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LVwG-AV-1370/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1370/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde der W GmbH & Co. KG mit Sitz in ***, ***, vertreten durch Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 24.11.2016, Zl. HOS2-V-16 12619, betreffend Erlegung einer Sicherheitsleistung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Sicherheitsleistung von 4.000 Euro auf 270 Euro herabgesetzt wird. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 7m Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAGParagraph 7 m, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 24.11.2016,Zl. HOS2-V-16 12619 der W GmbH & Co. KG, ***, ***, als Auftraggeber der S SRL, welche keinen Firmensitz in Österreich hat und die vier Dienstnehmer auf der Baustelle in ***, ***, eingesetzt hat, aufgetragen, für den noch zu leistenden Werklohn eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 4.000 Euro zu erlegen. Bei der am 15.11.2016 um 09.55 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ***, wurde der begründete Verdacht festgestellt, dass die Firma S SRL mit Sitz in ***, ***, als Auftragnehmerin zu verantworten hat, dass die Sozialversicherungsdokumente nicht bereitgehalten und zugänglich gemacht wurden, eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht erfolgte und die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten und diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Es erfolge eine systematische Verweigerung der Rechtshilfe durch rumänische Behörden. Der Vollzug der Strafe erweise sich somit aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, als unmöglich, weshalb die Erlegung der Sicherheitsleistung aufgetragen wurde.Die Bezirkshauptmannschaft Horn hat mit Bescheid vom 24.11.2016,, Zl. HOS2-V-16 12619 der W GmbH & Co. KG, ***, ***, als Auftraggeber der S SRL, welche keinen Firmensitz in Österreich hat und die vier Dienstnehmer auf der Baustelle in ***, ***, eingesetzt hat, aufgetragen, für den noch zu leistenden Werklohn eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 4.000 Euro zu erlegen. Bei der am 15.11.2016 um 09.55 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ***, wurde der begründete Verdacht festgestellt, dass die Firma S SRL mit Sitz in ***, ***, als Auftragnehmerin zu verantworten hat, dass die Sozialversicherungsdokumente nicht bereitgehalten und zugänglich gemacht wurden, eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht erfolgte und die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten und diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden. Es erfolge eine systematische Verweigerung der Rechtshilfe durch rumänische Behörden. Der Vollzug der Strafe erweise sich somit aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, als unmöglich, weshalb die Erlegung der Sicherheitsleistung aufgetragen wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** einen Zahlungsstopp gegen die W GmbH verfügte. Diese habe ihren Firmensitz ebenfalls in ***, ***. Der gegenständliche Bescheid sei jedoch an eine andere juristische Person, nämlich die W GmbH & Co. KG gerichtet. Gegen letztere sei kein Zahlungsstopp verfügt worden. Der Erlag einer Sicherheitsleistung komme nur dann in Betracht, wenn überhaupt noch ein zu leistender Werklohn gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe es unterlassen, sich mit der E-Mail vom 22.11.2016 auseinanderzusetzen. Dort sei dargelegt worden, dass die S SRL überhaupt keinen offenen Werklohnanspruch mehr habe. Die Arbeiter hätten völlig überraschend und ohne dass die entsprechenden Arbeiten fertiggestellt worden seien, am 22.11.2016 unverrichteter Dinge die Baustelle verlassen. Richtig sei, dass von der S SRL eine mit 21.11.2016 datierte Rechnung über 3.396 Euro übermittelt worden sei. Diese beinhalte jedoch größtenteils Positionen, die nicht bzw. nicht vollständig erbracht worden seien. Vielmehr sei es so, dass durch das überstürzte Verlassen der Mitarbeiter der Firma S SRL zusätzliche Kosten entstanden seien, die zumindest 5.000 Euro betragen. Es seien dies großteils Kosten für die Durchführung von Ersatzvornahmen. Der Teamleiter der Finanzpolizei sei mit E-Mail vom 22.11.2016 darauf hingewiesen worden. Dies führe wiederum dazu, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Horn keine Sicherheitsleistung aufgetragen hätte werden dürfen. Die Verhängung einer im Bescheid genannten Sicherheitsleistung sei auch deswegen erfolgt, weil nach Ansicht der Behörde bisher eine systematische Verweigerung der Rechtshilfe durch rumänische Behörden erfolge. Der Vollzug der Strafe erweise sich sohin aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, als unmöglich. Es sei wohl unstrittig, dass der Verdacht der Verwaltungsübertretung einen Betrieb mit Sitz in Rumänien betreffe. Im Behördenakt finde sich kein Hinweis, dass seitens der Behörde zumindest versucht worden sei, die Auftragnehmerin zur Verantwortung zu ziehen. Am 26.6.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die Finanzpolizei als Parteien geladen. Herr RW, handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GmbH, hat ausgeführt, dass auf der Baustelle in ***, Verputzarbeiten an die rumänische Firma S vergeben worden seien. Das Gesamtauftragsvolumen habe sich auf 30.000 bis 40.000 Euro belaufen. Ein Teil des Materials sei auch von dieser Firma gekauft worden. Die rumänische Firma habe mit ziemlicher Sicherheit im März 2016 auf dieser Baustelle zu arbeiten begonnen. Als spätester Zeitpunkt für den Abschluss der Arbeiten sei der 17.12.2016 vorgesehen gewesen. Es seien von der rumänischen Firma auch tatsächlich drei Arbeiter mit den Arbeiten beschäftigt worden. Die vierte Person, Herr AP, sei als Dolmetscher tätig gewesen. Herr AP sei auch nicht laufend vor Ort gewesen. Er habe teilweise auch kleinere Arbeiten durchgeführt. Am 22.11.2016 seien sie nicht mehr vor Ort gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe es keine offenen Rechnungen zwischen der W GmbH & Co. KG und der S SRL gegeben. Er habe gegenüber der Finanzpolizei gesagt, dass er eine Rechnung erwarte. Nach Erhalt der Rechnung habe er Kontakt mit der Finanzpolizei aufgenommen. Daraufhin sei ein Zahlungsstopp verfügt worden. Die Rechnung der S vom 21.11.2016 in der Höhe von 3.369 Euro habe er mit E-Mail an diesem Tag erhalten. Die Rechnung entspreche der vereinbarten Arbeitsleistung. Tatsächlich seien die Arbeiten jedoch bereits früher, d.h. am 21.11.2016 beendet worden, und nicht wie in der Rechnung angeführt, am 24.11.2016. Mit der BH Horn habe es keinen Kontakt gegeben. Seitens der Finanzpolizei sei gesagt worden, dass der tatsächliche Betrag mit der BH zu klären sei. Bereits aus vorher bezahlten Teilrechnungen habe er eine Rückforderung von ca. 1.000 Euro gehabt, weil vereinbarte Leistungen nicht erbracht worden seien. Diese Rückforderung sei mit der Firma S vereinbart und müsste von der gestellten Rechnung noch in Abzug gebracht werden. In der E-Mail an die Finanzpolizei habe er dezidiert 900 Euro angeführt. Die von der Firma S übermittelte Rechnung sei seitens dieser Firma nicht fällig gestellt worden. Er habe bis dato die rumänische Firma auch noch nicht auf Einhaltung des Vertrages geklagt. Mit der Firma S seien Arbeitswerte vereinbart worden und pro Einheit Arbeitswert war ein Betrag in der Höhe von 450 Euro vereinbart. Die 7,54 angeführten Arbeitswerte seien die in der Arbeitsperiode vereinbarten Arbeitswerte gewesen. Dabei sei es um die Fertigstellung von vier Räumen sowie den Abschluss von Verputzarbeiten am Nebengebäude gegangen. Die Leistungen seien teilweise begonnen und keinesfalls abgeschlossen worden. Von den vereinbarten vier Räumen sei kein einziger fertiggestellt worden. Der Verputz an der Außenmauer sei auch nicht vollständig aufgetragen worden. 0,6 der Arbeitseinheiten seien abgeschlossen worden. Es seien Metallsteher aufgestellt, ein Tor nachgebessert und ein Wetterschutz für Bauholz angebracht worden. Er sei ca. an 50 % dieser Tage anwesend gewesen. Es hätten drei Personen gearbeitet. Ein österreichischer Baumeister führe die Arbeiten nur dann weiter, wenn der aufgebrachte Grobputz abgeschlagen werde und neuerlich mit Materialien nach Ö-Norm neu aufgebracht werde. Wenn der Feinputz ohne Abschlagen des Grobputzes aufgebracht werden soll, müsste er auf die Gewährleistung verzichten. In seiner E-Mail vom 24.11.2016 habe er die Forderung der S zurückgewiesen. Bis dato habe die S den geforderten Betrag von ihm weder gemahnt noch eingeklagt. Mit E-Mail vom 28.11.2016 habe der Geschäftsführer der S mitgeteilt, dass er die Angelegenheiten mit den Behörden klären wolle. Seiner Ansicht nach bestehe seitens der Firma S keine berechtigte Forderung, da sie nicht ordnungsgemäß die Arbeitswerte erbracht habe und sei zuletzt eine Gegenforderung in der Höhe von 900 Euro unberücksichtigt geblieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des § 7m AVRAG lauten:Die bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG lauten: Abs. 1:Absatz eins : Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/

  1. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben).Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  2. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben). Abs. 2:Absatz 2 : Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Abs. 3:Absatz 3 : Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  3. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Bei Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
  4. in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Bei Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Abs. 4:Absatz 4 : Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt. Abs. 5:Absatz 5 : Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend. Abs. 6:Absatz 6 : Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe (verkürzt wiedergegeben). Abs. 7:Absatz 7 : Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung. Abs. 8:Absatz 8 : Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen. Nach der Anzeige der Finanzpolizei Team *** wurden im Zuge einer Kontrolle einer Baustelle in ***, ***, vier Dienstnehmer der Firma S SRL aus ***, ***, die keinen Sitz in Österreich hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Als Auftraggeberin fungierte die Firma W GmbH. Es wurde keine Meldung über die Entsendung an die Zentrale Koordinationsstelle im Bundesministerium für Finanzen erstattet. Keiner der Arbeiter konnte ein aktuell gültiges internationales Versicherungsformular A1 vorlegen. Es konnten keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die vier angetroffenen Arbeiter vorgelegt werden. Weiters wurden von der rumänischen Firma trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung die Lohnunterlagen nicht fristgerecht nachgereicht. Es wurde von der rumänischen Firma keine Dienstleistungsanzeige an das Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft erstattet. Eine vorläufige Sicherheit konnte vor Ort nicht eingehoben werden, da von der rumänischen Firma kein Firmenverantwortlicher angetroffen werden konnte und keine verwertbaren Gegenstände auf der Baustelle vorhanden waren. Es seien bereits Teile des Werklohnes bezahlt worden. Die Abrechnung erfolge ca. alle zwei Wochen. Laut Berechnung der Finanzpolizei dürfte derzeit ein Betrag von 4.000 Euro für die Bauarbeiten noch offen sein. Diese Summe setze sich einerseits aufgrund von Berechnungen der Finanzpolizei zusammen und andererseits aufgrund der neuerlich gelegten Rechnung durch die Firma S SRL. Im Zuge der Ermittlungen durch die Finanzpolizei wurde am 22.11.2016 vom Geschäftsführer der W GmbH die Rechnung der S SRL vom 21.11.2016 in der Höhe von 3.396 Euro vorgelegt. Dabei wurde die für den Zeitraum 11.11.2016 bis 24.11.2016 erbrachte Arbeitseinheit mit 7,54 x 450 angeführt. In der E-Mail vom 22.11.2016 hat Herr RW bekanntgegeben, dass für nicht entsprechend abgeschlossene Arbeiten 900 Euro mit Vorbehalt bezahlt worden seien. Von der Abgabenbehörde wurde am 23.11.2016 ein Zahlungsstopp gegenüber der W GmbH z.H. des Herrn RW in der Höhe von 28.000 Euro festgesetzt. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5.12.2016 geht hervor, dass Herr RW angerufen und bekanntgegeben habe, dass die offene Forderung der rumänischen Firma gegen 0 gehe, da die Arbeiten eingestellt worden seien. Auf Nachfrage, wann die Arbeiten eingestellt worden seien, sei mitgeteilt worden, dass dies am 22.11.2016 gewesen sei. Es sei von 11.11.2016 bis 22.11.2016 gearbeitet worden. Die offene Forderung sei jedoch um 25 % zu hoch angesetzt worden. Wesentlicher Sachverhalt: Unbestritten ist, dass am 15.11.2016 vier Arbeitnehmer der rumänischen Firma S SRL bei Bauarbeiten in ***, ***, angetroffen wurden. Die rumänische Firma hat keinen Sitz in Österreich. Die W GmbH & Co. KG war Auftraggeber für die Arbeiten. Die Finanzpolizei hat gegenüber der W GmbH einen Zahlungsstopp in der Höhe von 28.000 Euro verfügt. Nach Vorlage einer offenen Rechnung wurde seitens der Finanzpolizei gegenüber der belangten Behörde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 4.000 Euro angeregt. Aus der Akte der belangten Behörde ist vor Erlassung des Bescheides sonst kein Kontakt mit der W GmbH & Co. KG zu entnehmen. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Mitteilung der Finanzpolizei und dem verfügten Zahlungsstopp. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beschwerdeführerin befragt. Von diesem wurde dargelegt, dass die zu erbringenden Leistungen in Arbeitswerte (Units) geteilt wurden. Die auf der offenen Rechnung der Firma S angeführte Forderung war nicht berechtigt, weil die angeführten Arbeitswerte von 7,54 nicht erfüllt worden sind. Es bestand eine Gegenforderung wegen eines vorangegangenen Auftrages in der Höhe von 900 Euro. Es wurden tatsächlich nur 0,6 Arbeitswerte erfüllt. Es handelt sich dabei um Metallsteher, Ausbesserung eines Tores und Wetterschutz für Bauholz. Der geforderte Betrag von 3.396 Euro wurde von der Firma S bis dato nicht eingefordert. Die Beschwerdeführerin hat auch die rumänische Auftragsnehmerin nicht auf Einhaltung des Vertrages geklagt. Die von der rumänischen Firma gelegte Rechnung führt Arbeitsleistungen über eine Zeitspanne von 11.11.2016 bis 24.11.2016 an. Die tatsächliche Arbeitsleistung ergibt sich aus dieser Rechnung nicht. Es handelt sich vorwiegend um Verputzarbeiten, die jedoch nicht abgeschlossen wurden. Der Grobputz wurde in Teilbereichen angebracht. Bei einer Werkleistung ist üblicherweise der Werklohn erst fällig, wenn die gesamte Leistung erbracht wird. Allfällige Mängel müssen behoben werden bzw. ist eine Reduzierung des Werklohns möglich, wenn der Mangel nicht behoben werden kann. Eine Fertigstellung, sohin vollständige Erfüllung des Werkvertrages, erfolgte nicht. Die Erfüllung des Arbeitswertes im Ausmaß von 0,6 wurde vom Beschwerdeführer zugestanden. Da kein gegenteiliges Vorbringen seitens der belangten Behörde oder Finanzpolizei erstattet wurde, ist seitens des erkennenden Gerichtes den Ausführungen des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin zu folgen. Unter Berücksichtigung, dass ein Arbeitswert einen Betrag in der Höhe von 450 Euro ausmacht, besteht für den erfüllten Arbeitswert von 0,6 der S SRL eine Forderung in Höhe von 270 Euro. Die von der Beschwerde führenden Partei erlegte Sicherheitsleistung wurde mit diesem Betrag festgesetzt. Seitens der belangten Behörde wurde vor Durchführung der Verhandlung bekanntgegeben, dass vier Strafverfahren durchgeführt worden seien. Drei Straferkenntnisse zu je 2.500 Euro und ein Straferkenntnis zu 8.800 Euro seien mit 3.1.2017 rechtskräftig. Bereits mit 7.3.2017 seien Mahnungen ausgeschickt worden. Bis dato sei keine Anzahlung erfolgt. Aus der Erfahrung wisse man, dass diese Geldstrafen meist nicht einbringlich seien. Die Straferkenntnisse seien an den Geschäftsführer VV zugestellt worden. Das alleinige Bestehen von Übereinkommen ist nicht geeignet, um davon ausgehen zu können, dass die Vollstreckung in einem anderen EU-Land jederzeit möglich wäre. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die tatsächliche Führung der Verfahren und insbesondere in weiterer Folge die Vollstreckung von Strafen auch möglich ist. Kommt es verfahrensgegenständlich bereits jetzt zu Vollstreckungsverzögerungen, so kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Vollstreckung im Ausland davon ausgeht, dass eine Verweigerung der zuständigen Behörden in Rumänien die Durchsetzung im Regelfall unmöglich machen. Bei der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen nach § 7m AVRAG handelt es sich um eine Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache im Sinne des § 50 VwGVG (s. VwGH v. 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Ein derartiger Auftrag ergeht gegenüber dem Vertragspartner des Beschuldigten. Der Zahlungsstopp wurde gegenüber der W GmbH ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde die Sicherheitsleistung der W GmbH & Co. KG auferlegt. Die W GmbH ist Komplementär und sohin unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W GmbH & Co. KG. Wenngleich die W GmbH & Co. KG als Vertragspartner der rumänischen Firma anzusehen ist, scheint auf dem Werkvertrag vom 17.12.2015 in Fettruck die „W GmbH“ auf und „represented by W GmbH & Co. KG“. Sowohl die W GmbH als auch die W GmbH & Co. KG haben ihren Sitz in ***, ***. Seitens des erkennenden Gerichtes wird es als zulässig gesehen, wenn innerhalb der gesetzlichen Fristen der W GmbH als Komplementärin der W GmbH & Co. KG ein Zahlungsstopp auferlegt wurde, weil diese auch unbeschränkt für die W GmbH & Co. KG haftet (siehe hiezu auch VwGH v.3.9.2008, Zl 2005/03/0108).Das alleinige Bestehen von Übereinkommen ist nicht geeignet, um davon ausgehen zu können, dass die Vollstreckung in einem anderen EU-Land jederzeit möglich wäre. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die tatsächliche Führung der Verfahren und insbesondere in weiterer Folge die Vollstreckung von Strafen auch möglich ist. Kommt es verfahrensgegenständlich bereits jetzt zu Vollstreckungsverzögerungen, so kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Vollstreckung im Ausland davon ausgeht, dass eine Verweigerung der zuständigen Behörden in Rumänien die Durchsetzung im Regelfall unmöglich machen. Bei der Vorschreibung von Sicherheitsleistungen nach Paragraph 7 m, AVRAG handelt es sich um eine Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache im Sinne des Paragraph 50, VwGVG (s. VwGH v. 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Ein derartiger Auftrag ergeht gegenüber dem Vertragspartner des Beschuldigten. Der Zahlungsstopp wurde gegenüber der W GmbH ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde die Sicherheitsleistung der W GmbH & Co. KG auferlegt. Die W GmbH ist Komplementär und sohin unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W GmbH & Co. KG. Wenngleich die W GmbH & Co. KG als Vertragspartner der rumänischen Firma anzusehen ist, scheint auf dem Werkvertrag vom 17.12.2015 in Fettruck die „W GmbH“ auf und „represented by W GmbH & Co. KG“. Sowohl die W GmbH als auch die W GmbH & Co. KG haben ihren Sitz in ***, ***. Seitens des erkennenden Gerichtes wird es als zulässig gesehen, wenn innerhalb der gesetzlichen Fristen der W GmbH als Komplementärin der W GmbH & Co. KG ein Zahlungsstopp auferlegt wurde, weil diese auch unbeschränkt für die W GmbH & Co. KG haftet (siehe hiezu auch VwGH v.3.9.2008, Zl 2005/03/0108). Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die ordentliche Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1370.001.2016

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