RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-555/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich der Stadtgemeinde *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom
- Dezember 2014 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich der Stadtgemeinde *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom ,
- Dezember 2014 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 26 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mittels Bescheid vom
- November 2016 rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 26 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mittels Bescheid vom
- November 2016 rechtsrichtig im Sinne von Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben. 3.1.
- Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vorgebracht wird, dass wenig Müll anfalle und man somit mit einer 80 Liter Restmülltonne das Auslangen finden könne und für die Biotonne keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.Wenn nun vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen vorgebracht wird, dass wenig Müll anfalle und man somit mit einer 80 Liter Restmülltonne das Auslangen finden könne und für die Biotonne keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Zum einen handelt sich um ein Grundstück, auf dem sich unbestritten ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 befindet (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Zum einen handelt sich um ein Grundstück, auf dem sich unbestritten ein Wohngebäude iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 befindet vergleiche VwGH vom ,
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). 3.1.
- Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom
- Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird vergleiche VwGH vom
- Juli 1999, , ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen. Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). Darüber hinaus ist anzumerken, dass mit der 120 Liter restmülltonne das kleinstmögliche Behältnis zugewiesen worden ist, zumal die vom Beschwerdeführer gewünschte 80 Liter Restmülltonne in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung nicht vorgesehen ist.Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH vom
- Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil – wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH vom
- September 2005, ZI. 2004/07/0110). Darüber hinaus ist anzumerken, dass mit der 120 Liter restmülltonne das kleinstmögliche Behältnis zugewiesen worden ist, zumal die vom Beschwerdeführer gewünschte 80 Liter Restmülltonne in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung nicht vorgesehen ist. 3.1.
- Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht feststellt werden konnte, war seine Beschwerde gemäß , Paragraph 28, VwGVG abzuweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.555.001.2017