift „Enteignungsverfahren“. Damit ist die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 20, Absatz eins, BStG als Norm des „Verfahrens“ iSd Absatz 2, zu werten (Scheichel/Zauner, AlSAG, Paragraph 19, Rz 6 f). Anspruchsberechtigte können demnach einen Antrag gemäß § 19 Abs. 1 AlSAG bei der nunmehr belangten Behörde stellen.Anspruchsberechtigte können demnach einen Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG bei der nunmehr belangten Behörde stellen. Da es sich bei der Beschwerde gegenständlich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, kommt die sukzessive Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 AlSAG im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen ist, über die Beschwerden zu entscheiden. Da es sich bei der Beschwerde gegenständlich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, kommt die sukzessive Zuständigkeit nach Paragraph 19, Absatz 3, AlSAG im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berufen ist, über die Beschwerden zu entscheiden. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Fall ist die Beantwortung der Rechtsfrage, für welche Schäden nach § 19 Abs. 1 leg. cit. ein Entschädigungsanspruch besteht.Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Fall ist die Beantwortung der Rechtsfrage, für welche Schäden nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. ein Entschädigungsanspruch besteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 AlSAG sind nur jene Schäden im Entschädigungsverfahren zuzusprechen, welche durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur jene Schäden ersetzt haben wollte, welche unmittelbar durch die genannten Maßnahmen entstanden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG sind nur jene Schäden im Entschädigungsverfahren zuzusprechen, welche durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten entstanden sind. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur jene Schäden ersetzt haben wollte, welche unmittelbar durch die genannten Maßnahmen entstanden sind. Anspruchsberechtigt ist demnach nur derjenige, in dessen Vermögen oder Person sich der Schaden ereignet hat, während anderen Personen (den durch die Maßnahme nur „mittelbar Geschädigten“) ein etwaiger Folgeschaden nicht ersetzt wird. Für den Ersatz dieser mittelbaren Schäden bietet § 19 Abs. 1 AlSAG keine Rechtsgrundlage. Anspruchsberechtigt ist demnach nur derjenige, in dessen Vermögen oder Person sich der Schaden ereignet hat, während anderen Personen (den durch die Maßnahme nur „mittelbar Geschädigten“) ein etwaiger Folgeschaden nicht ersetzt wird. Für den Ersatz dieser mittelbaren Schäden bietet Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG keine Rechtsgrundlage. Diese Rechtsansicht wird auch auf die im AlSAG-Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des BStG 1971 gestützt, nach welchen nur der von der Enteignung Betroffene vermögensrechtlich zu entschädigen ist und die Höhe dieses Entschädigungsanspruches restriktiv festzusetzen ist (vgl. § 18 BStG 1971).Diese Rechtsansicht wird auch auf die im AlSAG-Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des BStG 1971 gestützt, nach welchen nur der von der Enteignung Betroffene vermögensrechtlich zu entschädigen ist und die Höhe dieses Entschädigungsanspruches restriktiv festzusetzen ist vergleiche Paragraph 18, BStG 1971). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das, dass der Eigentümer des beschädigten Stromkabels iSd § 19 Abs. 1 AlSAG einen Schaden erlitten hat, für welchen ihm nach dieser Rechtsgrundlage eine Entschädigung zusteht, unabhängig von der zivilrechtlichen Frage, wer für die fehlerhafte Aufklärung über das Bestehen der im Grundbuch eingetragenen Stromleitung schadenersatzrechtlich einzustehen hat.Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet das, dass der Eigentümer des beschädigten Stromkabels iSd Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG einen Schaden erlitten hat, für welchen ihm nach dieser Rechtsgrundlage eine Entschädigung zusteht, unabhängig von der zivilrechtlichen Frage, wer für die fehlerhafte Aufklärung über das Bestehen der im Grundbuch eingetragenen Stromleitung schadenersatzrechtlich einzustehen hat. Demgegenüber wurden sämtliche Antragstellerinnen nur mittelbar geschädigt, auch wenn die AS GmbH (im eigenen Interesse) auf eigene Rechnung die Sanierung der schadhaften Stromleitung beauftragt hat, sodass allen Beschwerdeführerinnen ein Entschädigungsanspruch nach dieser Gesetzeslage und somit eine Antragslegitimation nicht zusteht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anträge zurückgewiesen. 6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, für welche Schäden ein Entschädigungsanspruch nach § 19 Abs. 1 AlSAG besteht.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, für welche Schäden ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 19, Absatz eins, AlSAG besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1190.001.2016

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