Obsah (21)
§ 46§ 53b§ 25a§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 21a§ 9b§ 11§ 293§ 24a§ 7Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1203/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 46Abs. 1 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) den Betrag von 289,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) den Betrag von 289,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr MM, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am
- Juni 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG; § 21a Abs. 1 NAG). 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG; Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG; Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der nachweislichen Aufforderung zur persönlichen Vorlage seines Deutschzertifikates nicht entsprochen habe, weshalb weder eine Prüfung der Echtheit des Dokumentes erfolgen habe können, noch eine Prüfung, ob seine Deutschkenntnisse tatsächlich dem bestätigten A1-Ausmaß entsprechen würden. Außerdem sei bis dato kein Nachweis über eine Korrektur der Schreibweise seines Familiennamens (M statt M) im Zertifikat erfolgt. Des Weiteren sei der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht nachgewiesen, weil der Mietvertrag nur unvollständig und kein Grundbuchsauszug und kein Wohnungsplan vorgelegt worden seien; auch sei den in Kopie vorgelegten Zahlscheinabschnitten nicht zu entnehmen, dass die Aufwendungen für die Wohnung tatsächlich entrichtet worden seien. Hinsichtlich der Einkommenslage sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Dies weil die getätigten Angaben bzw. vorgelegten Nachweise betreffend regelmäßige Aufwendungen unzureichend seien und weil auch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Einkünfte tatsächlich erhalten habe. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der nachweislichen Aufforderung zur persönlichen Vorlage seines Deutschzertifikates nicht entsprochen habe, weshalb weder eine Prüfung der Echtheit des Dokumentes erfolgen habe können, noch eine Prüfung, ob seine Deutschkenntnisse tatsächlich dem bestätigten A1-Ausmaß entsprechen würden. Außerdem sei bis dato kein Nachweis über eine Korrektur der Schreibweise seines Familiennamens (M statt M) im Zertifikat erfolgt. Des Weiteren sei der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht nachgewiesen, weil der Mietvertrag nur unvollständig und kein Grundbuchsauszug und kein Wohnungsplan vorgelegt worden seien; auch sei den in Kopie vorgelegten Zahlscheinabschnitten nicht zu entnehmen, dass die Aufwendungen für die Wohnung tatsächlich entrichtet worden seien. Hinsichtlich der Einkommenslage sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Dies weil die getätigten Angaben bzw. vorgelegten Nachweise betreffend regelmäßige Aufwendungen unzureichend seien und weil auch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Einkünfte tatsächlich erhalten habe. Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei arbeitstätig. Neben einer monatlichen Kreditbelastung würden keine weiteren Zahlungsverpflichtungen bestehen, zumal auf Grund einer Wohnrechtsvereinbarung keine Wohnkosten anfallen würden. Das Einkommen der Ehefrau liege deutlich über dem erforderlichen Richtsatz. Es bestehe auf Grund der abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung auch sehr wohl ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung. Die Wohnrechtsvereinbarung sei mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers als Wohnungsmieter abgeschlossen worden, wobei das im Verfahren vorgelegte Dokument dem Vernehmen nach das einzig Schriftliche sei. Schriftlichkeit sei aber auch gar keine Voraussetzung für einen Vertrag. Der belangten Behörde sei der Empfänger der Mietzahlungen bekannt gewesen und sie hätte daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht selbst Ermittlungen anstellen müssen. Auch hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen, zumal bei Vorlage der Unterlagen seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass alle erforderlichen Dokumente nun vorhanden seien. Der Beschwerdeführer verfüge über Sprachkenntnisse die über den geforderten Grundkenntnissen hinausgehen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- April 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Urkundenvorlage erstattet (Mietvertrag; Sprachzertifikat; Maturazeugnis; Lohnzettel der Ehefrau; Nachweis zur Kreditrate). 2.
- Mit Schreiben vom
- Mai 2017 wurde betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ein KSV1870-Auszug vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor und er ersuchte der ausgeschriebenen öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die serbische Sprache beizuziehen. Am selben Tag wurden auch Originalzertifikate hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 legte der Beschwerdeführer Gehaltsabrechnungen betreffend seine Ehefrau vor. 2.
- Die Stadtgemeinde *** gab – über hg. Ersuchen – mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit der als Wohnsitz beabsichtigten Wohnung ab. Mitgeteilt wurde, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden könne und dass der Beschwerdeführer dort bereits seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. 2.
- Die Stadtgemeinde *** gab – über hg. Ersuchen – mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit der als Wohnsitz beabsichtigten Wohnung ab. Mitgeteilt wurde, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden könne und dass der Beschwerdeführer dort bereits seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt und ein Vertreter der belangten Behörde. Als Zeugen einvernommen wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen Schwiegervater und ein Cousin des Schwiegervaters. Ein Dolmetscher für die serbische Sprache wurde beigezogen. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten inklusive hg. durchgeführter Abfragen in das Beweisverfahren einbezogen. Vorgebracht wurde in der Verhandlung u.a., dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger sei und beabsichtige, das gehaltsabhängige Karenzmodell zu wählen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich zu arbeiten. Vorgelegt wurde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag mit der P GmbH, wonach der Beschwerdeführer unbefristet für den Tätigkeitsbereich Elektroarbeiten mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.345,88 Euro beschäftigt werde. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers eine weitere Urkundenvorlage erstattet. Vorgelegt wurden ein verbesserter arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Kontoauszüge und Zahlungsanweisungen. Weiters wurde u.a. auch auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse verwiesen. 2.
- Mit hg. Beschluss vom
- Juli 2017 wurde die dem der Verhandlung beigezogenen Dolmetscher zustehende Gebühr mit 289,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers Ausführungen zum Kundenkonto der Ehefrau bei der „***“ erstattet und es wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. 2.
- Der belangten Behörde wurden die nach der Verhandlung eingebrachten Urkundenvorlagen zur Kenntnis übermittelt. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. einen Verhandlungswunsch bekanntzugeben. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt gab die belangte Behörde weder eine Stellungnahme ab noch einen Verhandlungswunsch bekannt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er beantragte am
- Juni 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine am *** geborene Ehefrau, Frau SPo, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Serbien, haben am
- April 2015 in Serbien geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in Österreich seit 1999 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerb“. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über keine Kinder. Die Ehefrau ist jedoch vom Beschwerdeführer schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der
- Oktober
- Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebenso sind die vorliegenden serbischen Strafregisterbescheinigungen negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen der erlaubten visumfreien Zeiträume bereits dort gelebt. Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Wohnung, die seit dem Jahr 1997 vom Schwiegervater des Beschwerdeführers, einem österreichischen Staatsangehörigen, angemietet ist. Der unbefristete Mietvertrag wurde mit der Stadtgemeinde *** als Eigentümerin geschlossen, seit Anfang 2015 ist die F Gesellschaft m.b.H. die Eigentümerin. An der Wohnadresse sind neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers verfügen jedoch auch über eine Eigentumswohnung und sie benützen die Wohnung an der Adresse ***, ***, nicht zum Schlafen. Die Schwiegereltern nützen die Wohnung aber für gemeinsame Essen, Besuche, etc.. Die in der Wohnung befindlichen Möbel stehen im Eigentum des Schiegervaters und es werden auch die Kosten für die Wohnung (ca. 238,-- Euro pro Monat) zur Gänze vom Schwiegervater getragen. Der Schwiegervater hat mit seiner Tochter und dem Beschwerdeführer eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung geschlossen, wonach die beiden bis
- Dezember 2020 die Wohnung unentgeltlich mitbenützen dürfen und wonach das Wohnverhältnis nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gerichtlich aufgekündigt werden kann. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 46,51 m2 und sie besteht aus zwei Zimmern, Küche, Baderaum, Vorraum, WC. Renovierungsarbeiten wurden in der Wohnung erst vor ca. zwei Jahren durchgeführt. Die Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit der als Wohnsitz beabsichtigten Wohnung abgegeben und dabei mitgeteilt, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden kann.Die Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom
- Juli 2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit der als Wohnsitz beabsichtigten Wohnung abgegeben und dabei mitgeteilt, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und er hat dazu einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der P GmbH in *** geschlossen. Es handelt sich dabei um ein unbefristetes Dienstverhältnis mit Arbeitsorten auf Baustellen in *** und Umgebung. Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers ist primär die Durchführung von Elektroarbeiten. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 2.345,88 Euro (1.666,63 Euro netto). Die P GmbH ist grundsätzlich auch im Winter tätig (Innenarbeiten), es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Winter drei bis vier Wochen arbeitslos melden muss. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zuletzt seit
- Dezember 2013 durchgehend bei der W GmbH angestellt. Im Jänner 2017 erhielt sie dafür einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.541,31 Euro, im Februar 2017 in Höhe von 1.338,01 Euro, im März 2017 in Höhe von 1.386,47 Euro, im April 2017 in Höhe von 1.351,76 Euro, im Mai 2017 in Höhe von 1.358,94 Euro und im Juni 2017 in Höhe von 2.264,06 Euro. Durchschnittlich erhielt sie somit einen monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.540,09 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtigt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen (12 Monate; 80% des am Nettobezug vor Mutterschutzbeginn orientierten Wochengeldes). Der Beschwerdeführer weist keine regelmäßigen Belastungen auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat an regelmäßigen Belastungen monatlich 430,73 Euro für einen Abstattungskredit zu leisten. Weitere regelmäßige Belastungen bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine regelmäßige Kreditbelastungen für die „***“ (sondern es hat die Ehefrau in der Vergangenheit wiederholt Kleinkredite im dreistelligen Bereich aufgenommen und nach kurzer Zeit wieder zurückgezahlt; es bestand etwa im Juli 2017 ein mit
- August 2017 rückzuführender Saldo in Höhe von 408,23 Euro). Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. So konnte er in der durchgeführten Verhandlung auf die nicht gedolmetschte Frage nach seinen Deutschkenntnissen auf Deutsch angeben: „Ich verstehe nicht so gut, aber ich verstehe schon.“ Auf die Frage, was er am gestrigen Tag gemacht habe, konnte er wörtlich angeben: „Gestern habe ich gemacht: Gekocht. In Wohnung etwas putzen. Bett gemacht. Fernseher schauen. Ich weiß nicht.“ Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung und nach behördlicher Aufforderung sein Telc-Zertifikat, Start Deutsch 1, Europaratsstufe A1, vom
- April 2015 in Kopie vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde dieses Zertifikat auch im Original vorgelegt und es wurde weiters ein Telc-Zertifikat, Start Deutsch 2, Europaratsstufe A2, vom
- November 2015 im Original vorgelegt. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis
- Juni 2023 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass die einvernommenen Zeugen nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte befragt wurden und dass sie grundsätzlich keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Geburtsurkunde und den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich aus diesen Auszügen, dass die Ehefrau in Österreich über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerb“ verfügt. Zur Eheschließung ist auf den bei Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Heiratsmatrikelbuch samt beglaubigter Übersetzung zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Geburtsurkunde und den aktenkundigen Auszügen des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich aus diesen Auszügen, dass die Ehefrau in Österreich über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerb“ verfügt. Zur Eheschließung ist auf den bei Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Heiratsmatrikelbuch samt beglaubigter Übersetzung zu verweisen und darauf, dass angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringen keine Zweifel bestehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt vergleiche , dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über keine Kinder verfügen, die Ehefrau vom Beschwerdeführer jedoch schwanger ist, wurde in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 3, 6, 7, 11, 14). Der festgestellte errechnete Geburtstermin beruht auf der Angabe der Ehefrau (Verhandlungsschrift S 11). Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet ergeben. Zum visumfreien Aufenthalt in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, zu wissen, dass er die visumfreien Zeiten einzuhalten habe; er habe sie bisher eingehalten und er habe vor, sie weiter einzuhalten (Verhandlungsschrift S 7). Auch aus der mit Schreiben vom
- Juli 2017 vorgelegten Reisepasskopie und den darin enthaltenen Stempeln ergibt sich keine Überschreitung (in den Originalreisepass wurde in der durchgeführten Verhandlung Einsicht genommen). Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen hinsichtlich der serbischen Strafevidenz sind negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zum beabsichtigten Wohnsitz in Österreich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung bereits im Antrag als österreichischen Wohnsitz angegeben hat. Im Beschwerdeverfahren wurde diesbezüglich auch der Mietvertrag des Schwiegervaters aus dem Jahr 1997 vorgelegt sowie ein an den Schwiegervater adressiertes Schreiben der neuen Eigentümerin vom
- April 2015 (wonach nun nicht mehr die Stadtgemeinde ***, sondern die Gesellschaft Ansprechpartnerin und Vermieterin sei). Des Weiteren wurden auch (gestempelte) Zahlungsanweisungen mit der neuen Eigentümerin als Empfängerin sowie eine Mitteilung der Eigentümerin vom
- Juli 2017 betreffend die Jahresabrechnung vorgelegt. Dass an der Wohnadresse neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ergibt sich aus der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom
- Juli
- Zur Wohnsituation ist auf die Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters in der Verhandlung hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass in der Wohnung nur er und seine Frau wohnen würden. Die Schwiegereltern würden woanders wohnen (Verhandlungsschrift S 5). Die Ehefrau gab in der Verhandlung zunächst an, dass dort der Beschwerdeführer, sie selbst und ihre Eltern wohnen würden. Auf Vorhalt der Angaben des Ehemannes gab sie an, dass „eigentlich“ nur sie und der Beschwerdeführer dort wohnen würden. Die Eltern kämen aber zu Besuch (Verhandlungsschrift S 12). Der Schwiegervater des Beschwerdeführers gab wiederum an, dass er mit seiner Frau, der Tochter und dem Beschwerdeführer in der Wohnung wohnen würde. Die Tochter und der Beschwerdeführer würden in der Wohnung wohnen und schlafen und sie würden alle zusammen essen. Schlafen würde er und seine Frau aber in der zweiten Wohnung, der Eigentumswohnung. Natürlich habe er Sachen dort, ihm würden ja auch die Möbel gehören (Verhandlungsschrift S 18 f.). Dass die Kosten der Wohnung vom Schwiegervater getragen werden, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift S 5) und des Schwiegervaters (Verhandlungsschrift S 19 f.). Weiters auch aus den vorgelegten Zahlungsanweisungen und der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung. Die festgestellte Nutzfläche der Wohnung und die Zimmer ergeben sich aus dem Mietvertrag, ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift S 25). Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dieser selbst haben weiters angegeben, dass die Wohnung erst vor ca. zwei Jahren renoviert wurde (Verhandlungsschrift S 14 und 25). Zum Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2017 ist auf die Aktenlage zu verweisen. Zur beabsichtigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ist auf den in der Verhandlung vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag sowie auf den nach der Verhandlung verbessert vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag (unterschrieben durch den Geschäftsführer) zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch angegeben, arbeiten zu wollen (Verhandlungsschrift S 6), und es hat auch seine Ehefrau angegeben, dass es nichts bringe, wenn er zu Hause sitze (Verhandlungsschrift S 13). Der Schwiegervater hat angegeben, dass er seinen Cousin gefragt habe, ob dieser dem Beschwerdeführer bezüglich einer Arbeit helfen könne (Verhandlungsschrift S 21). Der Cousin des Schwiegervaters hat angegeben, dass er den Beschwerdeführer gerne in der Firma beschäftigen wolle. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Elektriker und ein Allrounder, er könne z.B. auch spachteln und habe in Serbien das Haus des Vaters des Zeugen saniert. Der Zeuge sei für Personalangelegenheiten angestellt und bevollmächtigt. Die Firma mache Bautätigkeiten und Elektrikarbeiten. Drei oder vier Wochen müsse sich der Beschwerdeführer im Winter arbeitslos melden, davon abgesehen bestehe im Winter genug Arbeit. Sie würden im Winter auch mehr Innenarbeiten machen (Verhandlungsschrift S 22 f.). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
der beglaubigten Übersetzung des Diploms über die erworbene mittlere Ausbildung in Serbien eine Elektrotechnische Schule besucht hat. Zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau ist auf die im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Die festgestellten Auszahlungsbeträge beruhen auf den nach der Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen der Ehefrau. Die Ehefrau hat in der Verhandlung angegeben, dass sie die „12 Monate mit den 80% nehmen“ und danach Teilzeit arbeiten wolle. Sie nehme das gehaltsbezogene Modell (Verhandlungsschrift S 12; s. auch S 3 und 16). Dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Belastungen aufweisen würde, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer hat Schulden, Kreditzahlungen oder sonstige regelmäßige Belastungen verneint (Verhandlungsschrift S 6 f. und 11). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ebenso angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Schulden und keine Zahlungen zu leisten habe. Sie selbst habe nur einen Kredit, für den sie monatliche Zahlungen zu tätigen habe (Verhandlungsschrift S 14). Die Kreditzahlung deckt sich mit dem vorgelegten KSV1870-Auszug, die genaue Höhe der Rückzahlung wurde dabei den vorgelegten Kontoauszügen entnommen. Dass die Ehefrau sonst maßgebliche regelmäßige Belastungen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den auf den Kontoauszügen aufscheinenden Belastungen für die „***“ ist auf die Urkundenvorlage vom
- Juli 2017 zu verweisen. Dass für den Beschwerdeführer der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls nicht zweifelhaft. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die über die Verhandlung angefertigte Verhandlungsschrift (Verhandlungsschrift S 2 und 24). Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Sprachzertifikate im Original vorgelegt hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind nicht gegeben. Derartiges wurde auch seitens der belangten Behörde nicht substantiiert vorgebracht. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (s. AV betreffend Entnahme aus der Warteliste mit
- Mai 2016). Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; […]
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; […]
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] […]
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts; […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten. […] […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.2. Paragraph 7, Absatz eins, sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. […] […] 3a. Abschnitt Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
- Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten: „§
- […]
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“
(3)[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, , für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf den fehlenden Nachweis von Deutschkenntnissen (§ 21a Abs. 1 NAG), das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG), sowie auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf den fehlenden Nachweis von Deutschkenntnissen (Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG), das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie auf die Prognose, dass die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen sei (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG).
- a)Zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse:
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9bAbs.
1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
§ 9bAbs. 2 leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis der Telc Gmb
H.
Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis der Telc GmbH. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung in der Lage, einfache auf Deutsch gestellte Fragen auf Deutsch zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat auch bereits bei Antragstellung und ebenso nach behördlicher Aufforderung sein Telc-Zertifikates, Start Deutsch 1, Europaratsstufe A1, in Kopie vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde dieses Zertifikat dann auch im Original vorgelegt und es wurde weiters ein Telc-Zertifikat betreffend das Sprachniveau A2 im Original vorgelegt. Im vorliegenden Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt (vgl. dazu auch etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung in der Lage, einfache auf Deutsch gestellte Fragen auf Deutsch zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat auch bereits bei Antragstellung und ebenso nach behördlicher Aufforderung sein Telc-Zertifikates, Start Deutsch 1, Europaratsstufe A1, in Kopie vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde dieses Zertifikat dann auch im Original vorgelegt und es wurde weiters ein Telc-Zertifikat betreffend das Sprachniveau A2 im Original vorgelegt. Im vorliegenden Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt vergleiche , dazu auch etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017). Die
§ 21a
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind somit nachgewiesen.Die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind somit nachgewiesen. b) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Ebenso reichen aber auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung aus vergleiche etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Auch eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Ehemann der Fremden und dessen Vater, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Monats und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, begründet einen Rechtsanspruch vergleiche , etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in einer von seinem Schwiegervater unbefristet angemieteten Wohnung Unterkunft zu nehmen und es wurde diesbezüglich eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bzw. seine langjährig in Österreich niedergelassene Ehefrau zukünftig nicht in der Lage sein sollten, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen ebenso – auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kindes – keine Bedenken (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Darauf hinzuweisen ist auch, dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383).Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in einer von seinem Schwiegervater unbefristet angemieteten Wohnung Unterkunft zu nehmen und es wurde diesbezüglich eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bzw. seine langjährig in Österreich niedergelassene Ehefrau zukünftig nicht in der Lage sein sollten, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen ebenso – auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kindes – keine Bedenken vergleiche insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Darauf hinzuweisen ist auch, dass es sich bei den in der Wohnung Wohnenden um Familienangehörige handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden kann.Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass die Unterkunft als ortsüblich im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. c) Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro sowie für jedes minderjährige Kind weitere 137,30 Euro. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.471,47 Euro. Der Beschwerdeführer wird durch seine Arbeitstätigkeit in Österreich 1.666,63 Euro netto monatlich verdienen (noch ohne Hinzurechnung der Sonderzahlungen; elf Mal im Jahr). Dies entspricht einem rechnerischen Nettomonatsbetrag von 1.527,74 Euro (ohne Sonderzahlungen) bzw. 1.801,56 Euro (mit Sonderzahlungen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit
- Dezember 2013 durchgehend arbeitstätig. Sie ist derzeit schwanger und erwartet ein Kind für den
- Oktober
- Sie beabsichtigt, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich mit einem Mindestbetrag von 33,88 Euro täglich – somit monatlich 1.016,40 Euro in Monaten mit 30 Tagen bzw. 1.050,28 Euro in Monaten mit 31 Tagen – anzunehmen (§ 24d Abs. 1 KBGG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit
- Dezember 2013 durchgehend arbeitstätig. Sie ist derzeit schwanger und erwartet ein Kind für den
- Oktober
- Sie beabsichtigt, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich mit einem Mindestbetrag von 33,88 Euro täglich – somit monatlich 1.016,40 Euro in Monaten mit 30 Tagen bzw. 1.050,28 Euro in Monaten mit 31 Tagen – anzunehmen (Paragraph 24 d, Absatz eins, KBGG). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu den zuletzt von der Ehefrau erzielten monatlichen Auszahlungsbeträgen ist allerdings jedenfalls von einem darüber liegenden Monatsbetrag auszugehen (
§ 24aAbs.
1 Z 1 KBGG beträgt das gehaltsbezogene Kinderbetreuungsgeld für eine Wochengeldbezieherin 80% des Wochengeldes, dieses orientiert sich wiederum am durchschnittlichen Nettobezug vor Mutterschutzbeginn: s. § 162 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu den zuletzt von der Ehefrau erzielten monatlichen Auszahlungsbeträgen ist allerdings jedenfalls von einem darüber liegenden Monatsbetrag auszugehen (
Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG beträgt das gehaltsbezogene Kinderbetreuungsgeld für eine Wochengeldbezieherin 80% des Wochengeldes, dieses orientiert sich wiederum am durchschnittlichen Nettobezug vor Mutterschutzbeginn: s. Paragraph 162, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG). Gesamt ergibt sich somit – ohne Berücksichtigung der ebenfalls zu erwartenden Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages – ein monatliches Mindesthaushaltsnettoeinkommen in Höhe von 2.817,96 (1.801,56 Euro plus 1.016,40 Euro). Regelmäßige Aufwendungen bestehen im vorliegenden Fall nur in Form einer Kreditbelastung der Ehefrau in Höhe von 430,73 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit weiteren bzw. höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 284,32 Euro bestehen somit Aufwendungen in Höhe von 146,41 Euro. Das monatliche Mindesthaushaltsnettoeinkommen verringert sich somit auf 2.671,55 Euro. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. d) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
§ 7Abs.
1 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Quotenplatz. Darüber hinaus ist er als Ehemann auch Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.
§ 11Abs. 3 Z 1 i
Vm § 11 Abs. 2 lit. A Z 5 NAG-DV iVm § 81 Abs. 29 NAG gilt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerb“ nämlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Darüber hinaus ist er als Ehemann auch Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die über einen von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.
Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, lit. A Ziffer 5, NAG-DV in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerb“ nämlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetscher zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Hinsichtlich der Gebührennote wurden vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme keine Einwände erhoben und es wurde in Folge die Gebühr – nach hg. Prüfung – beschlussmäßig mit 289,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetscher zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Hinsichtlich der Gebührennote wurden vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nach Einsichtnahme keine Einwände erhoben und es wurde in Folge die Gebühr – nach hg. Prüfung – beschlussmäßig mit 289,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1203.001.2016