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{'item': 'LVwG-AV-616/001-2017'}

Obsah (17)§ 41§ 25a§ 20d§ 12b§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 108§ 12c§ 7§ 293§ 292Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-616/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 41Abs. 2 Z 2 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr AG, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit 27. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr AG, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit
  2. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung forderte den Beschwerdeführer in Folge zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und es wurden Anfragen an andere Behörden gestellt, insbesondere wurde die Landesgeschäftsstelle des AMS *** um Erstellung einer Mitteilung

§ 20dAusl

BG ersucht. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung forderte den Beschwerdeführer in Folge zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und es wurden Anfragen an andere Behörden gestellt, insbesondere wurde die Landesgeschäftsstelle des AMS *** um Erstellung einer Mitteilung

Paragraph 20 d, AuslBG ersucht. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom

  1. August 2016 eine Stellungnahme erstattet und es wurden Unterlagen vorgelegt. Die Landesgeschäftsstelle des AMS *** wies mit Bescheid vom
  2. Dezember 2016, Zl. 08114/GF:3813841, die Zulassung als Schlüsselkraft ab. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
  3. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, Folge gegeben und es wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin keine Bedenken bestünden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, Folge gegeben und es wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin keine Bedenken bestünden. 1.

  1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. April 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG abgewiesen. 1.

  1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. April 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der beabsichtigten Unterkunft in Österreich ein Mietvertrag zwischen der Gemeinde *** als Vermieterin und der zukünftigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Mieterin sowie eine Wohnrechtsvereinbarung zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Der vorgelegte Mietvertrag weise aber lediglich eine Unterfertigung durch die Mieterin auf, er sei bis

  1. Mai 2017 befristet und es sei der Mieterin keine Untervermietung, sonstige Weitergabe, oder Einräumung von Benützungsrechten gestattet. Darüber hinaus seien an der Adresse derzeit sechs Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet und es sei den vorgelegten Lageplankopien weder eine Adresse zu entnehmen noch sei ersichtlich, welche Räumlichkeit dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich verfüge. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat verbracht habe und über kein Familienleben in Österreich verfüge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der beabsichtigten Unterkunft in Österreich ein Mietvertrag zwischen der Gemeinde *** als Vermieterin und der zukünftigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Mieterin sowie eine Wohnrechtsvereinbarung zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Der vorgelegte Mietvertrag weise aber lediglich eine Unterfertigung durch die Mieterin auf, er sei bis
  2. Mai 2017 befristet und es sei der Mieterin keine Untervermietung, sonstige Weitergabe, oder Einräumung von Benützungsrechten gestattet. Darüber hinaus seien an der Adresse derzeit sechs Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet und es sei den vorgelegten Lageplankopien weder eine Adresse zu entnehmen noch sei ersichtlich, welche Räumlichkeit dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Österreich verfüge. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat verbracht habe und über kein Familienleben in Österreich verfüge. 1.
  3. Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben, wobei um Entscheidung im Wege einer Beschwerdevorentscheidung ersucht wurde. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine ortsübliche Unterkunft, ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und einen Krankenversicherungsschutz in Österreich verfüge. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe mehrmals mit der belangten Behörde telefoniert, wobei seitens der Behörde mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass die vorgelegten Nachweise betreffend die Unterkunft in Österreich für unzureichend erachtet würden. Der Beschwerdeführer dürfe selbstverständlich in den angemieteten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen und er könne mit seinem Gehalt auch problemlos selbst eine ortsübliche Wohnung anmieten. Dem Beschwerdeführer, seiner Arbeitgeberin und der österreichischen Wirtschaft entstünden durch die Verzögerung erhebliche Nachteile. Das angemietete Wohnhaus habe eine Wohnfläche von ca. 200 m2 und es könne der Beschwerdeführer eines der Zimmer im zweiten Stock alleine bewohnen und die Küche und sanitären Anlagen mitbenützen. Das Mietobjekt sei von der Arbeitgeberin in der Absicht angemietet worden, den Arbeitnehmern Unterkunft zu geben. Die Gemeinde *** sei davon in Kenntnis und damit einverstanden. Das Mietrecht bestehe weiterhin und es sei dem Beschwerdeführer im Falle eines – derzeit nicht absehbaren – Endes möglich, eine eigene ortsübliche Unterkunft anzumieten. Eine Unterstandslosigkeit sei keinesfalls zu gewärtigen und es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine Prognoseentscheidung durchzuführen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Die belangte Behörde hätte zu dieser Frage auch, schon auf Grund der langen Verfahrensdauer, Parteiengehör gewähren müssen. Vorgelegt wurde mit der Beschwerde eine Bestätigung der Gemeinde *** vom
  4. Mai 2017, wonach die Arbeitgeberin berechtigt sei, ihre Arbeiter im Mietobjekt einzuquartieren.
  5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  6. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  7. Mit Schreiben vom
  8. Mai 2017 wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass am künftigen Hauptwohnsitz nur mehr eine Person gemeldet sei. 2.
  9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  10. Juli 2017 auf, das behauptete Vorliegen des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft durch entsprechende Nachweise zu belegen. Insbesondere wurde zur Vorlage aktueller Nachweise zum Bestehen und zur Dauer des Mietverhältnisses, zum Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme, sowie zur Ortsüblichkeit der Unterkunft aufgefordert. 2.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2017 wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Vorgelegt wurden ein Mietvertrag vom
  13. Juli 2017 betreffend eine Wohnung an der Adresse ***, ***, sowie ein Grundbuchsauszug. 2.
  14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
  15. Juli 2017 um Mitteilung, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden könne. 2.
  16. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom
  17. Juli 2017 um Mitteilung, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG angesehen werden könne. 2.
  18. Mit Schreiben vom
  19. Juli 2017 teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. 2.
  20. Mit Schreiben vom
  21. Juli 2017 teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. 2.
  22. Der belangten Behörde wurden die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Schreiben inklusive der Mitteilung der Stadtgemeinde *** zur Kenntnis übermittelt. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. einen Verhandlungswunsch bekanntzugeben. 2.
  23. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt gab die belangte Behörde weder eine Stellungnahme ab noch einen Verhandlungswunsch bekannt.
  24. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  25. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit
  26. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Der Beschwerdeführer stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit 27. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule absolviert und eine Berufsbildende Höhere Schule im Fachbereich Maschinen und Technik abgeschlossen. Im Jahr 2007 erlangte er dadurch die Fachbezeichnung „Maschinen-Techniker“. Er absolvierte danach eine pädagogische Hochschulausbildung an der Philosophischen Fakultät der Universität ***, Fachbereich Technische Erziehung und Informatik, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Professor der technischen Erziehung und Informatik“ zu führen. In Folge war der Beschwerdeführer mehrjährig an einer öffentlichen Hauptschule als Lehrer in technischer Erziehung und Informatik tätig. Berufsbegleitend besuchte er darüber hinaus eine dreijährige Berufsschule für Bauwesen, Schwerpunkt Keramik, die er im Schuljahr 2015/2016 mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Keramiker“ zu führen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule absolviert und eine Berufsbildende Höhere Schule im Fachbereich Maschinen und Technik abgeschlossen. Im Jahr 2007 erlangte er dadurch die Fachbezeichnung „Maschinen-Techniker“. Er absolvierte danach eine pädagogische Hochschulausbildung an der Philosophischen Fakultät der Universität ***, Fachbereich Technische Erziehung und Informatik, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Professor der technischen Erziehung und Informatik“ zu führen. In Folge war der Beschwerdeführer mehrjährig an einer öffentlichen Hauptschule als Lehrer in technischer Erziehung und Informatik tätig. Berufsbegleitend besuchte er darüber hinaus eine dreijährige Berufsschule für Bauwesen, Schwerpunkt Keramik, die er im Schuljahr 2015 aus 2016, mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Keramiker“ zu führen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich für die L GmbH zu arbeiten. Die L GmbH hat sich vorvertraglich dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer Vollzeit und unbefristet mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.430,-- Euro zu beschäftigen. Dies im Bereich Technik, Informatik, Bauleitung und Fliesenlegung. Die Möglichkeit von Gehaltssteigerungen nach Leistung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, ebenso dass Diäten, Zuschläge, Tagesgelder und Zulagen gesondert ausbezahlt werden. Laut Bekanntgabe der Arbeitgeberin an das AMS wurde zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.500,-- Euro in Aussicht gestellt. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Landesgeschäftsstelle des AMS *** vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin (L GmbH) keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Landesgeschäftsstelle des AMS *** vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin (L GmbH) keine Bedenken bestünden. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Ehefrau und ein mj. Kind im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 40 m

  1. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einen Mietvertrag mit dem grundbücherlichen Eigentümer abgeschlossen. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde mit
  2. August 2017 vereinbart und es wurde das Mietverhältnis mit einem Jahr befristet, wobei im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Verlängerung für weitere Jahre jederzeit möglich ist. Als Mietzins wurde der monatliche Betrag von 330,-- Euro bzw. der Jahresbetrag von 3.960,-- Euro vereinbart. Die Stadtgemeinde *** hat über hg. erfolgte Anfrage mit Schreiben vom
  3. Juli 2017 mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Die Stadtgemeinde *** hat über hg. erfolgte Anfrage mit Schreiben vom
  4. Juli 2017 mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Der Beschwerdeführer weist, abgesehen von der Miete, keine regelmäßigen Belastungen auf. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebenso ist der Beschwerdeführer

dem vorgelegten Führungszeugnis in Bosnien und Herzegowina nicht verurteilt. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis

  1. Mai 2026 auf. 3.
  2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren von ihm vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und zu seinen Sprachkenntnissen aus den von ihm vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Diplome; Bescheinigung; Sprachzertifikate). Betreffend die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die mit dem Antrag vorgelegte Arbeitgebererklärung sowie auf den gleichfalls vorgelegten Vorvertrag zu verweisen. Dass zuletzt eine Entlohnung in Höhe von 2.500,-- Euro in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Beschwerdevorentscheidung des AMS. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind verfügt, ergibt sich aus seiner Bekanntgabe vom
  3. August 2016 (samt Vorlage von Heirats- und Geburtsurkunde). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der Miete, keine regelmäßigen Belastungen aufweist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte. Nicht zweifelhaft ist weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeitstätigkeit in Österreich Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz hat. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf, ebenso ist der Beschwerdeführer

dem vorgelegten Führungszeugnis im Herkunftsstaat nicht verurteilt. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zur festgestellten Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ist wiederum auf den Akteninhalt zu verweisen. Betreffend die Feststellungen zur Unterkunft des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom

  1. Juli 2017 erfolgte unbedenkliche Urkundenvorlage (Mietvertrag, Grundbuchsauszug) sowie auf die Mitteilung der Stadtgemeinde *** zur Ortsüblichkeit zu verweisen. Seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
  2. Maßgebliche Rechtslage: 4.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:4.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten

§§ 20dAbs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 Ausl

BG erstellt wurde, berechtigt;1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten

Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; […] […] Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ § 41. […]Paragraph 41, […]
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und […]
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, […] vorliegt.“ 4.

  1. § 12b Z 1 und § 20d Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, (AuslBG) lauten:4.
  2. Paragraph 12 b, Ziffer eins und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, (AuslBG) lauten: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  3. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  4. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“ „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“: 5.1.
  3. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 NAG) auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine als ortsüblich angesehene Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG).5.1.
  4. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) auf das Fehlen des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine als ortsüblich angesehene Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine neue Unterkunft als beabsichtigten Wohnsitz in Österreich bekannt gegeben: ***, ***. Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse (bzw. die der Familie) befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse (bzw. die der Familie) befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft nunmehr erbracht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf ein Jahr befristeten (unbedenklichen) Mietvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Verlängerung für weitere Jahre jederzeit möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, liegen nicht vor. Zur Ortsüblichkeit der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft nunmehr erbracht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf ein Jahr befristeten (unbedenklichen) Mietvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Verlängerung für weitere Jahre jederzeit möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, liegen nicht vor. Zur Ortsüblichkeit der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen vergleiche insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall – von der belangten Behörde unbestritten – auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9 Abs. 2 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall – von der belangten Behörde unbestritten – auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die von § 41 Abs. 2 Z 2 NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG liegt in Form eines bindenden und für den Beschwerdeführer positiven Bescheides vom 27. März 2017 vor.Die von Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG liegt in Form eines bindenden und für den Beschwerdeführer positiven Bescheides vom 27. März 2017 vor. Des Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass eines der in § 11 Abs. 1 NAG normierten Erteilungshindernisse gegeben wäre. Des Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass eines der in Paragraph 11, Absatz eins, NAG normierten Erteilungshindernisse gegeben wäre. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft. Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro (für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt: 1.334,17 Euro; für jedes Kind zusätzliche 137,30 Euro). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro

§ 292Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa Vw

GH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro (für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt: 1.334,17 Euro; für jedes Kind zusätzliche 137,30 Euro). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wird der Beschwerdeführer – zumindest – ein monatliches Bruttogehalt von 2.430,-- Euro erhalten.

dem BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt dies inkl. Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt von rund 2.030,-- Euro. Nach Abzug der zu berücksichtigenden monatlichen Belastungen (330,-- Euro für Miete, abzüglich des Werts der freien Station) verringert sich das monatliche Nettogehalt auf 1.984,32 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit einem geringeren Einkommen oder höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzungen der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.616.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.