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{'item': 'LVwG-AV-893/001-2017'}

Obsah (4)§ 99§ 28§ 25aArt. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-893/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 99Abs. 9 NÖ Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Ehegatten KK und AK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 19.06.2017, Zl. ZTL2-J-079/038, betreffend Auftrag

Paragraph 99, Absatz 9, NÖ Jagdgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I)römisch eins)

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Entfernung des Kulturschutzzaunes wird bis zum 15.September 2017 verlängert. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, h, o, f, g, e, s, e, t, z, 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Anlässlich einer am 20.04.2017 durchgeführten Kontrolle wurde seitens der Bezirksforstinspektion festgestellt, dass ein Kulturschutzzaun (Wildzaun), der auf den Grundstücken Gst. *** und ***, der KG ***, steht, zusammengebrochen und somit zu entfernen ist. Die gegenständlichen Grundstücke stehen im Hälfteeigentum der Ehegatten K. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher im Sinne des § 99 Abs. 9 des NÖ Jagdgesetzes der Auftrag erteilt, den schadhaften Zaun zu entfernen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher im Sinne des Paragraph 99, Absatz 9, des NÖ Jagdgesetzes der Auftrag erteilt, den schadhaften Zaun zu entfernen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der liegende Zaun stelle keine Gefahr für das Wild dar und sei die Fläche auch nicht mehr eingezäunt. Das lagernde Drahtgeflecht sei auch mit den ausgerissenen Pflöcken beschwert worden. Das Landesverwaltungsgericht hat am 21.08.2017 und am 25.08.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen sind. Auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Ing. R im Zuge der Verhandlung, dem Inhalt der Verfahrensakte und des Ortsaugenscheins konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass auf diesen verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilen ein umgestürzter Zaun lagert. Das wurde vom Zeugen zuletzt am 23.08.2017 erhoben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Sache mit Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Sache mit Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 99

(9)NÖ Jagdgesetz:Paragraph 99,
(9)NÖ Jagdgesetz: Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des Paragraph 3 a,, zulässig sind. Es besteht kein Zweifel, dass der gegenständliche Zaun weder erforderlich ist, noch keine Gefahr für das Wild darstellt, wie die Beschwerdeführer vermeinen, weshalb dieser jedenfalls zu entfernen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.893.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.