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{'item': 'LVwG-AV-747/001-2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§ 29§ 41aArt. 130§ 3§§ 45§§ 55§ 43§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-747/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Dr. Beckst

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.

Begründung:

  1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer AM stellte am 10.5.2016, eingelangt am 13.5.2016, bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde), vertreten durch seine Eltern Herrn SaM und Frau SM, einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe für Frühförderung

§ 29NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG).

1.1. Der Beschwerdeführer AM stellte am 10.5.2016, eingelangt am 13.5.2016, bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde), vertreten durch seine Eltern Herrn SaM und Frau SM, einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe für Frühförderung

Paragraph 29, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG). Der Beschwerdeführer, geb. am ***, ist kosovarischer Staatsangehöriger und in Österreich mittels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer, geb. am ***, ist kosovarischer Staatsangehöriger und in Österreich mittels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aufenthaltsberechtigt. Vom 18.5.2015 bis 5.6.2015 befand sich der Beschwerdeführer stationär auf der Intensivstation der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Universitätsklinikums ***, nach einem stationären Aufenthalt im AKH *** vom 5.5.2015 bis 18.5.2018. 1.2. Mit Schreiben vom 24.5.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, sondern

§ 41aAbs.

9 NAG „Rot-Weis-Rot-Karte plus“ in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nicht vorliegen würden, sei in Aussicht genommen, den Antrag abzuweisen. 1.2. Mit Schreiben vom 24.5.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass festgestellt worden sei, dass er nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, sondern

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG „Rot-Weis-Rot-Karte plus“ in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nicht vorliegen würden, sei in Aussicht genommen, den Antrag abzuweisen. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben. 1.

  1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 9.6.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter SM, nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde, wie schon in ihrem Schreiben vom 24.5.2016, aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, welche aber eine Voraussetzung für eine Bewilligung von Leistungen nach Abschnitt 4 des NÖ SHG sei. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen. 1.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass dem Antrag auf Frühförderung auf Grund der vorliegenden Befunde stattgegeben werde. 1.
  3. Festgestellt wird, dass im Bescheid keine Feststellungen zur persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie enthalten sind und auch in den vorgelegten Verwaltungsakten – bis auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde des Universitätsklinikums *** – dazu keine Erhebungen enthalten sind.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten der Verwaltungsakte der belangten Behörde, GS5-SH-46258/000 bis /004-2015 und 005 bis 006/
  5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten der Verwaltungsakte der belangten Behörde, GS5-SH-46258/000 bis /004-2015 und 005 bis 006 aus 2016,.
  6. Rechtslage: 3.
  7. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.
  8. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 28.Paragraph 28,

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.2. § 4 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 4, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 4Anspruch

(1)Absatz eins,Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch 1.Ziffer eins die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und 2.Ziffer 2 seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.
(2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder 2.Ziffer 2 Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder 3.Ziffer 3 Fremde, denen

§ 3des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder

Fremde, denen

Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt wurde, oder 4.Ziffer 4 Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, a)Litera a die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oderdie im Sinne des Paragraph 51, oder Paragraph 52, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder b)Litera b die im Sinne des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oderdie im Sinne des Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder 5.Ziffer 5 Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht

§§ 45, 49, 50 oder 81 Abs.

2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, verfügen.Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht

Paragraphen 45, 49, 50, oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, verfügen.

(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
(5)Absatz 5,Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.“Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.“ 3.3. § 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: 3.3. Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz eins,–
(8)[…]
(9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.Ziffer eins für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2.Ziffer 2 für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3.Ziffer 3 über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

3über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. […]“

  1. Erwägungen: 4.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die nach § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich geforderte Bezeichnung als Bescheid fehlt. Da allerdings die weiteren Erfordernisse, so insbesondere ein normativer Abspruch, die Bezeichnung der Bescheid erlassenden Behörde und ein Adressat vorhanden sind, war trotzdem von einem Bescheid auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/10/0224), gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offen stand. 4.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG ausdrücklich geforderte Bezeichnung als Bescheid fehlt. Da allerdings die weiteren Erfordernisse, so insbesondere ein normativer Abspruch, die Bezeichnung der Bescheid erlassenden Behörde und ein Adressat vorhanden sind, war trotzdem von einem Bescheid auszugehen vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/10/0224), gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offen stand. 4.
  4. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der alleinigen Begründung abgewiesen, er sei nicht österreichischer Staatsbürger, sondern verfüge lediglich über einen Aufenthaltstitel

§ 41aAb.

9 NAG „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dabei verkennt sie aus folgenden Überlegungen die Rechtslage:4.2. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der alleinigen Begründung abgewiesen, er sei nicht österreichischer Staatsbürger, sondern verfüge lediglich über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Ab. 9 NAG „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Dabei verkennt sie aus folgenden Überlegungen die Rechtslage: 4.2.1. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass grundsätzliche Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch – neben einem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt in Niederösterreich – die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 4 Abs. 1 NÖ SHG). Wie festgestellt, erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht, denn er ist kosovarischer Staatsangehöriger. Auch lagen keine Anhaltspunkte vor, dass er österreichischen Staatsbürgern

§ 4Abs.

2 NÖ SHG gleichgestellt wäre. 4.2.1. Zwar ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass grundsätzliche Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch – neben einem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt in Niederösterreich – die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ SHG). Wie festgestellt, erfüllt der Beschwerdeführer dieses Kriterium nicht, denn er ist kosovarischer Staatsangehöriger. Auch lagen keine Anhaltspunkte vor, dass er österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ SHG gleichgestellt wäre. 4.2.

  1. § 4 Abs. 4 NÖ SHG regelt allerdings, dass die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 – die österreichische Staatsbürgerschaft – nachgesehen werden kann, „wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält“. 4.2.
  2. Paragraph 4, Absatz 4, NÖ SHG regelt allerdings, dass die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, – die österreichische Staatsbürgerschaft – nachgesehen werden kann, „wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält“. Der Wortlaut „kann nachgesehen werden“ begründet dabei eine Ermessensentscheidung der Behörde, eine antragstellende Partei hätte also keinen Rechtsanspruch darauf, dass von dem Erfordernis tatsächlich abgesehen wird. Allerdings sieht Abs. 4 leg. cit. eine Berücksichtigungspflicht in Bezug auf die „persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden“ vor, das zu übende Ermessen der Behörde kann also nicht als völlig frei gewertet werden. Auch ist als weiteres Kriterium normiert, dass sich der Fremde rechtmäßig in Österreich aufhalten muss. Die Gesetzesmaterialien halten dazu fest, dass die Nachsichtsmöglichkeit des Abs. 4 der – bereits bisher im Sozialhilfegesetz enthaltenen – Möglichkeit entspricht, „Fremden, die sich bereits längere Zeit in NÖ aufhalten, auch Leistungen im Rahmen des Abschnitt 4 zu gewähren“ (vgl. Ltg.-336/S-2-1999).Der Wortlaut „kann nachgesehen werden“ begründet dabei eine Ermessensentscheidung der Behörde, eine antragstellende Partei hätte also keinen Rechtsanspruch darauf, dass von dem Erfordernis tatsächlich abgesehen wird. Allerdings sieht Absatz 4, leg. cit. eine Berücksichtigungspflicht in Bezug auf die „persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden“ vor, das zu übende Ermessen der Behörde kann also nicht als völlig frei gewertet werden. Auch ist als weiteres Kriterium normiert, dass sich der Fremde rechtmäßig in Österreich aufhalten muss. Die Gesetzesmaterialien halten dazu fest, dass die Nachsichtsmöglichkeit des Absatz 4, der – bereits bisher im Sozialhilfegesetz enthaltenen – Möglichkeit entspricht, „Fremden, die sich bereits längere Zeit in NÖ aufhalten, auch Leistungen im Rahmen des Abschnitt 4 zu gewähren“ vergleiche Ltg.-336/S-2-1999). 4.2.
  3. Nun verfügt der Beschwerdeführer zum einen über einen Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Außerdem ist Voraussetzung für die Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs. 9 NAG, dass zuvor eine Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 oder 56 Asyl

G (§ 41 Abs. 9 Z 1 und 2 NAG) bzw. eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG (Z 3 leg. cit.) bestanden hat. Es kann daher im Sinne der Gesetzesmaterialien des NÖ SHG fallbezogen davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Aufenthaltstitel für Fremde handelt, die sich bereits längere Zeit in NÖ aufhalten. 4.2.3. Nun verfügt der Beschwerdeführer zum einen über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Beschwerdeführer ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Außerdem ist Voraussetzung für die Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, dass zuvor eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, oder 56 AsylG (Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer eins und 2 NAG) bzw. eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG (Ziffer 3, leg. cit.) bestanden hat. Es kann daher im Sinne der Gesetzesmaterialien des NÖ SHG fallbezogen davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Aufenthaltstitel für Fremde handelt, die sich bereits längere Zeit in NÖ aufhalten. Zum anderen hat sich die belangte Behörde gegenständlich mit der Frage der Nachsicht der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. 4.3.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. die E. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). 4.3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche die E. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche erneut VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). 4.3.
  3. Gegenständlich hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Nachsicht der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Auch finden sich im Verwaltungsakt dazu keine Anhaltspunkte. Indem jegliche Ermittlungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 NÖ SHG unterlassen wurde, die bei einem Bejahen eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Grund der Bestimmungen des
  4. Abschnitts des NÖ SHG erforderten, erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren als mangelhaft und ergänzungsbedürftig.4.3.
  5. Gegenständlich hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Nachsicht der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Auch finden sich im Verwaltungsakt dazu keine Anhaltspunkte. Indem jegliche Ermittlungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 4, NÖ SHG unterlassen wurde, die bei einem Bejahen eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf Grund der Bestimmungen des
  6. Abschnitts des NÖ SHG erforderten, erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren als mangelhaft und ergänzungsbedürftig. 4.3.
  7. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für die Partei wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. 4.
  8. Aus diesen Gründen war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  9. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.747.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.