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{'item': 'LVwG-AV-395/001-2017'}

Obsah (4)Art. 133§ 5§ 1a§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-395/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  2. Oktober 2016, Kundennummer: ***, wurde Herrn AB (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  3. Oktober 2016 im Betrag von € 1.125,75 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 475,00 m² (Geschoßflächen Erdgeschoß 236 m² und Obergeschoß „Mansarde“ 239 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,37 (€ 2,15 zuzüglich 10%-Zuschlag für Regenwassereinleitung).Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. Oktober 2016, Kundennummer: ***, wurde Herrn Ausschussbericht (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***) eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  5. Oktober 2016 im Betrag von € 1.125,75 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 475,00 m² (Geschoßflächen Erdgeschoß 236 m² und Obergeschoß „Mansarde“ 239 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,37 (€ 2,15 zuzüglich 10%-Zuschlag für Regenwassereinleitung). Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  6. Oktober 2016 erhob Herr AB mit Schreiben vom
  7. November 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  8. Oktober 2016 erhob Herr Ausschussbericht mit Schreiben vom
  9. November 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Berechnungsfläche falsch ermittelt worden sei. Es sei auch die auf dem Altbestand der Liegenschaft neu angebrachte Wärmedämmung mitgerechnet worden. Nach § 1a des NÖ Kanalgesetzes 1977 seien nach dem
  10. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.Es sei auch die auf dem Altbestand der Liegenschaft neu angebrachte Wärmedämmung mitgerechnet worden. Nach Paragraph eins a, des NÖ Kanalgesetzes 1977 seien nach dem
  11. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  12. Februar 2017 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von der Regelung des § 1a Z.1 NÖ Kanalgesetz 1977 nachträglich nach dem
  13. Jänner 2009 an bereits bestehende Fassaden angebrachte Wärmeschutzverkleidungen erfasst würden. Voraussetzung sei, dass die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung nicht konstruktiv bedingt sei. Objekte, die noch keine Fassade aufweisen und auf die nachträglich Wärmeschutzverkleidungen angebracht werden, seien von der Regelung nicht erfasst. Im Zusammenhang mit der erst 2013 erteilten Baubewilligung für Zubau und Dachgeschoßausbau sei die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung konstruktiv bedingt und bei Ermittlung der Berechnungsfläche auch die am Altbestand neu angebrachte Wärmedämmung mitzurechnen.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  14. Februar 2017 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von der Regelung des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 nachträglich nach dem
  15. Jänner 2009 an bereits bestehende Fassaden angebrachte Wärmeschutzverkleidungen erfasst würden. Voraussetzung sei, dass die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung nicht konstruktiv bedingt sei. Objekte, die noch keine Fassade aufweisen und auf die nachträglich Wärmeschutzverkleidungen angebracht werden, seien von der Regelung nicht erfasst. Im Zusammenhang mit der erst 2013 erteilten Baubewilligung für Zubau und Dachgeschoßausbau sei die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung konstruktiv bedingt und bei Ermittlung der Berechnungsfläche auch die am Altbestand neu angebrachte Wärmedämmung mitzurechnen. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
  16. März
  17. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei. Die auf dem Altbestand der Liegenschaft neu angebrachte Wärmedämmung dürfe nicht mitgerechnet werden. Die dort aufgebrachte Wärmedämmung sei nicht konstruktiv bedingt, da sie keine tragende Funktion habe bzw. die Stabilität bzw. statische Belastbarkeit davon nicht betroffen sei. Der angefochtene Bescheid sei abzuändern und die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr neu zu bemessen. Die Beschwerde samt den bezughabenden Aktenunterlagen der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
  18. März 2017 bzw.
  19. Mai 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  20. August 2017 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Beisein des Beschwerdeführers sowie Vertretern der belangten Behörde statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.
  21. Feststellungen: Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Aktenunterlagen sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Behördenvertreter bei der durchgeführten Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Das auf der Liegenschaft vorhandene Wohngebäude wurde aufgrund einer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  22. April 1982, Zl. 605/2-15/1982, erteilten Baubewilligung errichtet. Für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanal wurden jedenfalls bereits seit 1987 Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben. Aus Anlass der Änderung der Berechnungsflächen infolge eines Um- und Zubaus wurde mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  23. Oktober 2016 die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab
  24. Oktober 2016 neu festgesetzt. Das gesamte Gebäude ist an den öffentlichen Mischwasserkanal der Stadtgemeinde *** angeschlossen. Die Regenwässer werden in den Kanal eingeleitet. Schmutzwasseranschlüsse befinden sich im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Im Zuge des Umbaus wurde eine Wärmedämmung aufgebracht sowohl auf dem Zubau als auch beim bestehenden Gebäude. Die Fläche des Erdgeschoßes beträgt 236 m² einschließlich Wärmedämmung. Das Flächenausmaß der im Bereich des Altbestandes-Erdgeschoß aufgebrachten Wärmedämmung beträgt 7,5 m². Die Fläche des Erdgeschoßes ohne diese Wärmedämmung beträgt daher 228,5 m². Die Fläche des neu errichteten bzw. ausgebauten Obergeschoßes beträgt 239 m². Das Kellergeschoß befindet sich unter Niveau und ist auch nicht an den Kanal angeschlossen.
  25. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  26. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  3. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
  4. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt. § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (…) 3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

§ 5Abs.

2 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal und den Schmutzwasserkanal mit € 2,15 festgesetzt.

Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal und den Schmutzwasserkanal mit € 2,15 festgesetzt.

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben. Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich die Frage, inwieweit die von den Abgabenbehörden in die Berechnung einbezogene neu angebrachte Wärmeschutzverkleidung im Bereich des Altbestandes zu berücksichtigen ist.

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen.

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Nach § 1a Z 6 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 ist Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nach Paragraph eins a, Ziffer 6, erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 ist Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Die äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes werden durch die Außenmauern gebildet. Die Geschoßfläche wird durch die äußersten Begrenzungen einer in einer Ebene liegenden Fläche gebildet. Die Geschoßfläche ergibt sich aus dem äußersten Umriss eines Geschoßes, d.h. die Mauerstärke zählt zur Geschoßfläche, allenfalls an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

§ 1a

Z 6 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 bleiben jedoch nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen unberücksichtigt.

Paragraph eins a, Ziffer 6, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 bleiben jedoch nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem

  1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen unberücksichtigt. Nun folgt aus § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977, dass die Geschoßfläche für jedes angeschlossene Geschoß gesondert zu ermitteln ist.Nun folgt aus Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977, dass die Geschoßfläche für jedes angeschlossene Geschoß gesondert zu ermitteln ist. Im gegenständlichen Fall wurde im Bereich des Erdgeschoßes an die bestehende Außenwand des Altbestandes im Zuge der nunmehrigen Bauausführung, jedenfalls nach dem
  2. Jänner 2009, eine Wärmeschutzverkleidung neu angebracht. Da im Bereich der bestehenden Außenwand dieses Geschoßes am Altbestand – abgesehen von der Anbringung der Dämmung– ansonsten keine Veränderungen vorgenommen wurden, war die Anbringung dieser Wärmeschutzverkleidung hier (anders als im Obergeschoß) auch nicht konstruktiv bedingt, sondern diente ausschließlich der thermischen Sanierung dieses Geschoßes. Insofern die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides annimmt, eine baurechtliche Fertigstellung nach dem
  3. Jänner 2009 schließe eine Begünstigung der Wärmedämmung aus, so betrifft dies ausschließlich den Anspruch auf eine erstmalige Kanaleinmündungsabgabe, nicht aber nachträgliche Änderungen der Berechnungsflächen zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr. Im Bereich des Altbestandes im Erdgeschoß sind die Voraussetzungen des § 1a Z.6 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt, weshalb (nur) in diesem Bereich die nachträglich an die bestehenden Außenwände angebrachte Wärmeschutzverkleidung unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Geschoßfläche des Erdgeschoßes ist daher um die Fläche der Wärmedämmung im Bereich des Altbestandes (7,5 m²) zu verringern.Im Bereich des Altbestandes im Erdgeschoß sind die Voraussetzungen des Paragraph eins a, Ziffer 6, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 erfüllt, weshalb (nur) in diesem Bereich die nachträglich an die bestehenden Außenwände angebrachte Wärmeschutzverkleidung unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Geschoßfläche des Erdgeschoßes ist daher um die Fläche der Wärmedämmung im Bereich des Altbestandes (7,5 m²) zu verringern. Die Geschoßfläche des Erdgeschoßes ohne die im Bereich des Altbestandes neu angebrachte Wärmedämmung beträgt daher 228,5 m², die Gesamtberechnungsfläche

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 beträgt 467,5 m² (228,5 m² + 239,0 m²).Die Geschoßfläche des Erdgeschoßes ohne die im Bereich des Altbestandes neu angebrachte Wärmedämmung beträgt daher 228,5 m², die Gesamtberechnungsfläche

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 beträgt 467,5 m² (228,5 m² + 239,0 m²).

§ 5Abs.

2 NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.

Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 errechnet sich die Kanalbenützungsgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz. Da von der gegenständlichen Liegenschaft auch Niederschlagswässer in das Kanalsystem eingeleitet werden, gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. Wiewohl § 204 Abs. 1 BAO eine Rundung der festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent vorsieht, trifft dies auf die Rundung von Abgabenbemessungsgrundlagen nicht zu. Der erhöhte Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ist daher ungerundet anzuwenden. Es ist somit der in der Kanalabgabenordnung verordnete Einheitssatz von € 2,15 zuzüglich eines 10%-Zuschlages für die Einleitung von Niederschlagswässern, somit ein Einheitssatz von € 2,365 anzuwenden.Wiewohl Paragraph 204, Absatz eins, BAO eine Rundung der festgesetzten Abgabenbeträge auf volle Cent vorsieht, trifft dies auf die Rundung von Abgabenbemessungsgrundlagen nicht zu. Der erhöhte Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ist daher ungerundet anzuwenden. Es ist somit der in der Kanalabgabenordnung verordnete Einheitssatz von € 2,15 zuzüglich eines 10%-Zuschlages für die Einleitung von Niederschlagswässern, somit ein Einheitssatz von € 2,365 anzuwenden. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt einer Berechnungsfläche von 467,5 m² und dem Einheitssatz von € 2,365 mit dem – zufolge § 204 BAO auf volle Cent gerundeten - Jahresbetrag von € 1.105,64 (zuzüglich Umsatzsteuer).Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt einer Berechnungsfläche von 467,5 m² und dem Einheitssatz von € 2,365 mit dem – zufolge Paragraph 204, BAO auf volle Cent gerundeten - Jahresbetrag von € 1.105,64 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage, ob eine nach dem 1.1.2009 an bestehende Außenwände neu aufgebrachte Wärmeschutzverkleidung zur Geschoßfläche

§ 5Abs.

3 NÖ Kanalgesetz 1977 zu rechnen sei, folgt bereits unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des § 1a Z.6 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977. Die Lösung der Rechtsfrage, ob eine nach dem 1.1.2009 an bestehende Außenwände neu aufgebrachte Wärmeschutzverkleidung zur Geschoßfläche

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 zu rechnen sei, folgt bereits unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Paragraph eins a, Ziffer 6, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.395.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.