GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 02.01.2017 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 02.01.2017 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Grundlage des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das, unter Anrechnung aller dort näher angeführten regelmäßigen Belastungen, insbesondere von Kreditbelastungen und Gehaltspfändungen, von der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführender erzielbare Einkommen in der Höhe von € 1.529,87 unter dem, nach dem Richtsatz laut § 293 ASVG und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station nach § 292 Abs. 3ASVG, zu erreichenden Nettoeinkommen für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind liege.In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das, unter Anrechnung aller dort näher angeführten regelmäßigen Belastungen, insbesondere von Kreditbelastungen und Gehaltspfändungen, von der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführender erzielbare Einkommen in der Höhe von € 1.529,87 unter dem, nach dem Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station nach Paragraph 292, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,, zu erreichenden Nettoeinkommen für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind liege. Weiters sei das Dienstverhältnis der Ehegattin ein nur bis 01.07.2017 befristetes und könne die von der Y Ges.m.b.H. mit Sitz in *** für den Beschwerdeführer erteilte Einstellungszusage auf Grund des Fehlens „wichtiger Bestandteile wie Art der Beschäftigung, Sozialversicherung, Dauer der geplanten Beschäftigung etc.“ nicht bei der Berechnung der Mittel zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Exekutionsverfahren gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers mit den der Beschwerde in Kopie beigelegten Beschlüssen des Bezirksgerichts Amstetten vom 08.03.2017, AZ 830 E 1555/15x und vom 15.03.2017, AZ 830 E 781/16z eingestellt, nachdem die betriebenen Forderungen jeweils zur Gänze getilgt worden seien. Schon dadurch werde der erforderliche Betrag in der Höhe von € 1.647,24 allein mit dem Einkommen der Ehegattin überschritten. Im Hinblick auf das befristete Dienstverhältnis der Ehegattin habe der kaufmännische Leiter des LKH *** bestätigt, dass für eine Weiterbeschäftigung der Ehegattin über die aktuelle Befristung hinaus keine Hinderungsgründe bestünden. Die Einwände der belangten Behörde betreffend die Einstellungszusage seien nicht nachvollziehbar und müsse kein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt werden. Die vorliegende Arbeitsgeberbestätigung sei glaubwürdig und ausreichend konkretisiert und werde dem Erfordernis der Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel jedenfalls entsprochen. Dies könne durch den Geschäftsführer des genannten Unternehmens bestätigt werden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 28.08.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen Frau FD, Herrn Mag. MK und Herrn EP sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. IVW1F-1723, und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen. Mit E-Mail vom 28.08.2017 hat die belangte Behörde 20 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass aus personaltechnischen Gründen eine Teilnahme an der heutigen Verhandlung nicht möglich sei. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr MD, geboren am ***, Staatsangehöriger der Republik Bosnien & Herzegowina, hat am 02.01.2017 einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Auftenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer, Herr MD, geboren am ***, Staatsangehöriger der Republik Bosnien & Herzegowina, hat am 02.01.2017 einen erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Auftenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis 12.05.2016 gültigen Reisepasses der Republik Bosnien & Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist seit 04.11.2011 mit Frau FD, geboren am ***, Staatsangehörige der Republik Bosnien & Herzegowina, verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames, am *** geborenes Kind, welches mit Frau FD im gemeinsamen Haushalt an der Adresse *** in ***, lebt. Die Benutzung dieser Wohnung, welche im Eigentum des Vaters von Frau FD steht, ist unentgeltlich und bis 2025 befristet. Die Wohnung hat eine Größe von ca. 75m², verfügt über einen Wohnraum, zwei Schlafzimmer, Küche, Vorraum Bad, WC, Flur und Abstellraum. Frau FD ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Bedienstete des Landes Niederösterreich und arbeitet im Landesklinikum ***. Das Dienstverhältnis ist befristet mit 05.07.2018 und wird mit großer Wahrscheinlichkeit anschließend in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen. Frau FD hat aus dieser Beschäftigung ein auf 19 Monate (Jänner 2016 bis Juli 2017) berechnetes Durchschnitts-Nettoeinkommen von € 1.209,85 bezogen, wobei die jeweiligen Gehaltspfändungen dabei berücksichtigt sind. Für das gemeinsame Kind bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich insgesamt € 178,-. Frau FD hat für den Kredit bei der ***, Kreditkontonummer ***, monatlich € 26,- für drei Jahre ab 31.07.2017 zu bezahlen. Die Exekutionsverfahren gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers wurden mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Amstetten vom 08.03.2017, AZ 830 E 1555/15x, und vom 15.03.2017, AZ 830 E 781/16z, eingestellt. Der Beschwerdeführer hat die technische Mittelschule *** abgeschlossen und verfügt über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.Der Beschwerdeführer hat die technische Mittelschule *** abgeschlossen und verfügt über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG bestimmt: „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“
Abs. 3 leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
Absatz 3, leg. cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
4 Z 3 NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau als Zusammenführende
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, der Wohnbestätigung, des Grundrisses der Wohnung und Mitteilung der Stadt *** vom 20.10.2017 erbracht werden, wonach die gegenständliche Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, diese größenmäßig angemessen zu der Anzahl der Bewohner sei und der Benutzung auch baurechtlich nichts entgegenstehe. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde, der Wohnbestätigung, des Grundrisses der Wohnung und Mitteilung der Stadt *** vom 20.10.2017 erbracht werden, wonach die gegenständliche Wohnung ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, diese größenmäßig angemessen zu der Anzahl der Bewohner sei und der Benutzung auch baurechtlich nichts entgegenstehe. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau FD ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 und 3 NAG iVm § 14a Abs. 4 Z 3 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut § 293 ASVG € 1.334,17.Für das Jahr 2017 beträgt der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten laut Paragraph 293, ASVG € 1.334,17. Für das im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind sind € 137,30 diesem Richtsatz zuzuschlagen. Unter Hinzurechnung der Kreditbelastung von monatlich € 26,-- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
3 ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.213,15.Unter Hinzurechnung der Kreditbelastung von monatlich € 26,-- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station von € 284,32
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein zu erreichendes Einkommen in der Höhe von € 1.213,
dem Richtsatz nach dem ASVG bei Weitem überschritten, ohne dass die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 178,-- in die Berechnung einfließen mussten. Zu beachten ist dabei darüber hinaus, dass die Exekutionsverfahren eingestellt wurden und die Gehaltspfändungen, die bei der Berechnung des Gehalts der Ehegattin inkludiert sind, weggefallen sind. Auch wenn man die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Kosten für Telekommunikation als regelmäßige Belastungen in die Berechnung einfließen lassen wollte, wird das notwendige Einkommen jedenfalls erzielt. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.