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{'item': 'LVwG-AV-356/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-356/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 8

FSG angeordnet.Gleichzeitig wurde eine Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8, FSG angeordnet. 1.

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
  2. Mai 2017, Zl. AMS2-V-16 118776/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 12.12.2016, 22:15 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Richtung/Kreuzung: *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l.Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:, , Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 2.000,00 600 Stunden § 99 Abs. 1 lit. a StVO“Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO“ Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, es werde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.000 Euro bei drei Sorgepflichten ausgegangen. Erschwerend wurde gewertet, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 vorliege.Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, es werde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.000 Euro bei drei Sorgepflichten ausgegangen. Erschwerend wurde gewertet, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 vorliege. 1.
  3. Gegen die unter Punkt 1.4 und 1.5 genannten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen – im Wesentlichen inhaltsgleich – die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Einstellung der zugrundeliegenden Verfahren beantragt wird. 1.
  4. Der Beschwerdeführer verdient monatlich etwa 1.700 Euro netto und hat keine Sorgepflichten. Er weist die oben unter Punkt 1.
  5. wiedergegebene, rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Straferkenntnis der BH Freistadt) auf.1.
  6. Der Beschwerdeführer verdient monatlich etwa 1.700 Euro netto und hat keine Sorgepflichten. Er weist die oben unter Punkt 1.
  7. wiedergegebene, rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Straferkenntnis der BH Freistadt) auf. Er weist weitere 17 (in Worten: siebzehn) rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 (jedoch keine „Alkoholdelikte“), des KFG 1967 und des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes auf. Die 17 Strafbescheide stammen aus dem Zeitraum
  8. Mai 2013 bis
  9. Dezember
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom
  12. August 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs(straf)akten, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen HK, SP und Insp. GGo. Überdies wurden – nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Beschwerdeführervertreter gemäß § 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG – die Zeugenaussagen des SR und des KT vor der belangten Behörde, jeweils vom
  13. Dezember 2016, verlesen.2.
  14. Die Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom
  15. August 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs(straf)akten, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen HK, SP und Insp. GGo. Überdies wurden – nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Beschwerdeführervertreter gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG – die Zeugenaussagen des SR und des KT vor der belangten Behörde, jeweils vom
  16. Dezember 2016, verlesen. 2.
  17. Bestritten wurde vom Beschwerdeführer lediglich die im Straferkenntnis angenommene Tatzeit mit 22:15 Uhr sowie (und vor allem) der Umstand, dass die belangte Behörde seiner Nachtrunkbehauptung keinen Glauben geschenkt hat. 2.2.1 Zum Zeitpunkt des Lenkens: Die Feststellung des Zeitpunkts des Lenkens basiert auf einer Zusammenschau der Darstellung der Zeugen SR und KT, der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung und der Angaben in der Anzeige der Exekutive. Der Zeuge SR hat angegeben, dass er gegen 21:15 ins „Stehachterl“ gekommen sei (verlesene Aussage SR vom
  18. Dezember 2016). Der Zeuge KT gab an, kurz nach dem Zeugen SR angekommen und sein Kraftfahrzeug auf dem – in der Folge vom Beschwerdeführer versperrten – Parkplatz der Fa. G abgestellt zu haben. Nach Aussage des Zeugen KT waren er und der Zeuge SR „noch nicht lange im Lokal“ als der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abstellte (verlesene Aussage KT vom
  19. Dezember 2016). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, sein Kraftfahrzeug gegen 21:15 Uhr abgestellt zu haben, sprach aber auch davon, gegen 21:25 Uhr ins „***“ gegangen zu sein (Verhandlungsschrift Seite 2). Die im Straferkenntnis mit 22:15 Uhr angegebene Tatzeit findet sich hingegen lediglich in der Anzeige vom
  20. Dezember 2016, wobei der Zeuge Insp. GGo angegeben hat, dass dies der Zeitpunkt der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Ablegung der Atemluftalkoholuntersuchung war (Verhandlungsschrift Seite 13). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass das Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer gegen 21:20, also kurz nachdem der Zeuge KT sein Kraftfahrzeug am Parkplatz abgestellt und vom Beschwerdeführer am Wegfahren gehindert wurde, in der *** abgestellt wurde und dies somit der letzte Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges durch ihn war. 2.2.
  21. Zur Alkoholisierung beim Abstellen des Kraftfahrzeuges und zum Nichtvorliegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunks: Der Beschwerdeführer wies beim Test am geeichten Alkomaten um 22:34 Uhr unstrittig einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l auf. Er bringt jedoch vor, er habe vor Fahrtantritt keinerlei Alkohol konsumiert. Vielmehr habe sein ausschließlich nach Abstellen des Kraftfahrzeuges in der *** erfolgter Alkoholkonsum („Nachtrunk“) im Lokal „***“ zum Testergebnis um 22:34 geführt. Diesem Vorbringen ist aus nachstehenden Überlegungen nicht zu folgen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten Insp. GGo keine klaren Angaben betreffend einen Alkoholkonsum nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gemacht hat. Vielmehr hat er zunächst gegenüber dem Zeugen GGo sogar das Lenken des Kraftfahrzeuges geleugnet und angegeben, ein – nicht näher genannter – Freund habe sein Kraftfahrtzeug gelenkt (Verhandlungsschrift Seite 11f; auch der Zeuge KT hat mitbekommen, dass der Beschwerdeführer das „Lenken und Abstellen“ des Kraftfahrzeuges abgestritten hat (verlesene Aussage vom
  22. Dezember 2016). Aus der diesbezüglich glaubwürdigen und eindeutigen Aussage des Zeugen GGo, welcher angegeben hat, dass er bei derartigen Amtshandlungen standardmäßig die Frage nach dem zuletzt konsumierten Alkohol stellt, ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei (eindeutige) Angaben bezüglich eines Nachtrunkes gemacht hat (Verhandlungsschrift Seite 13). Auch der Zeuge HK hat keinerlei Angaben des Beschwerdeführers betreffend „Nachtrunk“ gegenüber dem Insp. GGo wahrgenommen (Verhandlungsschrift Seite 7). Die Zeugin SP konnte sich ebenfalls an keine diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten erinnern (Verhandlungsschrift Seite 10). Bei der Vorsprache bei der belangten Behörde am
  23. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei konkrete Angaben betreffend einen „Nachtrunk“ gemacht. Dies ergibt sich aus dem – diesbezüglich eindeutigen – Aktenvermerk vom
  24. Dezember 2016 in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen HK, der in der mündlichen Verhandlung meinte, er sei der Wortführer bei dieser Vorsprache bei der belangten Behörde gewesen und Angaben über einen „Nachtrunk“ seien damals „möglicherweise ja, möglicherweise nein“ (Verhandlungsschrift Seite 8) gemacht worden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich allgemein angegeben, bei der Vorsprache am
  25. Dezember 2016 einen Nachtrunk behauptet zu haben; er gab in der Verhandlung aber auch an, dass er lediglich „glaube“, auch eine konkrete Menge des konsumierten Alkohols genannt zu haben (Verhandlungsschrift Seite 4). Der Beschwerdeführer hat eine (konkrete) Nachtrunkbehauptung somit erstmalig mit Stellungnahme vom
  26. Jänner 2017 – also knapp ein Monat nach dem Vorfall – aufgestellt. In dieser Stellungnahme sprach er von „2 Seiterl Bier, 1 Red Bull und 0,45 Liter Barcadi“. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, „0,5 Liter Bacardi“ – also eine größere Menge als noch in seiner Stellungnahme vom
  27. Jänner 2017 genannt – und „ein paar Bier“ konsumiert zu haben, wobei er erst über Nachfrage auf „2 Seiterl Bier“ konkretisierte; an die genaue Menge Red Bull konnte er sich, anders als noch in seiner Stellungnahme vom
  28. Jänner 2017, nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift Seite 2). Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt diese Behauptung aufgestellt wird. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen hätte. Schon aufgrund dessen, dass nicht schon bei der Amtshandlung am
  29. Dezember 2016, sondern erst lange nach dem Vorfall erstmalig eine diesbezügliche konkrete Behauptung erfolgte, die in der mündlichen Verhandlung überdies (wenngleich geringfügig) abgeändert wurde, hält das Landesverwaltungsgericht die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – obwohl er angegeben hat, im Lokal „natürlich“ bedient worden zu sein – keinerlei Versuche unternommen hat, den ihn damals bedienenden Kellner ausfindig und als Zeuge namhaft zu machen (Verhandlungsschrift Seite 3). In das Bild eines nicht erfolgten Nachtrunks passt auch die Aussage des Zeugen Insp. GGo, wonach der Beschwerdeführer „kurz erschrocken ist, als er uns Polizisten bei seinem Kraftfahrzeug gesehen hat“ (Seite 12 der Verhandlungsschrift). Dies ist wohl nur so zu deuten, dass er – wie vom Zeugen Insp. GGo ausgedrückt – „schon gewusst hat, worum es geht“, sprich, dass er sein Kraftfahrzeug in (stark) alkoholisiertem Zustand gelenkt und abgestellt hat und nun wieder von der Polizei kontrolliert werden wird. Für eine (beträchtliche) Alkoholisierung des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Abstellens spricht im Übrigen auch, dass das Kraftfahrzeug – aus vom Beschwerdeführer nicht erklärbaren Gründen (Verhandlungsschrift Seite 3) – derart abgestellt wurde, dass damit ein ganzer Parkplatz blockiert wurde. Das Landesverwaltungsgericht geht daher in Ermangelung eines Nachtrunkes und aufgrund des festgestellten Alkoholgehalts der Atemluft von 0,91 mg/l um 22:34 Uhr, davon aus, dass der Beschwerdeführer beim letztmaligen Lenken seines Kraftfahrzeuges gegen 21:20 Uhr zumindest diesen Wert, vor dem Hintergrund einer notorischen Abbaurate zwischen 0,1 und 0,12 Promille pro Stunde vermutlich sogar eine höhere Alkoholisierung aufwies als bei der Messung um 22:34 Uhr. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Amtsärztin der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom
  30. Februar 2017 – dem Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Entziehungsbescheids zur Kenntnis gebracht – nachvollziehbar angegeben hat, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Konsumation der von ihm im Schreiben vom
  31. Jänner 2017 angegebenen Menge Alkohol (damals ja noch: 0,45 Liter Bacardi und zwei Seiterl Bier) beim Alkomattest um 22:34 Uhr ein Ergebnis von rund 2,1 Promille hätte „erzielen“ müssen. Dass die Amtsärztin von einer Konsumation ab 21:40 Uhr ausgegangen ist, schadet in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund einer Abbaurate von 0,1 bis 0,12 Promillle pro Stunde nicht.
  32. Rechtliche Erwägungen: 3.
  33. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  34. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. 120/1997 idgF, lauten (auszugsweise):3.1.
  35. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt 120 aus 1997, idgF, lauten (auszugsweise): „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. [...]
(2)[…]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
  2. […] […]
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […] 5. Abschnitt Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. […]
  2. […]
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  4. […] Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

[…][…] Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. […] […] Dauer der Entziehung § 25.

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)[…]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […] Sonderfälle der Entziehung § 26.
(1)[…]Paragraph 26,
(1)[…]
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
  3. […] […]
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. […]“ 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
  2. Dezember 2016) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise):3.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (
  4. Dezember 2016) im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise): „§
  5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a)Absatz eins a,[...]
(2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1.Ziffer eins die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2.Ziffer 2 bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, […]“ 3.
  1. Zum angefochtenen Bescheid (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen): 3.2.
  2. Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd § 7 FSG:3.2.
  3. Zum Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ iSd Paragraph 7, FSG: Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH vom
  4. November 2011, 2009/11/0263).Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit (und der Zulässigkeit einer darauf gründenden Entziehung der Lenkberechtigung) ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vergleiche VwGH vom
  5. November 2011, 2009/11/0263). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am
  6. Dezember 2016 gegen 21:20 Uhr sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr betragen hat. Es ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden (vgl. schon VwGH vom
  7. September 1987, 87/03/0108) für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).Es ist nichts hervorgekommen, das am Vorliegen zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden vergleiche schon VwGH vom
  8. September 1987, 87/03/0108) für die Strafbarkeit ausreicht, Zweifel aufkommen hätte lassen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Er hat damit eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen und auch zu verantworten; es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.Er hat damit eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen und auch zu verantworten; es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. 3.2.
  9. Zur Entziehung der Lenkberechtigung und zur Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose: Der Beschwerdeführer beging am
  10. April 2016 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Alkoholisierung: 2 Promille), weshalb ihm seine Lenkberechtigung bis einschließlich
  11. Oktober 2016 entzogen wurde. Nichtsdestoweniger beging er, nicht einmal eineinhalb Monate nach Ablauf der Entziehungszeit und nach wie vor in der Probezeit, erneut ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Alkoholisierung: 1,82 Promille). Der Beschwerdeführer beging am
  12. April 2016 ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 (Alkoholisierung: 2 Promille), weshalb ihm seine Lenkberechtigung bis einschließlich
  13. Oktober 2016 entzogen wurde. Nichtsdestoweniger beging er, nicht einmal eineinhalb Monate nach Ablauf der Entziehungszeit und nach wie vor in der Probezeit, erneut ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 (Alkoholisierung: 1,82 Promille). Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG ist ihm seine Lenkberechtigung daher für mindestens zwölf Monate zu entziehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist ihm seine Lenkberechtigung daher für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung endet jedoch aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom
  14. Oktober 2016 am
  15. Oktober 2017 und damit vor dem Ende der in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG vorgesehenen Mindestentziehungsdauer, weshalb gemäß § 25 Abs. 1 FSG auch auszusprechen ist, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung endet jedoch aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom
  16. Oktober 2016 am
  17. Oktober 2017 und damit vor dem Ende der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG vorgesehenen Mindestentziehungsdauer, weshalb gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG auch auszusprechen ist, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Vor dem Hintergrund der jeweils in der Probezeit begangenen Delikte gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 und des überaus schnellen Rückfalls bestehen keinerlei Bedenken gegen die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst mit Ablauf des
  18. März 2018 wiedererlangen, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.Vor dem Hintergrund der jeweils in der Probezeit begangenen Delikte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 und des überaus schnellen Rückfalls bestehen keinerlei Bedenken gegen die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst mit Ablauf des
  19. März 2018 wiedererlangen, weshalb der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.2.
  20. Zu den begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, Amtsarzt, verkehrspsychologische Stellungnahme): Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen.Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Die belangte Behörde war daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 24 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

§ 8

und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet.Die belangte Behörde war daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter und fünfter Satz FSG zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8 und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet. 3.2.

  1. Abschließend sei angemerkt, dass die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und nicht mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte. Daher ist es gegenständlich auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein (pathologisches) Alkoholproblem hat oder nicht (vgl. zB VwGH vom
  2. April 2002, 2000/11/0182).3.2.
  3. Abschließend sei angemerkt, dass die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers und nicht mangels gesundheitlicher Eignung erfolgte. Daher ist es gegenständlich auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer ein (pathologisches) Alkoholproblem hat oder nicht vergleiche zB VwGH vom
  4. April 2002, 2000/11/0182). 3.
  5. Zum angefochtenen Straferkenntnis 3.3.
  6. Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer am
  7. Dezember 2016 um 21:20 Uhr wie oben dargestellt eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,82 Promille Blutalkohol) zu verantworten.3.3.
  8. Durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer am
  9. Dezember 2016 um 21:20 Uhr wie oben dargestellt eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 (Alkoholisierungsgrad: 1,82 Promille Blutalkohol) zu verantworten. Allerdings wurde die Tatzeit von der belangten Behörde mit „12.12.2016, 22:15 Uhr“ angegeben, obwohl der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug am
  10. Dezember 2016 zuletzt gegen 21:20 Uhr gelenkt hat. Bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 besteht jedoch keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung, weshalb eine Korrektur der – im Straferkenntnis angenommenen – Tatzeit (sogar) um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen ist (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2004, 2004/02/0298). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, war ihm doch während des gesamten Verfahrens klar, dass ihm von der Verwaltungsstrafbehörde das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Kraftfahrzeuges in der *** vorgeworfen wird, zumal er auf diesen Tatvorwurf auch mit seiner – unglaubwürdigen – Nachtrunkbehauptung reagiert hat.Bei einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, besteht jedoch keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung, weshalb eine Korrektur der – im Straferkenntnis angenommenen – Tatzeit (sogar) um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen ist vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2004, 2004/02/0298). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, war ihm doch während des gesamten Verfahrens klar, dass ihm von der Verwaltungsstrafbehörde das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Kraftfahrzeuges in der *** vorgeworfen wird, zumal er auf diesen Tatvorwurf auch mit seiner – unglaubwürdigen – Nachtrunkbehauptung reagiert hat. Die im Straferkenntnis angegebene Tatzeit ist daher spruchgemäß zu konkretisieren. 3.3.
  13. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist bereits einschlägig in Erscheinung getreten und konnte trotz der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wegen des Delikts am
  14. April 2016 verhängten Mindeststrafe in der Höhe von 1.600 Euro nicht davon abgehalten werden, bereits am
  15. Dezember 2016 wiederum ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu setzen. Eine Schuldeinsicht des Beschwerdeführers war nicht gegeben, leugnete er doch bis zuletzt, sein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben.Der Beschwerdeführer ist bereits einschlägig in Erscheinung getreten und konnte trotz der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wegen des Delikts am
  16. April 2016 verhängten Mindeststrafe in der Höhe von 1.600 Euro nicht davon abgehalten werden, bereits am
  17. Dezember 2016 wiederum ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 zu setzen. Eine Schuldeinsicht des Beschwerdeführers war nicht gegeben, leugnete er doch bis zuletzt, sein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Nach dem Vorgesagten bestehen gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe), aufgrund des bis zu 5.900 Euro reichenden Strafrahmens, des Einkommens des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens (eine als Erschwerungsgrund zu wertende einschlägige Vormerkung) nicht die geringsten Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom
  18. Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
  19. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
  20. April 2013, 2013/08/0041).Nach dem Vorgesagten bestehen gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe), aufgrund des bis zu 5.900 Euro reichenden Strafrahmens, des Einkommens des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens (eine als Erschwerungsgrund zu wertende einschlägige Vormerkung) nicht die geringsten Bedenken, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom
  21. Februar 2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
  22. Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
  23. April 2013, 2013/08/0041). 3.
  24. Zum Kostenausspruch: Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Da in der bloßen Konkretisierung der Tatzeit kein „teilweises Folge geben“ iSd § 52 Abs. 8 VwGVG zu erblicken ist (vgl. die Rsp zum bis zum
  25. Dezember 2013 geltenden § 65 VStG [zB VwGH vom
  26. Juli 1989 89/18/0069], welche nach VwGH vom
  27. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, auch auf § 52 Abs. 8 VwGVG anzuwenden ist), weshalb dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der Höhe von 400 Euro (20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten 2.000 Euro) für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen ist.Da in der bloßen Konkretisierung der Tatzeit kein „teilweises Folge geben“ iSd Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu erblicken ist vergleiche die Rsp zum bis zum
  28. Dezember 2013 geltenden Paragraph 65, VStG [zB VwGH vom
  29. Juli 1989 89/18/0069], welche nach VwGH vom
  30. Juni 2016, Ra 2016/09/0033, auch auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG anzuwenden ist), weshalb dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der Höhe von 400 Euro (20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten 2.000 Euro) für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen ist. 3.
  31. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  32. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist (vgl. allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
  33. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, sowie zur Beweiswürdigung bei „Nachtrunkbehauptungen“ zB VwGH vom
  34. Juni 2013, 2011/02/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  35. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und im Übrigen nur Fragen der Beweiswürdigung vorliegen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen ist vergleiche allgemein zur Beweiswürdigung zB VwGH vom
  36. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, sowie zur Beweiswürdigung bei „Nachtrunkbehauptungen“ zB VwGH vom
  37. Juni 2013, 2011/02/0038). Eine nach den Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH vom
  38. Juni 2017, Ra 2017/02/0018), weshalb die Revision auch diesbezüglich unzulässig ist.Eine nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorgenommene Strafbemessung ist eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (zB VwGH vom
  39. Juni 2017, Ra 2017/02/0018), weshalb die Revision auch diesbezüglich unzulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.356.001.2017

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