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{'item': 'LVwG-AV-447/003-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-447/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.3.2016, Zl. MDJ3-B-15122/003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 6.7.2016, LVwG-AV-447/001-2016, aufgehoben wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn , MS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.3.2016, Zl. MDJ3-B-15122/003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, infolge des Erkenntnisses des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 6.7.2016, LVwG-AV-447/001-2016, aufgehoben wurde, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 26.2.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. 1.
  5. Mit Bescheid vom 30.3.2016, Zl. MDJ3-B-15122/003, wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen von € 21,21 täglich verfüge und in einer Wohngemeinschaft leben würde. Sein Einkommen übersteige somit den für den Beschwerdeführer maßgeblichen Mindeststandard des „Volljährigen in Haushaltsgemeinschaft“. 1.
  6. Mit Erkenntnis vom 6.7.2016, LVwG-AV-447/001-2016, gab das Landesverwaltungsgericht NÖ der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und erkannte dem Beschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe zu. Zu den getroffenen Feststellungen sei auf das hg. Erkenntnis verwiesen. 1.
  7. Der gegen das hg. Erkenntnis von der NÖ Landesregierung erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend führte der VwGH, soweit hier wesentlich, aus wie folgt: „[…]
  8. Die Revision ist zulässig und auch begründet. 22 4.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSV in dem erwähnten Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0020 ausgesprochen, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in 22 4.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NÖ MSV in dem erwähnten Erkenntnis zur Zl. 2012/10/0020 ausgesprochen, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat der Gerichtshof in dem angeführten Erkenntnis fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig seien (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenütze. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in dem ebenfalls bereits angeführten Erkenntnis zur Zl. 2013/10/0180 fortgeführt. 23 4.
  11. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, ist dieser doch insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte über den von ihm zu seiner ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) hinaus gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden, etwa 20 Personen eine Küche und deren „Infrastruktur“ (gemeint offenbar: in einer Küche übliche elektrische Geräte) benützen kann. Schon mit Blick darauf ist eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen, sodass die belangte Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zu Recht einen „gemeinsamen Haushalt“ im Sinn der Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ MSVG angenommen hat. getrennten Haushalten anzunehmen, sodass die belangte Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zu Recht einen „gemeinsamen Haushalt“ im Sinn der Mindeststandards nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSVG angenommen hat. 24
  12. Indem das Verwaltungsgericht demgegenüber seiner Entscheidung die entsprechenden Mindeststandards für Alleinstehende (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV) zugrunde gelegt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.“ 24
  13. Indem das Verwaltungsgericht demgegenüber seiner Entscheidung die entsprechenden Mindeststandards für Alleinstehende (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV) zugrunde gelegt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“
  14. Rechtslage: 2.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise: 2.
  16. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins - 2. […] 3.Ziffer 3 sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […]§ 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins für alleinstehende und alleinerziehende Personen, 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 2.2. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lautet auszugsweise:2.2. Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 […]
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro; 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; […]“ 2.3. § 63 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise:2.3. Paragraph 63, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet auszugsweise: „§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“
  1. Erwägungen: 3.
  2. Wesentlich für das fortgesetzte Verfahren ist – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt, denn davon hängt unmittelbar die Anwendbarkeit des 75%igen Mindeststandards für volljährige Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG ab. 3.
  3. Wesentlich für das fortgesetzte Verfahren ist – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt, denn davon hängt unmittelbar die Anwendbarkeit des 75%igen Mindeststandards für volljährige Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG ab. Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, dass der gegenständliche Sachverhalt, also die konkrete Wohnsituation des Beschwerdeführers, dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beschwerdeführer „über den von ihm zu seiner ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) hinaus gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden, etwa 20 Personen eine Küche und deren „Infrastruktur“ (gemeint offenbar: in einer Küche übliche elektrische Geräte) benützen kann. Schon mit Blick darauf ist eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen.“ In Umsetzung des VwGH-Erkenntnisses war daher im Fall des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum davon auszugehen, dass er in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebte. Auf ihn ist deshalb der 75%ige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG anwendbar. In Umsetzung des VwGH-Erkenntnisses war daher im Fall des Beschwerdeführers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum davon auszugehen, dass er in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebte. Auf ihn ist deshalb der 75%ige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG anwendbar. 3.
  4. Für das Jahr 2016, in welches der maßgebliche Leistungszeitraum fällt, betrug der Mindeststandard für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft € 628,32 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV). Der Beschwerdeführer bezog aber ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung von € 21,21 täglich, d.s. € 636,30 monatlich. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die AMS-Leistung, die unzweifelhaft ein Einkommen darstellt, war somit auf den Mindeststandard anzurechnen. 3.
  5. Für das Jahr 2016, in welches der maßgebliche Leistungszeitraum fällt, betrug der Mindeststandard für volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft € 628,32 monatlich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV). Der Beschwerdeführer bezog aber ein Einkommen in Form einer AMS-Leistung von € 21,21 täglich, d.s. € 636,30 monatlich. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die AMS-Leistung, die unzweifelhaft ein Einkommen darstellt, war somit auf den Mindeststandard anzurechnen. 3.
  6. Da das Einkommen des Beschwerdeführers den für ihn maßgeblichen Mindeststandard überstieg, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht seinen Antrag abgewiesen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
  7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte.Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen konnte.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, umgesetzt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des VwGH vom 11.8.2017, Ra 2016/10/0092, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.447.003.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.