Vm § 8 Abs. 1 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr AG, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit 27. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung forderte den Beschwerdeführer in Folge zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und es wurden Anfragen an andere Behörden gestellt, insbesondere wurde die Landesgeschäftsstelle des AMS *** um Erstellung einer Mitteilung
BG ersucht. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung forderte den Beschwerdeführer in Folge zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und es wurden Anfragen an andere Behörden gestellt, insbesondere wurde die Landesgeschäftsstelle des AMS *** um Erstellung einer Mitteilung
Paragraph 20 d, AuslBG ersucht. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom
BG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin keine Bedenken bestünden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, Folge gegeben und es wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin keine Bedenken bestünden. 1.
2 Z 2 NAG abgewiesen. 1.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der beabsichtigten Unterkunft in Österreich ein Mietvertrag zwischen der Gemeinde *** als Vermieterin und der zukünftigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Mieterin sowie eine Wohnrechtsvereinbarung zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei. Der vorgelegte Mietvertrag weise aber lediglich eine Unterfertigung durch die Mieterin auf, er sei bis
2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Der Beschwerdeführer stellte über seine beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit 27. Juli 2016 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule absolviert und eine Berufsbildende Höhere Schule im Fachbereich Maschinen und Technik abgeschlossen. Im Jahr 2007 erlangte er dadurch die Fachbezeichnung „Maschinen-Techniker“. Er absolvierte danach eine pädagogische Hochschulausbildung an der Philosophischen Fakultät der Universität ***, Fachbereich Technische Erziehung und Informatik, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Professor der technischen Erziehung und Informatik“ zu führen. In Folge war der Beschwerdeführer mehrjährig an einer öffentlichen Hauptschule als Lehrer in technischer Erziehung und Informatik tätig. Berufsbegleitend besuchte er darüber hinaus eine dreijährige Berufsschule für Bauwesen, Schwerpunkt Keramik, die er im Schuljahr 2015/2016 mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Keramiker“ zu führen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule absolviert und eine Berufsbildende Höhere Schule im Fachbereich Maschinen und Technik abgeschlossen. Im Jahr 2007 erlangte er dadurch die Fachbezeichnung „Maschinen-Techniker“. Er absolvierte danach eine pädagogische Hochschulausbildung an der Philosophischen Fakultät der Universität ***, Fachbereich Technische Erziehung und Informatik, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Professor der technischen Erziehung und Informatik“ zu führen. In Folge war der Beschwerdeführer mehrjährig an einer öffentlichen Hauptschule als Lehrer in technischer Erziehung und Informatik tätig. Berufsbegleitend besuchte er darüber hinaus eine dreijährige Berufsschule für Bauwesen, Schwerpunkt Keramik, die er im Schuljahr 2015 aus 2016, mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Er ist dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung „Keramiker“ zu führen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich für die L GmbH zu arbeiten. Die L GmbH hat sich vorvertraglich dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer Vollzeit und unbefristet mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.430,-- Euro zu beschäftigen. Dies im Bereich Technik, Informatik, Bauleitung und Fliesenlegung. Die Möglichkeit von Gehaltssteigerungen nach Leistung ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen, ebenso dass Diäten, Zuschläge, Tagesgelder und Zulagen gesondert ausbezahlt werden. Laut Bekanntgabe der Arbeitgeberin an das AMS wurde zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.500,-- Euro in Aussicht gestellt. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Landesgeschäftsstelle des AMS *** vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft
BG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin (L GmbH) keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Landesgeschäftsstelle des AMS *** vom 27. März 2017, Zl. 08114/ABB 3813841 (GF) bzw. 08114/ABB-BE 3839030, wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt seien und dass gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin (L GmbH) keine Bedenken bestünden. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Ehefrau und ein mj. Kind im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei dieser Unterkunft um eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 40 m
dem vorgelegten Führungszeugnis in Bosnien und Herzegowina nicht verurteilt. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis
dem vorgelegten Führungszeugnis im Herkunftsstaat nicht verurteilt. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zur festgestellten Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ist wiederum auf den Akteninhalt zu verweisen. Betreffend die Feststellungen zur Unterkunft des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom
BG erstellt wurde, berechtigt;1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; […] […] Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, […] vorliegt.“ 4.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“ „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse (bzw. die der Familie) befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse (bzw. die der Familie) befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft nunmehr erbracht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf ein Jahr befristeten (unbedenklichen) Mietvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Verlängerung für weitere Jahre jederzeit möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, liegen nicht vor. Zur Ortsüblichkeit der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen (vgl. insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft nunmehr erbracht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen auf ein Jahr befristeten (unbedenklichen) Mietvertrag, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Verlängerung für weitere Jahre jederzeit möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, liegen nicht vor. Zur Ortsüblichkeit der Unterkunft ist auszuführen, dass die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls über eine hinreichende Größe verfügt, um dieses Kriterium zu erfüllen vergleiche insb. auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Auch hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden. 5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall – von der belangten Behörde unbestritten – auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
1 und § 9 Abs. 2 NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall – von der belangten Behörde unbestritten – auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die von § 41 Abs. 2 Z 2 NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG liegt in Form eines bindenden und für den Beschwerdeführer positiven Bescheides vom 27. März 2017 vor.Die von Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG liegt in Form eines bindenden und für den Beschwerdeführer positiven Bescheides vom 27. März 2017 vor. Des Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass eines der in § 11 Abs. 1 NAG normierten Erteilungshindernisse gegeben wäre. Des Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass eines der in Paragraph 11, Absatz eins, NAG normierten Erteilungshindernisse gegeben wäre. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft. Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro (für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt: 1.334,17 Euro; für jedes Kind zusätzliche 137,30 Euro). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro
GH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro (für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt: 1.334,17 Euro; für jedes Kind zusätzliche 137,30 Euro). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wird der Beschwerdeführer – zumindest – ein monatliches Bruttogehalt von 2.430,-- Euro erhalten.
dem BMF-Brutto-Netto-Rechner ergibt dies inkl. Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt von rund 2.030,-- Euro. Nach Abzug der zu berücksichtigenden monatlichen Belastungen (330,-- Euro für Miete, abzüglich des Werts der freien Station) verringert sich das monatliche Nettogehalt auf 1.984,32 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit einem geringeren Einkommen oder höheren regelmäßigen Belastungen zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG. Der gesetzliche Richtsatz wird damit im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erreicht und es ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzungen der Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG vergleiche dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Darüber hinaus ist angesichts des unstrittigen Sachverhaltes auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.616.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.