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{'item': 'LVwG-S-2060/001-2016'}

Obsah (5)§ 7d§ 7b§ 19§ 7i§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2060/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat,

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat,

  1. mit gleicher Tatanlastung, erster Teil, wie unter 1., neun namentlich bezeichnete und nach Geburtsdatum identifizierte Arbeitnehmer, für die in Österreich keine Sozialversicherung besteht, nach Österreich auf die Baustelle, in ***, ***, entsandt hat und die erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeits(Einsatz)ort entgegen § 7b Abs. 5 AVRAG anlässlich einer Kontrolle an der angeführten Baustelle durch die Finanzpolizei am 19.11.2015, gegen 10.00 Uhr, nicht bereitgehalten wurden.
  2. mit gleicher Tatanlastung, erster Teil, wie unter 1., neun namentlich bezeichnete und nach Geburtsdatum identifizierte Arbeitnehmer, für die in Österreich keine Sozialversicherung besteht, nach Österreich auf die Baustelle, in ***, ***, entsandt hat und die erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeits(Einsatz)ort entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG anlässlich einer Kontrolle an der angeführten Baustelle durch die Finanzpolizei am 19.11.2015, gegen 10.00 Uhr, nicht bereitgehalten wurden.

§ 7bAbs.

5 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sowieGemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins,, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sowie

  1. mit gleicher Tatanlastung, erster Teil, wie unter 1., neun namentlich bezeichnete und nach Geburtsdatum identifizierte Personen nach Österreich auf die Baustelle in ***, ***, entsandt wurden und die erforderlichen Unterlagen nach § 7d und § 7b Abs. 5 (Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen) entgegen § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG trotz nachweislicher Aufforderung durch die Finanzpolizei vom 12.02.2016 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Werktagen an die Finanzpolizei übermittelt wurden.
  2. mit gleicher Tatanlastung, erster Teil, wie unter 1., neun namentlich bezeichnete und nach Geburtsdatum identifizierte Personen nach Österreich auf die Baustelle in ***, ***, entsandt wurden und die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 7 d und Paragraph 7 b, Absatz 5, (Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen) entgegen , Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG trotz nachweislicher Aufforderung durch die Finanzpolizei vom 12.02.2016 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Werktagen an die Finanzpolizei übermittelt wurden. Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19.11.2015 auf der Baustelle in ***, ***, wurden die angeführten entsandten Arbeitnehmer beim Aufbau von Regalen, im Rahmen des Unternehmervertrages vom 23.10.2015, abgeschlossen zwischen den Firmen M GmbH und P S.R.L., angetroffen. Mit E-Mail vom 12.02.2016 wurde die P S.R.L. aufgefordert, binnen zwei Tagen folgende Unterlagen an die Finanzpolizei zu übermitteln: ● Lohnunterlagen

§ 7d

AVRAG in deutscher Sprache (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise inklusive Bankbelege, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) und Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, AVRAG in deutscher Sprache (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise inklusive Bankbelege, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) und ● Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) ● Dieser Aufforderung wurde bis zur gesetzten Frist bzw. bis 23.02.2016 (Datum der Anzeige) nicht nachgekommen. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass festzuhalten sei, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ausschließlich berechtigte ausländische Dienstnehmer eingesetzt worden seien. Wegen Ausfällen anderer Arbeitnehmer hätten sie umdisponieren müssen und sei im Hinblick auf die Auftragslage ein kurzfristiger Arbeitseinsatz der gegenständlichen Dienstnehmer auf der gegenständlichen Baustelle notwendig gewesen. Ein Zuwarten bis zum Erhalt sämtlicher Unterlagen sei ihnen nicht zumutbar gewesen, zumal sie mit den Arbeiten in Verzug geraten und gegenüber dem Auftraggeber vertragsbrüchig geworden wären. Sie seien einem immensen Zeitdruck unterlegen, sodass gegenständlich eine entschuldigende Notstandsituation bestanden habe. Allerdings lägen auf Grund der erst kurzen Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer noch keine Lohnunterlagen auf Deutsch vor. Lohnabrechnungen seien zum Kontrollzeitpunkt noch gar nicht erstellt gewesen, da dies erst im Zuge der Abrechnung im Nachhinein erfolgt sei. Festzuhalten sei auch, dass von allen Arbeitnehmern sämtliche Voraussetzungen für einen Arbeitseinsatz erfüllt worden seien. Es sei von ihnen zeitgerecht um die Ausstellung der A1-Formulare angesucht worden. Nach ihrer Erfahrung sei mit der Ausstellung dieser Formulare in vertretbarer Zeit zu rechnen. Deshalb seien sie davon ausgegangen, da alle Voraussetzungen für die Ausstellung vorgelegen seien, dass sie die Formulare auch rechtzeitig erhalten würden. Weshalb diese aus Rumänien nicht eingelangt seien, sei nur mit der dortigen ineffizienten Verwaltung zu erklären. Es seien allerdings hinsichtlich sämtlicher Arbeitnehmer Gesundheitsnachweise aus Rumänien und deren Ausweise vorhanden, wohingegen in den A1-Formularen keine weitreichenderen Informationen enthalten seien. Nachdem alle Voraussetzungen für die A1-Formulare vorgelegen seien, sei das Nichtaufliegen der Unterlagen auf der Baustelle nicht als strafwürdig anzusehen. § 7d Abs. 1 AVRAG lasse die rechtliche Intention erkennen, dass bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen bei unaufschiebbaren und kurzfristigen Aufträgen nicht zwingend auch die Unterlagen vorhanden sein müssten. Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG lasse die rechtliche Intention erkennen, dass bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen bei unaufschiebbaren und kurzfristigen Aufträgen nicht zwingend auch die Unterlagen vorhanden sein müssten. Der Vollständigkeit halber sei aber auch noch darauf verwiesen, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht eine gesonderte Strafbarkeit für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer angenommen werde. Nach der Rechtsprechung sei die Nichtbereithaltung der Bescheinigungen A1 im Falle einer Entsendung ins Inland als einzige Verwaltungsübertretung im Sinne des § 7b Abs. 5 AVRAG zu interpretieren. Die diesbezügliche Verwaltungsstrafe sei daher nicht kumulativ hinsichtlich jedes einzelnen, in Österreich eingesetzten Arbeitnehmers festzusetzen (Mayr, Arbeitsrecht § 7b AVRAG E7).Der Vollständigkeit halber sei aber auch noch darauf verwiesen, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht eine gesonderte Strafbarkeit für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer angenommen werde. Nach der Rechtsprechung sei die Nichtbereithaltung der Bescheinigungen A1 im Falle einer Entsendung ins Inland als einzige Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zu interpretieren. Die diesbezügliche Verwaltungsstrafe sei daher nicht kumulativ hinsichtlich jedes einzelnen, in Österreich eingesetzten Arbeitnehmers festzusetzen (Mayr, Arbeitsrecht Paragraph 7 b, AVRAG E7). Vielmehr sei von nur einer Übertretung auszugehen, von welchen eben neun Arbeitnehmer betroffen seien. Die kumulierte Bestrafung für jeden einzelnen eingesetzten Arbeitnehmer erweise sich sohin als verfehlt. Ein subjektives, dem Beschwerdeführer vorwerfbares Fehlverhalten ergebe sich daher auf Grund der konkreten Umstände nicht. In ihrer Entscheidung habe die Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung durch die Finanzpolizei am 12.02.2016 die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt hätte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer diese Aufforderung allerdings nie erhalten. Aus der Begründung des Straferkenntnisses gehe hervor, dass die P S.R.L. mit E-Mail vom 12.02.2016 aufgefordert worden wäre, die Lohnunterlagen sowie die Sozialversicherungsdokumente (A1) zu übermitteln. Eine derartige Aufforderung per E-Mail entspreche jedenfalls nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zum einen handle es sich bei der angegebenen E-Mail Adresse um die ihres Steuerberaters in Rumänien. Die Behörde könne nicht annehmen, dass ein rumänischer Steuerberater ein auf Deutsch verfasstes Schreiben als Strafverfügung zu beurteilen wisse. Zum anderen sei das Aufforderungsschreiben offenbar nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die P S.R.L. mit Sitz in Rumänien adressiert. Das Einlangen dieses Schreibens könne indes nicht mehr nachvollzogen werden; möglicher Weise sei es auch in den Spam-Ordner gelangt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einvernommen worden, allerdings auch nicht dazu befragt worden sei, dass er bereits eine Frist zur Urkundenvorlage versäumt hätte. Die Entscheidung der Behörde sei somit nicht rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, ZI. WUS2-V-16 6904/5, auf dessen Verlesung die Parteienvertreter verzichteten, weiters durch Einvernahme des Zeugen JS, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, ZI. WUS2-V-16 6904/5, auf dessen Verlesung die Parteienvertreter verzichteten, weiters durch Einvernahme des Zeugen JS, Beweis erhoben wurde. Der nachweislich zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladene und in dieser Verhandlung (noch) rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen dieser Ladung nicht gefolgt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer die Vollmacht aufgekündigt habe, das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt der Abhaltung der Beschwerdeverhandlung noch aufrecht sei, jedoch mit Ablauf des 28.08.2017 ende. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt 19.11.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der P S.R.L. mit Sitz in ***, ***, ***, ***, ***, ***/Rumänien. Die bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 19.11.2015, 10.00 Uhr, angetroffenen spruchgegenständlichen Personen (laut Punkte 1. bis 9. im jeweiligen Spruchpunkt des Straferkenntnisses) waren zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der P S.R.L.. Im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle konnten für die Bezug habenden Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort keine Lohnunterlagen vorgelegt werden, weshalb sie nicht bereitgehalten wurden. Weiters wurden am Arbeits(Einsatz)ort die einschlägigen Sozialversicherungsdokumente für die Bezug habenden Arbeitnehmer weder bereitgehalten noch zugänglich gemacht. Die unter Punkte 1. bis 9. angeführten Arbeitnehmer wurden von dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen im angelasteten Tatzeitpunkt nach Österreich auf die Baustelle in ***, ***, entsandt, und wurden die erforderlichen Unterlagen (Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen) trotz Aufforderung durch die Finanzpolizei mittels E-Mails vom 12.02.2016 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Werktagen und auch nicht bis zur Anzeigelegung durch die Finanzpolizei (23.02.2016) an die Finanzpolizei übermittelt. Die Aufforderung der Finanzpolizei mit E-Mail vom 12.02.2016 war an die E-Mailadresse ***.com adressiert. Diese Aufforderung enthielt den Betreff: „Baustellenkontrolle am 19.11.2015 in ***, ***“ sowie die konkrete Bezeichnung der neun Arbeitnehmer mit Vor-und Zuname sowie Geburtsdatum. In der Aufforderung wurden die angeforderten Unterlagen konkret bezeichnet und wurde konkret ausgeführt, in Bezug auf welche Unterlagen die Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung zu beachten ist. Die Aufforderung wurde durch die Finanzbehörde an jene E-Mail-Adresse versendet, deren sich die P S.R.L. im Schriftverkehr mit der Finanzbehörde, nämlich bei der Erstattung der Entsendemeldungen an die Zentrale Koordinationsstelle, bediente. Diese Aufforderung der Finanzbehörde ist beim Steuerberater des Unternehmens eingelangt. Die Vorlage der von der Finanzbehörde angeforderten Unterlagen erfolgte bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht. Die Tatsache, dass betreffend die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zum angelasteten Tatzeitpunkt am Arbeitseinsatzort die entsprechenden Lohnunterlagen und auch die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Dokumente nicht bereitgehalten wurden, ergab sich bereits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerdeeingabe, ebenso aus der Aussage des Zeugen JS in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Umstand, dass die Aufforderung zur Vorlage der Bezug habenden Unterlagen seitens der Finanzbehörde an jene E-Mail-Adresse erging, deren sich das vom Beschwerdeführer nach außen vertretene Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit der Finanzbehörde bediente, stand auf Grund der Aussage des Zeugen JS zweifelsfrei fest. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde ergab sich, dass die Aufforderung der Finanzbehörde beim Steuerberater des Unternehmens eingelangt ist, weshalb davon auszugehen war, dass dieselbe nicht in Verstoß geraten ist. Weiters war festzustellen, dass das Bezug habende E-Mail erfolgreich seitens der Finanzbehörde übermittelt werden konnte und in den Wirkungsbereich des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens gelangt ist. Der Umstand, dass die Bezug habenden, angeforderten Unterlagen vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt Erlassung dieser Entscheidung nicht vorgelegt wurden, ergab sich aus der Aussage des Zeugen JS, ebenso aus den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 7bAbs.

1 AVRAG (die gegenständliche Bestimmung ist in Bezug auf den anzulastenden Tatzeitpunkt 19.11.2015 anzuwenden) gilt ein Beschäftiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union als Österreich hinsichtlich der ihm überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf Absätze 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und § 4 Z 1 als Arbeitgeber.

Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG (die gegenständliche Bestimmung ist in Bezug auf den anzulastenden Tatzeitpunkt 19.11.2015 anzuwenden) gilt ein Beschäftiger mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union als Österreich hinsichtlich der ihm überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf Absätze 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber. § 7b Abs. 5 und 8 AVRAG lauten:Paragraph 7 b, Absatz 5 und 8 AVRAG lauten:

(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins,
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  3. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt, die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. § 7d Abs. 1 AVRAG lautet: Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG lautet: Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. §7i Abs. 4 AVRAG lautet: §7i Absatz 4, AVRAG lautet: Wer als
  5. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen , Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  6. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder
  7. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält, entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis , 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG lautet:Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG lautet: Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Tatsache, dass für die neun spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, welche durch das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen mit dem Sitz in Rumänien und somit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsendet worden sind, im angelasteten Tatzeitpunkt, nämlich jenem der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle, am Arbeits (Einsatz) Ort die erforderlichen Lohnunterlagen entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG nicht bereitgehalten worden sind, wie auch die Tatsache, dass für die Bezug habenden Arbeitnehmer die entsprechenden Sozialversicherungsdokumente am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereitgehalten worden sind, ergab sich einerseits zweifelsfrei aus dem durchgeführten Beweisverfahrens und wurde andererseits jeweils vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Tatsache, dass für die neun spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, welche durch das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen mit dem Sitz in Rumänien und somit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsendet worden sind, im angelasteten Tatzeitpunkt, nämlich jenem der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle, am Arbeits (Einsatz) Ort die erforderlichen Lohnunterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG nicht bereitgehalten worden sind, wie auch die Tatsache, dass für die Bezug habenden Arbeitnehmer die entsprechenden Sozialversicherungsdokumente am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereitgehalten worden sind, ergab sich einerseits zweifelsfrei aus dem durchgeführten Beweisverfahrens und wurde andererseits jeweils vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insoferne der Beschwerdeführer dazu auf das Vorliegen einer entschuldigenden Notstandssituation verwies und ausführte, dass auf Grund des kurzfristig erforderlichen Arbeitseinsatzes und damit zusammenhängend notwendiger Änderungen in den Dispositionen die entsprechenden Dokumente noch gar nicht vorgelegen seien, ist durch das erkennende Gericht festzustellen, dass mit dem Gebot zum Bereithalten der einschlägigen Dokumente am Arbeits(Einsatz)ort ein im „Allgemeininteresse liegendes Ziel“ verfolgt wird, wobei als solches der EuGH ausdrücklich auch die „Kontrolle der Gewährleistung“ des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt hat (vergleiche Rn 70, Urteil C-490/04) und erst durch das Bereithalten der erforderlichen Dokumente den Kontrollorganen ermöglicht wird, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort werden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100).„Allgemeininteresse liegendes Ziel“ verfolgt wird, wobei als solches der EuGH ausdrücklich auch die „Kontrolle der Gewährleistung“ des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer genannt hat (vergleiche Rn 70, Urteil C-490/04) und erst durch das Bereithalten der erforderlichen Dokumente den Kontrollorganen ermöglicht wird, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort werden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100). Auch das Bereithalten der Anmeldung zur Sozialversicherung dient nicht nur der Wahrung eines allgemeinen Interesses (Schutz der sozialen Sicherheit der entsendeten Arbeitnehmer ), sondern wird durch das Gebot zum Bereithalten dieser Unterlagen die Dienstleistungsfreiheit nicht übermäßig eingeschränkt und stellt diese Normierung ein „effektives und geeignetes“ Mittel dar, um dem genannten Schutz der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100). Die Verpflichtung zum Bereithalten der Lohnunterlagen und der sozialversicherungsrechtlichen Dokumente ist nicht unverhältnismäßig, weil die Unterlagen betreffend die Entlohnung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber naturgemäß bereits existieren und nicht erst (nachträglich) erstellt werden müssen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Notstandssituation waren nicht zielführend, ist es doch Aufgabe des Arbeitgebers, einen Einsatz der Arbeitnehmer, dies insbesondere auch im Falle der Entsendung vom Arbeitnehmern als Arbeitgeber mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich, erst bei Vorliegen der erforderlichen Dokumente (Lohnunterlagen und sozialversicherungsrechtliche Dokumente) vorzunehmen. Auch der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretende Unternehmen wegen Ausfällen anderer Arbeitnehmer umdisponieren musste, war nicht geeignet, das Vorliegen einer Notstandssituation zu begründen bzw. nachzuweisen. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitgebers, gegenständlich des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens, beim Einsatz von Arbeitskräften, gegenständlich von entsendeten Arbeitnehmern, für eine rechtzeitige, alle Eventualfälle berücksichtigende, organisatorische Einteilung und Planung rechtzeitig Sorge zu tragen. Das „Vorliegen der Voraussetzungen für die A1- Formulare“ sowie das „Vorliegen von Gesundheitsnachweisen aus Rumänien“, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, war jeweils nicht als Umstand zu werten, der das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen von der Verpflichtung zum Bereithalten sämtlicher Bezug habender Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort für die entsendeten Arbeitskräfte befreit hätte. Betreffend die Form der Aufforderung durch die Finanzbehörde an das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen, die entsprechenden Unterlagen binnen zwei Werktagen ab Aufforderung vorzulegen, war festzustellen, dass sich aus den gesetzlichen Normierungen einschlägige Formvorschriften betreffend die Übermittlung dieser Aufforderung nicht ableiten lassen. Da sich das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Geschäftsverkehr mit der Finanzbehörde, dies bei Mitteilung der Entsendemeldungen, der E-Mail-Adresse bediente, die auch die Finanzbehörde im Rahmen der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen verwendete, war von einer zulässigen Vorgehensweise der Finanzbehörde im Zusammenhang mit der Art der Übermittlung der Aufforderung auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht in den Besitz dieser Aufforderung gelangte, war nicht geeignet, die das Unternehmen treffende Verpflichtung zur Schaffung eines ausreichenden Kontrollsystems, das die sofortige Bearbeitung finanzbehördlicher Aufträge gewährleistet hätte, zu sublimieren. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergab sich dazu zweifelsfrei, dass der Steuerberater des Unternehmens in Rumänien in den Besitz dieser Aufforderung gelangte. Wenn auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen war, dass der Steuerberater diesem Schriftstück nicht die nötige Wichtigkeit zukommen ließ, was auf Grund des von der Finanzbehörde gewählten Betreffs und des klaren Inhaltes dieses Schriftstück seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden konnte, war jedenfalls davon auszugehen, dass die Aufforderung der Finanzbehörde in den Wirkungsbereich des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens gelangt ist. Da der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht die Vorlage der entsprechenden, angeforderten Unterlagen veranlasst hat, war davon auszugehen, dass, obwohl die Aufforderung in den Wirkungsbereich des Unternehmens gelangt ist, das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht verspätet, was allfällig im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre, die angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach-und Rechtslage hatte daher das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkte 1.bis
  8. angelasteten Verwaltungsübertretungen in Bezug auf die jeweils neun spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der jeweils gesetzlich vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wurden von dessen Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung wie folgt bekanntgegeben: Monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 4.166,--, zwölf Mal jährlich, Sorgepflichten für drei Kinder, Hälfteeigentümer von zwei Einfamilienhäusern, jeweils mit Veräußerungs- und Belastungsverbot und Wohnungsgebrauchsrecht. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung, Zl. WUS2-V-13 21161/3, rechtskräftig am 10.5.2013, wegen § 20 Abs. 2 StVO 1960, Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung, , Zl. WUS2-V-13 21161/3, rechtskräftig am 10.5.2013, wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, € 50,--) kein Umstand zu werten. Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und ein demgemäßes normkonformes Verhalten zuzumuten. Der Beschwerdeführer hätte sich bei Unkenntnis der maßgeblichen Bestimmungen fristgerecht bei den hierfür zuständigen Stellen erkundigen und somit über die mögliche normkonforme Vorgehensweise in Kenntnis setzen können. Weiters hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt und bei vorausschauender Planung für einen ordnungsgemäßen Ablauf und damit zusammenhängend für die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entsendung der Arbeitskräfte nach Österreich Sorge tragen müssen. Der Unrechtsgehalt der Taten ist nicht unerheblich. Durch die vom Beschwerdeführer jeweils gewählte Vorgangsweise wurden zeitnahe und effiziente Ermittlungen der Abgabenbehörde betreffend die Ordnungsgemäßheit des Einsatzes der entsendeten Arbeitnehmer behindert bzw. untergraben. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit dem Nichtbereithalten der sozialversicherungsrechtlichen Dokumente unzulässiger Weise pro Arbeitnehmer eine Verwaltungsstraftat zu Grunde gelegt und das Strafausmaß danach falsch bemessen worden sei, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen(Strafnormen) festzustellen, dass der Gesetzgeber nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausdrücklich die Verhängung einer Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in vorgesehen hat. Betreffend Spruchpunkt 1. war je angelastetem Arbeitnehmer

§ 7iAbs.

4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz der

  1. strafsatzbestimmende Fall („sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von € 2.000,00 bis € 20.000,00“) anzuwenden.Betreffend Spruchpunkt
  2. war je angelastetem Arbeitnehmer

Paragraph 7 i, Absatz 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz der

  1. strafsatzbestimmende Fall („sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von , € 2.000,00 bis € 20.000,00“) anzuwenden. Die Behörde hat im Spruchpunkt
  2. je Arbeitnehmer rechtmäßiger Weise eine gesonderte Geldstrafe, diese im Ausmaß des je Arbeitnehmer vorgesehenen gesetzlichen Mindestgeldstrafenausmaßes, festgesetzt. Auch betreffend die Spruchpunkte
  3. und
  4. wurde durch die Behörde je Arbeitnehmer rechtmäßiger Weise die für den jeweiligen Fall vorgesehene gesetzliche Mindestgeldstrafe (
  5. strafsatzbestimmender Fall des § 7i Abs. 1 AVRAG bzw. des § 7b Abs. 8 AVRAG, € 500,00 bis € 5.000,00) verhängt.Auch betreffend die Spruchpunkte
  6. und
  7. wurde durch die Behörde je Arbeitnehmer rechtmäßiger Weise die für den jeweiligen Fall vorgesehene gesetzliche Mindestgeldstrafe (
  8. strafsatzbestimmender Fall des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG bzw. des Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG, € 500,00 bis € 5.000,00) verhängt. Die von der Behörde jeweils angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen befinden sich im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und wurden aliquot und angemessen festgesetzt.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2060.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.