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{'item': 'LVwG-AV-968/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-968/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der UO, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2017, Zl. PLJ3-B-17109/002, betreffend grundbücherliche Sicherstellung der gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.07.2017, Zl. PLJ3-B-17109/002 wurde verfügt, dass die im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2017 entstandenen Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 13.755,02 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, *** Wohnungseigentum an Haus ***, OG, Top ***, grundbücherlich sichergestellt werden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die nichtverjährten Kosten für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2017 € 13.775,02 betragen würden. Zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung hätte die Beschwerdeführerin über die im Spruch genannte Liegenschaft verfügt, von deren Verwertung vorerst abzusehen gewesen sei.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid nichtig sei, da er keine Unterschrift enthalte. Auch sei der von der belangten Behörde „genannte Vertrag“ „eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehr“ „durch konkludentes Handeln“ seitens der Beschwerdeführerin zustande gekommen und sei daher eine Grundbuchseintragung oder sonstige Forderung nicht gegeben. Jegliche geleistete Unterschrift sei daher nichtig. Es bedürfe auch einer Überprüfung, ob die belangte Behörde überhaupt grundrechts-, grundbuchs-, rechts-, geschäfts-, handlungs-, delikts-, insolvenz-, vertrags- und/oder prozessfähig sei. Weiters werde das Menschen- und Grundrecht der Beschwerdeführerin verletzt, da die Erfüllung eines Menschenrechts von keinen Bedingungen (Vertrag) abhängen dürfe. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid nichtig sei, da er keine Unterschrift enthalte. Auch sei der von der belangten Behörde „genannte Vertrag“ „eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehr“ „durch konkludentes Handeln“ seitens der Beschwerdeführerin zustande gekommen und sei daher eine Grundbuchseintragung oder sonstige Forderung nicht gegeben. Jegliche geleistete Unterschrift sei daher nichtig. Es bedürfe auch einer Überprüfung, ob die belangte Behörde überhaupt grundrechts-, grundbuchs-, rechts-, geschäfts-, handlungs-, delikts-, insolvenz-, vertrags- und/oder prozessfähig sei. Weiters werde das Menschen- und Grundrecht der Beschwerdeführerin verletzt, da die Erfüllung eines Menschenrechts von keinen Bedingungen (Vertrag) abhängen dürfe. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel eins, Absatz eins, GG) müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 08.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.05.2017 durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 13.775,
  8. Im April 2015 hat die Beschwerdeführerin zwar nicht für diesen Monat Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen, jedoch hat sie in diesem Monat Nachzahlungen für die Monate Jänner bis März 2015 erhalten. Die Beschwerdeführerin ist Wohnungseigentümerin und besitzt an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, insgesamt einen Anteil in der Höhe von ***. Dieser teilt sich auf auf *** betreffend das Wohnungseigentum an Haus ***, OG, Top *** und *** betreffend Wohnungseigentum an Garagenstellplatz ***. Die Beschwerdeführerin bewohnt die in ihrem Eigentum befindliche Wohnung.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Höhe der bisher aufgelaufenen Kosten für die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt sich aus der dem Akt der belangten Behörde inneliegenden Buchungsliste. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend das Vermögen der Beschwerdeführerin in Form von Liegenschaftseigentum konnte durch Einschau in das Grundbuch getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum befindliche Wohnung bewohnt, konnte aufgrund einer Einschau in das Zentrale Melderegister festgestellt werden und wurde von dieser auch nicht bestritten.
  10. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6 Einsatz der eigenen Mittel

(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. […]
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. […] § 26Paragraph 26 Ersatz durch die leistungsempfangene Person oder Erben
(1)Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit […] Z 3. im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.Ziffer 3, im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise: § 18Paragraph 18 Erledigungen […]
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. […]
  1. Erwägungen: Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2015 bis zumindest Mai 2017 durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Sie hat somit Mindestsicherungsleistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 NÖ MSG bezogen. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2015 bis zumindest Mai 2017 durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen. Sie hat somit Mindestsicherungsleistungen länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 NÖ MSG bezogen. Grundsätzlich hätten bereits bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Wohnung und der Garagenabstellplatz, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden und Vermögen darstellen, gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich hätten bereits bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung die Wohnung und der Garagenabstellplatz, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden und Vermögen darstellen, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG berücksichtigt werden müssen. Da die Wohnung (und nur auf diese bezog sich der bekämpfte Bescheid) jedoch der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Beschwerdeführerin dient, war gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG von der Verwertung des auf die Wohnung entfallenden Liegenschaftsanteils abzusehen.Da die Wohnung (und nur auf diese bezog sich der bekämpfte Bescheid) jedoch der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Beschwerdeführerin dient, war gemäß , Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG von der Verwertung des auf die Wohnung entfallenden Liegenschaftsanteils abzusehen. Die nachträgliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf den auf die Wohnung entfallenden Liegenschaftsanteil ist gemäß § 6 Abs. 4 letzter Satz NÖ MSG jedoch sehr wohl zulässig. Die nachträgliche grundbücherliche Sicherstellung von aufgelaufenen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf den auf die Wohnung entfallenden Liegenschaftsanteil ist gemäß Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz NÖ MSG jedoch sehr wohl zulässig. Somit ist der bekämpfte Bescheid mit keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass der Bescheid nichtig sei, da er keine Unterschrift enthalte, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Abs. 4 AVG für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung diese nicht notwendigerweise eine Unterschrift zu enthalten hat. Dies trifft nämlich nur auf solche Erledigungen zu, bei denen es sich, anders als im gegenständlichen Fall, um keine elektronische Ausfertigung handelt. Da es sich bei dem bekämpften Bescheid jedoch genau um eine derartige Ausfertigung handelt, ist die darauf befindliche Amtssignatur ausreichend bzw. sogar verpflichtend und bedarf es somit keiner eigenhändigen Unterschrift mehr.Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass der Bescheid nichtig sei, da er keine Unterschrift enthalte, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung diese nicht notwendigerweise eine Unterschrift zu enthalten hat. Dies trifft nämlich nur auf solche Erledigungen zu, bei denen es sich, anders als im gegenständlichen Fall, um keine elektronische Ausfertigung handelt. Da es sich bei dem bekämpften Bescheid jedoch genau um eine derartige Ausfertigung handelt, ist die darauf befindliche Amtssignatur ausreichend bzw. sogar verpflichtend und bedarf es somit keiner eigenhändigen Unterschrift mehr. Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Vertrag versehentlich oder unter Täuschung zustande gekommen sei, wird, wie schon im Bescheid der belangten Behörde, darauf hingewiesen, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, unter anderem am
  2. März 2017, jedoch handelt es sich hierbei eben um keinen Vertrag. Auch ist z.B. auf Seite 7 Antrages, letzter Punkt, für jedermann klar erkennbar vermerkt, dass Leistungen der Mindestsicherung grundbücherlich sichergestellt werden können und hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf derselben Seite damit einverstanden erklärt. Dass die Beschwerdeführerin diesen Punkt möglicherweise nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit durchgelesen hat, ist jedenfalls nicht der Behörde oder dem Land Niederösterreich als Träger der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzurechnen. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es einer Überprüfung bedürfe, ob die belangte Behörde überhaupt „grundrechts-, grundbuchs-, rechts-, geschäfts-, handlungs-, delikts-, insolvenz-, vertrags- und/oder prozessfähig“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Die Behörde ist jedenfalls mit Hoheitsgewalt ausgestattet und kommt ihr somit die Kompetenz zu, hoheitliche Akte, wie den bekämpften Bescheid, zu erlassen. Schließlich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es mit dem bekämpften Bescheid jedenfalls zu keiner Grund- und Menschenrechtsverletzung gekommen ist. Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin zitierte Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 GG eine deutsche Vorschrift und im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist aus diesem Grund vom erkennenden Gericht nicht zu überprüfen, wenngleich auch davon auszugehen ist, dass eine solche nicht angenommen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin weiter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht. Aber auch hinsichtlich der in Österreich geltenden Grund- und Menschenrechte kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verletzung derselben durch die grundbücherliche Sicherstellung erkennen.Schließlich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es mit dem bekämpften Bescheid jedenfalls zu keiner Grund- und Menschenrechtsverletzung gekommen ist. Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin zitierte Vorschrift des , Artikel eins, Absatz eins, GG eine deutsche Vorschrift und im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist aus diesem Grund vom erkennenden Gericht nicht zu überprüfen, wenngleich auch davon auszugehen ist, dass eine solche nicht angenommen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin ohnehin weiter Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht. Aber auch hinsichtlich der in Österreich geltenden Grund- und Menschenrechte kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Verletzung derselben durch die grundbücherliche Sicherstellung erkennen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.968.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.