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{'item': 'LVwG-AV-806/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-806/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des FK, in ***, vertreten durch Mag. Werner Maierhofer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Mai 2017, Zl. KOS1-K-093/017, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht:
  2. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
  3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Mai 2009, Zl. KOS1-K-PROBE, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, erteilt. Das mit dieser Bewilligung zugewiesene Probefahrtkennzeichen lautet „***“. Nach der Aktenlage wurde dieses Probekennzeichen am
  7. Juni 2014, gemeinsam mit dem Audi A3, an welchem es zu diesem Zeitpunkt angebracht war, veruntreut. 1.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. Juni 2014, Zl. KOS1-K-093/17, wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Bewilligung, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, erteilt. Das mit dieser Bewilligung zugewiesene Probefahrtkennzeichen lautet „***“. 1.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die „mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  11. Mai 2009, Zl. KOS1-K-PROBE, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ aufgehoben. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf zwei – im Akt enthaltene – rechtskräftige Strafverfügungen, mit welchen der Beschwerdeführer jeweils wegen missbräuchlicher Verwendung des Kennzeichens „***“ gemäß § 45 Abs. 4 KFG 1967 bestraft wurde.Begründend stützte sich die belangte Behörde auf zwei – im Akt enthaltene – rechtskräftige Strafverfügungen, mit welchen der Beschwerdeführer jeweils wegen missbräuchlicher Verwendung des Kennzeichens „***“ gemäß Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 bestraft wurde. Übertretungen im Zusammenhang mit dem Kennzeichen „***“ sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. 1.
  12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher mit näherer Begründung dessen Aufhebung beantragt wird.
  13. Rechtliche Erwägungen: 2.
  14. § 45 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:2.
  15. Paragraph 45, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise: „§
  16. Probefahrten

(1)Absatz eins,Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. […] […]
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,[…]
(6a)Absatz 6 a,Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. […]“ 2.
  1. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides anhand dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. zB VwGH vom
  2. September 2015, 2013/05/0164).2.
  3. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides anhand dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht vergleiche zB VwGH vom
  4. September 2015, 2013/05/0164). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde – seinem eindeutigen Spruch nach – die Bewilligung der belangten Behörde „vom
  5. Mai 2009, Zl. KOS1-K-PROBE“, aufgehoben. Damit wurde dem Beschwerdeführer das Kennzeichen *** zugeteilt. Die im Akt befindlichen und von der belangten Behörde in ihrer Begründung (allein) herangezogenen Bestrafungen betreffen jedoch den Missbrauch des Kennzeichens ***. Es liegt daher kein wiederholter Missbrauch des auf Grund der aufgehobenen Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens iSd § 45 Abs. 6a KFG vor. Daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, der sich auf die Aufhebung der Bewilligung vom
  6. Mai 2009, verbunden mit dem Auftrag zur Ablieferung des Probefahrtkennzeichens und Probefahrtscheines, bezieht, schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH vom
  7. April 2004, 2002/11/0038). Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Veruntreuung eine Ablieferung dieses Kennzeichens faktisch überhaupt möglich wäre.Es liegt daher kein wiederholter Missbrauch des auf Grund der aufgehobenen Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens iSd Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG vor. Daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, der sich auf die Aufhebung der Bewilligung vom
  8. Mai 2009, verbunden mit dem Auftrag zur Ablieferung des Probefahrtkennzeichens und Probefahrtscheines, bezieht, schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche VwGH vom
  9. April 2004, 2002/11/0038). Bei diesem Ergebnis braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Veruntreuung eine Ablieferung dieses Kennzeichens faktisch überhaupt möglich wäre. Der Bescheid ist daher – unter Entfall einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) – schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben.Der Bescheid ist daher – unter Entfall einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) – schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  10. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
  11. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  12. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
  13. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.806.001.2017

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