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§ 45Art. 133§ 37§ 64Art. 130§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1576/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 45Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., 2. Die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: LR, wohnhaft in ***, ***, (in der Folge: Beschwerdeführer) war bis zum Verkauf am
- Mai 2017 Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** Einlagezahl ***, KG ***, welches die topographische Anschrift *** aufweist. Herr BW MSc und Frau SW sind je zur Hälfte Eigentümer des im Westen direkt anschließenden Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***. Mit Kaufvertrag vom
- Mai 2017 verkaufte der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. *** EZ ***, KG *** an BW und SW. 1.
- Vorereignisse: 1.2.
- Aufgrund einer Eingabe vom
- März 2017 des BW MSc wegen des Einsturzes von Teilen des Gebäudes Haus ***. Nr. *** in der *** auf die *** fand am selben Tag ein Ortsaugenschein des Magistrats der Stadt St. Pölten, Fachbereich Behörden / Bau- und Feuerpolizei an Ort und Stelle statt. 1.2.
- Aufgrund dieses Lokalaugenscheins wurde dem Beschwerdeführer als damaliger Eigentümer der *** mit Bescheid vom
- März 2017, Zl. 11/60/9/Pott.88-2017, die Fortsetzung der Arbeiten für eine Walmdachausbildung beim Haus ***, Nr. *** untersagt und die Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes (Giebelwand samt Satteldach) verfügt. Darüber hinaus erging der baupolizeiliche Auftrag, eine Reihe von festgestellten Mängeln binnen angeführter Fristen mit angeführten Maßnahmen zu beheben. Weiters wurde verfügt, dass das durch Baugebrechen unbenützbar gewordenen Gebäude (ehemaliger Rinderstall) an der westlichen Grundgrenze und der Rest von Bauwerken an der östlichen Grundgrenze der *** abzubrechen wären. Ferner erging der feuerpolizeiliche Auftrag, die Lagerung von diversen die Brandgefahr erhöhenden Gegenständen vom Dachboden sowie vom Grundstück im bzw. beim Haus *** Nr. *** zu entfernen. 1.
- Verwaltungsstrafverfahren: 1.3.
- Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2017, Zl. 1230-6-17 1326/5, wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung darüber aufgefordert, dass er das Walmdach des Hauses *** Nr. *** in der *** ohne baubehördlicher Bewilligung errichtet habe. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten aufgefordert. Als Frist zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer der
- Mai 2017 gewährt. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben darüber belehrt, dass, falls von der Möglichkeit der Rechtfertigung kein Gebrauch gemacht wird, das Strafverfahren ohne seiner Anhörung durchgeführt werde und, falls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben werden, von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.700,- ausgegangen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am
- April 2017 durch eigene Übernahme nachweislich zugestellt. Eine Reaktion folgte von Seiten des Beschwerdeführers her nicht. 1.3.
- In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Mai 2017, Zl. 1230-6-17 1326/5, eine Geldstrafe von € 1.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden
§ 37Abs.
2 Z. 1 NÖ BO 2014 verhängt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung am
- März 2017 in der Katastralgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, Haus *** Nr. ***, ***, begangen zu haben:In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- Mai 2017, Zl. 1230-6-17 1326/5, eine Geldstrafe von € 1.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 verhängt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung am 6. März 2017 in der Katastralgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, Haus *** Nr. ***, ***, begangen zu haben: „Sie haben es als Eigentümer der Liegenschaft der Katastralgemeinde ***, Grundstück Nr. ***, Haus *** Nr. ***, in der *** zu verantworten, dass zumindest am 06.03.2017 an der westseitigen Gebäudeseite des Wohnhauses in oa Liegenschaft ein Walmdach errichtet war, obwohl die bauliche Abänderung
der NÖ Bauordnung einer rechtskräftigen behördlichen Bewilligung bedarf, die zum oa Zeitpunkt nicht vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Ziff 3 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 1 Nö Bauordnung 2014“Paragraph 14, Ziff 3 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 1 Nö Bauordnung 2014“ Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
§ 64Abs. 2 VSt
G 1991 in der Höhe von 10% der Strafe, sohin € 100,-, vorgeschrieben. Begründend wird festgehalten, dass durch amtliche Wahrnehmung festgestellt worden sei, dass an oben bezeichnetem Gebäude ein Walmdach konsenslos errichtet sei. Die zur Last gelegte Tat sei als erwiesen angenommen, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Der Sachverhalt ergebe sich aus der Niederschrift der Baupolizei der Stadt ***. Bei dem festgesetzten Strafbetrag handle es sich um die Mindeststrafe. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 durch Hinterlegung zugestellt.Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 in der Höhe von 10% der Strafe, sohin € 100,-, vorgeschrieben. Begründend wird festgehalten, dass durch amtliche Wahrnehmung festgestellt worden sei, dass an oben bezeichnetem Gebäude ein Walmdach konsenslos errichtet sei. Die zur Last gelegte Tat sei als erwiesen angenommen, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Der Sachverhalt ergebe sich aus der Niederschrift der Baupolizei der Stadt ***. Bei dem festgesetzten Strafbetrag handle es sich um die Mindeststrafe. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2017 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit einem
- Juni 2017 aufgegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass er nie rechtskräftiger Besitzer der *** gewesen sei. Er habe nie in diesem Haus gewohnt, sei viele Jahre nicht auf dieser Liegenschaft und in dem Haus gewesen und habe nicht einmal einen Schlüssel für das Haus. Er habe niemals einen Auftrag erteilt, etwas umzubauen oder zu verändern. Die wirkliche Besitzerin sei MR, ***, ***. Diese habe auch alle Abgaben und Belastungen bezahlt, was nachweisbar sei. 1.
- zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.5.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2017 legte der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Magistrats der Stadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Ferner wurden zwei Verhandlungen durchgeführt, in welchen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen BW MSc als Nachbar der *** und MR als Schwester des Beschwerdeführers einvernommen wurden. 1.5.
- Im Rahmen der Verhandlung vom
- Juli 2017 wurde der Zeuge BW MSc als Hälfteigentümer der *** (und nunmehr auch der ***) als Zeuge einvernommen. Dieser übergab in der Verhandlung ein Aktenkonvolut, darunter eine schriftlich Stellungnahme und gab deckend mit dieser nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung zusammengefasst an, dass er den Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Einsturz bis zu zehn Jahre nicht gesehen habe. Aufgrund der geschlossenen Bebauungsweise könne er nicht sagen, ob und wann der Beschwerdeführer die Liegenschaft betreten habe. Das Haus sei baufällig und sehe nicht danach aus, als ob jemand darin wohne. Nach dem Kauf der Liegenschaft durch den Zeugen sei festgestellt worden, dass dort jemand gewohnt haben könnte allerdings vor längerer Zeit. Vor einigen Jahren sei eine Dachsanierung durchgeführt worden. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer aber nie gesehen sondern stattdessen vereinzelt den Lebensgefährten der Schwester des Beschwerdeführers, Herrn JH. Im Jahre 2014 sei in der Seebachgasse 9 ein Abbruch durchgeführt worden, wo eine Beweissicherung stattgefunden habe, wo der Beschwerdeführer von JH vertreten worden sei. Sehr oft sei in letzter Zeit auch HHö als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten, obwohl er eigentlich ein Bediensteter des JH sein dürfte. HHö sei auch im Zuge der Amtshandlung bzgl. des Einsturzes anwesend gewesen. Im Zuge der Verkaufsgespräche habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit vielen Jahren nicht mehr vor Ort gewesen. Wer die Dachsanierung in Auftrag gegeben habe, wisse er nicht. Ergänzend führte der Zeuge aus, dass vor langer Zeit JH Eigentümer der *** gewesen sei. Im Zuge eines Konkurses 2007 habe dieser die Liegenschaft an den Beschwerdeführer verkauft. 1.5.
- Im Rahmen der Verhandlung vom
- Juli 2017 wurden dem Beschwerdeführer der bisherige Verfahrensverlauf sowie die Aussage des Zeugen BW MSc vorgehalten. Anschließend gab dieser nach Wahrheitserinnerung an, er habe mit diesen Bauausführungen nichts zu tun, da dies alles von JH veranlasst worden sei. Ausführende Firma sei seines Wissens nach die Firma We gewesen und gebe es angeblich Rechnungen dafür. Er sei im Zuge der Verkaufsverhandlungen mit dem Nachbarn BW MSc am Grundstück gewesen, davor sicherlich zehn Jahre nicht. Er habe nicht einmal einen Schlüssel für die Liegenschaft. Die Liegenschaft habe er 2007 von JH aus einer Konkursmasse gekauft. JH habe das Haus verkauft, weil er es nicht verlieren wollte. Die Abgaben zahle seine Schwester. Wer die Grunderwerbsteuer gezahlt habe, wisse er nicht; er sei es aber nicht gewesen. Bei der Bauverhandlung über die umgefallene Mauer sei HHö anwesend gewesen, er selber nicht. Der Beschwerdeführer habe HHö nicht gebeten, ihn dort zu vertreten. Ob JH anwesend gewesen sei, wisse er nicht. Den Auftrag für den Dachausbau (die Sanierung) haben HHö und JH gegeben. Wann der Auftrag gegeben worden sei wisse der Beschwerdeführer nicht. BW MSc habe angeblich seine Zustimmung gegeben. Im Jahre 2014 bei der Beweissicherung auf dem Grundstück des Nachbarn BW MSc sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen und wisse auch nichts davon bzw. wer und ob jemand als seine Vertretung dort gewesen sei. Den Kredit für die Liegenschaft habe seine Schwester aufgenommen. Der Beschwerdeführer glaube, dass er den Kreditvertrag unterschrieben habe. Die Kreditraten habe seine Schwester bezahlt und getilgt sei der Kredit auch. Der Kaufpreis des jetzigen Kaufes sei an den Beschwerdeführer gegangen. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten und verdiene € 460,- monatlich. Er sei für 15 Stunden angemeldet und arbeite beim CM, ***. Die Zeugin MR gab nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte zusammengefasst an, dass sie nicht genau wisse, wann die Liegenschaft von ihrem Bruder, dem Beschwerdeführer, gekauft worden sei, dies müsse aber ca. vor zehn Jahren erfolgt sein. Wer die Liegenschaft in den letzten zehn Jahren genutzt habe, wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer sei vor zehn Jahren das letzte Mal dort gewesen, sie vor ca. sieben Jahren. Die Abgaben für die Liegenschaft seien von ihr und JH bezahlt worden, da sie bis vor sieben Jahren dort gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Namen hergegeben. Die Zeugin glaube, in den letzten sieben Jahren sei die Liegenschaft leer gestanden. Wann der Dachausbau vorgenommen wurde, wisse die Zeugin nicht, den Auftrag hätten HHö und JH gegeben, weil aufgrund eines Gebäudeabrisses daneben möglicherweise Schäden aufgetreten seien. Die Zeugin glaube, HHö sei bei der Baubesichtigung bzgl. der umgestürzten Mauer anwesend gewesen. Wer den Kreditvertrag abgeschlossen und die Kreditraten bezahlt habe, wisse sie nicht. HHö und JH seien am Meisten auf der Liegenschaft gewesen, da diese die Bauarbeiten koordiniert bzw. nach dem Rechten gesehen hätten. Der Beschwerdeführer sei eher selten oder gar nicht auf dem Grundstück gewesen. Auf Nachfragen gab die Zeugin an, dass sie annehme, dass sie die Kreditraten gezahlt hätten. 1.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - insbesondere durch das Beschwerdevorbringen sowie die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen - zu folgenden Feststellungen: Auf dem Grundstück Nr. *** Einlagezahl ***, KG *** (Adresse ***) befindet sich auf dem dort situierten Haus *** Nr. *** ein Walmdach, welches ohne Vorliegen einer rechtskräftigen behördlichen Bewilligung zwischen
- März 2014 und
- März 2017 errichtet worden ist. Der Beschwerdeführer war seit dem Ankauf (Kaufvertrag vom
- September 2007) bis zum Verkauf am
- Mai 2017 Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Grundstück seit ca. zehn Jahren nicht betreten. Er hat keine Schlüssel zur Liegenschaft und werden die laufenden Abgaben von seiner Schwester, MR, bzw. deren Lebensgefährten, JH, bezahlt. Auch der mit Ankauf 2007 aufgenommene Kredit wurde nicht vom Beschwerdeführer getilgt. Der Beschwerdeführer ist bei Terminen betreffend die Liegenschaft *** und die Nachbarliegenschaften von JH oder HHö vertreten worden. Der Auftrag für die Errichtung des Walmdachs ist nicht vom Beschwerdeführer sondern von JH oder HHö erteilt worden. 1.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der als unbedenklich zu betrachtenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen. Sämtliche Zeugen vermittelten dem Gericht einen glaubhaften Eindruck und deckten sich die Aussagen vollständig bzw. widersprachen sich diese nicht. Insbesondere der Zeuge BW MSc erweckte einen besonders glaubwürdigen Eindruck, ist doch dieser vom Ausgang gegenständlichen Verfahrens auch in keinster Weise beeinflusst. Die Feststellung, dass das Walmdach zwischen
- März 2014 und
- März 2017 errichtet worden ist, ergibt sich aus der aus den Bauunterlagen festgestellten Bauchronologie der Bau- und Feuerpolizei (vgl. den Bescheid vom
- März 2017, Zl. 11/60/9/Pott.88-2017, Seite 7).Die Feststellung, dass das Walmdach zwischen
- März 2014 und
- März 2017 errichtet worden ist, ergibt sich aus der aus den Bauunterlagen festgestellten Bauchronologie der Bau- und Feuerpolizei vergleiche den Bescheid vom
- März 2017, Zl. 11/60/9/Pott.88-2017, Seite 7).
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 3.
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3,
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. …
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. … 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014: Bewilligungspflichtige Vorhaben §
- Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: …
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; … Verwaltungsübertretungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt; …
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z. 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 10.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, … zu bestrafen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.
§ 37Abs.
1 Z. 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach §14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Mit einer Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 kann demnach nur bestraft, wer die Abänderung von Bauwerken (im vorliegenden Fall den Bau eines neuen Walmdachs) ohne rechtswirksame Baubewilligung in Auftrag gibt oder selbst ausführt. § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 enthält somit zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das "Ausführen" oder "Ausführen-Lassen" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das "Benützen" eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0004). Eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers ist demgegenüber für so einen Fall nicht vorgesehen.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach §14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Mit einer Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 kann demnach nur bestraft, wer die Abänderung von Bauwerken (im vorliegenden Fall den Bau eines neuen Walmdachs) ohne rechtswirksame Baubewilligung in Auftrag gibt oder selbst ausführt. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 enthält somit zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das "Ausführen" oder "Ausführen-Lassen" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das "Benützen" eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen vergleiche VwGH vom
- Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0004). Eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers ist demgegenüber für so einen Fall nicht vorgesehen. 3.1.
- Aus den unbedenklichen und sich deckenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. zehn Jahren nicht auf der Liegenschaft befunden hat und bei Terminen in Zusammenhang mit der *** oder Nachbarliegenschaften nicht anwesend war bzw. vertreten wurde. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der ***, abgesehen vom An- und Verkauf, nichts zu tun hatte. Aufgrund dessen und aufgrund seiner ca. zehnjährigen Abwesenheit von der *** kann der Beschwerdeführer mit den vorgeworfenen konsenslosen Bauausführungen nicht in Verbindung stehen. Auch wurde glaubhaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diese weder in Auftrag gegeben noch selber ausgeführt hat. Eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Z. 3 iVm § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 kann dem Beschwerdeführer demnach nicht zur Last gelegt werden. Die Bestrafung nach § 37 Abs.
- Z. 1 NÖ BO 2014 erweist sich als rechtswidrig.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 kann dem Beschwerdeführer demnach nicht zur Last gelegt werden. Die Bestrafung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 erweist sich als rechtswidrig. Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen hatte. 3.1.
- Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
§ 52Abs. 8 Vw
GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
§ 52Abs. 9 Vw
GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.
Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um die Frage der Beweiswürdigung handelt, liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1576.001.2017