Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 14§ 70Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 13§ 23§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-246/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, beide inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, welche in der Liegenschaft mit der topographischen Adresse ***, *** zusammengefasst sind. Auf dem Grundstück Nr. .*** befindet sich ein Wohngebäude: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- August 2017) 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Ansuchen vom
- Dezember 2003 und Vorlage von Einreichplan und Baubeschreibung begehrte AH, ***, ***, die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und Dachgeschoßausbau des Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***.Mit Ansuchen vom
- Dezember 2003 und Vorlage von Einreichplan und Baubeschreibung begehrte AH, ***, ***, die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und Dachgeschoßausbau des Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. .*** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***., , 1.2.
- Nach durchgeführter Bauverhandlung am
- Dezember 2004 wurde AH mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2004,AZ: B-139/2004-Sta/Lec, die baubehördliche Bewilligung für die Ausführung des Umbaus und des Dachgeschossausbaus des Wohnhauses in der *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, bewilligt.Nach durchgeführter Bauverhandlung am
- Dezember 2004 wurde AH mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2004,, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, die baubehördliche Bewilligung für die Ausführung des Umbaus und des Dachgeschossausbaus des Wohnhauses in der *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, bewilligt. 1.2.
- Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- November 2006 erging an AH die Anfrage, ob bzw. wann der Baubeginn erfolge, da ein genehmigtes Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung zu beginnen wäre, andernfalls das Recht aus diesem Bescheid erlösche. Mit Schreiben der neuen Grundeigentümerin, der P GmbH, ***, ***, vom
- Jänner 2007 wurde um Verlängerung der Baugenehmigung ersucht. Diese wurde mit Bescheid vom
- Jänner 2007 gewährt.Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- November 2006 erging an AH die Anfrage, ob bzw. wann der Baubeginn erfolge, da ein genehmigtes Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baubewilligung zu beginnen wäre, andernfalls das Recht aus diesem Bescheid erlösche. Mit Schreiben der neuen Grundeigentümerin, der P GmbH, ***, ***, vom
- Jänner 2007 wurde um Verlängerung der Baugenehmigung ersucht. Diese wurde mit Bescheid vom ,
- Jänner 2007 gewährt. Mit Schreiben vom
- Oktober 2008,
- Jänner 2010 Antrag (nach Anfrage der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2010),
- Jänner 2012 (nach Anfrage der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2012) und
- Jänner 2014 (nach Anfrage der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2014) wurde jeweils erneut um Verlängerung der Baugenehmigung ersucht. Mit Bescheiden vom
- November 2008,
- Jänner 2010,
- Februar 2012 und
- Jänner 2014 wurden diese Anträge jeweils genehmigt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2015 wurde der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerin als neue Bauwerberin und Grundeigentümerin bekannt gegeben. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- September 2016 stellt die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen für ein bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14NÖ Bauordnung 2014.
In concreto wurde ein Bauvorhaben zur „Abänderungen zur Baubewilligung (Planwechsel) Umbau- und DG-Ausbau vom 29.12.2004“ begehrt und diesbezüglich ein neuer Einreichplan, eine Baubeschreibung, ein Energieausweis sowie Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister vorgelegt.Mit Schreiben vom 12. September 2016 stellt die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen für ein bewilligungspflichtige Bauvorhaben
, Paragraph 14, NÖ Bauordnung
- In concreto wurde ein Bauvorhaben zur „Abänderungen zur Baubewilligung (Planwechsel) Umbau- und DG-Ausbau vom 29.12.2004“ begehrt und diesbezüglich ein neuer Einreichplan, eine Baubeschreibung, ein Energieausweis sowie Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister vorgelegt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- September 2016 forderte die Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerin zur Antragsergänzung auf, da die Vorprüfung ergeben habe, dass das eingereichte Vorhaben nicht der NÖ Bauordnung 2014 bzw. der NÖ Bautechnikverordnung 2014 entspreche, da für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Rahmen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II verordnet sei. Aufgrund des im neuen Einreichplan vorgesehenen 1, 10 m hohen Metallgeländers, welches das Flachdach als allgemein zugängliche Terrasse absichern soll, sei die Gebäudehöhe erhöht worden und entspreche das Projekt diesbezüglich nun nicht der maximal zulässigen Gebäudehöhe von acht Metern. Die Einreichunterlagen seien dahingehend abzuändern, dass die allgemein zugänglichen Terrassen auf dem begehbaren Flachdach inklusive der dazugehörenden Metallwendeltreppen entfernt werden. Als Termin zur Vorlage werde der
- September 2016 vorgemerkt.Mit Schreiben vom
- September 2016 forderte die Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführerin zur Antragsergänzung auf, da die Vorprüfung ergeben habe, dass das eingereichte Vorhaben nicht der NÖ Bauordnung 2014 bzw. der , NÖ Bautechnikverordnung 2014 entspreche, da für das verfahrensgegenständliche Grundstück im Rahmen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** die Bauklasse römisch zwei verordnet sei. Aufgrund des im neuen Einreichplan vorgesehenen 1, , 10 m hohen Metallgeländers, welches das Flachdach als allgemein zugängliche Terrasse absichern soll, sei die Gebäudehöhe erhöht worden und entspreche das Projekt diesbezüglich nun nicht der maximal zulässigen Gebäudehöhe von acht Metern. Die Einreichunterlagen seien dahingehend abzuändern, dass die allgemein zugänglichen Terrassen auf dem begehbaren Flachdach inklusive der dazugehörenden Metallwendeltreppen entfernt werden. Als Termin zur Vorlage werde der
- September 2016 vorgemerkt. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2016, AZ: B-139/2004-Va/BL, das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom
- September 2016 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderungen zur Baubewilligung vom
- Dezember 2004 abgewiesen, da dieses den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der NÖ Bautechnikverordnung 2014 widerspreche und eine Planergänzung nicht fristgerecht eingebracht worden sei.In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- November 2016, AZ: B-139/2004-Va/BL, das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom
- September 2016 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderungen zur Baubewilligung vom
- Dezember 2004 abgewiesen, da dieses den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der , NÖ Bautechnikverordnung 2014 widerspreche und eine Planergänzung nicht fristgerecht eingebracht worden sei. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin begründend an, dass der jeweilige Bebauungsplan Teil des örtlichen Flächenwidmungsplans sei. Daraus ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt des Bescheides die Bauklasse III noch gültig gewesen sei und das Bauvorhaben entsprechend und wie genehmigt ausgeführt. Wäre die Beschwerdeführerin über die Änderung der Bauklasse informiert worden, wäre eine Abänderung zur Baubewilligung laut gültiger NÖ Bauordnung 1996 noch bewilligt worden, da erst mit der neuen Bauordnung 2014 die Geländerhöhe zur Gebäudehöhe hinzugerechnet werde. Es sei im damals bewilligten Bauplan weder auf das Flachdach, die Dachterrassen noch auf die Rauchfangkehrerzugänge eingegangen worden. Durch den abweisenden Bescheid entstehe ein Schaden von ca. € 350.000,- und verletze der Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausführung des Baus wie in der vorliegenden Baugenehmigung vom
- Dezember
- Als Bescheidadressatin habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, den Umbau wie genehmigt ausführen zu können. Die nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Bebauungsbestimmungen oder des Bebauungsplans verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht als Adressat der erteilten Baugenehmigung und sei daher rechtswidrig. Gestellt wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom
- November 2016 und der Bewilligung des Abänderungsantrages vom
- September 2016.Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin begründend an, dass der jeweilige Bebauungsplan Teil des örtlichen Flächenwidmungsplans sei. Daraus ergebe sich, dass zum damaligen Zeitpunkt des Bescheides die Bauklasse römisch drei noch gültig gewesen sei und das Bauvorhaben entsprechend und wie genehmigt ausgeführt. Wäre die Beschwerdeführerin über die Änderung der Bauklasse informiert worden, wäre eine Abänderung zur Baubewilligung laut gültiger NÖ Bauordnung 1996 noch bewilligt worden, da erst mit der neuen Bauordnung 2014 die Geländerhöhe zur Gebäudehöhe hinzugerechnet werde. Es sei im damals bewilligten Bauplan weder auf das Flachdach, die Dachterrassen noch auf die Rauchfangkehrerzugänge eingegangen worden. Durch den abweisenden Bescheid entstehe ein Schaden von ca. € 350.000,- und verletze der Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausführung des Baus wie in der vorliegenden Baugenehmigung vom ,
- Dezember
- Als Bescheidadressatin habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, den Umbau wie genehmigt ausführen zu können. Die nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Bebauungsbestimmungen oder des Bebauungsplans verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht als Adressat der erteilten Baugenehmigung und sei daher rechtswidrig. Gestellt wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom
- November 2016 und der Bewilligung des Abänderungsantrages vom
- September
- 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016, AZ: 54/2016/GR/Sta-In, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren mit dem Bauansuchen vom
- September 2016 eingeleitet worden sei und dieser Zeitpunkt lange nach jenem der Kundmachung der Verordnung des Gemeinderats vom
- Dezember 2006, mit welchem der Bebauungsplan geändert worden wäre, gelegen sei. Auch das Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 sei vor der Einreichung erfolgt. Da mit dem Antrag auf Änderungsbewilligung ein neues Verfahren eingeleitet worden wäre, sei der Zeitpunkt des Ansuchens um jene baubehördliche Bewilligung, die mit dem Bescheid vom
- Dezember 2004 erteilt wurde, irrelevant. Dasselbe gelte für die Antragstellung um die mehrfach bewilligten Fristverlängerungen; diese Verfahren seien jeweils mit einem antragsgemäß erlassenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossen. In dem mit Antrag vom
- September 2016 eingeleiteten Verfahren sei somit die geltende Rechtslage anzuwenden. Aus diesen Rechtsvorschriften ergebe sich, dass auf dem gegenständlichen Grundstück eine Gebäudehöhe von acht Metern nicht überschritten werden dürfe. Aus dem Einreichplan ergebe sich, dass sich die für die Berechnung der Gebäudehöhe maßgeblichen Parameter änderten, da die hofseitige Gebäudefront durch die geplante Absturzsicherung nach oben verschoben werde und sohin eindeutig eine Überschreitung der Gebäudehöhe vorliege.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016, AZ: 54/2016/GR/Sta-In, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren mit dem Bauansuchen vom
- September 2016 eingeleitet worden sei und dieser Zeitpunkt lange nach jenem der Kundmachung der Verordnung des Gemeinderats vom ,
- Dezember 2006, mit welchem der Bebauungsplan geändert worden wäre, gelegen sei. Auch das Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 sei vor der Einreichung erfolgt. Da mit dem Antrag auf Änderungsbewilligung ein neues Verfahren eingeleitet worden wäre, sei der Zeitpunkt des Ansuchens um jene baubehördliche Bewilligung, die mit dem Bescheid vom
- Dezember 2004 erteilt wurde, irrelevant. Dasselbe gelte für die Antragstellung um die mehrfach bewilligten Fristverlängerungen; diese Verfahren seien jeweils mit einem antragsgemäß erlassenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossen. In dem mit Antrag vom
- September 2016 eingeleiteten Verfahren sei somit die geltende Rechtslage anzuwenden. Aus diesen Rechtsvorschriften ergebe sich, dass auf dem gegenständlichen Grundstück eine Gebäudehöhe von acht Metern nicht überschritten werden dürfe. Aus dem Einreichplan ergebe sich, dass sich die für die Berechnung der Gebäudehöhe maßgeblichen Parameter änderten, da die hofseitige Gebäudefront durch die geplante Absturzsicherung nach oben verschoben werde und sohin eindeutig eine Überschreitung der Gebäudehöhe vorliege. 1.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom
- Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es unzutreffend sei, dass mit gegenständlichem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung eine neues Verfahren eingeleitet werde.
§ 70
NÖ BO seien die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit dem gegenständlichen Antrag sei kein neues Bauvorhaben eingeleitet worden, für das die NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich sei sondern sei ein anhängiges Verfahren weitergeführt worden. Es sei der gegenständliche Antrag aufgrund der Rechtslage bei der Erteilung der Baubewilligung aus 2004 zu prüfen und zu genehmigen gewesen. Ein Baubewilligungsverfahren sei als anhängig geblieben anzusehen, wenn sich der Bauwille nicht geändert habe, also die Sache sich nicht durch Projektänderungen ihrem Wesen (dem Charakter) nach geändert habe. Im gegenständlichen Fall sei das Projekt seit Beginn das gleiche geblieben und unterscheide sich vom bewilligten nur durch unwesentliche Änderungen. Es handle sich um das gleiche Baubewilligungsverfahren und keineswegs um ein neues. Damit sei auch für die Zulässigkeit der Projektänderung von der Geltung der Bauklasse III auszugehen und die Zulässigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen. Ferner sei das Projekt unabhängig von der Bauklasse zu genehmigen, da selbst die Bauklasse II eine Gebäudehöhe von acht Metern zulasse, die hier nur aufgrund der Höhe des Absturzschutzes überschritten werde. Auch wenn man nicht davon ausgehe, dass die Rechtslage von 2004 zur Anwendung komme, so sei zu berücksichtigen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Jänner 2014 die Frist zum Beginn der Bauausführungen bis
- Jänner 2016 verlängert worden sei und die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist das Bauvorhaben begonnen habe. Es sei daher von der Rechtslage am
- Jänner 2014 auszugehen gewesen und wäre auch zu diesem Zeitpunkt nach der NÖ Bauordnung 1996 die Höhe einer Absturzsicherung für die Gebäudehöhe nicht maßgeblich gewesen. Ginge man von der Rechtslage
- Jänner 2014 aus, so entspreche das gegenständliche Projekt in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen und sei zu genehmigen gewesen. Auch das Vertrauen der Beschwerdeführerin sei zu schützen, sodass selbst bei Geltung der NÖ Bauordnung 2014 noch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
- September 2016 auf baubehördliche Bewilligung für eine Abänderung zur Baubewilligung vom
- Dezember 2004 stattgegeben werde in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen werde.Mit Schriftsatz vom
- Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass es unzutreffend sei, dass mit gegenständlichem Antrag auf Abänderung der Baubewilligung eine neues Verfahren eingeleitet werde.
Paragraph 70, NÖ BO seien die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit dem gegenständlichen Antrag sei kein neues Bauvorhaben eingeleitet worden, für das die NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich sei sondern sei ein anhängiges Verfahren weitergeführt worden. Es sei der gegenständliche Antrag aufgrund der Rechtslage bei der Erteilung der Baubewilligung aus 2004 zu prüfen und zu genehmigen gewesen. Ein Baubewilligungsverfahren sei als anhängig geblieben anzusehen, wenn sich der Bauwille nicht geändert habe, also die Sache sich nicht durch Projektänderungen ihrem Wesen (dem Charakter) nach geändert habe. Im gegenständlichen Fall sei das Projekt seit Beginn das gleiche geblieben und unterscheide sich vom bewilligten nur durch unwesentliche Änderungen. Es handle sich um das gleiche Baubewilligungsverfahren und keineswegs um ein neues. Damit sei auch für die Zulässigkeit der Projektänderung von der Geltung der Bauklasse römisch drei auszugehen und die Zulässigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen. Ferner sei das Projekt unabhängig von der Bauklasse zu genehmigen, da selbst die Bauklasse römisch zwei eine Gebäudehöhe von acht Metern zulasse, die hier nur aufgrund der Höhe des Absturzschutzes überschritten werde. Auch wenn man nicht davon ausgehe, dass die Rechtslage von 2004 zur Anwendung komme, so sei zu berücksichtigen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Jänner 2014 die Frist zum Beginn der Bauausführungen bis
- Jänner 2016 verlängert worden sei und die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist das Bauvorhaben begonnen habe. Es sei daher von der Rechtslage am
- Jänner 2014 auszugehen gewesen und wäre auch zu diesem Zeitpunkt nach der NÖ Bauordnung 1996 die Höhe einer Absturzsicherung für die Gebäudehöhe nicht maßgeblich gewesen. Ginge man von der Rechtslage
- Jänner 2014 aus, so entspreche das gegenständliche Projekt in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen und sei zu genehmigen gewesen. Auch das Vertrauen der Beschwerdeführerin sei zu schützen, sodass selbst bei Geltung der NÖ Bauordnung 2014 noch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom ,
- September 2016 auf baubehördliche Bewilligung für eine Abänderung zur Baubewilligung vom
- Dezember 2004 stattgegeben werde in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen werde. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen und Gutachten) mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** zur Zahl 54/2016/GR-Sta/In sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** zur , Zahl 54/2016/GR-Sta/In sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Feststellungen: Mit Ansuchen vom
- Dezember 2003 begehrte AH die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und Dachgeschoßausbau des Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. *** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, welche ihm mit Bescheid vom
- Dezember 2004 (AZ: B-139/2004-Sta/Lec) genehmigt wurde. Nach mehrfach bewilligten Verlängerungen der Baubewilligung beantragte die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, mit Ansuchen vom
- September 2016 die Bewilligung der Abänderung der Baubewilligung vom
- Dezember 2004 und legte diesbezüglich einen neuen Einreichplan und eine Baubeschreibung über den Planwechsel vor. Die mit Bescheid vom
- Dezember 2004 bewilligten Umrisse werden hierbei nicht überschritten und wird die Bauphysik und Statik nicht verändert. Im Vergleich zu dem mit Bescheid vom
- Dezember 2004, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, bewilligten Projekt werden aber folgende Änderungen vorgenommen: - Im Dachgeschoss werden statt sieben Wohnungen nur fünf Wohnungen errichtet. Die Anzahl der bewilligten Dachflächenfenster wird um zwei erhöht, Bäder bzw. WC`s werden über Fenster ins Freie entlüftet und Notkamine werden über Auflassung von Bestandskaminen geschaffen. Auf das begehbare Flachdach, welches in eine Terrasse umgewidmet wird, wird eine feuerverzinkte Metallkonstruktion für Hartholzdielen montiert, die über drei Stück feuerverzinkte Metallwendeltreppen erreichbar ist. Die Terrasse wird durch ein feuerverzinktes Metallgeländer (Höhe = 1,10 m) abgesichert. Der Rauchfangkehrer gelangt über einen Dacheinstieg im Stiegenhaus in den bestehenden Spitzboden und so zu den notwendigen Kehröffnungen oder über die allgemeine Wendeltreppe über die Terrasse zu den Kaminköpfen. - Im Obergeschoss werden statt neun nur sieben Wohnungen errichtet. Bäder bzw. WC’s werden über Fenster oder über eine mechanische Entlüftung (d=15 cm) ins Freie entlüftet. Im öffentlichen Gangbereich wird die Lüftung EI30 brandhemmend ummantelt. Hofseitig werden für Top 01 und Top 07 neue Balkone errichtet, welche baugleich (Statik) mit jenem im Dachgeschoss sind. Die beiden eingereichten Stahlbetonsäulen im Hof werden jeweils zwei Meter nach innen versetzt. Straßenseitig über dem Haupteingang wird auf Top 03 ebenfalls ein neuer baugleicher Balkon errichtet.Im Obergeschoss werden statt neun nur sieben Wohnungen errichtet. Bäder bzw. WC’s werden über Fenster oder über eine mechanische Entlüftung , (d=15 cm) ins Freie entlüftet. Im öffentlichen Gangbereich wird die Lüftung EI30 brandhemmend ummantelt. Hofseitig werden für Top 01 und Top 07 neue Balkone errichtet, welche baugleich (Statik) mit jenem im Dachgeschoss sind. Die beiden eingereichten Stahlbetonsäulen im Hof werden jeweils zwei Meter nach innen versetzt. Straßenseitig über dem Haupteingang wird auf Top 03 ebenfalls ein neuer baugleicher Balkon errichtet. - Im Erdgeschoss werden statt acht Wohnungen und einem Lokal nur fünf Wohnungen errichtet. Bäder bzw. WC’s werden über Fenster oder über eine mechanische Entlüftung (d=15 cm) ins Freie entlüftet. Im öffentlichen Gangbereich wird die Lüftung EI30 brandhemmend ummantelt. Hofseitig werden für Top E1 und Top E5 eigene Gartenbereiche vom allgemeinen Hof abgeteilt. Im allgemeinen Hofbereich werden Stellplätze für 17 Fahrräder errichtet, da der Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum im Erdgeschoss entfällt. Die beiden eingereichten Stahlbetonsäulen im Hof werden jeweils zwei Meter nach innen versetzt. Straßenseitig vor dem Haupteingang kommt ein neuer Vorbau. Über eine Rampe erreicht man das Straßenniveau. Der im Hof vorgesehen Kinderspielplatz wird nicht ausgeführt. - Im Kellergeschoß werden alle alten Kellerabteile abgebrochen, durch neue Metall/Gitterwände ersetzt und neu angeordnet. Sämtliche Kellertüren sind Brandschutztüren. Es wird ein allgemeiner Heizraum für die Fernwärmeheizung für die gesamte Liegenschaft geschaffen. Das Warmwasser wird über E-Speicher in den einzelnen Wohneinheiten erzeugt. Der Trockenraum entfällt – pro Wohneinheit wird ein eigener Trockner im Bad bzw. Abstellraum aufgestellt. Statt im Erdgeschoss wird im Keller ein Kinderwagenabstellraum errichtet. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen., 2.
- NÖ Bauordnung 2014: § 14 Bewilligungspflichtige VorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; … § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. … 2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 13 …Paragraph 13, …
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet.Die Beschwerde ist nicht begründet., 3.1.
- In erster Linie stützt sich die Beschwerde auf das Vorbringen, dass das mit Antrag vom Dezember 2003 eingeleitete und im Dezember 2004 genehmigte Bauverfahren noch anhängig sei und es sich bei dem gegenständlichen Planänderungsansuchen vom
- September 2016 um kein neues Bauansuchen, sondern lediglich um eine Projektänderung in dem seit dem Ansuchen aus 2003 anhängigen Bauverfahren handle. Sohin sei das Planänderungsansuchen vom
- September 2016 nach der zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Ansuchens im Jahre 2003 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Nach dieser Rechtslage liege nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Überschreitung der Bauhöhe nicht vor. 3.1.
- Die NÖ Bauordnung 2014 trat am
- Februar 2015 in Kraft.
§ 70Abs.
1 leg.cit. sind aber die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen.Die NÖ Bauordnung 2014 trat am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 70, Abs. , 1 leg.cit. sind aber die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Sämtliche baubehördlichen Bescheide bleiben bestehen.
§ 13Abs.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag ferner in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach allerdings nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag ferner in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach allerdings nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 3.1.
- Rechtlich unstrittig ist sohin zunächst festzuhalten, dass die mit Bescheid vom
- Dezember 2004, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, erteilte und oftmals verlängerte Baubewilligung durch die erfolgte Novellierung der Bauordnung (LGBl. Nr. 1/2015) nicht unwirksam wurde oder nicht mehr entsprechend des damals genehmigten Planes ausgeführt werden konnte, da bereits erteilte baubehördliche Bescheide entsprechend der existierenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung bestehen bleiben.Rechtlich unstrittig ist sohin zunächst festzuhalten, dass die mit Bescheid vom ,
- Dezember 2004, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, erteilte und oftmals verlängerte Baubewilligung durch die erfolgte Novellierung der Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) nicht unwirksam wurde oder nicht mehr entsprechend des damals genehmigten Planes ausgeführt werden konnte, da bereits erteilte baubehördliche Bescheide entsprechend der existierenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung bestehen bleiben. 3.1.
- Als anhängiges Verfahren im Sinne des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 gelten alle Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, § 70 Rz 4).Als anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 gelten alle Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 70, Rz 4). Im vorliegenden Fall wurde das erste Bauansuchen vom
- Dezember 2003 mit Bescheid vom
- Dezember 2004, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, rechtskräftig erledigt. Das beantragte Bauansuchen wurde bewilligt, ein Rechtsmittel des Bauwerbers oder Berufungen von Nachbarn oder anderen Beteiligten wurde nicht erhoben.
dem Bauverhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2004 wurden Auflagen erlassen, während der Bescheid keine aufschiebende Wirkung hatte.
§ 23Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 umfasste die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung (vgl. VwGH vom
- Juli 2012, Zl. 2011/05/0192) .Im vorliegenden Fall wurde das erste Bauansuchen vom
- Dezember 2003 mit Bescheid vom
- Dezember 2004, AZ: B-139/2004-Sta/Lec, rechtskräftig erledigt. Das beantragte Bauansuchen wurde bewilligt, ein Rechtsmittel des Bauwerbers oder Berufungen von Nachbarn oder anderen Beteiligten wurde nicht erhoben.
dem Bauverhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2004 wurden Auflagen erlassen, während der Bescheid keine aufschiebende Wirkung hatte.
Paragraph 23, Absatz eins, , NÖ Bauordnung 1996 umfasste die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung vergleiche VwGH vom
- Juli 2012, Zl. 2011/05/0192) . Das Bauverfahren, welches mit dem Ansuchen vom
- Dezember 2003 eingeleitet wurde, ist sohin rechtskräftig erledigt und seit spätestens Ablauf der Rechtsmittelfristen und dem Erwachsen des Baubescheides vom
- Dezember 2004 in Rechtskraft nicht mehr anhängig. Dieses Verfahren ist somit bereits vor langer Zeit zu Ende geführt. Daran mögen auch die mehrfachen Bescheide zur Verlängerung der Frist zum Beginn der Bauausführung nichts ändern, schieben diese doch nicht die Rechtskraft des Baubescheides hinaus, sondern lediglich dessen Möglichkeit zur Umsetzung.Das Bauverfahren, welches mit dem Ansuchen vom
- Dezember 2003 eingeleitet wurde, ist sohin rechtskräftig erledigt und seit spätestens Ablauf der Rechtsmittelfristen und dem Erwachsen des Baubescheides vom ,
- Dezember 2004 in Rechtskraft nicht mehr anhängig. Dieses Verfahren ist somit bereits vor langer Zeit zu Ende geführt. Daran mögen auch die mehrfachen Bescheide zur Verlängerung der Frist zum Beginn der Bauausführung nichts ändern, schieben diese doch nicht die Rechtskraft des Baubescheides hinaus, sondern lediglich dessen Möglichkeit zur Umsetzung. Die NÖ Bauordnung 1996 geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus § 24 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die NÖ Bauordnung 1996 berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann (vgl. § 24 Abs. 2 leg.cit.). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen (§ 24 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist
§ 24Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann (vgl. VwGH vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/05/0002). Unter einem Baubeginn iSd § 24 NÖ Bauordnung 1996 ist ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen. Auch eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur zwecks Vollendung des bewilligten Bauwerkes (und somit eines abgeschlossenen Verfahrens) in Betracht (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073).Die NÖ Bauordnung 1996 geht davon aus, dass eine Baubewilligung umgehend konsumiert wird. Wie sich insbesondere aus Paragraph 24, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 ergibt, soll möglichst kein Bau errichtet werden, der den aktuellen Raumordnungsvorschriften bzw. den Sicherheitsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Die NÖ Bauordnung 1996 berücksichtigt aber gleichwohl, dass es während des Baugeschehens zu Verzögerungen kommen kann bzw. dass das Baugeschehen länger als im Regelfall dauern kann vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit.). Wird nicht bereits in der Baubewilligung auf das vorhersehbar längere Baugeschehen Bedacht genommen , (Paragraph 24, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996), dann kommt eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 nur in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann vergleiche VwGH vom
- November 2014, Zl. Ro 2014/05/0002). Unter einem Baubeginn iSd Paragraph 24, NÖ Bauordnung 1996 ist ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen. Auch eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist kommt nur zwecks Vollendung des bewilligten Bauwerkes (und somit eines abgeschlossenen Verfahrens) in Betracht vergleiche VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2011/05/0073). 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass das Bauverfahren, welches mit Ansuchen vom
- Dezember 2003 eingeleitet wurde, demnach nicht mehr anhängig sondern bereits rechtskräftig entschieden ist und demnach nicht mehr als anhängiges Verfahren im Sinne des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 betrachtet werden kann. Diesen Überlegungen folgt, dass das Bauverfahren, welches mit Ansuchen vom ,
- Dezember 2003 eingeleitet wurde, demnach nicht mehr anhängig sondern bereits rechtskräftig entschieden ist und demnach nicht mehr als anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 betrachtet werden kann. Damit kann das Planänderungsansuchen vom
- September 2016 auch nicht als Änderung eines vermeintlich anhängigen Bauprojektes aus dem Jahre 2003 betrachtet werden, sondern muss dieses als neues, eigenständiges Bauansuchen betrachtet werden. Dies hat zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Einbringung des Änderungsansuchens im September 2016 geltende Rechtslage heranzuziehen ist. 3.1.
- Nach § 13 Abs. 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage eines anhängigen Verfahrens geändert werden. Antragszurückziehungen
§ 13Abs.
7 AVG sowie Antragsänderungen nach § 13 Abs. 8 AVG setzen ebenso eine Verfahrensanhängigkeit voraus, welche im vorliegenden Fall aus bereits oben dargebrachten Gründen bezüglich des Verfahrens betreffend das Ansuchen vom 9. Dezember 2003 nicht mehr vorliegt. Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage eines anhängigen Verfahrens geändert werden. Antragszurückziehungen
Paragraph 13, Absatz 7, AVG sowie Antragsänderungen nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG setzen ebenso eine Verfahrensanhängigkeit voraus, welche im vorliegenden Fall aus bereits oben dargebrachten Gründen bezüglich des Verfahrens betreffend das Ansuchen vom ,
- Dezember 2003 nicht mehr vorliegt. Durch die (positive) Bescheiderlassung bzw. Setzung des begehrten Aktes wird ein Verfahren abgeschlossen, eine Zurückziehung oder Änderung des Antrages kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 12 Rz 42/1 f). Durch die (positive) Bescheiderlassung bzw. Setzung des begehrten Aktes wird ein Verfahren abgeschlossen, eine Zurückziehung oder Änderung des Antrages kommt daher nicht mehr in Betracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 12, Rz 42/1 f). Demgegnüber wäre nur im Falle einer (hier nicht) zulässigen Projektänderung auch davon auszugehen, dass das Bewilligungsverfahren anhängig geblieben ist (vgl. VwGH vom
- Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und vom
- Mai 2001, Zl. 99/05/0096).Demgegnüber wäre nur im Falle einer (hier nicht) zulässigen Projektänderung auch davon auszugehen, dass das Bewilligungsverfahren anhängig geblieben ist vergleiche VwGH vom
- Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und vom
- Mai 2001, Zl. 99/05/0096). , 3.1.
- Ferner wird ein Baubewilligungsverfahren
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 aber nur dann als anhängig anzusehen sein, wenn sich der Bauwille nicht geändert hat, das heißt , wenn sich die Sache nicht durch Projektänderungen ihrem Wesen (dem Charakter) nach geändert hat (vgl. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0215, vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0111, und vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0096). Auch
§ 13Abs.
8 AVG darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Ferner wird ein Baubewilligungsverfahren
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 aber nur dann als anhängig anzusehen sein, wenn sich der Bauwille nicht geändert hat, das heißt , wenn sich die Sache nicht durch Projektänderungen ihrem Wesen (dem Charakter) nach geändert hat vergleiche VwGH vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0215, vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0111, und vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0096). Auch
Paragraph 13, Absatz 8, AVG darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ob das zur Bewilligung beantragte Abänderungsansuchen vom
- September 2016 als ein dem Wesen des mit Bescheid vom
- Dezember 2004 genehmigten Projekts ändernder Antrag darstellt oder tatsächlich nur als unwesentliche Änderung des Bauwillens betrachtet werden kann und sohin als durchgehend anhängiges Verfahren zu qualifizieren ist, bedarf keiner Klärung, da aufgrund der bereits vorliegenden rechtskräftigen Erledigung des Ansuchens vom
- Dezember 2003 eine Verfahrensanhängigkeit jedenfalls nicht mehr gegeben ist. 3.1.
- Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass - auch wenn nicht die Rechtslage aus dem Jahre 2003 zur Anwendung komme - aufgrund des das Ansuchen um Fristverlängerung genehmigende Bescheides vom
- Jänner 2014 und des daraufhin erfolgenden Baubeginns die Rechtslage vom Jänner 2014 anzuwenden sei, ist auch hier zu entgegnen, dass das Planänderungsansuchen vom
- September 2016 keinen Antrag in diesem anhängigen Verfahren darstellt. Das Ansuchen um Fristverlängerung zur Baubeginnsausführung vom
- Jänner 2014 ist mit Bescheid vom
- Jänner 2014 positiv erledigt worden und sohin spätestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig erledigt und nicht mehr anhängig gewesen.Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass - auch wenn nicht die Rechtslage aus dem Jahre 2003 zur Anwendung komme - aufgrund des das Ansuchen um Fristverlängerung genehmigende Bescheides vom
- Jänner 2014 und des daraufhin erfolgenden Baubeginns die Rechtslage vom Jänner 2014 anzuwenden sei, ist auch hier zu entgegnen, dass das Planänderungsansuchen vom ,
- September 2016 keinen Antrag in diesem anhängigen Verfahren darstellt. Das Ansuchen um Fristverlängerung zur Baubeginnsausführung vom
- Jänner 2014 ist mit Bescheid vom
- Jänner 2014 positiv erledigt worden und sohin spätestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig erledigt und nicht mehr anhängig gewesen. 3.1.
- Eine Pflicht der Baubehörde zum Hinweis, dass sich die Bauklasse geändert hat besteht nicht. Es liegt durch die beantragten Fristverlängerungen zur Baubeginnsausführung auch kein Belassen im guten Glauben vor. Wie oben bereits festgehalten, wird der ursprüngliche Baubescheid vom
- Dezember 2004 durch die Novellierung der Bauordnung (LGBl. Nr. 1/2015) nicht berührt, da bereits erteilte baubehördliche Bescheide entsprechend der existierenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 bestehen bleiben. Eine Umsetzung dieses Baubescheides ist dem Beschwerdeführer, vorbehaltlich eines tatsächlich rechtzeitigen Baubeginns und sonstiger Voraussetzungen, demnach auch nicht verwehrt. Dass ein Bauwerber in Zukunft Projektänderungen vornehmen wird, konnte der Gemeinde nicht bekannt sein und trifft diese keine Verpflichtung bzw. ist es unzumutbar, sämtliche Bauwerber, die mit einem Bau noch nicht begonnen oder noch nicht beendet haben, über sämtliche Änderungen der Rechtslage aufzuklären, falls diese in Zukunft möglicherweise doch Planänderungen vornehmen wollen. Zu diesem Zwecke existiert § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, der bereits (und noch) anhängige Bauverfahren vor Änderungen der Rechtslage und daraus allfällig resultierender Nachteile bewahren soll. Ein Jahre nach Erlassung des Baubescheides erfolgender Baubeginn ist im vorliegenden Fall darüber hinaus nicht der Gemeinde vorzuwerfen, sondern sind die häufige Fristverlängerungen der jeweiligen Bauwerberin zuzurechnen.Eine Pflicht der Baubehörde zum Hinweis, dass sich die Bauklasse geändert hat besteht nicht. Es liegt durch die beantragten Fristverlängerungen zur Baubeginnsausführung auch kein Belassen im guten Glauben vor. Wie oben bereits festgehalten, wird der ursprüngliche Baubescheid vom 29. Dezember 2004 durch die Novellierung der Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,) nicht berührt, da bereits erteilte baubehördliche Bescheide entsprechend der existierenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 bestehen bleiben. Eine Umsetzung dieses Baubescheides ist dem Beschwerdeführer, vorbehaltlich eines tatsächlich rechtzeitigen Baubeginns und sonstiger Voraussetzungen, demnach auch nicht verwehrt. Dass ein Bauwerber in Zukunft Projektänderungen vornehmen wird, konnte der Gemeinde nicht bekannt sein und trifft diese keine Verpflichtung bzw. ist es unzumutbar, sämtliche Bauwerber, die mit einem Bau noch nicht begonnen oder noch nicht beendet haben, über sämtliche Änderungen der Rechtslage aufzuklären, falls diese in Zukunft möglicherweise doch Planänderungen vornehmen wollen. Zu diesem Zwecke existiert Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, der bereits (und noch) anhängige Bauverfahren vor Änderungen der Rechtslage und daraus allfällig resultierender Nachteile bewahren soll. Ein Jahre nach Erlassung des Baubescheides erfolgender Baubeginn ist im vorliegenden Fall darüber hinaus nicht der Gemeinde vorzuwerfen, sondern sind die häufige Fristverlängerungen der jeweiligen Bauwerberin zuzurechnen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.10. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.246.001.2017