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{'item': 'LVwG-AV-899/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-899/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Zum Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“: 5.1.
  3. Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  4. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.5.1.
  5. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kann (sonstigen) Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  6. Teiles erfüllen und vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllen; vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können vergleiche etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten vergleiche etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG nicht erfüllen; vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes – schon nach ihren eigenen Angaben – nicht auf Unterhaltsleistungen ihrer Mutter angewiesen ist. Auch wird bereits durch den angegebenen Pensionsbezug des Ehemannes das festgestellte Existenzminimum in Serbien überschritten. Die Beschwerdeführerin erfüllt daher § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Ebensowenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die in Abs. 3 Z 3 lit. b oder lit. c leg.cit. normierten Voraussetzungen erfüllen würde (vgl. zur Pflegebedürftigkeit des Zusammenführenden etwa VwGH 11.5.2010, 2010/22/0040). Die Beschwerdeführerin erfüllt daher Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Ebensowenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die in Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, oder Litera c, leg.cit. normierten Voraussetzungen erfüllen würde vergleiche zur Pflegebedürftigkeit des Zusammenführenden etwa VwGH 11.5.2010, 2010/22/0040). Die erhobene Beschwerde ist daher schon deshalb als unbegründet abzuweisen. Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168).Eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168). 5.1.
  7. Festzuhalten ist darüber hinaus aber, dass die Beschwerdeführerin auch allgemeine Voraussetzungen des ersten Teils des NAG nicht erfüllt: § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG sieht zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) zwingend die Abgabe einer Haftungserklärung durch den Zusammenführenden vor. Eine solche Haftungserklärung wurde auch abgegeben, es ist jedoch nicht von ihrer Tragfähigkeit auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, steht der Mutter der Beschwerdeführerin nämlich lediglich ein monatlicher Nettobetrag von 1.561,69 Euro zur Verfügung. Erforderlich wäre nach den gesetzlichen Vorgaben aber der zweifache Einpersonenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG, somit 1.779,68 Euro (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0175). Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG sieht zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) zwingend die Abgabe einer Haftungserklärung durch den Zusammenführenden vor. Eine solche Haftungserklärung wurde auch abgegeben, es ist jedoch nicht von ihrer Tragfähigkeit auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, steht der Mutter der Beschwerdeführerin nämlich lediglich ein monatlicher Nettobetrag von 1.561,69 Euro zur Verfügung. Erforderlich wäre nach den gesetzlichen Vorgaben aber der zweifache Einpersonenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG, somit 1.779,68 Euro vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0175). Des Weiteren dürfen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Des Weiteren dürfen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Zielsetzung dieser Bestimmung besteht darin, zu verhindern, dass ein Fremder über keinen Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in Österreich verfügt und somit der Staat etwaige (Behandlungs)Kosten zu tragen hätte vergleiche , etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Der Fremde ist zum Nachweis dieser Voraussetzung verpflichtet vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2010/21/0109). Im vorliegenden Fall wurde eine Bestätigung über einen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich bestehenden Krankenversicherungsschutz allerdings bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Durch die bloße Antragstellung wird das Bestehen eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nicht nachgewiesen (vgl. zu privaten Krankenversicherungen etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0651). Im vorliegenden Fall wurde eine Bestätigung über einen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich bestehenden Krankenversicherungsschutz allerdings bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Durch die bloße Antragstellung wird das Bestehen eines entsprechenden Krankenversicherungsschutzes jedenfalls nicht nachgewiesen vergleiche zu privaten Krankenversicherungen etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0651). Ein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz Ermangelung der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein mit Blick auf Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalt – wodurch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Ermangelung der genannten allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte – ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-

Art. 8EMRK vorliegt bzw.

ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-

Artikel 8, EMRK vorliegt bzw.

ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei obliegt es primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über ihre Mutter und somit über eine familiäre Bindung. Weiters verfügt sie nach ihren Angaben an Verwandten in Österreich über den Sohn eines Onkels. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen visumfreien Aufenthalte in Österreich über gewisse private Bindungen verfügt und sie weist auch Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau (A1) auf. Die Beschwerdeführerin verfügte allerdings noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich und sie hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt konnte die Beschwerdeführerin – zumal auf Grund früherer negativer Bescheide – nicht ausgehen (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1985 in Österreich aufhältig und mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125) und dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen in Form ihres Ehemannes und zweier volljähriger Kinder verfügt (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Es ist auch kein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nicht gegeben ist (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360) und ihre gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken vermag (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Die Beschwerdeführerin verfügte allerdings noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich und sie hat den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht. Von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt konnte die Beschwerdeführerin – zumal auf Grund früherer negativer Bescheide – nicht ausgehen vergleiche , etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1985 in Österreich aufhältig und mit Hauptwohnsitz gemeldet ist vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125) und dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen in Form ihres Ehemannes und zweier volljähriger Kinder verfügt vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2010/22/0023). Es ist auch kein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführerin zu erkennen, zumal eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nicht gegeben ist vergleiche , etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360) und ihre gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken vermag vergleiche etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht geboten ist. Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der durchgeführten Verhandlung nicht aufgezeigt. Darauf hinzuweisen ist auch noch, dass der Beschwerdeführerin durch eine Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich weiterhin im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten und dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151).Darauf hinzuweisen ist auch noch, dass der Beschwerdeführerin durch eine Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich weiterhin im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten und dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151). 5.1.

  1. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in einer derartigen Ausnahmesituation befinden würde, dass sie bei Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin de facto gezwungen wäre, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049, wonach der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine Ausnahmesituation begründet). 5.1.
  2. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen ist, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in einer derartigen Ausnahmesituation befinden würde, dass sie bei Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin de facto gezwungen wäre, Österreich bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche dazu etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049, wonach der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich noch keine Ausnahmesituation begründet). 5.1.
  3. Die Beschwerde ist somit, gestützt auf die herangezogenen Abweisungsgründe, als unbegründet abzuweisen. 5.
  4. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin begehrt worden und auch – nicht zuletzt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde von der Beschwerdeführerin nach Einsichtnahme kein Einwand erhoben und es wurde die Gebühr nach hg. erfolgter Prüfung in Folge mit 274,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens der Beschwerdeführerin begehrt worden und auch – nicht zuletzt im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – notwendig vergleiche , etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennote wurde von der Beschwerdeführerin nach Einsichtnahme kein Einwand erhoben und es wurde die Gebühr nach hg. erfolgter Prüfung in Folge mit 274,-- Euro bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
  5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, mwH). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.899.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.