RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-317/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn EK, vertreten durch Herrn Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 25.02.2016, Zl. LFS1-K-07912/023, mit dem die am 4.2.1999 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben wurde, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wurde am
- Februar 1999 die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen. Mit Bescheid vom
- Februar 2016, Zl. LFS1-K-0912/023, hob die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld diese Bewilligung auf. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig bestraft worden sei, zum einen wegen missbräuchlicher Verwendung eines Probefahrtkennzeichens am 27.04.2013 (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.11.2014, LVwG-LF-13-0036) und zum anderen wegen vorsätzlicher Erleichterung eines anderen zur missbräuchlichen Verwendung eines Probefahrtkennzeichens am 24.07.2015 (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.11.2015, LFS2-V-15 11671/3). Weiters habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Aufzeichnungspflichten des § 45 KFG verstoßen und das Fahrtenbuch nur lückenhaft geführt.Weiters habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Aufzeichnungspflichten des Paragraph 45, KFG verstoßen und das Fahrtenbuch nur lückenhaft geführt. Weiters sei das Probefahrtkennzeichen im Zeitraum 2013 bis 2015 fast ausschließlich vom Sohn des Beschwerdeführers, der kein Dienstnehmer von diesem sei, verwendet worden, welche Fahrten daher keine Überstellungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes darstellten. Aufgrund des Vorliegens von zwei rechtskräftigen Strafverfahren bezüglich Übertretungen des § 45 Abs. 4
- Satz KFG 1967 (Verwendung des Probefahrtkennzeichens, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde), aufgrund mangelhaft durchgeführter Aufzeichnungen (Fehlen der Marke, Type und Fahrgestellnummer) und aufgrund des Verwendens der Probefahrtkennzeichen durch betriebsfremde Personen (Sohn und Schwiegertochter, welche beide keine Dienstnehmer des Beschwerdeführers seien), stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 in mehrfacher Hinsicht erfüllt worden und die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben sei. Aufgrund des Vorliegens von zwei rechtskräftigen Strafverfahren bezüglich Übertretungen des Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG 1967 (Verwendung des Probefahrtkennzeichens, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde), aufgrund mangelhaft durchgeführter Aufzeichnungen (Fehlen der Marke, Type und Fahrgestellnummer) und aufgrund des Verwendens der Probefahrtkennzeichen durch betriebsfremde Personen (Sohn und Schwiegertochter, welche beide keine Dienstnehmer des Beschwerdeführers seien), stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 in mehrfacher Hinsicht erfüllt worden und die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz, beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass nahe Angehörige wie z.B. sein Sohn und dessen Lebensgefährtin sinngemäß berechtigt seien, für einen Kleinunternehmer derartige Hilfestellungen oder Probefahrten zu leisten und durchzuführen, da kein Missbrauchsvorsatz vorgelegen habe. Er sei auf die Mithilfe seiner Familie angewiesen und sei der formale Hinweis auf die Dienstnehmerqualifikation eine absolute Härte. Der Vorfall, der zur Bestrafung vom 18.11.2015 geführt habe, sei ein Einzelfall gewesen, der Sohn sei ohne Wissen des Beschwerdeführers, möglicherweise gutgläubig der Meinung gewesen, hiezu berechtigt zu sein. Die Aufhebung der Bewilligung stelle für den Beschwerdeführer jedenfalls einen absoluten Härtefall dar. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. LFS1-K-0912/023 sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-317/001-
- Der Beschwerdeführer gab Folgendes an: „Ich bin Inhaber der Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Einzelhandel, sowie Schlosser gemäß § 94 lit. b Z 13 Gewerbeordnung
- Das Handelsgewerbe bezieht sich ausschließlich auf den Fahrzeughandel. Das Schlossergewerbe wird von mir sehr umfassend ausgeübt, im ländlichen Bereich fallen verschiedenste metallverarbeitende Tätigkeiten an, insbesondere auch Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Anhängern, Anhänger auch PKW-Anhänger. Wenn mir die Daten der Ruhendmeldung betreffend Schlossergewerbe vom 31.10.2015 bis einschließlich 17.2.2016 und des Handelsgewerbes vom 30.4.2014 bis einschließlich 31.3.2016 vorgehalten werden, so wird dies schon stimmen, die genauen Daten habe ich jetzt nicht mehr im Kopf. Es waren in diesen Zeiten keine Aufträge vorhanden, damit ich nicht umsonst die Wirtschaftskammerumlage und die Sozialversicherungsabgaben bezahlen muss, habe ich deshalb die Gewerbe ruhend gemeldet, eine Zeit lang war ich arbeitslos gemeldet, eine Zeit lang bin ich bei der Firma S Autobus gefahren. Es ist ebenfalls richtig, dass zwei rechtskräftige Vormerkungen gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG vorliegen. „Ich bin Inhaber der Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Einzelhandel, sowie Schlosser gemäß Paragraph 94, Litera b, Ziffer 13, Gewerbeordnung
- Das Handelsgewerbe bezieht sich ausschließlich auf den Fahrzeughandel. Das Schlossergewerbe wird von mir sehr umfassend ausgeübt, im ländlichen Bereich fallen verschiedenste metallverarbeitende Tätigkeiten an, insbesondere auch Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Anhängern, Anhänger auch PKW-Anhänger. Wenn mir die Daten der Ruhendmeldung betreffend Schlossergewerbe vom 31.10.2015 bis einschließlich 17.2.2016 und des Handelsgewerbes vom 30.4.2014 bis einschließlich 31.3.2016 vorgehalten werden, so wird dies schon stimmen, die genauen Daten habe ich jetzt nicht mehr im Kopf. Es waren in diesen Zeiten keine Aufträge vorhanden, damit ich nicht umsonst die Wirtschaftskammerumlage und die Sozialversicherungsabgaben bezahlen muss, habe ich deshalb die Gewerbe ruhend gemeldet, eine Zeit lang war ich arbeitslos gemeldet, eine Zeit lang bin ich bei der Firma S Autobus gefahren. Es ist ebenfalls richtig, dass zwei rechtskräftige Vormerkungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz KFG vorliegen. Ich lege am heutigen Tag den Nachweis gemäß § 45 Abs. 6 KFG vor, beginnend mit einer Eintragung am 30.8.2007, endend mit einer Eintragung am 18.8.
- Die Fahrzeuge, die auf meinem Betriebsareal, ***, stehen, sind Fahrzeuge, die von Kunden in Kommission gegeben wurden, mit dem Auftrag, sie zu verkaufen. Ich kaufe keine Fahrzeuge an, um sie dann weiter zu verkaufen, das war nur früher der Fall, bis vor etwa 4, 5 Jahren. Es gibt auch Kunden, die mir den Auftrag erteilen, ein ganz bestimmtes gebrauchtes Fahrzeug zu beschaffen, ich suche dieses dann im Internet. Wenn ich ein entsprechendes Fahrzeug finde, ist es meistens so, dass ich mit der Kundschaft dann dort hinfahre und wenn das Fahrzeug entspricht, wird vor Ort ein Kaufvertrag abgeschlossen, ich fahre mit meinem Fahrzeug wieder nach Hause, der Kunde mit dem neu erworbenen Fahrzeug samt meinem Probefahrtkennzeichen ***. Dieses ist das einzige Probefahrtkennzeichen in meinem Besitz. Ich lege am heutigen Tag den Nachweis gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG vor, beginnend mit einer Eintragung am 30.8.2007, endend mit einer Eintragung am 18.8.
- Die Fahrzeuge, die auf meinem Betriebsareal, ***, stehen, sind Fahrzeuge, die von Kunden in Kommission gegeben wurden, mit dem Auftrag, sie zu verkaufen. Ich kaufe keine Fahrzeuge an, um sie dann weiter zu verkaufen, das war nur früher der Fall, bis vor etwa 4, 5 Jahren. Es gibt auch Kunden, die mir den Auftrag erteilen, ein ganz bestimmtes gebrauchtes Fahrzeug zu beschaffen, ich suche dieses dann im Internet. Wenn ich ein entsprechendes Fahrzeug finde, ist es meistens so, dass ich mit der Kundschaft dann dort hinfahre und wenn das Fahrzeug entspricht, wird vor Ort ein Kaufvertrag abgeschlossen, ich fahre mit meinem Fahrzeug wieder nach Hause, der Kunde mit dem neu erworbenen Fahrzeug samt meinem Probefahrtkennzeichen ***. Dieses ist das einzige Probefahrtkennzeichen in meinem Besitz. Ich bin gelernter KFZ-Techniker, hatte das Gewerbe aber nie angemeldet. Mein Sohn AK ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das KFZ-Technikergewerbe in ***. Wenn das Fahrzeug für den Kunden grundsätzlich entspricht, daran aber noch Reparaturen für das nächste Pickerl durchgeführt werden müssen, so wird dieses ebenfalls versehen mit Probefahrtkennzeichen entweder zu mir in den Betrieb oder in den Betrieb meines Sohnes gebracht. Es werden also angekaufte Fahrzeuge mit den Probefahrtkennzeichen entweder gleich zum Wohnort des Kunden oder aber in meinen oder den Betrieb meines Sohnes gebracht. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere Traktoren sowie PKW-Anhänger. Es kommt auch vor, dass Fahrzeuge, die ich in Kommission habe, an Kaufinteressenten mit den Probefahrtkennzeichen übergeben werden. Ich kann auf Aufforderung der Behörde, den Nachweis nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 vorzulegen, nur das heute vorgelegte Fahrtenbuch vorlegen. Wenn mir vorgehalten wird, dass Marke, Type und Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifizierungsnummer fehlen, so gebe ich an, dass ich davon noch nie etwas gehört habe. Ich fülle zwar einen Zettel, genannt Fahrtbescheinigung, aus, dies ist die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG
- Ich werde diese Bescheinigungen der Behörde bis spätestens morgen, 09.00 Uhr, mittels Telefax übermitteln. Die Fahrgestellnummer ist jedenfalls in diesen Bescheinigungen sicher nicht enthalten. Es werden also angekaufte Fahrzeuge mit den Probefahrtkennzeichen entweder gleich zum Wohnort des Kunden oder aber in meinen oder den Betrieb meines Sohnes gebracht. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere Traktoren sowie PKW-Anhänger. Es kommt auch vor, dass Fahrzeuge, die ich in Kommission habe, an Kaufinteressenten mit den Probefahrtkennzeichen übergeben werden. Ich kann auf Aufforderung der Behörde, den Nachweis nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 vorzulegen, nur das heute vorgelegte Fahrtenbuch vorlegen. Wenn mir vorgehalten wird, dass Marke, Type und Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifizierungsnummer fehlen, so gebe ich an, dass ich davon noch nie etwas gehört habe. Ich fülle zwar einen Zettel, genannt Fahrtbescheinigung, aus, dies ist die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG
- Ich werde diese Bescheinigungen der Behörde bis spätestens morgen, 09.00 Uhr, mittels Telefax übermitteln. Die Fahrgestellnummer ist jedenfalls in diesen Bescheinigungen sicher nicht enthalten. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Ausfüllung dieses Fahrtenbuches nicht den Vorschriften entspricht, kein Kilometerstand und auch keine Endzeit der Fahrt, auch kein leserlicher Name des Lenkers enthalten ist, so habe ich dies nicht gewusst und hat mir das keiner gesagt. Zum Zeitraum 8.7.2013 bis
- August 2013, welcher Zeitraum bereits in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 8.2.2016 angesprochen wurde, war es so, dass ich den PKW der Frau R, welche die Lebensgefährtin meines Sohnes CK ist, in diesem Zeitraum gemeinsam mit meinem Sohn repariert habe. Ich habe dies nicht gewerbsmäßig getan, sondern entgeltlos sozusagen als Freundschaftsdienst. Ich habe in dieser Zeit Frau R eines meiner Fahrzeuge, welches damals nicht angemeldet war, versehen mit dem Probefahrtkennzeichen, geliehen und ist diese also von ihrem Wohnort in *** ausgehend damit gefahren, diverse private Fahrten. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich im Zeitraum 31.10.2015 bis 18.2.2016 über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügt habe, indem beide Gewerbeberechtigungen in diesem Zeitraum ruhend gemeldet waren, in dieser Zeit aber dennoch 8 Fahrten tituliert mit Überstellung bzw. Probefahrt im Fahrtenbuch eingetragen sind, so gebe ich dazu an, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Ich kann dazu keinerlei Auskünfte geben, ich kann diese Fahrten nicht nachvollziehen, ich habe keine Probefahrt in diesem Zeitraum gemacht, das müssen andere gewesen sein, ich kann diese Fahrten nicht zuordnen und kann auch bei den meisten Fahrten die Unterschrift des Fahrers nicht entziffern. Mein Sohn CK ist bei der Firma M beschäftigt, er hilft mir aber viel im Betrieb, indem er Fahrzeuge von irgendwo her holt und mir bei Reparaturen hilft. Wenn mir vorgehalten wird, dass vom 20.5.2015 bis 5.6.2015 12 Fahrten, tituliert als Probefahrt eingetragen sind, wo jeweils als Ausgangspunkt *** und als Zielpunkt *** eingetragen war mit einer Zeit von 05.30 Uhr bis 18.00 Uhr, so wird es so gewesen sein, dass sein eigenes Auto kaputt war und er eines von meinem nicht zugelassenen samt Probefahrtkennzeichen verwendet hat, um vom Wohnort seiner Lebensgefährtin in *** zur Arbeit zu fahren und wieder zurück. Ich habe damit in gutem Glauben gehandelt, weil ich meinem Sohn helfen wollte. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gibt der Beschwerdeführer an: Ich wurde des Öfteren polizeilich kontrolliert und dabei dieses Fahrtenbuch angesehen, es wurde niemals beanstandet. Ich war der Meinung, dass dieses Fahrtenbuch genügt. Ich war auch der Meinung, dass mein Sohn, der mir im Betrieb hilft, mit diversen Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen fahren darf, auch wenn er nicht der Betriebsinhaber oder ein Bediensteter meines Betriebes ist. Es wurden mir bei der Erteilung der Bewilligung im Jahr 1999 jedenfalls kein Gesetzestext und keine Musterunterlagen vorgelegt.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit 1.6.1997 im Standort ***, ***, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Schlosser gemäß § 94 lit. b Z 13 GewO 1994“. Diese Gewerbeberechtigung war von 31.10.2015 bis einschließlich 17.2.2016 ruhend gemeldet, die Wiederbetriebsmeldung erfolgte mit Wirkung vom 18.2.2016.Der Beschwerdeführer ist seit 1.6.1997 im Standort ***, ***, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Schlosser gemäß Paragraph 94, Litera b, Ziffer 13, GewO 1994“. Diese Gewerbeberechtigung war von 31.10.2015 bis einschließlich 17.2.2016 ruhend gemeldet, die Wiederbetriebsmeldung erfolgte mit Wirkung vom 18.2.
- Der Beschwerdeführer ist seit 27.4.1998 im Standort ***, ***, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Einzelhandel“. Diese Gewerbeberechtigung war von 30.4.2014 bis einschließlich 31.3.2016 ruhend gemeldet, die Wiederbetriebsmeldung erfolgte mit Wirkung vom 1.4.2016.Der Beschwerdeführer ist seit 27.4.1998 im Standort ***, ***, Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, eingeschränkt auf den Einzelhandel“. Diese Gewerbeberechtigung war von 30.4.2014 bis einschließlich 31.3.2016 ruhend gemeldet, die Wiederbetriebsmeldung erfolgte mit Wirkung vom 1.4.
- Mit Wirkung vom
- Februar 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2014, LVwG-LF-13-0036, wurde die Beschwerde des Herrn EK gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- August 2013, LFS2-V-13 3460/5, abgewiesen. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen missbräuchlicher Verwendung des Probefahrtkennzeichens *** am
- April 2013 bestraft. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.11.2015, LFS2-V-15 11671/3, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Erleichterung zur missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens *** durch CK am 24.7.2015 bestraft. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Zeitraum
- Juli 2013 bis
- August 2013 wurde das Probefahrtkennzeichen *** während zumindest 16 - im Fahrtenbuch dokumentierter - Fahrten von Frau R missbräuchlich verwendet, da diese keine Probefahrten, sondern Privatfahrten waren, nämlich Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte. Im Zeitraum
- Mai 2015 bis
- Juni 2015 wurde das Probefahrtkennzeichen *** während zumindest 12 - im Fahrtenbuch dokumentierter - Fahrten von Herrn CK missbräuchlich verwendet, da diese keine Probefahrten, sondern Privatfahrten waren, nämlich Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte. Im Zeitraum
- Oktober 2015 bis
- Februar 2016 wurde das Probefahrtkennzeichen *** während zumindest 8 – im Fahrtenbuch dokumentierter - Fahrten missbräuchlich verwendet, indem der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügte. Im Zeitraum
- August 2007 bis
- August 2017 hat es der Beschwerdeführer in hunderten (!) Fällen unterlassen, ordnungsgemäße Eintragungen im Fahrtenbuch gemäß den Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vorzunehmen, indem im vorgelegten Fahrtenbuch in diesem Zeitraum weder der leserliche Name des Lenkers, noch Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges eingetragen sind. Im Zeitraum
- August 2007 bis
- August 2017 hat es der Beschwerdeführer in hunderten (!) Fällen unterlassen, ordnungsgemäße Eintragungen im Fahrtenbuch gemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 vorzunehmen, indem im vorgelegten Fahrtenbuch in diesem Zeitraum weder der leserliche Name des Lenkers, noch Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges eingetragen sind. Zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus den Ausdrucken mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem, die Daten der Ruhendmeldungen aus der Information durch die Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld. Diesen Urkunden stehen keine divergierenden Beweisergebnisse gegenüber, weshalb von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen war. Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorverurteilungen ergeben sich aus den aktenkundigen Strafverfahren der belangten Behörde Zl. LFS2-V-13 3460 sowie Zl. LFS2-V-15
- Darüber hinaus wurde das Bestehen der rechtskräftigen Vorverurteilungen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen bezüglich der missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens sowie der unzureichenden Nachweisführung im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG 1967 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Fahrtenbuch sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen bezüglich der missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens sowie der unzureichenden Nachweisführung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Fahrtenbuch sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 45 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auchGemäß Paragraph 45, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
- Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
- Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
- das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind. Nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.Nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG 1967 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 KFG 1967 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiters ergibt sich, dass das Probefahrtkennzeichen sowohl durch den Sohn des Beschwerdeführers, CK, als auch die Lebensgefährtin des Sohnes, Frau R, wiederholt missbräuchlich verwendet wurde, indem damit Privatfahrten zum Zwecke des Gelangens vom Wohnort zur Arbeitsstätte und retour durchgeführt wurden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Auffassung vertreten, sein Sohn, der ihm im Betrieb helfe, dürfe mit diversen Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen fahren und habe er im guten Glauben gehandelt, weil er seinem Sohn habe helfen wollen, ist entgegen zu halten, dass ein Ausleihen der Probefahrtkennzeichen an betriebsfremde Personen zum Zwecke der Durchführung von Privatfahrten jedenfalls unzulässig ist. Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt auch voraus, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung handelt (vgl. VwGH vom 27.9.1989, 88/03/0158), weshalb Fahrten in jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügte, jedenfalls keine Probefahrten gewesen sein konnten.Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt auch voraus, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung handelt vergleiche VwGH vom 27.9.1989, 88/03/0158), weshalb Fahrten in jenem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer über keinerlei Gewerbeberechtigung verfügte, jedenfalls keine Probefahrten gewesen sein konnten. Wenn der Beschwerdeführer die systematische Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 – so fehlten jahrelang in hunderten Fällen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch, welches den Nachweis gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 darstellen soll, der leserliche Name des Lenkers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges – gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 vorliegt. Daran vermögen auch die Bescheinigungen über Ziel und Zweck der Probefahrt gemäß § 45 Abs. 6
- Satz KFG 1967, welche der Beschwerdeführer betreffend einzelne Fahrten in den Jahren 2016 und 2917 vorgelegt hat, nichts zu ändern, sind doch in diesen ebenfalls die erforderlichen Fahrgestellnummern nicht eingetragen und betreffen diese lediglich einen Bruchteil der mit Probefahrtkennzeichen durchgeführten Fahrten. Wenn der Beschwerdeführer die systematische Verletzung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 – so fehlten jahrelang in hunderten Fällen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuch, welches den Nachweis gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 darstellen soll, der leserliche Name des Lenkers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges – gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 vorliegt. Daran vermögen auch die Bescheinigungen über Ziel und Zweck der Probefahrt gemäß Paragraph 45, Absatz 6,
- Satz KFG 1967, welche der Beschwerdeführer betreffend einzelne Fahrten in den Jahren 2016 und 2917 vorgelegt hat, nichts zu ändern, sind doch in diesen ebenfalls die erforderlichen Fahrgestellnummern nicht eingetragen und betreffen diese lediglich einen Bruchteil der mit Probefahrtkennzeichen durchgeführten Fahrten. Wenn der Beschwerdeführer angibt, das Fahrtenbuch sei bei polizeilichen Kontrollen niemals beanstandet worden, so mag dies durchaus zutreffen, sind doch diese Aufzeichnungen gemäß § 45 Abs. 6
- und
- Satz KFG 1967 im Betrieb zu führen und müssen nicht während der Fahrten mitgeführt werden.Wenn der Beschwerdeführer angibt, das Fahrtenbuch sei bei polizeilichen Kontrollen niemals beanstandet worden, so mag dies durchaus zutreffen, sind doch diese Aufzeichnungen gemäß Paragraph 45, Absatz 6,
- und
- Satz KFG 1967 im Betrieb zu führen und müssen nicht während der Fahrten mitgeführt werden. Jedenfalls ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen und kann sich nicht darauf ausreden, von der Behörde keinen Gesetzestext bzw. Musterunterlagen ausgehändigt bekommen zu haben. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090, verwiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer das Probefahrtenbuch im Zeitraum
- Oktober -
- November 2007 insofern nur lückenhaft geführt als in 14 Fällen Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bzw., falls dieses zugelassen war, des Kennzeichens fehlten. Der VwGH sprach aus, dass, da das Fahrtenbuch in einer größeren Zahl von Fällen nicht diejenigen Angaben aufwies, die nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 erforderlich sind, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 verstoßen habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen war.In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0090, verwiesen, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte der Beschwerdeführer das Probefahrtenbuch im Zeitraum
- Oktober -
- November 2007 insofern nur lückenhaft geführt als in 14 Fällen Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bzw., falls dieses zugelassen war, des Kennzeichens fehlten. Der VwGH sprach aus, dass, da das Fahrtenbuch in einer größeren Zahl von Fällen nicht diejenigen Angaben aufwies, die nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 erforderlich sind, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der zufolge der Beschwerdeführer wiederholt gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 verstoßen habe, nicht als rechtswidrig zu erkennen war. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatz 6, erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092). Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243), liegen sohin im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. Obwohl die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243), liegen sohin im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist – wie oben bereits dargelegt – nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist – wie oben bereits dargelegt – nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, angesichts der eklatanten Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 sowie den wiederholten Missbrauch der Probefahrtkennzeichen nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, angesichts der eklatanten Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 sowie den wiederholten Missbrauch der Probefahrtkennzeichen nicht zu beanstanden ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.317.001.2016