1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Restaurant mit Bar und Gastgarten – Gastgewerbebetriebsanlage)Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat mit Straferkenntnis vom 20.3.2017, Zl. WTS2-V-17 111/5, Herrn BZ für schuldig befunden, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z GmbH im Standort ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Inhaber eines Betriebes in ***, ***,
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (Gastgewerbe der Betriebsart: Restaurant mit Bar und Gastgarten – Gastgewerbebetriebsanlage)
1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Sorge getragen hat, da am 9.1.2017 zwischen 12.00 Uhr und 12:45 Uhr im Lokal „F“ in ***, ***, nicht gewährleistet war, dass von dem Raum, in dem das Rauchen gestattet war, der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherraum dringen konnte. Die Tür zwischen Raucherbereich und Nichtraucherbereich war geöffnet. Im Raucherraum wurde von zwei Personen geraucht, während Gäste im Nichtraucherraum saßen und die Verbindungstür geöffnet war.gegen eine der in Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat, da diese Gesellschaft
Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Sorge getragen hat, da am 9.1.2017 zwischen 12.00 Uhr und 12:45 Uhr im Lokal „F“ in ***, ***, nicht gewährleistet war, dass von dem Raum, in dem das Rauchen gestattet war, der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherraum dringen konnte. Die Tür zwischen Raucherbereich und Nichtraucherbereich war geöffnet. Im Raucherraum wurde von zwei Personen geraucht, während Gäste im Nichtraucherraum saßen und die Verbindungstür geöffnet war. Wegen Übertretung nach 1. § 13c Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 4 und § 13a Abs. 1 bis 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins bis 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und 2. § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 sowie § 13a Abs. 1 bis 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 13 a, Absatz eins bis 3 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz wurde
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.
G wurden 30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf das Ermittlungsergebnis, welches auf Grund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen, Fachgebiet Anlagenrecht, durchgeführt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Lokal „F“ über insgesamt 222 Verabreichungsplätze verfüge. Davon würden sich 116 Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich befinden. Der Nichtraucherbereich sei auf zwei Räume aufgeteilt, einer der Nichtraucherräume – ein Gourmetrestaurant – weise eine Fläche von 76,98 m² auf und beinhalte 72 Verabreichungsplätze. Der zweite Nichtraucherraum habe eine Fläche von 25,8 m² und umfasse 44 Verabreichungsplätze. Der Raucherraum weise eine Fläche von 338 m² auf und enthalte 106 Sitzplätze. Die Sitzplatzanzahl im Raucherraum sei im Verhältnis zur Sitzplatzanzahl in den Nichtraucherräumen deshalb relativ gering, weil im Raucherraum ein wesentlicher Anteil an Flächen den Lokalgästen gar nicht zugänglich sei. Allein der Bartresen nehme 66 m² und die Pizzastelle 16 m² in Anspruch. Zudem seien Billardtische aufgestellt, die ebenfalls viel Platz rauben. Da nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im Raucherbereich liegen, komme es für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom allgemeinen Rauchverbot in der Gastronomie nach § 13a Abs. 2 TNRSG darauf an, ob der Raucherraum als Hauptraum zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zum „Hauptraum“-Begriff in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass nach den konkreten Verhältnissen vor Ort – die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sei. Es sei hinsichtlich des Begriffs „Hauptraum“ also eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei welcher folgende Kriterien eine Rolle spielen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch selbst verwende:In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Lokal „F“ über insgesamt 222 Verabreichungsplätze verfüge. Davon würden sich 116 Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich befinden. Der Nichtraucherbereich sei auf zwei Räume aufgeteilt, einer der Nichtraucherräume – ein Gourmetrestaurant – weise eine Fläche von 76,98 m² auf und beinhalte 72 Verabreichungsplätze. Der zweite Nichtraucherraum habe eine Fläche von 25,8 m² und umfasse 44 Verabreichungsplätze. Der Raucherraum weise eine Fläche von 338 m² auf und enthalte 106 Sitzplätze. Die Sitzplatzanzahl im Raucherraum sei im Verhältnis zur Sitzplatzanzahl in den Nichtraucherräumen deshalb relativ gering, weil im Raucherraum ein wesentlicher Anteil an Flächen den Lokalgästen gar nicht zugänglich sei. Allein der Bartresen nehme 66 m² und die Pizzastelle 16 m² in Anspruch. Zudem seien Billardtische aufgestellt, die ebenfalls viel Platz rauben. Da nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im Raucherbereich liegen, komme es für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom allgemeinen Rauchverbot in der Gastronomie nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG darauf an, ob der Raucherraum als Hauptraum zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zum „Hauptraum“-Begriff in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass nach den konkreten Verhältnissen vor Ort – die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sei. Es sei hinsichtlich des Begriffs „Hauptraum“ also eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei welcher folgende Kriterien eine Rolle spielen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch selbst verwende: Flächengröße, Lage, Zugänglichkeit, Ausstattung, Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit. Zwar sei der Raucherbereich flächenmäßig größer als der Nichtraucherbereich und dieser direkt nach dem Lokaleingang gelegen. Grundsätzlich seien aber alle Räume des Lokals für die Allgemeinheit zugänglich. Das im Nichtraucherraum betriebene Gourmetrestaurant sei über die Region hinaus bekannt und werde in mehreren Lokalführern lobend erwähnt. Die Gäste würden das Lokal nur wegen des überaus bekannten Toprestaurants aufsuchen. Die Umsatzzahlen würden eindeutig zeigen, dass der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit im absolut modern ausgestatteten Gourmetrestaurant liege. In der Betriebsanlagenbewilligung werde ausgeführt, dass das „F“ ein Mix aus verschiedenen Gastronomiekonzepten sei: Restaurant, Café, Billard sowie Barbereich mit der Möglichkeit für Veranstaltungen. Ein Kernstück sei das integrierte Toprestaurant, mit dem man sich weit über die Region hinaus einen Namen machen möchte. In dem komplett modern gestalteten Restaurantbereich würden Gäste mit frischen kleinen Pizzen als Vorspeise sowie einer großen Auswahl an nationalen und internationalen Gerichten verwöhnt. Eine Vinothek sei im Raumkonzept integriert. Die Nichtraucherräume seien vom Raucherraum mit Türen abgetrennt. Nicht nur diese Türen verhindern das Eindringen von Rauch in den Nichtraucherraum. Im gesamten Lokal sei vielmehr eine überdurchschnittlich leistungsfähige Lüftungsanlage installiert, die die Ausbreitung von Rauch völlig unterbinde. Mit dieser werde schon verhindert, dass sich der Rauch im räumlich nicht unterteilten größten Raum verbreitet. Naturgemäß könne sich der Rauch dann auch nicht in die räumlich abgetrennten Nichtraucherräume ausbreiten, wenn es nämlich schon im Raucherbereich keinen Rauch gibt. In Spruchpunkt
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gewerbeordnung,der Betriebe des Gastgewerbes mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der Gewerbeordnung, 3. der Betriebe
9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gewerbeordnung.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der Gewerbeordnung. Abs. 2:Absatz 2 : Als Ausnahme vom Verbot des Abs.1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. § 13c Abs. 1:Paragraph 13 c, Absatz eins : Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2:Absatz 2 : Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1 soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb der Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb der Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Abs. 4:Paragraph 14, Absatz 4 : Wer als Inhaber
1 gegen eine der in § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Taten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der in Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Taten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Nach der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Abteilung Anlagenrecht, wurde am 9.1.2017 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr in ***, ***, festgestellt, dass der wesentlich größere Teil in dem die meisten Verabreichungsplätze sind und in welchem die Bar situiert ist, als Raucherraum Verwendung findet. An vielen Tischen und an der Bar sind Aschenbecher aufgestellt. Auf den Säulen findet sich die Kennzeichnung für Raucher (grün). Die Tür zum wesentlich kleineren Nichtraucherraum war während der Anwesenheit der Behördenvertreter dauerhaft geöffnet. Um 12:08 Uhr und nochmals um 12:13 Uhr wurden zwei Männer im Bereich der Jukebox rauchend wahrgenommen bevor diese dort ihr Essen eingenommen haben. Zur Frage des Hauptraumes wurde von den Behördenorganen ausgeführt, dass im Lokal „F“ der als Raucherbereich geführte Hauptraum (mit Bar, Cocktailbar, Pizzeria, Zugänglichkeit über den Haupteingang) jedenfalls nicht als Nichtraucherbereich geführt wird. Wesentlicher Sachverhalt: Aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya geht hervor, dass im größeren Raum des Lokales das Rauchen erlaubt ist und der kleinere Raum als Nichtraucherbereich geführt wird. Seitens des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass im größeren Raum kein Rauchverbot besteht. Abweichend von der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya wird ein zusätzlicher Raum als Nichtraucherbereich angeführt. Die zwei vom Beschwerdeführer angeführten Räume haben eine Fläche von insgesamt knapp über 100m² und der Raum, wo das Rauchen gestattet ist, eine Fläche von 338m² (im Straferkenntnis sind 313m² angeführt). Eine Abgrenzung zu dem (nächstgelegenen) Nichtraucherraum besteht durch eine Tür. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verhindert diese das Eindringen von Rauch in die Nichtraucherräume. Er verweist auf die überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Akte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus der Anzeige der Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit einigen Farbfotos. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein Grundbuchauszug beigebracht. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen. Das Beschwerdevorbringen ist auch der belangten Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer selbst verweist darauf, dass es nach dem Tabakgesetz keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“ gibt. In dem von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. In den Erläuterungen zu § 13a Tabakgesetz wird wie folgt ausgeführt:Der Beschwerdeführer selbst verweist darauf, dass es nach dem Tabakgesetz keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“ gibt. In dem von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. In den Erläuterungen zu Paragraph 13 a, Tabakgesetz wird wie folgt ausgeführt: „Mit Abs. 2 wird die Errichtung des Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der Zurverfügungstellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts“.„Mit Absatz 2, wird die Errichtung des Raucherraums ermöglicht. Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der Zurverfügungstellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmten Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts“. In den Materialien zum TNRSG ist sohin ausgeführt, dass als Hauptraum nur jener Raum anzusehen ist, der nach den konkreten Verhältnissen vor Ort im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist. In der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen wird ausgeführt, dass der Hauptraum über den Haupteingang zugänglich ist und sich darin die Bar, die Cocktailbar und die Jukebox befinden. Der Beschwerdeführer verweist auf die Billardtische, den Pizzaofen und den großen Tresen. Unbestritten ist sohin, dass der Haupteingang direkt in den Raucherraum führt und – da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde – man in den Nichtraucherbereich nur kommt, wenn man durch diesen Raucherraum geht. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angegebenen Verabreichungsplätze des Nichtraucherbereichs etwas größer sein sollen als im Raucherraum, so wird festgestellt, dass es sich dabei annähernd um die Hälfte der möglichen Plätze handelt. Hinsichtlich des Schwerpunktes der gastronomischen Tätigkeit wird auf die Topküche verwiesen. Die Einnahme der Speisen würde im Nichtraucherbereich erfolgen. Der Hauptspeisenumsatz werde mit großem Abstand im Nichtraucherrestaurant gemacht. Der Beschwerdeführer verweist auch darauf, dass viele Leute den größten Raum, der die Bar beinhaltet, als bloßen Warteraum aufsuchen, bis sie in das Toprestaurant gelassen werden. Festzustellen ist sohin, dass diese Gäste im Raucherbereich warten müssen – sofern sie nicht das Lokal verlassen – um dann im Nichtraucherbereich das Essen einnehmen zu können. Auf der Homepage des Lokales (www.***.at) wird die Sitzplatzanzahl im Restaurant mit 70 angegeben. Das *** wurde heuer zum *** gewählt. Auf die Zigarrenkarte und musikalische Untermalung im Pub wird hingewiesen. Wochentags werden auch Menüs angeboten. Auf Grund der Größenverhältnisse des Nichtraucherbereiches zu dem Raucherbereich kommt das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass beim verfahrensgegenständlichen Betrieb der Hauptraum als Raucherraum geführt wird. Dies widerspricht den Intentionen des TNRSG, das insbesondere den Schutz der Nichtraucher zum Inhalt hat, unabhängig davon, ob lediglich Getränke konsumiert werden oder im Lokal gegessen wird. Dieser Hauptraum ist straßenseitig direkt zugänglich und verfügt über eine große Bar (Tresen) mit Sitzgelegenheiten. Es bestehen Unterhaltungsmöglichkeiten und ein Sitzplatzanteil von ca. 50 % (laut Anzeige mehr als 50 %). In diesem Hauptraum ist das Rauchen gestattet, was durch aufgestellte Aschenbecher und angebrachte Piktogramme auch dokumentiert wird. Es waren zum Vorfallszeitpunkt auch zwei Personen anwesend, die tatsächlich geraucht haben. Es ist nachvollziehbar, dass der Hauptspeisenumsatz im Nichtraucherrestaurant gemacht wird. Die größere Kundenfrequenz wird jedoch wohl in dem Hauptraum des Lokales stattfinden. Dies ergibt sich aus der Ausgestaltung des Lokales (Bierlokal mit Jukebox und Billardtischen), dem Essensangebot (Pizza, Burger) und den längeren Öffnungszeiten gegenüber dem Küchenbetrieb für das Restaurant. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass von den anwesenden Organen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die geöffnete Tür zwischen diesem als Raucherraum geführten Hauptraum und dem Nichtraucherraum wahrgenommen wurde. Durch die geöffnete Tür konnte sohin der Rauch aus dem Raucherraum in den Nichtraucherbereich dringen. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Auch eine leistungsfähige Lüftungsanlage ersetzt nicht die Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich. Der vom Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. angeführte Tatbestand ist sohin auch als erwiesen anzunehmen. Inwieweit ein Widerspruch hinsichtlich der festgelegten Tatbestände vorliegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen. Wenn nur ein Raum vorliegt, müssen bei entsprechender Größe bauliche Maßnahmen für die Teilung des Raumes vorgenommen werden. Wenn bei mehr als einem Raum das Rauchverbot nicht eingehalten wird, ist dem Beschwerdeführer insofern zu folgen, als keine (technische) Trennung zu einem Nichtraucherbereich gefordert werden kann. Der fehlende Nichtraucherraum ist jedoch mit Strafe bedroht. Auch in der Gastronomie soll das Rauchen nur in bestimmten Bereichen erlaubt und sohin die Ausnahme sein, dem Schutz der Nichtraucher soll der Vorrang eingeräumt. Hinsichtlich Verschulden und Strafbemessung:
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass ein Verfahren wegen unlauterem Wettbewerb anhängig ist. Er ist sohin von einer genauen Kenntnis des Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie auszugehen. Die von der Behörde festgesetzten Strafen liegen im Bereich von 10 % (zu Spruchpunkt 1.) bzw. 5 % (zu Spruchpunkt 2.) der möglichen Höchststrafe. Die Geldstrafen können demnach nicht als überhöht angesehen werden, zumal dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugutekommt. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, sodass diese nicht gesondert berücksichtigt werden konnten. Da es sich verfahrensgegenständlich um keine gewerberechtliche Vorschrift handelt, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten. Es erfolgt sohin eine spruchgemäße Berichtigung. Nach § 52 VwGVG sind 20 % der Geldstrafen als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Nach Paragraph 52, VwGVG sind 20 % der Geldstrafen als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
G sind der gesamte Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54, Absatz eins, VStG sind der gesamte Strafbetrag sowie die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1033.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.