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{'item': 'LVwG-AV-1047/001-2017'}

Obsah (10)§ 31§ 25aArt. 133§ 360§ 63§ 366§ 367§ 79c§ 13§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1047/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richt

§ 31Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde vom 02. August 2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.06.2017, WBW2-BA-1126/002, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. II.römisch zwei. Der Antrag, die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. Juli 2016, WBW2-BA-1126/002, ersatzlos zu beheben, wird zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016, WBW2-BA-1126/002, an den nunmehrigen Antragsteller MLM ist unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), wonach die Behörde den Gewerbetreibenden (bzw. den Anlageninhaber) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern hat, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 GewO besteht, nachstehende Verfahrensanordnung ergangen:Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016, WBW2-BA-1126/002, an den nunmehrigen Antragsteller MLM ist unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO), wonach die Behörde den Gewerbetreibenden (bzw. den Anlageninhaber) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern hat, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO besteht, nachstehende Verfahrensanordnung ergangen: „Verfahrensanordnung Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fordert Sie

§ 360Abs.

1 auf, Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fordert Sie

Paragraph 360, Absatz eins, auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, ***, dadurch herzustellen, dass - die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (landwirtschaftliche Lohnarbei-ten) ab Erhalt dieser Verfahrensanordnung sofort einzustellen ist; - weiters ist das entsprechende Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt , Fachgebiet Gewerberecht, anzumelden und - die gewerblichen Betriebsanlage bis zur Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung binnen einem Tag ab Erhalt dieser Verfahrensanordnung zu schließen ist. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so werden mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen, oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes verfügt werden.

§ 63Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen eine

Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zu- lässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“ In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 26.06.2017, WBW2-BA-1126/002, bei der Betriebsanlage des Antragstellers MLM im Standort ***, ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Schließung des gesamten Betriebes verfügt. Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen des § 360 Abs. 1 und 5 GewO.Gestützt ist dieser Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 360, Absatz eins und 5 GewO. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass die oben angeführte Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 ergangen sei und in weiterer Folge dieser Verfahrensanordnung nicht Folge geleistet worden sei. Bei dieser Sachlage sei daher von der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen. In der gegen diesen Bescheid vom 26.06.2017 erhobenen Beschwerde des MLM vom 02.08.2017 werden unter anderem auch folgende Anträge gestellt: ● das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu aussprechen, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheids der BH Wiener Neustadt zu GZ WBW2-BA-1126/002 vom 26.06.2017 bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ausgesetzt wird; ● das Landesverwaltungsgericht NÖ möge die angefochtene Verfahrensanordnung der BH Wiener Neustadt vom 14.07.2016 ersatzlos beheben. Begründet werden diese Anträge im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen wie folgt: In der Regel entfalte eine Beschwerde aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Obwohl dem jedoch § 360 Abs. 5 GewO entgegenstehe, sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass eine solche aufschiebende Wirkung versagt werden müsse. Nach herrschender Lehre und im Hinblick auf § 13 Abs. 3 VwGVG werde eine solche aufschiebende Wirkung zu gewähren sein, wenn nach Abwägung der berührten Interessen der Vollzug nicht geboten sei. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben oder einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung oder sonstige öffentlichen Interessen. Umgekehrt habe der Bescheid einen nicht wiederkehrbaren Schaden für den Betroffenen zur Folge. Sein landwirtschaftlicher Betrieb werde schwer beeinträchtigt und sei er in der Bearbeitung der Felder bzw. im Einbringen der Ernte dadurch derart behindert, dass erhebliche Flurschäden bzw. Ernteausfälle drohen würden; somit würden Schäden gegeben sein, die für die Umwelt und das ökologische Umfeld unumkehrbare negative Folgen haben würden.In der Regel entfalte eine Beschwerde aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Obwohl dem jedoch Paragraph 360, Absatz 5, GewO entgegenstehe, sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass eine solche aufschiebende Wirkung versagt werden müsse. Nach herrschender Lehre und im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG werde eine solche aufschiebende Wirkung zu gewähren sein, wenn nach Abwägung der berührten Interessen der Vollzug nicht geboten sei. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben oder einer unmittelbar drohenden Umweltgefährdung oder sonstige öffentlichen Interessen. Umgekehrt habe der Bescheid einen nicht wiederkehrbaren Schaden für den Betroffenen zur Folge. Sein landwirtschaftlicher Betrieb werde schwer beeinträchtigt und sei er in der Bearbeitung der Felder bzw. im Einbringen der Ernte dadurch derart behindert, dass erhebliche Flurschäden bzw. Ernteausfälle drohen würden; somit würden Schäden gegeben sein, die für die Umwelt und das ökologische Umfeld unumkehrbare negative Folgen haben würden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wird die Einholung eines Gutachtens eines land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen bzw. die Stellungnahme der Bauernkammer ebenso wie die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme des Antragstellers als Partei beantragt. Zu diesem Vorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ Folgendes erwogen:

§ 360Abs. 1 Gew

O hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 367

Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

§ 79coder § 82 Abs.

3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 360Abs. 5 Gew

O sind Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Paragraph 360, Absatz 5, GewO sind Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, ist ein Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ergibt, ist ein Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können. Der Zweck einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO ist somit die kurzfristige Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, wobei das Vorliegen einer Gefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung nicht erforderlich ist. Der Zweck einer Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO ist somit die kurzfristige Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, wobei das Vorliegen einer Gefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung nicht erforderlich ist. Infolge der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ist daher bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen.Infolge der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ist daher bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen. Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auch die Aufhebung der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016 begehrt wird, ist ausgehend von der Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO in rechtlicher Hinsicht klarzustellen, dass mit einer Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte eines Anlageninhabers eingegriffen wird. Das Wesen einer derartigen Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist oder unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist bzw. der Aufforderung mangels Fristsetzung nicht unverzüglich nachgekommen worden ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen.Da im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz auch die Aufhebung der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14.07.2016 begehrt wird, ist ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins, GewO in rechtlicher Hinsicht klarzustellen, dass mit einer Verfahrensanordnung keineswegs in die Rechte eines Anlageninhabers eingegriffen wird. Das Wesen einer derartigen Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit einer Gewerbeausübung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist oder unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist bzw. der Aufforderung mangels Fristsetzung nicht unverzüglich nachgekommen worden ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. Es trifft daher insbesondere nicht zu, dass der im § 360 Abs. 1 erster Satz GewO vorgesehenen Verfahrensanordnung in Wahrheit Bescheidcharakter zukäme (vgl. VwSlg 13.893 A/1993; Kommentar zur GewO, Grabler Stolzlechner Wendel, 3. Auflage, Anmerkung 11 zu § 360 GewO).Es trifft daher insbesondere nicht zu, dass der im Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz GewO vorgesehenen Verfahrensanordnung in Wahrheit Bescheidcharakter zukäme , vergleiche VwSlg 13.893 A/1993; Kommentar zur GewO, Grabler Stolzlechner Wendel, 3. Auflage, Anmerkung 11 zu Paragraph 360, GewO). Es war daher auch der in Bezug auf die genannte Verfahrensanordnung gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Angemerkt wird noch, dass sich der vorliegende Beschluss nur auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag betreffend die Verfahrensanordnung bezieht und hinsichtlich der Beschwerde vom 02.08.2017 gegen den in Rede stehenden Bescheid eine gesonderte Entscheidung zu ergehen hat. Unabhängig vom Ausgang dieses derzeit noch offenen Beschwerdeverfahrens besteht aber auch die Möglichkeit – sofern durch erfolgte Maßnahmen die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung nicht mehr vorliegen – auf Antrag bei der Behörde kurzfristig einen Widerruf der verfügten Schließung des gesamten Betriebes zu erwirken. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1047.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.