RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-122/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. PS, in ***, ***, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.12.2015, Zl. BNW2-WA-0838/003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn , Ing. PS, in ***, ***, vertreten durch Mag. Johannes Zach, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.12.2015, , Zl. BNW2-WA-0838/003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangten Behörde) vom 6.12.2013, Zl. BNW2-WA-0838/003, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Maßnahmen zur Erkundung möglicher Grundwassergefährdungen durch die zuvor am Grundstück abgelagerten Stoffe und Materialien durchzuführen. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangten Behörde) vom 6.12.2013, Zl. BNW2-WA-0838/003, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, , KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides Maßnahmen zur Erkundung möglicher Grundwassergefährdungen durch die zuvor am Grundstück abgelagerten Stoffe und Materialien durchzuführen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er wurde sohin rechtskräftig. 1.2.
- Am 7.12.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf „Abstandnahme der Umsetzung des Bescheides vom 6.12.2013“ und auf „Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen des Bescheides BNW2-WA-0838/003 vom 6.12.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren“. Begründend führte er aus, er sei Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, für die die Maßnahmen der belangten Behörde angeordnet worden seien. Da die Grundlagen dieses Bescheides und die aufgetragenen Maßnahmen nach seiner fachkundigen Überzeugung und tatsächlichen Wahrnehmung jeder Grundlage entbehren würden, habe der Beschwerdeführer einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der Chemie mit Befundaufnahme und Gutachtenerstellung hinsichtlich des Bescheidgegenstandes und der dort angeführten Maßnahmen beauftragt. Dessen Gutachten zeige Fakten und chemisch relevante Erkenntnisse auf, die dem Beschwerdeführer bis zur Vorlage des Gutachtens nicht bekannt gewesen seien. Diese Erkenntnisse seien auch der Behörde nicht vorgelegen, weshalb es sich um Neuerungen im Sinne des § 69 AVG handeln würde, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Begründend führte er aus, er sei Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, für die die Maßnahmen der belangten Behörde angeordnet worden seien. Da die Grundlagen dieses Bescheides und die aufgetragenen Maßnahmen nach seiner fachkundigen Überzeugung und tatsächlichen Wahrnehmung jeder Grundlage entbehren würden, habe der Beschwerdeführer einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der Chemie mit Befundaufnahme und Gutachtenerstellung hinsichtlich des Bescheidgegenstandes und der dort angeführten Maßnahmen beauftragt. Dessen Gutachten zeige Fakten und chemisch relevante Erkenntnisse auf, die dem Beschwerdeführer bis zur Vorlage des Gutachtens nicht bekannt gewesen seien. Diese Erkenntnisse seien auch der Behörde nicht vorgelegen, weshalb es sich um Neuerungen im Sinne des Paragraph 69, AVG handeln würde, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Außerdem sei der Beschwerdeführer Pensionist mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.158,35, weshalb ihm die Erfüllung der im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bei Kosten von ca. € 30.000 wirtschaftlich nicht möglich sei. 1.2.
- Der Beschwerdeführer legte ein Gutachten des DI Dr. CS, allg. gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für technische Chemie, Zl. SC15-07, datiert mit 2.12.2015 vor. 1.2.
- Der Beschwerdeführer legte ein Gutachten des DI Dr. CS, allg. gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für technische Chemie, , Zl. SC15-07, datiert mit 2.12.2015 vor. In der Zusammenfassung komme der Gutachter zum Schluss, dass die dem „Bescheid BNW2-WA-0838/003 der BH Baden zugrundeliegenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen gravierende fachliche Mängel“ aufweisen und die „Stellungnahmen der Amtssachverständigen teilweise diametral voneinander abweichen“ würden. Unter „Befund“ führt der Sachverständige unter Punkt „
- Schriftliche Unterlagen“ aus, dass ihm als Unterlage der Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2013 übergeben worden sei. Festgestellt wird, dass der Sachverständige keine eigenen Befunderhebungen durchgeführt hat, sondern als Entscheidungsgrundlage für sein Gutachten nur den betreffenden Bescheid der belangten Behörde herangezogen hat. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015, Zl. BNW2-WA-0838/003, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 6.12.2013 abgeschlossenen Verfahrens ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschwerdeführer lediglich ein Gutachten vorgelegt worden sei, das auf Grundlage der im Verfahren vorliegenden Erkundungen und den daraufhin von den Amtssachverständigen erstellten Stellungnahmen andere fachliche Schlüsse ziehe. Dabei handle es sich nicht um neue Tatsachen bzw. Beweismittel. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse seien kein Wiederaufnahmegrund, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. 1.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass es sich beim vorgelegten Gutachten entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl um neue Beweismittel handle. So sei etwa nicht festgestellt worden, ob nicht eine ca. 200 m von der Halle auf dem Grundstück entfernte Wärmepumpe die Ursache für „erhöhte CBS Werte“ sei. Der Umstand, dass eine Wärmepumpe in einer Entfernung von ca. 200 m westlich der Halle befindlich sei, sei dem Beschwerdeführer auch erst nach Rechtskraft des Verfahrens bekannt geworden, weshalb es sich um ein neues Beweismittel handle. Erhöhte CBS-Werte würden außerdem auf eine Verunreinigung durch eine Wärmepumpe hindeuten und nicht auf eine Verunreinigung durch die auf dem Gelände des Beschwerdeführers gelagerten Chemikalien. Auch wird unter anderem vorgebracht, dass die ÖNORM S2088-1 fälschlich nicht angewendet worden sei, oder dass die „Anwendung für QZV Chemie Grundwasser“ nicht nachvollziehbar sei. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darauf eingegangen sei, dass es sich bei den Auflagen um existenzbedrohende Maßnahmen für den Beschwerdeführer handeln würde. Die geforderten Maßnahmen seien in Relation zu den allfälligen Verunreinigungen vollkommen überzogen und unverhältnismäßig. Die Behörde habe daher nicht das gelindeste Mittel angewendet, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. BNW2-WA-0838/
- So ist dem Befund des vom Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen eindeutig zu entnehmen, dass die einzige Grundlage für das Gutachten der Bescheid der belangten Behörde vom 18.9.2013 ist. Eigene Befunderhebungen hat der Sachverständige somit nicht durchgeführt, sondern lediglich die von den Amtssachverständigen im Bezug habenden Verfahren dargestellten Ergebnisse und daraus gezogenen Schlüsse einer eigenen Bewertung unterzogen.
- Rechtslage: 3.
- § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: 3.
- Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Absatz 4,Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
- Erwägungen: 4.
- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass durch das von ihm vorgelegte Gutachten neue Tatsachen – etwa die Wärmepumpe am Nachbargrundstück – und Beweismittel hervorgetreten seien, die ihm im vorangehenden Verfahren noch nicht bekannt gewesen seien. Dem ist hingegen folgendes zu erwidern: 4.2.
- Zur Vorlage von Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, hat der VwGH ausgeführt, dass diese nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und daher auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (vgl. VwGH
- 1996, 94/02/0449;
- 2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides „feststellt“ oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH
- 1989, 88/03/0188;
- 2004, 2002/08/0074;
- 2007, 2006/11/0147). 4.2.
- Zur Vorlage von Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, hat der VwGH ausgeführt, dass diese nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und daher auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können vergleiche VwGH
- 1996, 94/02/0449;
- 2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides „feststellt“ oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen vergleiche VwGH
- 1989, 88/03/0188;
- 2004, 2002/08/0074;
- 2007, 2006/11/0147). Kommt ein anderer (ein im Verfahren nicht vernommener) Gutachter auf dem Boden unveränderter Sachverhaltsgrundlage zu anderen Schlüssen als der dem Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige, so stellt dies ebenso keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. VwGH
- 2004, 2002/08/0074;
- 2007, 2006/12/0043).Kommt ein anderer (ein im Verfahren nicht vernommener) Gutachter auf dem Boden unveränderter Sachverhaltsgrundlage zu anderen Schlüssen als der dem Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige, so stellt dies ebenso keinen Wiederaufnahmegrund dar vergleiche VwGH
- 2004, 2002/08/0074;
- 2007, 2006/12/0043). 4.2.
- Wie festgestellt, hat der Sachverständige für Chemie als Grundlage für seinen Befund lediglich den Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2013 und die darin getroffenen Erhebungen und Feststellungen der Amtssachverständigen herangezogen. Eigene Erhebungen hat er nicht durchgeführt. Damit erfüllt er nicht die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Erfüllung des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, zumal der Sachverständige lediglich aus den vorhandenen Gutachten andere Schlüsse als die Amtssachverständigen zieht. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise vorbringt, es sei fälschlicherweise die ÖNORM S2088-1 nicht angewendet worden, so stellt dies keine neue Tatsache oder auch kein neues Beweismittel dar, sondern ist eine Wertungsfrage. 4.2.
- Wie festgestellt, hat der Sachverständige für Chemie als Grundlage für seinen Befund lediglich den Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2013 und die darin getroffenen Erhebungen und Feststellungen der Amtssachverständigen herangezogen. Eigene Erhebungen hat er nicht durchgeführt. Damit erfüllt er nicht die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Erfüllung des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, zumal der Sachverständige lediglich aus den vorhandenen Gutachten andere Schlüsse als die Amtssachverständigen zieht. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise vorbringt, es sei fälschlicherweise die ÖNORM S2088-1 nicht angewendet worden, so stellt dies keine neue Tatsache oder auch kein neues Beweismittel dar, sondern ist eine Wertungsfrage. 4.2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kontaminationen hätten durch eine Wärmepumpe verursacht werden können, was aber nicht überprüft worden sei, wird darauf hingewiesen, dass bereits der Amtssachverständige für Wasserbautechnik (im Gutachten des Sachverständigen für Chemie zitiert auf S. 14) die Existenz der Wasserpumpe festgestellt hat. Nun hat der Sachverständige für Chemie wie ausgeführt, nur den Bescheid zur Verfügung gehabt. In diesem war daher durch die Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die Existenz der Wärmepumpe dokumentiert, sodass auch der Beschwerdeführer davon gewusst hat bzw. zumindest hätte wissen müssen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer erstmals durch das Gutachten des Sachverständigen für Chemie davon erfahren hat bzw. dass der Sachverständige für Chemie erstmals „festgestellt“ hat, dass die Wasserpumpe bereits früher vorhanden war. 4.
- Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4.
- Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist zum einen auszuführen, dass nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens ist, ob die im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Zum anderen ist gegenständliche Sache des Verfahrens die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag auf Wiederaufnahme. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist aber die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Schon allein aus diesem Grund ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, über mehr zu entscheiden. 4.
- Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers ist zum einen auszuführen, dass nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens ist, ob die im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgeschriebenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Zum anderen ist gegenständliche Sache des Verfahrens die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag auf Wiederaufnahme. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist aber die "Sache" des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Schon allein aus diesem Grund ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, über mehr zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Abgesehen davon, dass auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, Art 6 Abs. 1 EMRK nicht anwendbar ist (vgl. VfGH
- 2007, B 1222/06), erwies sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren außerdem lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte. Abgesehen davon, dass auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht anwendbar ist vergleiche VfGH
- 2007, B 1222/06), erwies sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren außerdem lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.122.001.2016