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{'item': 'LVwG-AV-865/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-865/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom

  1. Juni 2017, KRW2-WA-1715/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages mit einem Zeitraum bis zum
  2. Oktober 2017 neu festgelegt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und B) beschlossen: I.römisch eins. Die Marktgemeinde *** wird verpflichtet, an Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung am
  3. August 2017 in *** einen Betrag von € 82,80 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 38 Abs. 1 und 3, 138 Abs. 1, 2 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 38, Absatz eins und 3, 138 Absatz eins, 2 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 76 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4 Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4 §§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, und 31 Abs. 1 VwGVG Paragraphen 24, Absatz eins, 27, 28, Absatz eins und 2, und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.) (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  4. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Krems bekannt geworden war, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am linken Ufer der Donau nahe der Anlegestelle der Rollfähre *** eine Skulptur aufgestellt worden war, leitete sie ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein. Nach Konfrontation der V Gesellschaft mbH (als Verwalterin der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaft), welche an die Marktgemeinde *** weiter verwiesen hatte, führte die Wasserrechtsbehörde das Verfahren mit der genannten Gemeinde. Diese äußerte sich dahingehend, dass es sich bei der in Rede stehenden sogenannten „Skulptur ***“ um ein von der Kulturabteilung des Landes Niederösterreich in Auftrag gegebenes und bezahltes Kunstobjekt handle, dessen Eigentümer auf Grund des Prinzips „superficies solo cedit“ die Republik Österreich als Grundeigentümerin wäre. Die Skulptur sei im Jahre 2012 errichtet worden und hätte im Jahre 2013 einem 100-jährlichen Hochwasser Stand gehalten. Nachteilige Folgen für den Hochwasserabfluss seien damit nicht verbunden, sodass § 38 WRG 1959 nicht anzuwenden wäre.Nachdem der Bezirkshauptmannschaft Krems bekannt geworden war, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am linken Ufer der Donau nahe der Anlegestelle der Rollfähre *** eine Skulptur aufgestellt worden war, leitete sie ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein. Nach Konfrontation der römisch fünf Gesellschaft mbH (als Verwalterin der im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaft), welche an die Marktgemeinde *** weiter verwiesen hatte, führte die Wasserrechtsbehörde das Verfahren mit der genannten Gemeinde. Diese äußerte sich dahingehend, dass es sich bei der in Rede stehenden sogenannten „Skulptur ***“ um ein von der Kulturabteilung des Landes Niederösterreich in Auftrag gegebenes und bezahltes Kunstobjekt handle, dessen Eigentümer auf Grund des Prinzips „superficies solo cedit“ die Republik Österreich als Grundeigentümerin wäre. Die Skulptur sei im Jahre 2012 errichtet worden und hätte im Jahre 2013 einem 100-jährlichen Hochwasser Stand gehalten. Nachteilige Folgen für den Hochwasserabfluss seien damit nicht verbunden, sodass Paragraph 38, WRG 1959 nicht anzuwenden wäre. Mit Bescheid vom
  5. Juni 2017, KRW2-WA-1715/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Krems die Marktgemeinde ***, bis spätestens
  6. Juli 2017 unter Anschluss von Projektsunterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von der Marktgemeinde *** konsenslos errichtete Anlage „Skulptur ***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, am linken Ufer bzw. im linksufrigen Hochwasserabflussbereich der Donau anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Marktgemeinde *** die genannte Skulptur ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet hätte. Da „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass es sich hiebei um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handle, eine Bewilligung zwar nicht vorliege, aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes erteilt werden könne, hätte die Behörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 „das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. alternativ die Beseitigung der Maßnahme“ anzuordnen gehabt.Begründend führte die Behörde aus, dass die Marktgemeinde *** die genannte Skulptur ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet hätte. Da „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass es sich hiebei um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handle, eine Bewilligung zwar nicht vorliege, aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes erteilt werden könne, hätte die Behörde nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 „das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. alternativ die Beseitigung der Maßnahme“ anzuordnen gehabt.
  7. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Marktgemeinde ***, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt: - Die Marktgemeinde *** sei nicht Eigentümerin der Skulptur; dies sei vielmehr die Eigentümerin der Liegenschaft Nr. ***, KG ***. - Bei der Skulptur *** handle es sich um ein Kunstwerk, welches von der Kulturabteilung des Landes Niederösterreich in Auftrag gegeben und von dieser bezahlt worden sei; es sei eine Leihgabe an die Marktgemeinde ***; diesbezüglich seien schriftliche Übereinkommen bzw. Aufzeichnungen der Gemeinde nicht bekannt; der angefochtene Bescheid sei daher an das Land Niederösterreich zu richten. - Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 sei, mittels Bewilligungspflicht für Bauten und bauliche Anlagen eine Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen zu bewirken.Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 sei, mittels Bewilligungspflicht für Bauten und bauliche Anlagen eine Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen zu bewirken. - Bei der im Jahre 2012 aufgestellten Skulptur hätten anlässlich des Hochwassers 2013 keine nachteiligen Folgen für den Hochwasserabfluss festgestellt werden können, zumal sich die Skulptur im sogenannten Kehrwasser befinde und dadurch Verklausungen nicht möglich seien. - Es stelle sich die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Skulptur um eine Anlage oder eine Baulichkeit handle; für das Aufstellen der Skulptur sei kein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis im Sinne des § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich gewesen; es sei verwunderlich, dass die in Rede stehende Skulptur Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens wäre, nicht hingegen die vor etwa 70 Jahren im Hochwasserabflussbereich unmittelbar daneben aufgestellte barocke Statue sowie andere Objekte wie Mistkübel und Hundekotsackerlspender, die nach der Interpretation der Behörde dann ebenfalls Bauten im Sinne des § 38 WRG 1959 wären.Es stelle sich die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Skulptur um eine Anlage oder eine Baulichkeit handle; für das Aufstellen der Skulptur sei kein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 erforderlich gewesen; es sei verwunderlich, dass die in Rede stehende Skulptur Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens wäre, nicht hingegen die vor etwa 70 Jahren im Hochwasserabflussbereich unmittelbar daneben aufgestellte barocke Statue sowie andere Objekte wie Mistkübel und Hundekotsackerlspender, die nach der Interpretation der Behörde dann ebenfalls Bauten im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 wären. - Die Behörde hätte kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Auch sei die kurze Fristsetzung nicht begründet. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
  8. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  9. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in *** durch (Dauer von 09.00 Uhr bis 10.15 Uhr), bei der die Beschwerdeführerin, als Auskunftspersonen Vertreter der V Gesellschaft mbH und der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung und die belangte Behörde gehört wurden. Außerdem wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Weiters wurden dem Gericht die Kopie eines Förderungsantrags betreffend ein Kunstprojekt an der *** über € 70.000,-- sowie das Ergebnisprotokoll einer Sitzung des Gutachtergremiums „Kunst im öffentlichen Raum“ vom
  10. Jänner 2012 betreffend Kunstprojekte an der *** in *** vorgelegt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  11. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in *** durch (Dauer von 09.00 Uhr bis 10.15 Uhr), bei der die Beschwerdeführerin, als Auskunftspersonen Vertreter der römisch fünf Gesellschaft mbH und der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung und die belangte Behörde gehört wurden. Außerdem wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Weiters wurden dem Gericht die Kopie eines Förderungsantrags betreffend ein Kunstprojekt an der *** über € 70.000,-- sowie das Ergebnisprotokoll einer Sitzung des Gutachtergremiums „Kunst im öffentlichen Raum“ vom
  12. Jänner 2012 betreffend Kunstprojekte an der *** in *** vorgelegt.
  13. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  14. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 38.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…)
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…)
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Die zu den Punkten 1 bis 3 getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bei dem es sich um ein Ufergrundstück der Donau im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut) handelt, wurde im Jahre 2012 unweit der Anlegestelle der Rollfähre *** ein etwa 4,5 m hohes und an der Basis im Durchmesser etwa 40 cm messendes kegelförmiges Metallobjekt aufgestellt, wobei dieses Objekt mit einem von der Marktgemeinde *** hergestellten Fundament verschraubt wurde. Es handelt sich dabei um ein vom Land Niederösterreich als Kunstwerk gefördertes Projekt, welches überdies Adaptionen an einer in unmittelbarer Nähe bestehenden barocken Statue (Metallapplikationen an den Augen und Blechschuber für ein Buch der genannten Figur) umfasste. Die Standortwahl war dem Schöpfer der Skulptur überlassen worden. Das Fundament errichtete die Marktgemeinde ***, welche auch dem Künstler beim Aufstellen des Metallkegels behilflich war. Die Marktgemeinde *** trat auch als Förderwerberin für das gegenständliche Projekt auf. Der in Rede stehende Metallkegel befindet sich im Abflussbereich des 30-jährlichen Hochwassers der Donau (außerhalb des durch Hochwasserschutzanlagen geschützten Bereiches, d.h. zwischen Donau und dem Hochwasserschutz für den Ort). Negative Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss, eine standsichere Ausführung der Anlage vorausgesetzt, sind nicht ersichtlich. Schaden könnte das Objekt anrichten, wenn es etwa im Gefolge eines Hochwassers, eventuell in Verbindung mit nicht ausreichender Fixierung im Untergrund, umstürzten sollte, wobei es ins Gewässer gelangen bzw. beim Umstürzen Personen oder Sachen gefährden könnte. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Objektes liegt nicht vor. Eine Mitwirkung der Grundeigentümerin im Zusammenhang mit dem Aufstellen dieses Objektes kann nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem öffentlichen Grundbuch, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen der Auskunftspersonen und dem anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  2. August 2017 durchgeführten Lokalaugenschein. Sie sind auf Tatsachenebene im Wesentlichen unstrittig. Strittig zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sind die in rechtlicher Hinsicht daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen, auf welche im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. 4.
  3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG
  4. Voraussetzung für die Erlassung eines gewässer-polizeilichen Auftrages ist das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung oder unterlassener Arbeiten (letztere kommen im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht). Unter „eigenmächtiger Neuerung“ die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054).Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG
  5. Voraussetzung für die Erlassung eines gewässer-polizeilichen Auftrages ist das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung oder unterlassener Arbeiten (letztere kommen im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht). Unter „eigenmächtiger Neuerung“ die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Die Bezirkshauptmannschaft Krems ist davon ausgegangen, dass eine solche eigenmächtige Neuerung in der Herstellung der in Rede stehenden Metallskulptur auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verwirklicht wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich das zugrunde liegende Kunstprojekt nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen auch auf Applikationen an der daneben befindlichen barocken Skulptur bezog. Darauf, dass das Verfahren und damit der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems auch diese Veränderungen umfasst hätten, gibt es im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweise. Sie sind also weder bescheid- noch anfechtungsgegenständlich und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der Entscheidung des Gerichts. Es geht daher in diesem Zusammenhang nur um das kegelförmige Metallobjekt. Es sei allerdings auf die Änderung des § 38 WRG 1959 durch die Novelle 1990 und die Judikatur zu Anlagenänderungen (zB VwGH 12.12.2002, 2002/07/0016) hingewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Krems ist davon ausgegangen, dass eine solche eigenmächtige Neuerung in der Herstellung der in Rede stehenden Metallskulptur auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verwirklicht wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich das zugrunde liegende Kunstprojekt nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen auch auf Applikationen an der daneben befindlichen barocken Skulptur bezog. Darauf, dass das Verfahren und damit der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems auch diese Veränderungen umfasst hätten, gibt es im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweise. Sie sind also weder bescheid- noch anfechtungsgegenständlich und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der Entscheidung des Gerichts. Es geht daher in diesem Zusammenhang nur um das kegelförmige Metallobjekt. Es sei allerdings auf die Änderung des Paragraph 38, WRG 1959 durch die Novelle 1990 und die Judikatur zu Anlagenänderungen (zB VwGH 12.12.2002, 2002/07/0016) hingewiesen. § 38 Abs. 1 WRG 1959 unterscheidet zwischen einerseits Brücken, Stegen und Bauten an Ufern und andererseits anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Unter einer Anlage innerhalb des Hochwasserabflusses ist alles zu verstehen, was von der Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht am Bauwerksbegriff an (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107). Der Anlagenbegriff des § 38 Abs. 1 ist somit ein äußerst weiter; demnach hat der Verwaltungsgerichtshof Anlagen aller Art, zB Uferschüttungen, Baugruben, kurz alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, als vom § 38 WRG 1959 erfasst bezeichnet (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159); in der Judikatur finden sich Beispiele von der Christbaumkultur (VwGH 29.06.1995, 93/07/0060) bis zu Entenkäfigen (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0135). Im Lichte dieser Judikatur ist auch der gegenständliche etwa 4,5 m hohe Metallkegel, der mit dem Untergrund bzw. einem dort errichteten Fundament fest verschraubt ist, als etwas von Menschenhand angelegtes, somit eine Anlage im Sinne der Definition des § 38 Abs. 1 leg.cit zu verstehen. Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 unterscheidet zwischen einerseits Brücken, Stegen und Bauten an Ufern und andererseits anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Unter einer Anlage innerhalb des Hochwasserabflusses ist alles zu verstehen, was von der Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht am Bauwerksbegriff an (VwGH 11.06.1991, 90/07/0107). Der Anlagenbegriff des Paragraph 38, Absatz eins, ist somit ein äußerst weiter; demnach hat der Verwaltungsgerichtshof Anlagen aller Art, zB Uferschüttungen, Baugruben, kurz alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, als vom Paragraph 38, WRG 1959 erfasst bezeichnet (VwGH 24.10.1995, 95/07/0159); in der Judikatur finden sich Beispiele von der Christbaumkultur (VwGH 29.06.1995, 93/07/0060) bis zu Entenkäfigen (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0135). Im Lichte dieser Judikatur ist auch der gegenständliche etwa 4,5 m hohe Metallkegel, der mit dem Untergrund bzw. einem dort errichteten Fundament fest verschraubt ist, als etwas von Menschenhand angelegtes, somit eine Anlage im Sinne der Definition des Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit zu verstehen. Da die Position des Objekts unbestrittenermaßen und ganz offensichtlich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses, welche gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 mit dem 30-jährlichen Hochwasser definiert sind, gelegen ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob ein derartiges Objekt auch als „Bau am Ufer“ qualifiziert werden könnte.Da die Position des Objekts unbestrittenermaßen und ganz offensichtlich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses, welche gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 mit dem 30-jährlichen Hochwasser definiert sind, gelegen ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob ein derartiges Objekt auch als „Bau am Ufer“ qualifiziert werden könnte. Für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses ist allein maßgeblich, dass es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer handelt. Nicht Voraussetzung für die Bewilligungspflichtigkeit, wohl aber relevant für die Bewilligungsfähigkeit ist es, dass es zu einer Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall kommt (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Eine Erheblichkeits-schwelle für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen (vgl. zB VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096).Für die Bewilligungspflicht von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses ist allein maßgeblich, dass es sich um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer handelt. Nicht Voraussetzung für die Bewilligungspflichtigkeit, wohl aber relevant für die Bewilligungsfähigkeit ist es, dass es zu einer Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall kommt vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/07/0155). Eine Erheblichkeits-schwelle für die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen vergleiche zB VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass für das in Rede stehende Objekt innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses der Donau eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass beim Lokalaugenschein wahrgenommen wurde, dass das gegenständliche Objekt außerhalb des im Hochwasserfall durch mobile Hochwasserschutzwände geschützten Areals liegt, das heißt, im Hochwasserfall wird der Standort des Objektes geflutet. Im Falle einer eigenmächtigen Neuerung (dass eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegen würde, wurde nicht behauptet) hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung erfordert oder ein Betroffener verlangt, dass die Anlage beseitigt wird. Bejahendenfalls ist ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu erlassen. Wenn die genannten Voraussetzungen für einen solchen Beseitigungsauftrag nicht vorliegen, ist nach § 138 Abs. 2 leg.cit vorzugehen, also ein Alternativauftrag zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist eine Grobprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung vorzunehmen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen in einem Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos wäre. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Grund des Antrags des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen (VwGH 25.11.1999, 99/07/0121). Die belangte Behörde hat offensichtlich angenommen, dass die gegenständliche Anlage grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Im Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die notwendig erscheinende standfeste Verankerung erforderlichenfalls in Auflagenform angeordnet werden kann. Die Erlassung eines Alternativauftrags ist daher im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden.Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu erlassen. Wenn die genannten Voraussetzungen für einen solchen Beseitigungsauftrag nicht vorliegen, ist nach Paragraph 138, Absatz 2, leg.cit vorzugehen, also ein Alternativauftrag zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist eine Grobprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung vorzunehmen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen in einem Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos wäre. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Grund des Antrags des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahren zu erfolgen (VwGH 25.11.1999, 99/07/0121). Die belangte Behörde hat offensichtlich angenommen, dass die gegenständliche Anlage grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Im Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die notwendig erscheinende standfeste Verankerung erforderlichenfalls in Auflagenform angeordnet werden kann. Die Erlassung eines Alternativauftrags ist daher im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Freilich hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die Republik Österreich als Grundeigentümerin bzw. das Land Niederösterreich als Initiator des gegenständlichen Projekts Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages sein müssten. Nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also der Verursacher. Die Eigentümereigenschaft allein macht daher jemanden nicht zum nach § 138 Abs. 1 oder 2 leg.cit. zu Verpflichtenden. Dies ergibt sich auch aus § 138 Abs. 4 leg.cit., der eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung vorsieht. Für eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers als Verursacher müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 21.03.2002, 2000/07/0064). Die Republik Österreich als Grundeigentümerin scheidet daher im Lichte der dargestellten Rechtslage und auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen, die keinen Hinweis auf eine Mitwirkung der Republik ergeben haben, als primär Verpflichteter aus. Nach dem Wortlaut des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also der Verursacher. Die Eigentümereigenschaft allein macht daher jemanden nicht zum nach Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 leg.cit. zu Verpflichtenden. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 138, Absatz 4, leg.cit., der eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung vorsieht. Für eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers als Verursacher müssen daher andere oder zusätzliche Faktoren vorliegen (VwGH 21.03.2002, 2000/07/0064). Die Republik Österreich als Grundeigentümerin scheidet daher im Lichte der dargestellten Rechtslage und auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen, die keinen Hinweis auf eine Mitwirkung der Republik ergeben haben, als primär Verpflichteter aus. Demgegenüber steht die Verursacherschaft der Marktgemeinde ***, zumindest in Form einer wesentlichen Mitverursachung, nach den Feststellungen des Gerichtes außer Frage. Als „Täter“ im Sinne des § 138 WRG 1959 kommt nämlich jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 21.09.1995, 94/07/0182). Da die Marktgemeinde *** nach eigenen Aussagen das Fundament für die Skulptur errichtet hat sowie überdies bei der Aufstellung zumindestens mitgewirkt hat und außerdem das Förderansuchen, welches zur Beauftragung des Schöpfers des gegenständlichen Metallobjektes geführt hat, gestellt hat, kann an der (Mit)Verursachung der Marktgemeinde *** kein Zweifel bestehen. Die belangte Behörde hat daher die Marktgemeinde *** zu Recht als Adressaten des gegenständlichen gewässerpolizeilichen Auftrages angesehen. Im Übrigen kann auch eine Gemeinde für von ihr verursachte eigenmächtige Neuerungen zum Adressaten eines gewässerpolizeilichen Auftrages gemacht werden (VwGH 04.09.1989, 89/07/0013).Demgegenüber steht die Verursacherschaft der Marktgemeinde ***, zumindest in Form einer wesentlichen Mitverursachung, nach den Feststellungen des Gerichtes außer Frage. Als „Täter“ im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 kommt nämlich jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 21.09.1995, 94/07/0182). Da die Marktgemeinde *** nach eigenen Aussagen das Fundament für die Skulptur errichtet hat sowie überdies bei der Aufstellung zumindestens mitgewirkt hat und außerdem das Förderansuchen, welches zur Beauftragung des Schöpfers des gegenständlichen Metallobjektes geführt hat, gestellt hat, kann an der (Mit)Verursachung der Marktgemeinde *** kein Zweifel bestehen. Die belangte Behörde hat daher die Marktgemeinde *** zu Recht als Adressaten des gegenständlichen gewässerpolizeilichen Auftrages angesehen. Im Übrigen kann auch eine Gemeinde für von ihr verursachte eigenmächtige Neuerungen zum Adressaten eines gewässerpolizeilichen Auftrages gemacht werden (VwGH 04.09.1989, 89/07/0013). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob die Marktgemeinde *** mit Recht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet wurde. Nicht zu entscheiden ist, ob etwa auch andere Mitverursacher, welche mit der Gemeinde solidarisch haften würden, zur Herstellung des gesetz-mäßigen Zustandes verhalten werden könnten. Im Hinblick auf den wesentlichen Anteil der Gemeinde, wie das Auftreten als Förderwerberin, das Herstellen des Fundaments und die Mithilfe an der Aufstellung des in Rede stehenden Objekts, begegnet es selbst für den Fall einer relevanten Mitverursacherschaft Dritter keinen Bedenken, dass die belangte Behörde gerade die Marktgemeinde *** als Adressatin des gewässerpolizeilichen Auftrages ausgewählt hat (vgl. zum Auswahl-ermessen der Behörde VwGH 19.05.1994, 93/07/0162).Im vorliegenden Fall hatte das Gericht ausschließlich zu prüfen, ob die Marktgemeinde *** mit Recht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet wurde. Nicht zu entscheiden ist, ob etwa auch andere Mitverursacher, welche mit der Gemeinde solidarisch haften würden, zur Herstellung des gesetz-mäßigen Zustandes verhalten werden könnten. Im Hinblick auf den wesentlichen Anteil der Gemeinde, wie das Auftreten als Förderwerberin, das Herstellen des Fundaments und die Mithilfe an der Aufstellung des in Rede stehenden Objekts, begegnet es selbst für den Fall einer relevanten Mitverursacherschaft Dritter keinen Bedenken, dass die belangte Behörde gerade die Marktgemeinde *** als Adressatin des gewässerpolizeilichen Auftrages ausgewählt hat vergleiche zum Auswahl-ermessen der Behörde VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Der Beschwerde der Marktgemeinde *** musste daher der Erfolg versagt bleiben. Das Gericht hatte im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung die Leistungsfrist neu zu bestimmen. Eine solche Frist muss objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falls nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 25.10.1994, 92/07/0097). Im Hinblick auf die eingeräumten Alternativen muss die Frist daher beiden Alternativen adäquat sein. Nun steht außer Frage, dass die Demontage und der Abtransport des in Rede stehenden Metallkegels faktisch innerhalb weniger Stunden möglich wäre. Da aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies von der Gemeinde in jedem Fall durch eigenes Personal jederzeit erledigt werden könnte, ist eine entsprechende Zeit für Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Fachunternehmens zu berück-sichtigen. Daher scheint dem Gericht eine Frist von etwa vier Wochen hiefür angemessen. Innerhalb einer solchen Frist lässt sich auch die Alternative der Antragsstellung bewerkstelligen, wobei hinsichtlich der Antragsunterlagen im Lichte des Umfangs und der Art der gegenständlichen Anlage kein signifikanter Aufwand zu erwarten ist. Abgesehen von Unterlagen über die konkrete Position des gegenständlichen Objektes wird es einer Beschreibung desselben (einschließlich der Fundamentierung und Befestigung) bedürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass demgegenüber die Darstellung allfälliger Auswirkungen des Vorhabens nicht Sache des Antragstellers, sondern Gegenstand der Prüfung der Behörde bzw. deren Amtssachverständigen ist (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022).Nun steht außer Frage, dass die Demontage und der Abtransport des in Rede stehenden Metallkegels faktisch innerhalb weniger Stunden möglich wäre. Da aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies von der Gemeinde in jedem Fall durch eigenes Personal jederzeit erledigt werden könnte, ist eine entsprechende Zeit für Auswahl und Beauftragung eines geeigneten Fachunternehmens zu berück-sichtigen. Daher scheint dem Gericht eine Frist von etwa vier Wochen hiefür angemessen. Innerhalb einer solchen Frist lässt sich auch die Alternative der Antragsstellung bewerkstelligen, wobei hinsichtlich der Antragsunterlagen im Lichte des Umfangs und der Art der gegenständlichen Anlage kein signifikanter Aufwand zu erwarten ist. Abgesehen von Unterlagen über die konkrete Position des gegenständlichen Objektes wird es einer Beschreibung desselben (einschließlich der Fundamentierung und Befestigung) bedürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass demgegenüber die Darstellung allfälliger Auswirkungen des Vorhabens nicht Sache des Antragstellers, sondern Gegenstand der Prüfung der Behörde bzw. deren Amtssachverständigen ist vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde unter Neufestsetzung einer angemessenen Leistungsfrist abzuweisen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 1 AVG. Durch die konsenslose Herstellung einer Anlage seitens der Marktgemeinde *** wurde das Verfahren und die in dessen Zuge erforderlichen Amtshandlungen durch die Marktgemeinde *** verschuldet. Die mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein erschien dem Gericht erforderlich, um sich selbst einen Eindruck über die Situation an Ort und Stelle zu verschaffen. Die Höhe der Kommissionsgebühren resultiert aus der Bestimmung des § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung (€ 13,80 pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde), woraus sich für zwei Amtsorgane und drei halben Stunden der vorgeschriebene Betrag errechnet.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 76, Absatz 2 und 77 Absatz eins, AVG. Durch die konsenslose Herstellung einer Anlage seitens der Marktgemeinde *** wurde das Verfahren und die in dessen Zuge erforderlichen Amtshandlungen durch die Marktgemeinde *** verschuldet. Die mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein erschien dem Gericht erforderlich, um sich selbst einen Eindruck über die Situation an Ort und Stelle zu verschaffen. Die Höhe der Kommissionsgebühren resultiert aus der Bestimmung des Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung (€ 13,80 pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde), woraus sich für zwei Amtsorgane und drei halben Stunden der vorgeschriebene Betrag errechnet. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den grundsätzlichen Fragen zu stützen. Im Übrigen ging es um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage bzw. der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den grundsätzlichen Fragen zu stützen. Im Übrigen ging es um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage bzw. der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.865.001.2017

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