RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-928/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des HM, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Juli 2017, Zl. SBS1-F-1785/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen bis einschließlich
- Jänner 2018 entzogen wird. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG)Paragraphen 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Juli 2017, Zl. SBS1-F-1785/001, wurde über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Mai 2017, Zl. SBS1-F-1785/001, wie folgt entschieden:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Juli 2017, , Zl. SBS1-F-1785/001, wurde über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Mai 2017, Zl. SBS1-F-1785/001, wie folgt entschieden: „Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C, C1, D, D1, BE, C1E, CE, DE, D1E und F und zwar bis einschließlich
- März 2018 wird in vollem Umfang bestätigt. Die mit diesem Bescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung einer Nachschulung bleibt aufrecht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ausgeführt habe, dass es in seiner langjährigen Tätigkeit als Berufskraftfahrer keine Vorfälle in dieser oder ähnlichen Art gegeben hätte. Er hätte den Alkohol auch am Vortag konsumiert und nicht unmittelbar vor der Fahrt, wobei er die Auswirkungen einfach unterschätzt hätte. Die Behörde möge den gleichen Maßstab wie bei anderen Verkehrsteilnehmern anlegen, welche nicht Omnibuschauffeure sind. Er sei sich als Berufskraftfahrer seines Fehlverhaltens umso mehr bewusst. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs stellte fest, dass der Beschwerdeführer am
- Mai 2017 gegen 06.30 Uhr den Omnibus des *** im Linienverkehr mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und auf Höhe Strkm. *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden versucht hätte und durch das Verlassen der Unfallstelle Fahrerflucht begangen habe. Er habe den Omnibus bis zu seiner Anhaltung um 10.41 Uhr in ***, ***, im Linienverkehr weitergelenkt. Der im Zuge der Unfallerhebung festgestellte Atemalkoholgehalt von 0,47 mg/l wäre durch die Rückrechnung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Mai 2017 im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges am
- Mai 2017 um 06.30 Uhr mit 1,39 Promille Blutalkoholgehalt festgestellt worden. Zur Anzeige sei es gekommen, da ein Fahrgast sein Fehlverhalten wahrgenommen habe und telefonisch Anzeige bei der Polizei erstattet hätte. Der Unfall hätte sich um 06.30 Uhr ereignet. Die Anhaltung seinerseits wäre um 10.41 Uhr erfolgt, sodass er zumindest in der Zeit von 06.30 Uhr bis 10.41 Uhr in einem deutlich alkoholisierten Zustand einen Bus des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs gelenkt habe und somit nicht nur sich, sondern auch seine Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer über eine besonders lange Zeit im Straßenverkehr gefährdet habe. Auch der Unfall mit Sachschaden hätte ihn nicht zum Anhalten veranlasst. Als Lenker eines Omnibusses wäre er zur Einhaltung der 0,01 Promillegrenze – auf Grund der besonderen Verantwortung den Fahrgästen gegenüber und der Größe und somit Gefährlichkeit eines Busses im Straßenverkehr - verpflichtet. Insofern hätte ihm als verantwortungsbewussten Busfahrer auch ohne konkretes Wissen über den Alkoholabbau im Blut bekannt sein müssen, dass er auf Grund des Alkoholkonsums am Vortag die Fahrt im Linienverkehr nicht antreten hätte dürfen. Eine Verkürzung der Entzugsdauer auf sechs Monate sei daher nicht zu rechtfertigen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung, die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu reduzieren. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, dass derselbe am 15.05.2017 gegen 06:30 Uhr den Omnibus des Postdienstes im Linienverkehr mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** auf der Landestraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, dadurch auf Höhe Streckenkilometer *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden herbeigeführt, und danach Fahrerflucht begangen hätte. Er hat den Omnibus weiter bis zur Anhaltung um 10:41 Uhr in ***, ***, weitergelenkt. Die Atemalkoholuntersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 0,47mg/l, welches nach einer Rückrechnung dazu führte, dass er zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeugs um 06:30 einen Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille gehabt hat. Die belangte Behörde knüpft daran einen Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten. Eine Entzugsdauer in diesem Ausmaß ist nahezu doppelt so hoch, wie die Entziehungsdauer, welche bei erstmaligen derartigen Übertretungen üblich sind. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach darauf verwiesen, dass er seit nunmehr 30 Jahren nahezu täglich einen Omnibus lenkt, ohne dass es jemals auch nur ähnliche derartige Vorfälle gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich stets ordnungsgemäß verhalten und die Vorschriften der STVO sorgfältig eingehalten. Dies dokumentiert die 30ig-jährige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, in welcher kein einziges, auch nur ähnlich gelagertes Delikt aufscheint. Zu diesem Vorfall kam es nur deshalb, da der Beschwerdeführer 2 Umstände nicht richtig eingeschätzt hat, die letztlich zu dieser Konstellation führten. So hatte der Beschwerdeführer kurz vor diesem Vorfall enorm an Gewicht verloren, konkret ca. 20 Kilo. Dieser Umstand wirkte sich dahingehend aus, dass die gleiche Menge Alkohol eine wesentlich stärkere Wirkung hatte als zu jenem Zeitpunkt, als er 20 Kilo schwerer war. Auch ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum nicht unmittelbar vor Fahrtantritt am selben Tag tätigte, sondern am Vorabend Alkohol trank, wo ihm das Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht bevorstand. Als der Beschwerdeführer am nächsten Tag aufstand, war ihm nicht bewusst, dass er in Folge des Alkoholkonsums am Vortag noch Restalkohol haben könnte. Der Beschwerdeführer macht kein Geheimnis daraus, dass er die nachhaltige Wirkung des vortägigen Alkoholkonsums unterschätzte und ist sich dieses Fehlverhaltens bewusst. Der Beschwerdeführer hat auch bereits eingestanden, dass er die nachhaltige Wirkung einfach unterschätzte und deshalb am 15.05.2017 in den Omnibus einstieg und fuhr. Dieses Verhalten gestand der Beschwerdeführer von Anfang an ein. Betreffend den Vorwurf, er hätte an Ort und Stelle einen Sachschaden herbeigeführt und die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Sachbeschädigung darin bestand, dass er zwei Leitpflöcke beschädigte. Nachdem an dieser Stelle kein Fahrzeug der Straßenmeisterei war und der Beschwerdeführer auch kein Diensttelefon bei sich hatte, sah er auch keine Möglichkeit, die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Sowohl im Hinblick auf den ausgesprochen geringen Schaden als auch mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Straßenmeisterei gegen Mittag des selben Tages über diesen Vorfall in Kenntnis zu setzen, erachtete es der Beschwerdeführer als vorrangig, die Fahrt fortzusetzen. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass ihm der Alkoholisierungsgrad nicht bewusst war. Der Beschwerdeführer hatte mit Sicherheit nicht beabsichtigt, den gegenständlichen Vorfall zu verschweigen, sondern sah seine Verpflichtung primär darin, die Fahrtgäste zu befördern, sodass er Mittags, weniger Stunden später, die Straßenmeisterei über den Vorfall in Kenntnis setzen wollte. Festzuhalten ist, dass sich die belangte Behörde, wie sie selbst auch ausführte, darüber erkundigte, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, dass in sämtlichen vorangegangenen Jahren, keine ähnliche Auffälligkeit in verwaltungsrechtlicher Hinsicht aufschien, und auch diese Erkundigungen diese Behauptung bestätigten. Es ist sohin als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in 30 Jahren, in welchen er als Berufskraftfahrer seinen Dienst verrichtet und kein einziges Mal in verwaltungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere Alkoholisierung betreffend, in Erscheinung trat, sodass diese Umstände doch bei der Verhängung der Entzugsdauer entsprechend berücksichtigt werden sollten. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an sein Fehlverhalten eingestand, auch in glaubwürdiger Art und Weise erklärte, dass er durch das Zusammentreffen des Restalkohols und des hohen Gewichtsverlustes, die Auswirkungen nicht bewusst waren. Dies stellt ein wesentlich geringeres Verschulden dar, als wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Fahrtantritt oder allenfalls auch am selben Tag, an dem er den Bus lenkte, Alkohol konsumiert hätte. Das subjektive Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches ohne Zweifel gegeben ist, sowie das einwandfreie Verhalten im Straßenverkehr über 30 Jahre lang, sollten bei der Verhängung der Entzugsdauer durchaus Niederschlag finden. Eine Entzugsdauer der Lenkberechtigung im Ausmaß von 6 Monaten wäre jedenfalls ausreichend gewesen, um den Beschwerdeführer vor weiteren derartigen oder ähnlichen Vorfällen abzuhalten. Sowohl als spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen wäre eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten ausreichend. Der Beschwerdeführer hat bereits eingestanden, dass ihm sein Fehlverhalten bewusst ist, und ist offensichtlich, dass ihm, als Berufskraftfahrer der ***, ein solcher Vorfall nicht mehr passieren wird. Eine Abstinenz für das Lenken von Kraftfahrzeugen von 6 Monaten wäre hier ausreichend gewesen. Nachdem sowohl die Einsicht des Fehlverhaltens, eine 30 jährige Zeitspanne gegeben ist, in welcher keine ähnlichen Verhaltensweisen gab, ist die Verkürzung der Entzugsdauer jedenfalls zu rechtfertigen. Bei einer Entzugsdauer von 6 Monaten hat der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, um sich dieses Fehlverhalten ausreichend vor Augen zu führen und klar zu machen, dass so etwas nie wieder passieren darf. Die Argumentation, dass der Beschwerdeführer den Bus über eine längere Zeit lenkte, ist einerseits richtig, allerdings andererseits ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch auf andere Fahrzeuglenker zutrifft, welche ihr Fahrzeug in alkoholisierten Zustand lenkten, nachdem diese primär ihr Fahrziel vor Augen haben, und dieses auch verfolgen. Betreffend den Beschwerdeführer, so kommt hier hinzu, dass die hohe Gewichtsabnahme jedenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Ergebnis des Alkoholisierungsgrades leistete.“
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer lenkte am
- Mai 2017 von 06.30 Uhr bis 10.41 Uhr den Omnibus des *** im Linienverkehr. Auf der ***, in Fahrtrichtung ***, auf Höhe Strkm. ***, kam er kurz nach 06.30 Uhr in einer Linkskurve auf das Straßenbankett, rammte zwei Leitpflöcke und setzte die Fahrt fort, wobei er den Entschluss fasste, diesen Sachschaden mittags der zuständigen Straßenmeisterei zu melden. Um 10.41 Uhr wurde HM nach Anfahrt und Abstellen des Busses am ***parkplatz der Gemeinde ***, nächst ***, kontrolliert. Um 11.02 Uhr betrug der Atemluftalkoholgehalt 0,47 mg/l. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei Beginn seiner Fahrt mit dem Omnibus des *** um 06.30 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 1,39 Promille aufwies.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […]
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E)§ 20.Paragraph 20, […]
(4)Absatz 4,Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […]Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. […] Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] § 26.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
- auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
- der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges […] 4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,[…]erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,[…] § 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 ist strafbar:Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, ist strafbar: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Daher bedarf es – unter anderem – der Feststellung des einem Strafurteil zugrunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen vergleiche VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG (zB VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263). Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. Die in § 26 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 26 E 1 und 2).Die in Paragraph 26, umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25,, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 26, E 1 und 2). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 zu erfolgen.Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, zu erfolgen. Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 FSG vor: Am
- Mai 2017, um 06:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 gesetzt, sodass ihm deshalb die Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 2 Z 4 FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen wäre.Gegenständlich liegt ein Sonderfall der Entziehung gemäß Paragraph 26, FSG vor: Am ,
- Mai 2017, um 06:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer erstmalig ein Delikt gemäß , Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 gesetzt, sodass ihm deshalb die Lenkberechtigung nach , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen wäre. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH 20.02.2013, 2012/11/0005). Aus der unmissverständlichen Wortwendung „unbeschadet des Abs. 3 Z 3“ in § 37 FSG ergibt sich, dass Lenker von Kfz der Klasse D bei Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze sowohl gemäß § 37 Abs. 3 Z 3 als auch gemäß § 37a zu bestrafen sind (Grundtner/Pürstl, FSG6, § 37 Anm 3). Sofern mit der Tat auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, scheidet aber eine gesonderte Bestrafung wegen der Missachtung des § 20 Abs. 4 FSG aus. Daraus ergibt sich, dass die Nichtbeachtung der in § 20 Abs. 4 FSG normierten 0,1-Promille-Regelung durch den Beschwerdeführer im Anlassfall als Lenker eines Fahrzeuges der Klasse D im Entziehungsverfahren nicht gesondert gewertet werden darf. Aus der unmissverständlichen Wortwendung „unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, in , Paragraph 37, FSG ergibt sich, dass Lenker von Kfz der Klasse D bei Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze sowohl gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, als auch gemäß Paragraph 37 a, zu bestrafen sind (Grundtner/Pürstl, FSG6, Paragraph 37, Anmerkung 3). Sofern mit der Tat auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, scheidet aber eine gesonderte Bestrafung wegen der Missachtung des Paragraph 20, Absatz 4, FSG aus. Daraus ergibt sich, dass die Nichtbeachtung der in Paragraph 20, Absatz 4, FSG normierten 0,1-Promille-Regelung durch den Beschwerdeführer im Anlassfall als Lenker eines Fahrzeuges der , Klasse D im Entziehungsverfahren nicht gesondert gewertet werden darf. Grundsätzlich ist auszuführen, dass persönliche und berufliche Interessen bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses an sich außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.9.1999, 99/11/0166). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Pkw nach dem Konsum derart vieler Alkoholika stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Mindestentziehungs-dauern erforderlich ist. Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: Angesichts des vom Beschwerdeführer bei der Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles, der eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate rechtfertigt (vgl. § 26 Abs. 1 Z 2 FSG), und der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber diese Straftat als Lenker eines Omnibusses im Linienverkehr gesetzt hat – und somit auch die körperliche Integrität der Fahrgäste gefährdet hat – liegen im zu entscheidenden Fall solche Umstände vor, die eine längere Entziehungsdauer, als die gesetzlich normierte erforderlich machen. Sonstige, in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, lagen im Anlassfall vor: , Angesichts des vom Beschwerdeführer bei der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 verschuldeten Verkehrsunfalles, der eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate rechtfertigt vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG), und der Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber diese Straftat als Lenker eines Omnibusses im Linienverkehr gesetzt hat – und somit auch die körperliche Integrität der Fahrgäste gefährdet hat – liegen im zu entscheidenden Fall solche Umstände vor, die eine längere Entziehungsdauer, als die gesetzlich normierte erforderlich machen. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Verdrängung der Strafnorm des § 37 Abs. 3 Z 3 FSG durch § 99 Abs. 1a StVO 1960 die Übertretung des § 20 Abs. 4 FSG nicht verfahrensrelevant ist, der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall mittags melden wollte und nur ein geringer Sachschaden entstanden ist, konnte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aber mit der Anordnung einer Entziehungsdauer von acht Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden, weshalb die Entzugsdauer spruchgemäß festzusetzen war. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Verdrängung der Strafnorm des , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, FSG durch Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 die Übertretung des Paragraph 20, Absatz 4, FSG nicht verfahrensrelevant ist, der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall mittags melden wollte und nur ein geringer Sachschaden entstanden ist, konnte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aber mit der Anordnung einer Entziehungsdauer von acht Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden, weshalb die Entzugsdauer spruchgemäß festzusetzen war.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.928.001.2017